Landesverkehrsabteilung KRUMPENDORF. Tel Fax
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- Friederike Voss
- vor 8 Jahren
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1 Landesverkehrsabteilung KRUMPENDORF Tel Fax
2 Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger INFORMATION
3 Definition ZUGMASCHINE Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Geräten überwiegend auf nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen oder zur Verwendung als Geräteträger bestimmt ist, auch wenn er eine beschränkte Ladefläche aufweist
4 Zugmaschinen bis 10 km/h 10 km/h Tafel (ohne Zulassung) maximal 2,20 B, 3,80 H und 10,00 L Bremsanlage Bei Dunkelheit 2 Leuchten vorne (weiß) und 2 Leuchten hinten (rot) generell 2 rote Rückstrahler hinten Reifen: Keine Profiltiefe vorgeschrieben
5 Zugmaschinen bis 25 km/h Keine Begutachtungspflicht, Reifen: keine Profiltiefe Max. 2,55 B (mit D-Reifen D 3,00 B), 4,00 H 12,00 L Begrenzungs- und Abblendlicht 2 Schlussleuchten und 2 rote Rückstrahler 2 Blinkleuchten (ab ZL 1968) und 2 Rückspiegel Kennzeichenbeleuchtung hinten vorne weisse reflektierende Tafel 25 km/h Tafel / über 3,5t hzgg 1 Unterlegskeil Überschlagschutz (ab ZL 1975) / typgen.. Kabine
6 Zugmaschinen 30, 40 u. 50 km/h km/h ZM - Pickerl wie PKW (Frist 3-2-1) 3 50 km/h ZM - jährliche Begutachtung Maximal 2,55 B (3,00 m R), 4,00 H und 12,00 L Gleiche Ausrüstung wie 25 km/h ZM und 2 Bremsleuchten / Fernlicht ab 40 km/h Radabdeckungen ab 25 km/h Scheibenwaschanlage (ab ZL-Jahr 1972) Lichthupe (ab ZL-Jahr 1968) Einschaltkontrolle für Arbeitsscheinwerfer Profiltiefe < 3,5t - 1,6 mm > 3,5t - 2,0 mm
7 Nachträgliche Änderungen müssen im Typenschein oder mittels Einzelgenehmigung von der Prüfstelle der Landesregierung Abt. 15 eingetragen sein. Eintragungspflicht für z.b. nachträglicher Einbau einer Fronthydraulik oder Luftdruckanlage nicht jedoch für landwirtschaftliche Anbaugeräte
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9 Kennzeichentafeln
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11 Anbaugeräte über 3,30 Breite Fahrt nur bei TAGESLICHT und ausreichender SICHT Auf engen (unter 5m Breite) und unübersichtlichen Straßenstellen nur mit BEGLEITFAHRZEUG
12 Personentransporte auf TRAKTOREN nur auf typisierten Plätzen, die im Zulassungsschein eingetragen sind Typisierung von Beifahrersitzen: Sitzfläche gepolstert und gefedert Abmessungen Tiefe 30cm Breite 40cm Kopffreiraum 92 cm ungepolstertes und 80 cm gepolstertes Dach
13 Mitführen von Kindern unter 5 Jahren verboten!!!
14 ANHÄNGER Allgemeine Bestimmungen
15 ANHÄNGERBESTIMMUNGEN Unterteilung in nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger 10 km/h bzw. 25 km/h zum Verkehr zugelassene Anhänger 20, 25 und 40 km/h sowie > 40 km/h
16 Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger ohne Zulassung und ohne Kennzeichentafel - jedoch 10 km/h oder 25 km/h TAFEL
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18 Nicht zugelassene 25km/h Anhänger Mit 1 Achse maximal 10 Tonnen Mit 2 Achsen maximal 18 Tonnen Bremsanlage wirksam mit Zug-Fzg Fzg. Bei Anhänger bis 3,5t Auflaufbremse Typenschein-Höchstgewicht festgelegt ansonsten Bremsprobe bei Prüfstelle der LReg Bremsbescheid und Eintrag am Herstellerschild
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20 Zum Verkehr zugelassene Anhänger mit Zulassungsschein und KZ-Tafel grundsätzlich 20 km/h Tafel bei entsprechendem Nachweis d. Herstellers sind 25 km/h möglich (Eintrag Prüfstelle LReg) über kg HzGG muss Anhänger gebremst sein über 25/h - Anhänger (40 km/h) benötigen eine Zweileiter-Druckluftbremsanlage und einen automatischen lastabhängigen Bremskraftregler (ABL-Regler) Sie unterliegen der jährlichen wiederkehrenden Begutachtung
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24 Personentransport auf Anhängern nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft im Umkreis von 10 Kilometern max. 8 Personen
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26 Überbreiter Transport Güter in gepresstem Zustand dürfen 20 cm auf jeder Seite über die Bordwand ragen bei einer Breite von max. 2,55 m Kennzeichnung bei Dunkelheit und schlechter Sicht (weißes/rotes Licht), wenn Schluss-/Begrenzungslicht um mehr als 40 cm überragt wird
27 Ladung sicher verwahren Lose Ladung (z.b( z.b. Sägespänne, Hackgut) muss abgedeckt werden Fahrtwind!! Ladung muss gesichert sein durch Zurrgurte, Seile, Ketten oder sicheren Ladungsschluss und entsprechend gekennzeichnet durch Langguttafel
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29 LANGGUTFUHRE Ladung ragt über 1m über letzten Punkt des Fahrzeuges oder beträgt mehr als ¼ der Fahrzeuglänge Kennzeichnungspflicht gilt für hinten und vorne!!
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31 Rechtliches ALLGEMEIN Mitzuführende Dokumente Umfang der Lenkberechtigung Alkoholbestimmungen Zugmaschinen 58 KFG Überprüfung an Ort und Stelle
32 Führerschein und Zulassungsschein brauchen im Umkreis von 10km nicht mitgeführt werden maßgebend ist Zulassungsadresse
33 Lenkberechtigungen in Bezug auf Anhänger definiert im Führerscheingesetz (FSG) Beachten vor Inbetriebnahme eines Fahrzeuggespannes, um unliebsame Überraschungen (Untersagung der Weiterfahrt bei einer Kontrolle, Anzeigenerstattung an die BH mit hoher Strafbemessung) zu vermeiden.
34 Lenkberechtigungen Umfang der einzelnen Klassen B B und E C1 und E C C und E
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38 Alkoholbestimmungen Es gilt die 0,5 Promille (0,25 mg/l AAK) Bestimmung Ab 0,8 Promille (0,40 mg/l AAK) erfolgt die Führerscheinabnahme Achtung: Bei Verweigerung des Alkoholtestes gelten die erschwerend wirkenden Maßnahmen > 1,6 Promille - Nachschulung, Psychotest, Einschränkungen bei Neuerteilung der Lenkberechtigung
39 Überprüfung an Ort und Stelle durch die Exekutive Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände welche für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind sowie der Zustand der Reifen Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines bei Gefahr im Verzug und Gefährdung der Sicherheit
40 Ahndung von Verwaltungsübertretung Organmandate pro Delikt bis zu 36,- bei schweren Delikten ANZEIGE an die Bezirkshauptmannschaft Strafen nach dem KFG bis zu 700,- und mehr pro Delikt Punkteführerschein - Vormerksystem ACHTUNG: Auch Regressforderung der Versicherung möglich!!
41 Landespolizeikommando KÄRNTEN Landesverkehrsabteilung Krumpendorf Fachbereich Kraftfahrwesen INFO bearbeitet von AbtInsp Norbert Rohseano und GrInsp Lukas Urak Bildmaterial: Polizei / fortschrittlicher Landwirt
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