Deutscher Caritasverband

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1 Deutscher Caritasverband Anlage 5a: Sonderregelung zur Arbeitszeitregelung 1 Geltungsbereich Regelmäßige Arbeitszeit Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften... 2 Musterdienstvereinbarung... 2 Präambel Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Dauer des Berechnungszeitraumes Ansparphase Ausgleichsphase Sonstige Bestimmungen Geltungsbereich Diese Regelung gilt für Mitarbeiter in Heimen der Jugendhilfe (z.b. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder und Jugendliche oder junge Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben, in Heimen der Behindertenhilfe und in Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogischtherapeutischen Behandlung tätig sind und die sich mit der Anwendbarkeit der Regelungen der Anlage 5a zu den AVR auf ihre Dienstverhältnisse einverstanden erklärt haben. 2 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Für die in 1 genannten Mitarbeiter kann durch Dienstvereinbarung1 geregelt werden, dass der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu 260 Wochen zugrunde gelegt werden kann. 1

2 (2) Dabei ist die Musterdienstvereinbarung der Arbeitsrechtlichen Kommission zugrunde zu legen. Von ihr kann nicht zum Nachteil des Mitarbeiters abgewichen werden. 3 Regelung zur Abgeltung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften In der Dienstvereinbarung kann für den Freizeitausgleich von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft der Ausgleichszeitraum entsprechend 2 verlängert werden. Die Arbeitsrechtliche Kommission empfiehlt den Abschluss folgender Musterdienstvereinbarung, die Mindestanforderungen festlegt: Musterdienstvereinbarung Zwischen der Einrichtung/Dienststelle und der Mitarbeitervertretung der Einrichtung/Dienststelle wird zum Zwecke der Arbeitszeitflexibilisierung folgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel In Heimen der Jugendhilfe/Behindertenhilfe/ Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten hat sich ein breites Spektrum erzieherischer, pädagogischer und therapeutischer Hilfen und Fördermaßnahmen entwickelt, um den betreuten Menschen, die aufgrund ihrer Leibesvisitation und sozialen Notlage Heimaufenthalt in Anspruch nehmen müssen, individuell gestaltete und ganzheitliche Hilfen anbieten zu können. Diese Aufgabenstellung der Erziehung und Betreuung innerhalb und außerhalb der Heime kann nur schwer im Rahmen der sich immer weiter verkürzenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durchgeführt werden, da dadurch die Kontinuität der Arbeitszeit einerseits und der Ausgleich für Mehrarbeit und Überstunden andererseits nicht ausreichend Berücksichtigung finden. Deshalb müssen auf der Grundlage der AVR und der gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit Regelungen gefunden werden, die möglichst günstige Bedingungen für stabile und tragfähige Beziehungen zwischen Betreuten und Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern schaffen und bewahren und die den in der Betreuung tätigen Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern nach Zeiten intensiver Arbeit Zeiten der Regeneration ermöglichen, um den mit dem Erziehungsdienst verbundenen psychischen Belastungen entgegenzuwirken. Dies ist das Ziel dieser Dienstvereinbarung. 1 Geltungsbereich (1) Auf der Grundlage dieser Dienstvereinbarung nach 2 der Anlage 5a zu den AVR können Einzelvereinbarungen zwischen Dienstgeber und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, die in der Pflege, Betreuung, Erziehung oder heilpädagogisch-therapeutischen Behandlung in Heimen der Jugendhilfe (z.b. Erziehungsheimen, Heimen für Kinder und Jugendliche, Jugendwohnheimen, Internaten), in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge 2

3 Menschen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben/in Heimen der Behindertenhilfe/ in Heimen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten tätig sind und dort Gruppen von Kindern/Jugendlichen/Menschen mit Behinderungen/Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten betreuen, abgeschlossen werden. (2) Die Dienstvereinbarung setzt Mindestbestimmungen fest. Davon zum Nachteil der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters abweichende Einzelvereinbarungen sind unwirksam. 2 Begriffsbestimmungen (1) Unter "Berechnungszeitraum" wird im Folgenden der Zeitraum verstanden, der der Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteils der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt wird. Der Berechnungszeitraum gliedert sich in eine Anspar- und eine Ausgleichsphase. (2) Unter "Ansparphase" wird der Teil des Berechnungszeitraumes verstanden, in dem die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter wöchentlich durchschnittlich eine höhere Anzahl von Arbeitsstunden gemäß 4 dieser Vereinbarung als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach 1 Abs. 1 der Anlage 5 bzw. 2 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR bzw. als ihrem im Verhältnis hierzu vereinbarten persönlichen Beschäftigungsumfang entspricht leistet und/oder der Zeitraum, in dem sie/er durch Ableistung von Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdiensten einen Freizeitausgleichsanspruch nach 9 Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage 5 zu den AVR erlangt. (3) Unter "Ausgleichsphase" werden jene Wochen verstanden, während derer die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter keinen Dienst leistet, um die zuvor über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus oder über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitszeiten auszugleichen und/oder um den nach Ableistung der Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienste nach 9 Abs.4 und Abs. 5 der Anlage 5 bzw. 7 der Anlage 33 zu den AVR errechneten Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Mit dem Ende der Ausgleichsphase endet der Berechnungszeitraum. 3 Dauer des Berechnungszeitraumes (1) Der Berechnungszeitraum beträgt Wochen.3 Dies ist die Höchstdauer des im Einzelvertrag festgelegten Berechnungszeitraumes. (2) Der Berechnungszeitraum endet auch vor Ablauf des vereinbarten Zeitpunktes a) mit dem Ausscheiden der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis, b) mit Beginn des Elternzeites, c) mit Beginn eines Sonderurlaubes nach 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR, wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt. 3

4 (3) Nicht zum Berechnungszeitraum zählen a) Zeiten, in denen die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter dienstunfähig ist, b) Zeiten der gesetzlichen Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, c) Zeiten des Erholungsurlaubes ( 1, 3 der Anlage 14 zu den AVR), Zusatzurlaub nach 4 der Anlage 14 zu den AVR, Sonderurlaub nach 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR bis zu vier Wochen, 10 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR bis zu sechs Wochen und Zeiten einer Fort- und Weiterbildung nach 10a AT und Zeiten des gesetzlichen Bildungsurlaubes. 4 Ansparphase Während der Ansparphase leisten die Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter wöchentlich im Durchschnitt dienstplanmäßige Arbeitsstunden/ die laut Einzelvertrag vereinbarten dienstplanmäßigen Arbeitsstunden oder einen Bruchteil der dienstplanmäßigen Arbeitsstunden für Vollzeitbeschäftigte entsprechend dem arbeitsvertraglich vereinbarten Bruchteil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß 1 Abs. 1 der Anlage 5 bzw. 2 Abs. 1 der Anlage 33 zu den AVR und/ oder... Stunden/Bereitschafts- und/oder Rufbereitschaftsdienste, für die der Freizeitausgleichsanspruch nach 9 Abs. 4 und Abs. 5 der Anlage 5 bzw. 7 der Anlage 33 zu den AVR berechnet wird. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. 5 Ausgleichsphase (1) Die Ausgleichsphase beträgt in Wochen a) bei Vollzeitbeschäftigten (X + Y) : Z Definition: X = in der Ansparphase über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden Y = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste Z = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach 1 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR in der jeweils gültigen Fassung. b) bei Teilzeitbeschäftigten (A + B) : C Definition: A = in der Ansparphase über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden 4

5 B = in der Ansparphase erworbene Ausgleichsstunden für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste C = arbeitsvertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit. (2) Die Ausgleichsphase ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen. (3) Die Ausgleichsphase liegt am Ende des Berechnungszeitraumes. (4) Wenn die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter während der Ausgleichsphase erkrankt und dadurch den Ausgleich nicht in Anspruch nehmen kann, so hat sie/er dies dem Dienstgeber unverzüglich anzuzeigen. 1 Abs. 7 Unterabs. 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend. Die durch Krankheit nicht beanspruchten Ausgleichstage sind unmittelbar im Anschluss an das geplante Ende der Ausgleichsphase (oder bei darüber hinaus andauernder Krankheit unmittelbar nach dem Ende der Krankheit) in Anspruch zu nehmen. Der Berechnungszeitraum verlängert sich entsprechend. (5) Für die Ausgleichsphase werden die Vergütung nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bezahlt. (6) Bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung des Dienstvertrages oder bei Sonderurlaub muss die Ausgleichszeit vor dem Ausscheiden bzw. dem Antritt des Urlaubes gewährt und in Anspruch genommen werden. Eine Verweigerung aus dienstlichen Gründen ist nicht möglich. (7) Wenn in den in Absatz 6 genannten Fällen eine Inanspruchnahme wegen der Erkrankung der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters nicht möglich oder die Kündigungsfrist nicht ausreichend ist, werden Ausgleichszeiten, die nicht gewährt werden konnten, durch die Zahlung der Stundenvergütung nach 2 der Anlage 6a zu den AVR ausgeglichen. (8) Bei Tod der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters erhöht sich die nach Abschnitt XV der Anlage 1 zu den AVR zu zahlende Zuwendung im Todesfall um den nach Absatz 7 errechneten und noch nicht ausbezahlten Betrag. (9) Die Inanspruchnahme von Ausgleichstagen begründet keine Verminderung der Anzahl der Tage des Erholungsurlaubes. 6 Sonstige Bestimmungen (1) Die Vereinbarung tritt zum in Kraft. (2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bestehende Einzelvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. Anmerkungen 1 Vgl. 38 (Rahmen-)MAVO vom 25. November

6 2 In der Dienstvereinbarung sind das Heim, der Mitarbeiterkreis und die Bezeichnung der betreuten Gruppe genau anzugeben. 3 Der Berechnungszeitraum darf höchstens 260 Wochen betragen (vgl. 2 der Anlage 5a zu den AVR) 4 Hier ist anzugeben, wieviel Stunden wöchentlich dienstplanmäßig gearbeitet werden darf, wobei die Musterdienstvereinbarung auch vorsieht, dass auf die Einzelverträge verwiesen wird. 5 Die Bruchteilsregelung bezieht sich auf die Angabe der dienstplanmäßigen Stunden für Teilzeitbeschäftigte. Bei diesen bleibt die Angabe der Arbeitsstunden den Einzelverträgen vorbehalten. 6

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