Erlass. zur Bekanntmachung von Tarifverträgen. Vom 30. Juni 2000
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- Walther Lenz
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1 1 Erlass zur Bekanntmachung von Tarifverträgen Vom 30. Juni 2000 Az.: A II /0 - V Nr. 2 / 00 - Zwischen den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes ist Einvernehmen über den Abschluß der nachstehend genannten Tarifverträge erzielt worden: 1. Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 30. Juni 2000, 2. Monatslohntarifvertrag Nr. 4 zum MTArb vom 30. Juni 2000, Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer (PKW-Fahrer-TV L), 4. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 21 für Auszubildende vom 30. Juni 2000, 5. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 11 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 30. Juni 2000, 6. Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 30. Juni 2000 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt), 7. Entgelttarifvertrag Nr. 11 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 30. Juni 2000, 8. Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 30. Juni 2000 zum Manteltarifvertrag für Auszubildende, 9. Tarifvertrag vom 30. Juni 2000 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge.
2 2 10. Änderungstarifvertrag Nr. 15 zum Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß 29 MTL II (TVZ zum MTL) Es sind abgeschlossen: a) der Tarifvertrag zu 1 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie - jeweils getrennt und gleichlautend - - der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und die Industriegewerkschaft Bauen,-Agrar-Umwelt, gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB), b) der Tarifvertrag zu 2 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie - jeweils getrennt und gleichlautend - - der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei und die Industriegewerkschaft Bauen,-Agrar-Umwelt, c) der Tarifvertrag zu 3 zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie - jeweils getrennt und gleichlautend - - der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei und die Industriegewerkschaft Bauen,-Agrar-Umwelt, d) die Tarifverträge zu 4 und 8 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie - jeweils getrennt und gleichlautend - - der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Poli-
3 3 zei, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und die Industriegewerkschaft Bauen,-Agrar-Umwelt, gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB), jedoch nicht für arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende, e) die Tarifverträge zu 5 bis 7 und zu 9 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sowie - jeweils getrennt und gleichlautend - - der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und die Industriegewerkschaft Bauen,-Agrar-Umwelt, gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für den Marburger Bund (MB), g) der Tarifvertrag zu 10 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder - jeweils getrennt und gleichlautend - - der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und die Industriegewerkschaft Bauen,-Agrar-Umwelt. Sämtliche o.g.tarifverträge sind darüber hinaus wortgleich und ebenfalls unter dem Datum vom 30. Juni 2000 mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für den Deutschen Handels- und Indstrieangestellten-Verband und die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen, vereinbart worden. Zur Durchführung der Tarifverträge gebe ich folgende Hinweise: A. Allgemeines 1. Die Angestellten und Arbeiter (nicht die Auszubildenden usw.) erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. Juli 2000 eine Einmalzahlung von
4 4 400,-- DM. 2. Die Grundvergütungen und Ortszuschläge der Angestellten sowie die Monatstabellenlöhne und Sozialzuschläge der Arbeiter werden ab 1. August 2000 um 2,0 v. H. und ab dem 1. September 2001 um weitere 2,4 v.h. erhöht. 3. Die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschläge der Praktikantinnen/Praktikanten und der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum werden bereits mit Wirkung vom 1. April 2000 um 2,0 v. H. und ab dem 1. September 2001 nochmals um 2,4 v.h. erhöht. 4. Die vorstehenden Regelungen zu Nrn. 2 und 3 haben eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Oktober Mit Blick auf diese Mindestlaufzeit werden für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 die Tabellen bereits in EURO vereinbart. Soweit die geltenden Tarifverträge darüber hinaus Betragsangaben in Deutsche Mark enthalten, erfolgt eine Umstellung voraussichtlich erst im kommenden Jahr. Die jeweils beigefügten Anlagen gliedern sich in a, b und c auf, wobei die - a-tabellen für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001, - b-tabellen für die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 und die - c-tabellen ab dem 1. Januar 2002 gelten. 5. Das Festschreiben der Zuwendung nach den Zuwendungstarifverträgen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende wird bis zum 1. November 2002 verlängert. 6. Zu dem diesem Erlass nicht beigefügtem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit ergeht ein besonderes Schreiben. B. Einzelhinweise Zur Umsetzung des Ergebnisses der Lohnrunde gebe ich im Übrigen die folgenden Hinweise: I. Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT 1. Zu 2
5 5 Für die Monate April bis Juli 2000, für die der zum 31. März 2000 gekündigte Vergütungstarifvertrag Nr. 33 vom 5. März 1999 wieder in Kraft gesetzt worden ist, erhalten die Angestellten eine Einmalzahlung. 2. Zu Zu 3 Abs. 1 a) Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die volle Einmalzahlung in Höhe von 400 DM sind erfüllt, wenn der/die Angestellte in jedem der Monate April bis Juli 2000 für mindestens einen Tag Anspruch auf Bezüge gehabt hat bzw. hat. Besteht für einen oder für mehrere dieser Kalendermonate nicht mindestens für einen Tag Anspruch auf Bezüge, vermindert sich der Betrag von 400 DM um 100 DM für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Bezüge. aa) Die Formulierung gegen einen unter den BAT/BAT- O/BAT-Ostdeutsche Sparkasse fallenden Arbeitgeber in Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a bedeutet, dass auch ein Bezügeanspruch gegen einen anderen unter den BAT oder BAT-O oder BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber (z. B. aus einem früheren Rechtsverhältnis als Angestellter) die Verminderung der Einmalzahlung ausschließen kann. Beispiel 1: Der Angestellte A ist mit Ablauf des 30. April 2000 aus einem Angestelltenverhältnis zum Bund ausgeschieden und am 1. Mai 2000 in ein Angestelltenverhältnis zu einem Land eingetreten. Vom Bund wird eine (anteilige) Einmalzahlung tatsächlich nicht gezahlt (der Angestellte stellt keinen Antrag i.s. des Absatzes 4). Wenn der Angestellte im Monat April 2000 gegen den Bund einen Anspruch auf Bezüge hatte, kann die vom neuen Arbeitgeber Land zu leistende Einmalzahlung nicht um 100 DM für diesen Monat vermindert werden. bb) Bei den von demselben oder von einem anderen unter den BAT/BAT-O fallenden Arbeitgeber gezahlten Bezügen muss es sich um Angestelltenbezüge handeln. Bezüge aus einem Arbeiter- oder Ausbildungsverhältnis (z. B. als Auszubildender, Praktikant, Arzt im Praktikum, Schülerin/Schüler in der Kranken- oder Entbindungspflege) genügen insoweit nicht. Beispiel 2: Die seit dem 15. Mai 2000 im Landesdienst beschäftigte Angestellte B stand bis zum 14. Mai 2000 in einem Ausbildungsverhältnis als Schülerin in der Krankenpflege, das an diesem Tag wegen des Ablaufs der Ausbildungszeit endete. Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhältnis vermindert sich, da in dem Monat April 2000 kein Anspruch auf (Ange-
6 6 stellten-)bezüge bestand, um 100 DM. cc) Ist das frühere, nicht dem BAT/BAT-O unterliegende Rechtsverhältnis nicht auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden vor dem 13. Juni 2000 beendet worden, kann ein Anspruch auf anteilige Einmalzahlung für die Zeit in dem früheren Rechtsverhältnis nach der hierfür maßgebenden Vorschrift (z. B. 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb) bestehen. Beispiel 3: Das auf Wunsch des Arbeitgebers befristete Arbeitsverhältnis einer Arbeiterin endete am 15. April Sie nimmt am 15. Mai 2000 eine Angestelltentätigkeit bei demselben Arbeitgeber auf. Die Arbeiterin hat aufgrund des einschlägigen Monatslohntarifvertrages Anspruch auf eine anteilige Einmalzahlung in Höhe von 100 DM für den Monat April Hinsichtlich der Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhältnis siehe Beispiel 2. Ein Anspruch auf Bezüge gilt auch in den Monaten als gegeben, in denen bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist bzw. nicht gezahlt wird. b) Angestellten, die während der Mutterschutzfristen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, steht eine anteilige Einmalzahlung für Monate, die nicht mit Bezügen (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) belegt sind, nicht zu. Diese tarifliche Regelung verstößt nach dem Urteil des BAG vom 14. Dezember AZR 297/95 (AP Nr. 1 zu 11 TV Arb Bundespost) nicht gegen höherrangiges Recht. Eine gleichwohl geleistete Einmalzahlung würde zudem insoweit zu einem Ruhen des Anspruches auf Mutterschaftsgeld führen ( 200 Abs. 4 RVO). Wegen der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in diesen Fällen vgl. Nr c) Hat ein Angestellter bereits aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (z. B. als Angestellter oder Arbeiter) von demselben oder von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des 29 Abschn. B Abs. 7 BAT eine Einmalzahlung für bestimmte Kalendermonate erhalten, vermindert sich die aus dem Angestelltenverhältnis zustehende Einmalzahlung für diese Kalendermonate (Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b). Beispiel 4: Ein ab 15. Mai 2000 im Landesdienst beschäftigter Angestellter stand bis zum 14. Mai 2000 in einem Arbeiterverhältnis ebenfalls zum Land. Für die Monate April und Mai 2000 wird ihm als Arbeiter aufgrund des 3 des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb eine anteilige Einmalzahlung von 200 DM gezahlt.
7 7 Die Einmalzahlung aus dem Angestelltenverhältnis vermindert sich wegen fehlenden (Angestellten-)Bezügeanspruchs im Monat April 2000 nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. a sowie wegen des Erhalts einer anteiligen Einmalzahlung aus dem Arbeiterverhältnis auch für den Monat Mai 2000 nach Absatz 1 Unterabs. 2 Buchst. b um insgesamt (2 x 100 DM =) 200 DM auf 200 DM. d) Angestellte unter 18 Jahren ( 30 BAT) erhalten - wie die Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren ( 28 BAT) - die Einmalzahlung in voller Höhe. 2.2 Zu 3 Abs. 2 Die Regelung des Absatzes 2 gilt ausschließlich für Teilzeitbeschäftigte. Sie legt fest, dass Teilzeitbeschäftigte von dem sich nach Absatz 1 ergebenden, ggf. bei fehlendem Bezügeanspruch für einzelne Monate verminderten Betrag den Teil erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Für die Frage, ob ein/eine Angestellter/-e unter die Regelung des 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT fällt, sind die Verhältnisse am 1. April 2000 maßgebend. Beispiel 5: Eine Angestellte hat ihre Arbeitszeit mit Wirkung vom 1. Januar 2000 auf die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert. Ab 15. April 2000 wurde sie nach 50 BAT für die Dauer eines Jahres unter Wegfall der Bezüge beurlaubt. Die Einmalzahlung vermindert sich bereits wegen der Beurlaubung um (3 x 100 DM =) 300 DM auf 100 DM. Hiervon stehen der Angestellten, da ihre Arbeitszeit am 1. April 2000 auf die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert war, 50 DM als Einmalzahlung zu. Beispiel 6: Ein am 1. April 2000 noch vollbeschäftigter Angestellter wechselt am 1. Mai 2000 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Wegen der Vollbeschäftigung am 1. April 2000 ist die Einmalzahlung bei der Ermittlung der Bezüge für die Altersteilzeitarbeit ( 4 TV ATZ) in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Aufstockungsleistungen ( 5 TV ATZ) geht die Einmalzahlung mit 400 DM in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV ATZ ein. (In derselben Höhe wäre sie in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV ATZ auch dann einzubeziehen, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits am 1. April 2000 bestanden hätte. Beginnt das Altersteilzeitarbeitsverhältnis dagegen frühestens am 1. August 2000 und somit erst nach Ablauf des von der Einmalzahlung abgedeckten Zeitraums, geht die Einmalzahlung in die Bemessungsgrundlage des 5 Abs. 2 TV ATZ nicht ein.) Hat das Arbeitsverhältnis eines/einer teilzeitbeschäftigten Angestellten am 1. April 2000 noch nicht bestanden, weil es erst später begründet worden ist, ist der Arbeitszeitumfang am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgebend. 2.3 Zu 3 Abs. 3
8 8 Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Krankenbezüge, Urlaubsvergütung, Zulagen/Zuschläge, Zeitzuschläge, Vergütung für Überstunden, Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Teilzuwendung, Sterbegeld, Übergangsgeld) nicht zu berücksichtigen. Ein in den Monaten April bis Juli 2000 zu zahlender Krankengeldzuschuss ist wegen der Einmalzahlung nicht neu zu berechnen. Die Einmalzahlung ist sozialversicherungspflichtiger und steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie ist aber kraft der ausdrücklichen Regelung in 3 Abs. 3 nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversorgungsfähig). Die Frage, ob die tarifliche Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i. S. des 23 a SGB IV anzusehen ist, kann offen bleiben, denn die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben zugelassen, dass selbst Vergütungsnachzahlungen aufgrund rückwirkend in Kraft tretender Tarifverträge aus Vereinfachungsgründen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden, allerdings mit der Maßgabe, dass die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen sind. Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge bedeutet dies, dass der seit Januar 2000 in der Rentenversicherung maßgebende Beitragssatz von 19,3 v. H. zu Grunde zu legen ist. Bei Angestellten, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach 13 MuSchG bzw. 200 RVO haben, bestehen keine Bedenken, den auf den Monat entfallenden Betrag der Einmalzahlung (100 DM) in die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ( 14 MuSchG) einfließen zu lassen, wenn der hierfür massgebende Berechnungszeitraum auch in die Monate April bis Juli 2000 eingreift. 2.4 Zu 3 Abs. 4 Die in 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 34 zum BAT vereinbarte Vorschrift über die Einmalzahlung enthält in ihrem Absatz 4 eine Regelung über Ausnahmen vom Geltungsbereich. Ist der/die Angestellte spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus seinem/ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, kommt ein Anspruch auf die Einmalzahlung grundsätzlich nicht in Betracht. Ist dagegen ein/e spätestens am 12. Juni 2000 auf eigenen Wunsch ausgeschiedener/-e Angestellter/-e im unmittelbaren Anschluss wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten, oder hat sein/ihr Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte ( 236 SGB VI), Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ( 37 SGB VI), Altersrente nach Altersteilzeit ( 237
9 9 SGB VI) oder für Frauen ( 237a SGB VI) geendet, kann ein Anspruch auf die Einmalzahlung bestehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein entsprechender Antrag des/der Angestellten. Angestellte, deren Arbeitsverhältnis wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ( 35 SGB VI) oder wegen Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( 43, 44 SGB VI) beendet worden ist, fallen nicht unter die Ausschlussklausel, weil sie nicht auf eigenen Wunsch oder aus ihrem Verschulden ausgeschieden sind. 3. Zu 4 Die Grundvergütungen und die Gesamtvergütungen ergeben sich entsprechend der vereinbarten Zeiträume aus den Anlagen 1a bis 4c dieses Vergütungstarifvertrages. Die Anlagen 4a bis 4c sind wegen der Einführung der gemeinsamen europäischen Währung am 1. Januar 2002 in EURO angegeben. 4. Zu Die Ortszuschläge ergeben sich aus der Anlage 5a bis 5c dieses Vergütungstarifvertrages. Der Ehegattenanteil im Ortszuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 beträgt monatlich : ab 1. August 2000 bis 31. August 2001 in den Tarifklassen I b und I c in der Tarifklasse II ab 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 in den Tarifklassen I b und I c in der Tarifklasse II 195,46 DM, 186,20 DM. 200,16 DM, 190,66 DM. ab 1. Januar 2002 in den Tarifklassen I b und I c 102,34, in der Tarifklasse II Steht nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT der Ehegattenanteil nur zu Hälfte zu, erhält der Angestellte als halben Ehegattenanteil monatlich ab 1. August 2000 bis 31. August 2001 in den Tarifklassen I b und I c in der Tarifklasse II 97,73 DM, 93,10 DM,
10 10 ab 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 in den Tarifklassen I b und I c in der Tarifklasse II 100,08 DM, 95,33 DM und ab 1. Januar 2002 in den Tarifklassen I b und I c 51,17, in der Tarifklasse II 48, Die bisherigen Erhöhungsbeträge von 50 DM, 40 DM, 30 DM und 10 DM, um die sich für Angestellte mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II der Ortszuschlag für das erste und jedes weitere Kind erhöht hat, bleiben bis zum 31. Dezember 2001 unverändert. Ab dem 1. Januar 2002 betragen die Erhöhungsbeträge wegen der Einführung des Euro: für das erste zu berücksichtigende Kind für jedes weitere zu berücksichtigende Kind Vergütungsgruppen X, IX, Kr I 5,11 25,56, Vergütungsgruppen IXa und Kr II 5,11 20,45, Vergütungsgruppe VIII 5,11 15,34. Maßgebend dafür, ob und ggf. in welcher Höhe dem/der Angstellten ein Erhöhungsbetrag zusteht, ist die Vergütungsgruppe, aus der er/sie in dem jeweiligen Kalendermonat Vergütung erhält. Der Erhöhungsbetrag ist Teil des Ortszuschlages, gehört also z.b. bei Anwendung des 29 Abschn. B Abs. 6 BAT zu dem auf das Kind entfallenden Unterschiedsbetrag. Als Teil des Ortszuschlages gehört er zur Vergütung im Sinne des 26 BAT. Folglich wirken sich auch die 34 Abs. 1 und 36 Abs. 2 BAT auf den Erhöhungsbetrag aus. Bei der Berechnung einer persönlichen Zulage nach 34 Abs. 3 BAT ist für die niedrigere und für die höhere Vergütungsgruppe jeweils gesondert festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag zu berücksichtigen ist. Auch die im Jahr 1993 hierzu vereinbarte Besitzstandsregelung ist unverändert wieder übernommen worden. Die Besitzstandsregelung greift ein, wenn der Erhöhungsbetrag geringer wird oder wegfällt, weil der/die Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhält und sich die Bezü-
11 11 5. Zu 6 ge insgesamt verringern. In diesen Fällen wird der Unterschiedsbetrag zwischen a) der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, einer etwaigen Vergütungsgruppenzulage und, soweit dieser noch zusteht, dem Erhöhungsbetrag und b) den entsprechenden Bezügen, die am Tage vor der Höhergruppierung zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt. Der Besitzstandsbetrag vermindert sich oder entfällt bei jeder Erhöhung der vorgenannten (neuen) Bezügebestandteile, gleich auf welcher Ursache die Erhöhung sich begründet. Die Vorschrift bestimmt die Stundenvergütungen ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT), die für die Bemessung der Zeitzuschläge für Überstunden, für Arbeit an Sonntagen, Wochenfeiertagen und Vorfesttagen sowie für die Bemessung der Überstundenvergütungen ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT) maßgebend sind. Die Überstundenvergütungen sind auch für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft heranzuziehen. Übersichten zu den DM-Beträgen und ab dem 1. Januar 2002 geltenden EURO-Beträgen, die sich aus 6 des Vergütungstarifvertrages in Verbindung mit 35 BAT ergeben, sind diesem Erlass als Anlagen 1 a bis 1 c beigefügt. II. Auswirkungen der Erhöhung der Vergütungen auf den BAT, auf den Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte und auf die Berechnung der zusätzlichen Umlage 1. Erhöhungssatz für den Aufschlag gem. 47 Abs. 2 BAT Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhöhungssatz für den Aufschlag ( 47 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT) 1,6 v. H. und am 1. September ,92 v.h. beträgt. Der jeweilige Erhöhungssatz ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Aufschlag nach 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT berechnet ist. Ist der Berechnung des Aufschlags die Vorschrift des 47 Abs. 2 Unterabs. 3 oder 4 BAT zu Grunde zu legen, gilt Folgendes: Endet der Berechnungszeitraum im Jahr 2000 vor dem 1. August
12 , ist der Aufschlag vom 1. August 2000 an um 1,6 v. H. zu erhöhen. Endet der Berechnungszeitraum nach dem 31. Juli 2000, greift die Dynamisierungsregelung nicht ein, und zwar auch nicht für den Teil des Aufschlages, der auf Bezügebestandteilen beruht, die vor dem 1. August 2000 zugestanden haben. Im Jahr 2001 gelten die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich des Erhöhungssatzes von 1,92 v.h. zum Stichtag 1. September 2001 entsprechend. Der erhöhte Aufschlag steht für Urlaubstage nach dem 31. Juli 2000 und im Jahr 2001 für Urlaubstage nach dem 31. August 2001 zu. 2. Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht ferner Einvernehmen, dass der Einsatzzuschlag nach Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 SR 2 c BAT vom 1. August 2000 an 28,17 DM und ab dem 1. September , 85 DM beträgt. Dieser Betrag wird vom 1. Januar 2002 an durch 14,75 ersetzt. 3. Dynamisierung der allgemeinen Zulage Gemäß 2 Abs. 4 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhöht sich die allgemeine Zulage bei allgemeinen Vergütungserhöhungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Vergütungserhöhung, also um 2,0 v. H. bzw. 2,4 v.h. Daraus ergeben sich ab 1. August 2000 und 1. September 2001 bzw. 1. Januar 2002 folgende Beträge: Bisheriger Betrag ab 1. August 2000 ab 1. September 2001 ab 1. Januar ,08 DM 166,34 DM 170,33 DM 87,09 192,61 DM 196,46 DM 201,18 DM 102,86 205,45 DM 209,56 DM 214,59 DM 109,72 77,03 DM 78,57 DM 80,46 DM 41,14. Die Anrechnungsbeträge nach 8 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhöhen sich folgendermaßen: Bisheriger Betrag ab 1. August 2000 ab 1. September 2001 ab 1. Januar ,05 DM 87,77 DM 89,88 DM 45,95 128,40 DM 130,97 DM 134,11 DM 68, Berechnung der zusätzlichen Umlage
13 13 Der Grenzbetrag für die Berechnung der zusätzlichen Umlage nach 7 Abs. 4 Satz 1 VersTV-Saar beträgt - für die Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August ,84 DM, - in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember ,00 DM, - vom 1. Januar 2002 an 5.457,02. Im Zahlungsmonat der Zuwendung ist die Zuwendung mit dem Bemessungssatz von 87,86 v. H. bzw. 85,80 v.h. (vgl. Teil C) hinzuzurechnen, so dass der Grenzbetrag - in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 auf ,35 DM, - in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 auf ,43 DM, - vom 1. Januar 2002 an auf ,14 steigt. III. Monatslohntarifvertrag Nr. 3 zum MTArb 1. Zu 2 Für die Monate April bis Juni 2000, für die der zum 31. März 2000 gekündigte Monatslohntarifvertrag Nr. 3 vom 5. März 1999 wieder in Kraft gesetzt worden ist, erhalten die Arbeiter eine Einmalzahlung. 2. Zu 3 Hierzu wird auf die Ausführungen in Teil B Abschnitt I Nr. 2 dieses Erlasses verwiesen. 3. Zu 4 Die Monatstabellenlöhne ergeben sich für die Zeit vom 1. August 2000 an aus der Anlage 1 bis 3 dieses Monatslohntarifvertrages. Die daraus errechneten, auf eine Stunde entfallenden, Anteile der Monatstabellenlöhne ergeben sich aus der diesem Erlass als Anlage 2 a bis 2 c beigefügten sogenannten Stundenlohntabelle. Da der im Jahre 1991 vereinbarte Einbau der allgemeinen Zulage in die Monatstabellenlöhne unter Wahrung der Kostenneutralität erfolgen musste, ist der Monatstabellenlohn in bestimmten Fällen (vgl. z. B. Nr. 7 Satz 2 SR 2 a MTArb) um den in 4 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 vereinbarten Betrag zu vermindern bzw. bei der Berechnung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Mo-
14 14 natstabellenlohnes von dem zuvor verminderten Monatstabellenlohn auszugehen (vgl. z. B. 39 Abs. 2 Satz 2, Nr. 5 Abs. 2 SR 2 a MTArb). Eine Stundentabelle, die diesen Minderungsbetrag bereits berücksichtigt, ist diesem Erlass als Anlagen 3 a bis 3 c beigefügt. Außerdem ist eine Tabelle über die für die Zeit vom 1. August 2000, 1. September 2001 und 1. Januar 2002 an geltenden Zeitzuschläge nach 27 Abs. 1 Buchst. a bis d MTArb und der Löhne für Überstunden und Mehrarbeitsstunden nach 30 Abs. 5 MTArb als Anlagen 4 a bis 4 c des Erlasses beigefügt. 4. Zu Nach 41 MTArb erhält der Arbeiter neben dem Lohn und dem Urlaubslohn als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde. Übersichten zu den an Vollbeschäftigte vom 1. August 2000, 1. September 2001 und 1. Januar 2002 an zu zahlenden Sozialzuschläge sind dem Erlass als Anlagen 5 a bis 5 c beigefügt. Nichtvollbeschäftigte Arbeiter erhalten den Sozialzuschlag anteilig nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften des 41 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 30 Abs. 2 MTArb. 4.2 Nach 5 Abs. 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 4 zum MTArb erhöht sich der Sozialzuschlag - wie bei Angestellten der Ortszuschlag - für Arbeiter mit Entlohnung nach den Lohngruppen 1 bis 4 für das erste zu berücksichtigende Kind um monatlich 10 DM und für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um monatlich 50 DM, 40 DM bzw. 30 DM. Die Erhöhungsbeträge sind unverändert geblieben, sie sind Teil des Sozialzuschlags. Die bereits im Monatslohntarifvertrag Nr. 21 zum MTL II vom 12. Februar 1993 enthaltende Besitzstandsregelung zu dem Erhöhungsbetrag, die eingreift, wenn der Erhöhungsbetrag geringer wird oder wegfällt, weil der Arbeiter Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohngruppe erhält und sich die Bezüge insgesamt verringern, ist unverändert wieder vereinbart worden. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter Teil I Nr. 4. entsprechend. IV. Auswirkungen der Erhöhung der Löhne auf den MTArb und auf den
15 15 TVZ zum MTL II 1. Erhöhungssatz für den Zuschlag nach 48 MTArb Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass der Erhöhungssatz für den Zuschlag zum Urlaubslohn nach 48 Abs. 3 Unterabs. 3 MTArb vom 1. August 2000 an 1,6 v. H. und ab 1. September 2001 an 1,92 v. H. beträgt. Der Erhöhungssatz für den Zuschlag nach 48 Abs. 5 Satz 3 MTArb beträgt vom 1. August 2000 an 2.0 v. H. und ab dem 1. September ,40 v. H. 2. Lohnzuschläge nach dem TVZ zum MTL II Die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach dem TVZ zum MTL II beträgt - in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August ,17 DM, - in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember ,44 DM, - vom 1. Januar 2002 an 5,85. Da der TVZ zum MTL II wegen der Erhöhung der Taucherzuschläge ohnehin geändert werden musste, ist die ab 1. August 2000 gültige Bemessungsgrundlage (11,17 DM) in den Änderungstarifvertrag Nr. 15 mit aufgenommen worden. Ab dem 1. September 2001 tritt an die Stelle dieses Betrages der Betrag von 11,44 DM. Einer formellen Änderung des TVZ zum MTL II bedurfte es hierfür nicht ( vgl. 1 Abs. 2 Satz 3 TVZ zum MTL II). Aus den neuen Bemessungsgrundlagen ergeben sich die folgenden Lohnzuschläge: in der Zeit vom 1. August September Januar 2002 bis 31. August 2000 bis 31. Dezember 2001 an In der Zuschlagsgruppe I 0,56 DM 0,57 DM 0,29 In der Zuschlagsgruppe II 0,67 DM 0,69 DM 0,35 In der Zuschlagsgruppe III 0,89 DM 0,92 DM 0,47 In der Zuschlagsgruppe IV 1,12 DM 1,14 DM 0,59 In der Zuschlagsgruppe V 1,34 DM 1,37 DM 0.70 In der Zuschlagsgruppe VI 1,56 DM 1,60 DM 0,82 In der Zuschlagsgruppe VII 1,79 DM 1,83 DM 0,94 In der Zuschlagsgruppe VIII 2,23 DM 2,29 DM 1,17 In der Zuschlagsgruppe IX 2,79 DM 2,86 DM 1,46 In der Zuschlagsgruppe X 3,46 DM 3,55 DM 1,81 V. 37. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer 1. Die Pauschallöhne der Personenkraftwagenfahrer ab 1. August 2000
16 16 ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3 zu diesem Tarifvertrag. In den Spalten 4 und 6 der Anlage zum 37. Änderungstarifvertrag zum PKW-Fahrer-TV L im Pauschallohn enthaltene Beträge tritt für PKW-Fahrer des Saarlandes an die Stelle des 8 Abs. 6 Versorgungs-TV 7, Abs. 6 VersTV-Saar. Die Regelungen des 7 Abs. 6 des VersTV-Saar vom 15. November 1966 in der Fassung des 23. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 haben auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt und damit auf die Berechnung der Umlage keinen Einfluß. Nach 21 Abs. 2 Buchst. c der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes -ZVK- i.d.f. der 39. Satzungsänderung vom 21. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1424) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die in 7 Abs. 6 Unterabs. 1 und 2 genannten Teile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts gesondert zu melden. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Regelung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts in 43 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 der Satzung der ZVK. Danach wird das gesamtversorgungsfähige Entgelt, soweit das zusatzversorgungspflichtige Entgelt für Arbeitsleistungen oder für sonstige vom Arbeitgeber veranlaßte Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt worden ist, von 1988 an (vgl. 98 a der Satzung der ZVK) nicht mehr aus dem Durchschnitt der drei, sondern aus dem Durchschnitt der zehn Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles errechnet. Welche Teile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts gesondert mitzuteilen ist, ergibt sich aus der abschließenden Regelung des 7 Abs. 6 VersTV-Saar. Zu beachten ist, dass auch pauschaliert gezahlte Entgeltsbestandteile gesondert gemeldet werden müssen ( z.b. Überstundenpauschalen - 35 Abs. 4 BAT, pauschale Vergütungen für Bereitschaftsdienst oder für Rufbereitschaft). Bei nicht vollbeschäftigten Arbeitnehmern gehören nach 7 Abs. 6 Unterabs. 2 zu den gesondert zu meldenden Entgeltteilen auch die Vergütungen nach 34 Abs. 1 S. 2 BAT, 30 Abs. 2 und 5 MTL II. 7 Abs. 6 Unterabs. 3 VersTV-Saar bestimmt klarstellend, dass Erschwerniszulagen/-zuschläge; Wechselschichtzulagen, Funktionszulagen/-zuschläge sowie Zeitzuschläge - ausgenommen die Überstundenzuschläge - und die Theaterbetriebszulagen/-zuschläge nicht zu den gesondert zu meldenden Entgeltbestandteilen gehören, und zwar auch dann nicht, wenn sie für Arbeitsleistungen oder für sonstige vom Arbeitgeber veranlaßte Inanspruchnahmen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angefallen sind. 2. Die Regelung in 5 des Monatslohntarifvertrages Nr. 3 zum MTArb betreffend den Sozialzuschlag (vgl. Abschn. I Nr. 4) gilt auch für die unter den PKW-Fahrer-TV L fallenden Personenkraftwagenfahrer. Sofern die Personenkraftwagenfahrer in der Lohngruppe 4 eingereiht sind, erhöht sich der ihnen zustehende Sozialzuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind um 10 DM und für das zweite und jedes
17 17 weitere zu berücksichtigende Kind um je 30 DM monatlich (in der Lohngruppe 4 a steht der Erhöhungsbetrag nicht mehr zu).
18 18 VI. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 21 für Auszubildende 1. Zu 1 Die Ausbildungsvergütungen und die Anrechnungsbeträge für Unterkunft und Verpflegung sind ab 1. April 2000 um 2,0 v. H. angehoben worden. Ab dem 1. September 2001 wurde eine weitere Erhöhung um 2,4 v.h. vereinbart. 2. Zu 3 Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten nach 10 Abs. 1 Satz 3 des Manteltarifvertrages für Auszubildende beträgt monatlich 6 v.h. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr. Damit ergibt sich ein Betrag - in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 von 67,73 DM, - in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 von 69,35 DM, - vom 1. Januar 2002 an 35,46. Da jedoch nach 10 Abs. 1 Satz 5 des Manteltarifvertrages für Auszubildende Beträge unter 3,00 DM ( die Umstellung dieses Betrages ab 1. Januar 2002 auf 1,53 wird voraussichtlich im kommenden Jahr erfolgen ) nicht ausgezahlt werden, kommt eine Fahrkostenerstattung im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten - in der Zeit vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 auf mindestens 70,73 DM, - in der Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 auf mindestens 72,35 DM, - vom 1. Januar 2002 an auf mindestens 36,99 belaufen. Ist dies der Fall, ist die Differenz zwischen dem Eigenanteil und den tatsächlichen Fahrkosten zu erstatten. VII. Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 11 für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden Die Ausbildungsvergütungen der unter den Tarifvertrag vom 28. Februar 1986 fallenden Schülerinnen/Schüler, die nach Massgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, sind für die Zeit ab 1. April 2000 jeweils um 2,0 v. H. und ab 1. September 2001 um jeweils 2,4 v.h. erhöht worden. Übersichten der für die Zeit vom 1. April 2000 an maßgebenden Entgelte nach 11 Abs. 1 Satz 1 und der Zeitzuschläge nach 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegege-
19 19 setzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986, sind diesem Erlass als Anlagen 6 a bis 6 c beigefügt. VIII. Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) In 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV Prakt, der zunächst im Hinblick auf 11 Abs. 2 Satz 2 TV Prakt wieder in Kraft zu setzen war, ist für die Zeit ab 1. April 2000 das monatliche Entgelt um 2,0 v. H. und ab 1. September 2001 um 2,4 v.h. angehoben worden. Tabellen für die vom 1. April 2000 und 1. September 2001 sowie der ab 1. Januar 2002 an maßgebenden Beträge der Stunden- und Überstundenentgelte sowie der Zeitzuschläge sind diesem Erlass als Anlagen 7 a bis 7 c beigefügt. IX. Entgelttarifvertrag Nr. 11 für Ärzte/Ärztinnnen im Praktikum Die monatlichen Entgelte für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum sind ab 1. April 2000 um 2,0 v. H. und ab dem 1. September 2001 um 2,4 v. H. angehoben worden. Die vom 1. April 2000 an maßgebenden Beträge des Stundenentgelts, des Überstundenentgelts und der Zeitzuschläge ergeben sich aus den Anlage 8 a bis 8 c dieses Erlasses. X. Praktikanten/Praktikantinnen und Ärzte/Ärztinnen im Praktikum In dem bisherigen Entgelttarifvertrag für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum war hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für den Verheiratetenzuschlag auf 62 BBesG verwiesen; eine entsprechende Regelung enthielt 2 Abs. 2 TV Prakt. Wegen der Aufhebung des 62 BBesG durch das Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) ab 1. Januar 1999 haben die Tarifvertragsparteien die Anspruchsvoraussetzungen für den Verheiratetenzuschlag bei Ärzten/Ärztinnen im Praktikum und Praktikanten/Praktikantinnen ebenfalls an die Ortszuschlagsvorschriften geknüpft und nunmehr auf 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT verwiesen. Die entsprechenden Zuschlagssätze ergeben sich aus 1 Abs. 1 Unterabs. a bis c TV Prakt und 1 Abs. 3 des Entgeltetarifvertrages Nr. 11 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum. XI. Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum Manteltarifvertrag für Auszubil-
20 20 dende Die seit dem 1. Mai 1994 in 23 Abs. 5 des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 enthaltene Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, darauf hinzuwirken, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für einen bestimmten Mindestzeitraum in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen und soweit die Verwaltung oder der Betrieb nicht über Bedarf ausgebildet hat, ist bis zum 31. Oktober 2002 verlängert worden. Allerdings haben die Tarifparteien nunmehr vereinbart, dass die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nicht nur für mindestens sechs, sondern für mindestens zwölf Monate erfolgen soll. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis kann aus 23 Abs. 5 des Manteltarifvertrages für Auszubildende nicht hergeleitet werden; ebensowenig besteht ein Anspruch auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Es wird darauf hingewiesen, das nach Artikel 1 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes die einmalige Befristung des Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 18 Monaten zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluß an die Berufsausbildung nur vorübergehend weiterbeschäftigt werden kann, weil kein Arbeitsplatz für einen unbefristet einzustellenden Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Wird der Auszubildende jedoch in ein Rechtsverhältnis nach dem BAT übernommen, ist die Protokollnotiz Ziffer 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT zu beachten. Der Arbeitgeber kann zur Übernahme von Auszubildenden für die Dauer von mindestens zwölf Monaten anstelle eines Vollzeitarbeitsplatzes auch mehrere Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, auf eine Übernahme hinzuwirken, gilt nur für Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallen. Sie gilt nicht für Schülerinnen/Schüler in den Ausbildungsberufen der Kranken- Entbindungspflege sowie für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum. C. Änderung der Zuwendungstarifverträge Nach dem Tarifvertrag vom 30. Juni 2000 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge vermindert sich der Bemessungssatz für die Zuwendung bei Angestellten und Arbeitern ab 1. August 2000 bis 31. August 2001 auf 87,86 v.h. und vom 1. September 2001 an auf 85,80 v.h. Bei Schülerinnen/Schülern, Praktikanten/Praktikantinnen sowie Ärzten/Ärztinnen im Praktikum bereits ab 1. April 2000 bis 31. August 2001 auf 87,86 v. H. und ab dem 1. September 2001 auf 85,80 v. H.. Für Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallen, vermindert sich der Bemessungssatz ab 1. April 2000 von 90,78 v. H. auf 89,00 v.h. vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 und vom 1. September 2001 an auf 86,91 v.h.
21 21 D. Ausnahmen vom Geltungsbereich a) Angestellte und Arbeiter Wegen des Anspruchs auf eine (anteilige) Einmalzahlung bei Angestellten und Arbeitern, deren Arbeitsverhältnis spätestens am 12. Juni 2000 geendet hat, wird auf Abschnitt B Teil I Nr. 2 dieses Erlasses verwiesen. b) Auszubildende usw. Die Ausbildungsvergütungstarifverträge für Auszubildende und für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, sowie der Entgelttarifvertrag für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum und der Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten enthalten jeweils eine Regelung, nach der Auszubildende usw., die spätestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungs-/Praktikantenverhält-nis ausgeschieden sind, nicht unter den Anwendungsbereich dieser Tarifverträge fallen und damit von der Bezügeanhebung ausgeschlossen bleiben. Personen, deren Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis zwar nicht aus ihrem Verschulden, aber auf eigenen Wunsch in der Zeit bis einschließlich 12. Juni 2000 geendet hat und die im unmittelbaren Anschluss wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, steht eine Nachzahlung allerdings auf Antrag zu. E. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nachzahlungen Wegen der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Einmalzahlung wird auf Abschnitt B Teil I Nr. 2.3 des Erlasses verwiesen. Im Übrigen stellen Nachzahlungen aufgrund rückwirkend in Kraft tretender Tarifverträge kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des 23 a SGB IV dar. Sie müssen auf die Lohnabrechnungszeiträume verteilt werden, für die sie bestimmt sind. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben allerdings zugelassen, dass solche Nachzahlungen aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen des Nachzahlungszeitraums zugrunde zu legen sind. Soweit in früheren (Rund-)Schreiben oder Erlassen Hinweise enthalten sind, die mit den Bestimmungen der beigefügten Tarifverträge bzw. mit den Durchführungshinweisen dieses Erlasses nicht (mehr) übereinstimmen, sind sie nicht mehr anzuwenden.
22 22 F. Maßregelungsklausel In der Schlussverhandlung am 13. Juni 2000 haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Maßregelungsklausel verständigt: Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 8. Mai 2000, Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regeln für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam, dass durch vorstehende Erklärung die Bezügekürzung für die durch die Teilnahme an Streikmaßnahmen versäumten Arbeitsstunden unberührt bleibt. Auch Maßregelungen und ggf. die Geltendmachung von Kosten- oder Schadensersatzansprüchen bei rechtswidrigen Verhaltensweisen sind durch diese Erklärung nicht ausgeschlossen. An alle Landesbehörden
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