Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) A. Problem und Ziel DeutschlandhateinleistungsfähigesGesundheitswesen,dasallenBürgerinnen undbürgernzugangzueinerhochwertigengesundheitsversorgungbietet.das deutschegesundheitssystemgewährleistetauchiminternationalenvergleich einehohequalitätderleistungen.damitdiessobleibt,mussdasdeutschegesundheitssystemjetztvorallemimhinblickaufeinenachhaltigeundsozialausgewogene Finanzierung weiterentwickelt werden. ZumeinenbestehteinunmittelbarerHandlungsbedarfimHinblickaufdasanderenfallsfürdasJahr2011zuerwartendeDefizitinHöhevonbiszu11Mrd. Euro.DiesesDefizitwürdebeimheutigenFinanzierungssystemdergesetzlichenKrankenversicherung (GKV)dieKrankenkassenvorgroßeSchwierigkeiten stellen. DieReformistzudemnotwendig,umdiestrukturellenProblemedesheutigen FinanzierungssystemsimHinblickaufdiezukünftigeEntwicklungzubeheben. DamitdieLeistungsfähigkeitunddieQualitätdermedizinischenVersorgung trotzdessteigendenanteilsälterermenschenunddermöglichkeitendesmedizinischenfortschrittsauchweiterhinerhaltenwerdenkann,mussdamitbegonnenwerden,diefinanzierungsgrundlagenfürdiegkvaufeinesolidebasiszu stellen.seitvielenjahrenwachsendieausgabendergkvschnelleralsdiebeitragspflichtigeneinnahmen.steigendebeitragssätzeführenzusteigenden LohnkostenundgefährdendamitArbeitsplätze.KonjunkturelleSchwankungen führenzueinerinstabilitätaufdereinnahmeseitedergkv.zurbewältigung dieserproblemesollendiearbeitgeberbeiträgefestgeschriebenundessolldie Einkommensabhängigkeit der Beiträge vermindert werden. EinenachhaltigeFinanzierungkanndarüberhinausnurineinemSystemmiteinemfunktionierendenWettbewerbgelingen.VordiesemHintergrundistesdringenderforderlich,dasheutigeFinanzierungssystemderGKVwettbewerbsfreundlicherauszugestalten.DiessetztunverzerrtePreissignaleundeine StärkungderBeitragsautonomiederKrankenkassenvoraus.ZudemisteinfunktionsfähigerSozialausgleichnotwendig,derdafürsorgt,dassjedeBürgerinund jederbürgerunabhängigvonderpersönlichenfinanziellensituationübereinen gutenkrankenversicherungsschutzverfügt,derihmimkrankheitsfalleine hochwertigegesundheitsversorgunggarantiert.überdensozialausgleichwird diesowichtigesolidaritätmitdenjenigenhergestellt,dienurüberbegrenztefinanzielle Mittel verfügen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieMenschensollenauchinZukunftaufeinegutemedizinischeVersorgungauf BasisdesmedizinischenFortschrittsvertrauenkönnen.Hierfüristeserforderlich, die Ausgaben zu stabilisieren, die Finanzierung auf eine solide Basis zu stellen, dievoraussetzungenfüreinenfunktionsfähigenwettbewerbzuschaffenund für einen zielgenauen und gerechten Sozialausgleich zu sorgen. B. Lösung 1.Begrenzung der Ausgaben EineReformderFinanzierungdergesetzlichenKrankenversicherungkannnicht nurdieeinnahmeseitebetrachten,sondernmussmitnotwendigenmaßnahmen aufderausgabeseiteverbundensein.dieleistungserbringerunddiekrankenkassenmüssenihrenteilzurkonsolidierungbeitragen.ausgabensteigerungen werdendortbegrenzt,wodasverantwortbarist,ohnedassdieszuleistungseinschränkungenoderqualitätsverlustenführt.infolgendenbereichenwerdenmit diesem Gesetz ab 2011 die Ausgaben stabilisiert: DieVerwaltungskostenderKrankenkassendürfenindennächstenbeiden Jahren im Vergleich zum Jahr 2010 nicht ansteigen. FürLeistungen,dieKrankenhäuserimVergleichzumjeweiligenVorjahrzusätzlichvereinbaren (Mehrleistungen),wirdeinAbschlagfestgelegt,dessen HöheimJahr2011bei30Prozentliegtundderab2012vertraglichzuvereinbaren ist. DiePreisefürakutstationäreKrankenhausleistungenunddieKrankenhausbudgetsvonpsychiatrischenundpsychosomatischenEinrichtungendürfenin denjahren2011und2012lediglichinhöhederhalbenstattdervollen Grundlohnrate wachsen. DurchverschiedeneRegelungenwirdderAusgabenzuwachsbeiderVergütungindervertragsärztlichenVersorgungindenJahren2011und2012 insgesamtbegrenzt.kostenrisikenauspreiserhöhungenundbestimmten Mengenzuwächsenwerdenausgeschlossen.Medizinischnichtbegründbare Ausgabenentwicklungendersogenanntenextrabudgetärzuvergütendenvertragsärztlichen Leistungen werden begrenzt. DasVergütungsniveauinderhausarztzentriertenVersorgungwirdbegrenzt. EsgiltVertrauensschutzfürVerträge,diebiszumKabinettsbeschlussrechtsgültig sind. DiePunktwerteundGesamtvergütungenfürdievertragszahnärztlicheBehandlungohneZahnersatzdürfensichindenJahren2011und2012jeweils höchstensumdiehälftederfürdasjeweiligejahrfestgestelltenveränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen erhöhen. 2.Stärkung der Finanzierungsgrundlagen UmdieKrankenversicherunglangfristigzustabilisieren,dieVoraussetzungen füreinenfunktionsfähigenwettbewerbzuschaffenunddiebedingungenfürdie ErhaltungversicherungspflichtigerBeschäftigungsverhältnissezuverbessern, sind Maßnahmen auf der Einnahmeseite erforderlich: DievordemHintergrundderWirtschafts-undFinanzkrisemitSteuermitteln imjahr2009erfolgtevorübergehendeabsenkungdesbeitragssatzesder Krankenkassenum0,6ProzentpunkteläuftzumJahresende2010aus.Damit wirdderparitätischfinanziertebeitragssatzfürarbeitgeberundarbeitneh-

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3040 merwiederauf14,6prozent wievordersenkungdurchdassogenannte KonjunkturpaketII angehobenzuzüglichdesmitgliederbezogenenbeitragsanteils von 0,9 Prozentpunkten. DerArbeitgeberbeitragwirdaufderHöhevon7,3Prozentfestgeschrieben. DamitwirdderAutomatismusdurchbrochen,dassAusgabensteigerungen zwangsläufig zu steigenden Lohnkosten führen. Unvermeidbare,überdieEinnahmeentwicklunghinausgehende,AusgabensteigerungenwerdendurcheinkommensunabhängigeZusatzbeiträgeder Mitgliederfinanziert.Kassenindividuellfestgelegte,sozialausgeglichene einkommensunabhängigezusatzbeiträgedienendarüberhinausdersicherungeinergutenversorgung,dieauchdenmedizinischenfortschrittberücksichtigt. DieKrankenkassenerhaltenmitderWeiterentwicklungdesZusatzbeitrags wiedermehrfinanzautonomie.dereinkommensunabhängigezusatzbeitrag wirktalstransparentespreissignal.erverleihtdengesetzlichenkrankenkassenspielräume,umguteverträgezugestaltenundregionalenbesonderheitengerechtwerdenzukönnen.mitderweiterentwicklungdeszusatzbeitrags wirddiefüreinewettbewerblicheausrichtungunerlässlichebeitragsflexibilität gewährleistet. 3.Gerechter Sozialausgleich DamitdieBeitragszahlervoreinerunverhältnismäßigenBelastunggeschützt sind,wirdeinunbürokratischerundgerechtersozialausgleicheingeführt.übersteigtderdurchschnittlichezusatzbeitrag2prozentdesindividuellensozialversicherungspflichtigeneinkommenserfolgteinsozialausgleich.dieumsetzung findetfürarbeitnehmerdirektbeidenarbeitgebernundfürrentnerbeiden Rentenversicherungsträgernstatt,indemdereinkommensabhängigeBeitrag entsprechend reduziert wird. DieseRegelungistimRahmenderEDV-gestütztenAbrechnungvonLöhnen, GehälternundRentenleichthandhabbar,dennderAusgleichwirdautomatisch durchgeführt.dersozialausgleicherfolgtausbundesmitteln.indenjahren 2011bis2014kannderSozialausgleichausderLiquiditätsreservedesGesundheitsfonds gedeckt werden. AbdemJahr2015sollenzurFinanzierungdesSozialausgleichsweitereZahlungenausBundesmittelngewährtwerden.DieHöhedieserZahlungenwirdim Jahr2014gesetzlichfestgelegt.DiesbedeutetdenEinstiegineinengerechteren Ausgleich,denneinsteuerfinanzierterSozialausgleichberücksichtigtdietatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller Bürgerinnen und Bürger. DerGesetzentwurfsiehtnebenkurzfristigwirksamenMaßnahmenzurAusgabenbegrenzungundEinnahmenverbesserungbeidenKrankenkassennachhaltig wirksamestrukturellemaßnahmenzurstärkungderfinanzierungsgrundlagen dergesetzlichenkrankenversicherungundeinesfunktionsfähigenwettbewerbs vor.diesemzieldientinsbesonderedieschrittweiseeinführungvonzusatzbeiträgeninverbindungmiteinemgerechtenundunbürokratischensozialausgleich. C. Alternativen Keine.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte DieMaßnahmendiesesGesetzessindmitfinanziellenAuswirkungenvorallem fürdiegkvverbunden.weiterefinanzielleauswirkungenergebensichfür Bund,LänderundGemeindensowiefürdiegesetzlicheRentenversicherungund die Bundesagentur für Arbeit. 1.Bund DerBundwirdalsArbeitgeberdurchdieAnhebungdeseinheitlichenBeitragssatzesumrund15Mio.Eurobelastet.DieMehrausgabensindindenjeweiligen Einzelplänenaufzufangen.ZudemwirdderBundimJahre2011umrund 200Mio.EurodurchdieErhöhungdervonihmzutragendenBeiträgevonBeziehernvonArbeitslosengeldIIimBereichdesZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)sowiedurchBeteiligunganderknappschaftlichenRentenversicherung (jährlichrund25mio.euro)undandenerstattungengegenüberder RentenversicherungfürRenten-undBeitragslastenausdenehemaligenZusatzundSonderversorgungssystemenderDDR (jährlichrund5mio.euro)belastet. DieüberwiegendenMehrkostenfallensomitimBereichdesSGBIIanundhängenindenfolgendenJahrenvondertatsächlichenEntwicklungderZahlder Hilfebedürftigen ab. DurchdieBeitragssatzanhebungenentstehenfürdenBundimBereichderAusgabenfürWehr-undZivildienstleistendeMehrausgabenineinemniedrigeneinstelligenMillionenbetrag.DurchdieausgabenbegrenzendenRegelungenimBereichderBeihilfeentstehenMinderausgaben,diesichebenfallsineinem niedrigen einstelligen Millionenbereich bewegen. DieausgabenbegrenzendenRegelungendiesesGesetzesführenimBereichder landwirtschaftlichenkrankenversicherungzueinerfinanziellenentlastungdes BundesbeimBundeszuschusszurKrankenversicherungderLandwirtefürden Bundvonrund7,5Mio.EuroimJahr2011bzw.rund8,4Mio.EuroimJahr DerSozialausgleichwirdindenJahren2011bis2014ausMittelnderLiquiditätsreserve finanziert. DieAnhebungderBeitragssätzeindergesetzlichenKrankenversicherungverursachtSteuerausfälle,weildieArbeitnehmerbeiträgealsSonderausgabenabziehbarsind.DiejährlichenSteuermindereinnahmenbetragenschätzungsweise 590Mio.Euro (Bundca.250Mio.Euro,Länderca.250Mio.Euro,Gemeinden ca.90mio.euro),beidereinkommensteuersowierund30mio.eurobeimsolidaritätszuschlag (jeweilsvollejahreswirkung).dieerhöhungderarbeitgeberbeiträgeführtzueinemhöherenbetriebsausgabenabzugundsomitebenfallszu Steuerausfällen.Zuberücksichtigenistaber,dassdieArbeitgeberbestrebtsind, diemehrkostenzukompensieren.inwelchemumfangdiesgelingt,lässtsich nichtabschätzen.eineaussagefähigebezifferungdertatsächlichensteuermindereinnahmen ist somit nicht möglich. ZudenfürdenBunddurchdieRegelungdiesesGesetzesentstehendenVollzugsaufwand siehe unter Bürokratiekosten. 2.Länder und Gemeinden DieLänderundGemeindenwerdenalsArbeitgeberdurchdieAnhebungdes einheitlichenbeitragssatzesumjährlichrund145mio.eurounddurchdie BeteiligungderLänderankleinerenSystemenumjährlichrund25Mio.Euro belastet. ZudenfürLänderundGemeindendurchdieRegelungdiesesGesetzesentstehenden Vollzugsaufwand siehe unter Bürokratiekosten.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3040 DurchdieausgabenbegrenzendenRegelungenimBereichderKrankenhausfinanzierungentstehenLändernundGemeindenimRahmenderBeihilfeEntlastungen in geringem nicht quantifizierbarem Umfang. 3.Gesetzliche Krankenversicherung DurchdieMaßnahmendiesesGesetzeswirddiegesetzlicheKrankenversicherungdurchhöhereBeitragseinnahmenundausgabenbegrenzendeRegelungen finanziell entlastet. JährlicheMehreinnahmenineinerGrößenordnungvonrund6,3Mrd.Euroab demjahr2011ergebensichfürdiegkvausdererhöhungdeseinheitlichen Beitragssatzesum0,6Beitragssatzpunkte.AusderErleichterungdesWechsels gesetzlichversicherterpersonenindieprivatekrankenversicherungkönnen sichgrobgeschätztab2011jährlichemindereinnahmenineinergrößenordnung vonrund200mio.euroergeben.zusammenmitdenimhaushaltsbegleitgesetz 2011 (Bundesratsdrucksache532/10)vorgesehenenausderBereitstellungeines weiterenbundeszuschussesvon2mrd.euroresultierendenmehreinnahmenergebensichimjahr2011mehreinnahmendergkvinhöhevonrund8mrd.euro. AbdemJahr2015sollenzurFinanzierungdesSozialausgleichsweitereZahlungen aus Bundesmitteln gewährt werden. DurchausgabenbegrenzendeMaßnahmenbeiLeistungserbringernundKrankenkassen ergeben sich aus diesem Gesetz folgende Einsparungen: BegrenzungderVerwaltungskostenderKrankenkassenaufdasNiveau2010 rund 300 Mio. Euro in 2011 und zusätzlich rund 300 Mio. Euro in 2012; rund 150 Mio. Euro in 2011 und zusätzlich rund 300 Mio. Euro in 2012; Mehrleistungsabschläge bei Krankenhäusern rund 350 Mio. Euro in 2011, rund 270 Mio. Euro ab 2012; BegrenzungdesAnstiegsderzahnärztlichenVergütungfürZahnbehandlung auf die Hälfte der Grundlohnrate rund 20 Mio. Euro in 2011, zusätzlich rund 40 Mio. Euro in 2012; DurchdieBegrenzungderVergütungenimBereichderhausarztzentrierten VersorgungwerdenMehrausgabenineinerGrößenordnungvonbiszu 500Mio. Euro vermieden. BegrenzungdesPreisanstiegsderFallpauschalenfürakutstationäreLeistungenundBegrenzungdesAnstiegsderKrankenhausbudgetsvonpsychiatrischenundpsychosomatischenEinrichtungenaufdieHälftederGrundlohnrate ZusammenmitdenausgabenbegrenzendenRegelungenimBereichderArzneimittel-undImpfstoffversorgung,dieimRahmendesGesetzeszurÄnderung krankenversicherungsrechtlicherundanderervorschriftenvom29.juli2010 (BGBl.IS.983)sowiedesGesetzeszurNeuordnungdesArzneimittelmarktes indergesetzlichenkrankenversicherung (Bundestagsdrucksache17/2413)geregeltwerden,ergebensichfürdieGKVimJahr2011Einsparungenineiner geschätztengrößenordnungvonrund3,5mrd.euroundrund4mrd.euroin 2012.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.Soziale Pflegeversicherung AusderErleichterungdesWechselsgesetzlichkrankenversicherterPersonen ausdersozialenpflegeversicherungindieprivatepflege-pflichtversicherung könnensichab2011grobgeschätztmindereinnahmenvonrund40mio.euro ergeben. 5.Gesetzliche Rentenversicherung IndergesetzlichenRentenversicherungsteigendieAusgabeninfolgederAnhebungdesparitätischfinanzierteneinheitlichenBeitragssatzesumrund660Mio. EuroimJahr2011,diebiszumJahr2014aufrund680Mio.Eurojährlichaufwachsen. 6.Bundesagentur für Arbeit DieMehrausgabenfürdieKrankenversicherungderArbeitslosengeldbezieher nachdemdrittenbuchsozialgesetzbuch (HaushaltderBundesagenturfürArbeit)wegenderAnhebungdesparitätischfinanziertenBeitragssatzesbelaufen sichimjahr2011aufrund120mio.euro.diemehrkostenindenfolgenden Jahren hängen von den tatsächlichen Entwicklungen am Arbeitsmarkt ab. 7.Gesetzliche Unfallversicherung WegenderAnhebungdesparitätischfinanzierteneinheitlichenBeitragssatzes steigenimjahr2011dieausgabenumrund3,5mio.euroundverharrendann auf diesem Niveau. E. Sonstige Kosten DieArbeitgebertragenVeränderungendesparitätischfinanziertenBeitragssatzniveausderbeiihnenbeschäftigtenArbeitnehmerzurHälfte.Diejährliche BelastungderUnternehmenentsprichtbeieinerErhöhungdesBeitragssatzniveausuminsgesamt0,6BeitragssatzpunkteeinerGrößenordnungvonca. 2Mrd.Euro.WeiterefinanzielleAuswirkungenaufdieWirtschaftundinsbesondereauchaufmittelständischeUnternehmenentstehenmitdiesemGesetz nicht. GesetzlichkrankenversicherteArbeitnehmerwerdeninihrerGesamtheitdurch dieerhöhungdesparitätischfinanziertenbeitragssatzniveausinähnlichemumfangbelastetwiediearbeitgeber.fürgesetzlichkrankenversicherterentner entsprichtdasbelastungsvolumenderbelastungdergesetzlichenrentenversicherung. AusderAnhebungdesparitätischfinanziertenBeitragssatzesaufdasvordem 1.Juli2009geltendenNiveauergebensichwegendesimVerhältniszumBruttoinlandsproduktgeringenUmfangsderfinanziellenBelastungenisoliertbetrachtetallenfallsgeringe,nichtquantifizierbareAuswirkungenaufdasallgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau. NennenswerteAuswirkungenaufdieEinzelpreisevonWarenundDienstleistungen im Gesundheitssektor werden nicht hervorgerufen. F. Bürokratiekosten DervorliegendeGesetzentwurfenthältfolgendeInformationspflichten,diegeringe Bürokratiekosten für die Wirtschaft oder Verwaltung verursachen: DenArbeitgebernentstehenaufgrundderDurchführungdesSozialausgleichs fürdenzusatzbeitragderversichertenzurgesetzlichenkrankenversicherung undhierausresultierendenneuenmeldepflichtenmehrbelastungendurchden

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3040 erforderlichenverwaltungsaufwand.diemehrkostenaufgrundregelmäßiger DatenmeldungenandieKrankenkassenbelaufensichaufca.3Mio.Eurojährlich.DieeinmaligenUmstellungskostenimRahmenderSoftwareanpassung könnennichtgesondertbeziffertwerden.fürdieeigentlichedurchführungdes SozialausgleichswerdenindennächstenJahrenallenfallssehrgeringeKosten anfallen,diejedochperspektivischsteigenwerden.aufgrundderumsetzung dessozialausgleichsimrahmenedv-gestützterabrechnungenwerdendiese Kosten jedoch als gering eingeschätzt. DenSozialversicherungsträgernsowiederBundesagenturfürArbeitundder KünstlersozialkasseentstehenaufgrundderDurchführungdesSozialausgleichs fürdenzusatzbeitragderversichertenzurgesetzlichenkrankenversicherung geringemehrbelastungendurchdenerforderlichenverwaltungsaufwand.für dieversichertenerfolgtderausgleichbeiderbeitragsberechnungdurchdenarbeitgeber grundsätzlich automatisch. MiteinerÄnderungdesKrankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)wirdvorgegeben,dassMehrleistungsabschlägeinderRechnungderKrankenhäusergesondertauszuweisensind.DerbürokratischeAufwandhierfüristalsäußerstgering einzustufen,dadierechnungslegungindenkrankenhäusernüberdiekrankenhausinformationssystemeautomatischerfolgtunddieinformationspflichtdurch eineeinmaligeumprogrammierungderkrankenhausinformationssystemeumgesetztwerdenkann,diezudembereitsimjahr2009aufgrunddesgeltenden 4 Absatz 2a KHEntgG erforderlich war. DieNeuregelungenbeidenhausarztzentriertenVerträgensehenvor,dassdie KrankenkassendenfürsiezuständigenAufsichtsbehördendesBundesundder Länder,einenvonihrgeschlossenenHausarztvertragvorzulegenhaben.Bislang wareinesolchevorlagepflichtnurgegenüberdenfürdiesozialversicherungzuständigenoberstenverwaltungsbehördenderländervorgesehen.einerelevante Mehrbelastung für die Krankenkassen entsteht hierdurch aber nicht. BeimBundesversicherungsamtentstehenzusätzlicheAufwendungenfürPersonal-undSachmittel.DerMehrbedarfsollfinanziellundstellenmäßigimEinzelplan 11 ausgeglichen werden. MitdenRegelungeninderRisikostruktur-Ausgleichsverordnungwerdenzwei InformationspflichtenfürdieVerwaltung (KrankenkassenundBundesversicherungsamt) geändert. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Bürokratiekosten.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz GKV-FinG) Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch DasFünfteBuchSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1desGesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482),daszuletztdurchArtikel1 desgesetzesvom24.juli2010 (BGBl.IS.983)geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4Absatz4Satz2bis9wirddurchdiefolgendenSätze ersetzt: DieVerwaltungsausgabendereinzelnenKrankenkasse dürfensichindenjahren2011und2012gegenüberdem Jahr2010nichterhöhen.ZudenVerwaltungsausgaben zählenauchdiekostenderkrankenkassefürdiedurchführungihrerverwaltungsaufgabendurchdritte.abweichendvonsatz2sindveränderungenderfürdie Zuweisungnach 270Absatz1Satz1BuchstabecmaßgeblichenBestimmungsgrößenzuberücksichtigen.Die Sätze2und3geltenfürdieVerbändederKrankenkassen entsprechend wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer1werdendiewörter undindrei aufeinanderfolgendenkalenderjahrenüberstiegen hat gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: WirddieJahresarbeitsentgeltgrenzeüberschritten,endetdieVersicherungspflichtmitAblauf deskalenderjahres,indemsieüberschritten wird. bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. c) Absatz 9 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.Personen,dieerstmalseineBeschäftigungimInlandaufnehmenundnach 6Absatz1Nummer1 versicherungsfreisind;beschäftigungenvoroder währendderberuflichenausbildungbleibenunberücksichtigt,. b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 3.imFalledesAbsatzes1Satz1Nummer3nach Aufnahme der Beschäftigung, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter anzuwendenden durchschnittlichenveränderungsratenderbeitragspflichtigeneinnahmenallermitgliederder Krankenkassen ( 267Abs.1Nr.2)jeMitglied getrenntnachdemgesamtenbundesgebiet,dem GebietderinArtikel1Abs.1desEinigungsvertragesgenanntenLänderunddemübrigenBundesgebiet durchdiewörter anzuwendende durchschnittlicheveränderungsratederbeitragspflichtigeneinnahmenallermitgliederderkrankenkassen je Mitglied ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: GrundlagesinddiemonatlichenErhebungender KrankenkassenunddievierteljährlichenRechnungsergebnissedesGesundheitsfonds,diedie beitragspflichtigeneinnahmenallermitglieder der Krankenkassen ausweisen. cc) Satz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 3a wird aufgehoben. d)inabsatz4satz1wirddieangabe 85a, gestrichen. e) In Absatz 5 wird die Angabe 73b, gestrichen b wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: (5a)InVerträgennachAbsatz4,dienachdem 22.September2010zustandekommen,istbeider nachabsatz5satz1zuvereinbarendenvergütung dergrundsatzderbeitragssatzstabilität ( 71)zubeachten.DerGrundsatzderBeitragssatzstabilitätwird insbesondereerfüllt,wenndievertragsparteienvereinbaren,dassderrechnerischedurchschnittliche FallwertnichtdensichinderKassenärztlichenVereinigungergebendenrechnerischendurchschnittlichen FallwertalleranderhausärztlichenVersorgungteilnehmendenÄrzteüberschreitet;dersichinderKassenärztlichenVereinigungergebendeFallwertistdabei umvergütungsanteilefürleistungenzubereinigen, dienichtgegenstanddesvertragesnachabsatz4 sind.dergrundsatzderbeitragssatzstabilitätwird aucherfüllt,wenndievergütungjeversichertennicht denbereinigungsbetragjeversicherten,derauf GrunddesVerfahrensnachAbsatz7Satz2ermittelt wird,überschreitet.beiverträgen,dievordem 22.September2010zustandegekommensind,ist auchbeianschlussvereinbarungenmitgeltungsdauerbiseinschließlich31.dezember binder biszum21.september2010geltendenfassunganzuwenden. b)inabsatz8werdendiewörter könnenvereinbaren, dassaufwendungenfür durchdiewörter habenbei Vereinbarungenüber ersetztundwerdenvorden

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/3040 Wörtern auseinsparungen diewörter vertraglich sicherzustellen,dassaufwendungenfürdieseleistungen eingefügt. c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: (9)VerträgenachAbsatz4,dienachdem22.September2010zustandekommen,sindderfürdieKrankenkassezuständigenAufsichtsbehördevorzulegen. DieAufsichtsbehördekanndieVerträgeinnerhalb vonzweimonatenbeanstanden.imrahmenderprüfunghatdieaufsichtsbehördeinsbesondereauchdie EinhaltungderVorgabenachAbsatz8zuprüfen.Sie kannzusätzlicheinformationenundergänzendestellungnahmenanfordern;biszumeingangderauskünfteistderlaufderfristnachsatz2unterbrochen. DieSätze1bis4geltenentsprechendfürVerträge,die ineinemschiedsverfahrennachabsatz4asatz1festgelegtwerden;dieschiedspersonhatdenvertragvorzulegen wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d angefügt: (2d)Dieam31.Dezember2010geltendenPunktwertefürzahnärztlicheLeistungenohneZahnersatz dürfensichindenjahren2011und2012jeweils höchstensumdiehälftedernach 71Absatz3für dasgesamtebundesgebietfestgestelltenveränderungsrateverändern;diesgiltnichtfürleistungender Individualprophylaxe und Früherkennung. b) Nach Absatz 3e wird folgender Absatz 3f angefügt: (3f)DienachAbsatz3zuvereinbarendenVeränderungenderGesamtvergütungenalsAusgabenvolumenfürdieGesamtheitderzuvergütendenvertragszahnärztlichenLeistungenohneZahnersatzdürfen sichindenjahren2011und2012jeweilshöchstens umdiehälftedernach 71Absatz3fürdasgesamte BundesgebietfestgestelltenVeränderungsrateverändern;diesgiltnichtfürLeistungenderIndividualprophylaxe und Früherkennung. 7. Dem 87 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9)DerfürärztlicheLeistungenzuständigeBewertungsausschusslegtdemBundesministeriumfür Gesundheitbiszum30.April2011einKonzeptfür eineschrittweisekonvergenzdervergütungenvor. DasBundesministeriumfürGesundheitlegtdasKonzept umgehend dem Deutschen Bundestag vor. 8. Nach 87c wird folgender 87d eingefügt: 87d Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in den Jahren 2011 und 2012 (1)FürdieJahre2011und2012istkeinBeschluss nach 87Absatz2gzurAnpassungderOrientierungswertenach 87Absatz2ezutreffen.DieFestlegungen nach 87Absatz2eSatz1Nummer2und3werdenim Jahr2011und2012nichtangewendet.Diein 87aAbsatz2Satz1genanntenPunktwertewerdenfürdieJahre 2011und2012nichtangepasst.Dienach 87aAbsatz2 Satz2bis5fürdasJahr2010vereinbartenZuschläge dürfenmitwirkungfürdiejahre2011und2012inder HöhenichtangepasstunddarüberhinausgehendeZuschlägeaufdieOrientierungswertenichtvereinbartwerden.FürdieJahre2011und2012istkeinBeschlussnach 87Absatz2fzutreffen.DieregionaleEurogebührenordnung,dienach 87aAbsatz2Satz6zweiterHalbsatz zuerstellenist,enthältfürdiejahre2011und2012ausschließlich Preise für den Regelfall. (2)Dienach 87aAbsatz3und4vondenKrankenkassenmitbefreienderWirkungandiejeweiligenKassenärztlichenVereinigungenzuzahlendenmorbiditätsbedingtenGesamtvergütungensindfürdasJahr2011bis spätestensvierwochennachderinsatz7genanntenfrist sowiefürdasjahr2012bisspätestenszum31.oktober 2011nachMaßgabediesesAbsatzeszuermitteln.Der BehandlungsbedarffürdasJahr2011istjeKrankenkasse zuermitteln,indemderfürdasjahr2010vereinbarte,bereinigteundbasiswirksamum0,75prozenterhöhtebehandlungsbedarfjeversichertenmitdervoraussichtlichenzahlderversichertenderkrankenkasseimjahr 2011multipliziertwird. 87aAbsatz3Satz5zweiter Halbsatzbleibtunberührt.ZusätzlichistderBehandlungsbedarfjeVersichertenmitWohnortimBezirkder KassenärztlichenVereinigungfürdasJahr2011jeKrankenkasseumeinennichtnachKrankenkassendifferenziertenregionalenAnpassungsfaktorzuerhöhen,soweit sichnachberechnungengemäßsatz7einanpassungsbedarfergibt.dersichaussatz2bis4ergebendeangepasstebehandlungsbedarffürdasjahr2011wirdmitden inabsatz1satz3genanntenpunktwertenineurobewertet.dieregelungennach 87aAbsatz3Satz4sowie nach 87aAbsatz4Nummer1,3und4werdenfürdas Jahr2011nichtangewendet.DerBewertungsausschuss beschließtbisspätestenszum13.oktober2010einzwingendzubeachtendesverfahrennachsatz4zuranpassungdesbehandlungsbedarfsderversichertenmit WohnortimBezirkeinerKassenärztlichenVereinigung, soweitderdurchschnittlichebehandlungsbedarfdieser VersicherteneinenvomBewertungsausschusszubestimmendenWertunterschreitet.DieRegelungenderSätze2, 3, 5 und 6 gelten für das Jahr 2012 entsprechend. (3)KommtderBeschlussnachAbsatz2Satz7ganz oderteilweisenichtodernichtinnerhalbdergenannten Fristzustande,gilt 87bAbsatz5Satz4und5entsprechend. (4)DieKassenärztlicheVereinigung,dieLandesverbändederKrankenkassenunddieErsatzkassenvereinbarengemeinsamundeinheitlichMaßnahmenzurAusgabenbegrenzungdervertragsärztlichenLeistungennach 87aAbsatz3Satz5,undzwarerstmalsbisspätestens zum31.dezember2010mitwirkungfürdasjahr2011. DasAusgabenvolumenfürdieseLeistungenimJahr 2011solldabeidasumdieHälftederfürdasJahr2011 nach 71Absatz3fürdasgesamteBundesgebietfestgestelltenVeränderungsrateerhöhteAusgabenvolumendes Jahres2010nichtüberschreiten.HierzukönnendieVertragspartnernachSatz1abweichendvon 87bAbsatz1 Satz1eineAbstaffelungderPreiseinderregionalenEuro-GebührenordnungoderMengenbegrenzungsregelungenvereinbaren.DiePartnerderBundesmantelverträge könnenfürdievereinbarungennachsatz1empfehlungenzumumfangsowiezumverfahrenderausgabenbe-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode grenzungvereinbaren.dievorgabendiesesabsatzes geltennichtfürgesetzlichvorgeschriebene,aufbeschlüssendesgemeinsamenbundesausschussesnach 135Absatz1beruhendeVorsorge-undFrüherkennungsmaßnahmensowieabdemJahr2009eingeführte ärztlicheleistungen,soweitdieseleistungenaufeiner VeränderungdesgesetzlichenLeistungsumfangsder KrankenkassenoderaufBeschlüssendesGemeinsamenBundesausschussesnach 135Absatz1beruhen. DieRegelungendiesesAbsatzesgeltenfürdasJahr 2012entsprechendmitderMaßgabe,dassdasAusgabenvolumendesJahres2012dasumdieHälftederfür dasjahr2012nach 71Absatz3fürdasgesamteBundesgebietfestgestelltenVeränderungsrateerhöhteAusgabenvolumendesJahres2011nichtüberschreiten soll. 9. Der bisherige 87d wird 87e Absatz 5 wird aufgehoben. 11.In 171aAbsatz1Satz1werdendieWörter unddiesemtitel durchdiewörter undsiebtentitel ersetzt Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz2wirdderpunktamendedurchdiewörter,esseidenn,dievoraussetzungenderfreiwilligen Versicherungnach 9Absatz1Satz1Nummer1 sind nicht erfüllt. ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: WirdderAustrittnichterklärt,setztsichdieMitgliedschaftalsfreiwilligeMitgliedschaftauchfort fürpersonen,diemitablaufdes31.dezember2010 odermitablaufdeskalenderjahresdererstmaligen BeschäftigungsaufnahmeimInlandnach 6Absatz4 Satz1ausderVersicherungspflichtausgeschieden sind,dievoraussetzungenderfreiwilligenversicherungnach 9Absatz1Satz1Nummer1abernicht erfüllen. 13.Nach 201Absatz4Nummer1wirdfolgendeNummer 1a eingefügt: 1a.dieaktuelleHöheeinerRentedergesetzlichen Rentenversicherung,soweitdieKrankenkasse diesebezugsdatenfürdieprüfungeineranspruchsberechtigung nach 242b anfordert, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DerbeimBundesversicherungsamtgebildete SchätzerkreisschätztfürjedesJahrbiszum15.OktoberdievoraussichtlichenjährlichenEinnahmen desgesundheitsfondsunddievoraussichtlichen jährlichenausgabenderkrankenkassensowiedie voraussichtlichezahlderversichertenunddermitgliederderkrankenkassen.dieseschätzungdient alsgrundlagefürdiefestlegungdesdurchschnittlichenzusatzbeitragsnach 242afürdasFolgejahr. 15.In 221Absatz2wirddieAngabe Satz3 gestrichen. 16. Nach 221a wird folgender 221b eingefügt: 221b Leistungen des Bundes für den Sozialausgleich DerBundleistetzumSozialausgleichnach 242bab demjahr2015inmonatlichzumerstenbankarbeitstag zuüberweisendenteilbeträgenzahlungenandengesundheitsfonds,diederliquiditätsreservenach 271 Absatz2zuzuführensind.DieHöhederZahlungen wirdimjahr2014gesetzlichfestgelegt.diesersozialausgleichbeinhaltetzusätzlichinvollerhöhediezahlungenfürdiezusatzbeiträgenach 242Absatz4für Mitglieder nach 5 Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst: 241 Allgemeiner Beitragssatz DerallgemeineBeitragssatzbeträgt15,5Prozentder beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdvordemwort Zusatzbeitrag daswort einkommensunabhängiger eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b)absatz4wirddurchdiefolgendenabsätze4bis6 ersetzt: (4)AbweichendvonAbsatz1Satz1wirdfür Mitgliedernach 5Absatz1Nummer2aderZusatzbeitragnach 242aerhoben,auchdann,wenn sie weitere beitragspflichtige Einnahmen haben. (5)VonMitgliedernnach 5Absatz1Nummer6 und7undabsatz4asatz1,vonmitgliedernderen Mitgliedschaftnach 192Absatz1Nummer2und3, Absatz2, 193Absatz2bis5odernach 8des Eignungsübungsgesetzesfortbesteht,vonMitgliedern,dieVerletztengeldnachdemSiebtenBuchbeziehen,vonMitgliedern,dieVersorgungskrankengeldnachdemBundesversorgungsgesetzbeziehen, undvonmitgliedern,dievergleichbareentgeltersatzleistungenbeziehen,sowievonbeschäftigten, beidenenallein 20Absatz3Satz1Nummer1 oder2odersatz2desviertenbuchesangewendet wird, wird kein Zusatzbeitrag erhoben. (6)IsteinMitgliedmitderZahlungdeskassenindividuellenZusatzbeitragsfürmindestenssechsKalendermonatesäumig,sohatesderKrankenkasse zusätzlicheineneinmaligenverspätungszuschlagzu zahlen,derinderhöheaufdiesummederletzten dreifälligenzusatzbeiträgebegrenztistundmindestens30eurobeträgt.dasnähere,insbesondere diehöhedesverspätungszuschlagsnachsatz1,regeltdiekrankenkasseinihrersatzung. 24des ViertenBuchesistnebenSatz1nichtanzuwenden. 242bistfürdieinSatz1genanntenFällebiszur vollständigenentrichtungderausstehendenzusatzbeiträgeundzahlungdesverspätungszuschlags durchdasmitgliednichtanzuwenden.isteinewirksameratenzahlungsvereinbarungzustandege-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3040 kommen,hatdasmitgliedabdiesemzeitpunktwiederanspruchaufsozialausgleichnach 242b,solangedieRatenvertragsgemäßentrichtetwerden. DieKrankenkasseteiltdenbeitragsabführenden StellenohneAngabenvonGründenBeginnundEndedesZeitraumsmit,indemderSozialausgleich nach 242bgemäßSatz4und5nichtdurchzuführen ist. 19.Nach 242werdendiefolgenden 242aund242b eingefügt: 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (1)DerdurchschnittlicheZusatzbeitragderKrankenkassenergibtsichausderDifferenzzwischendenvoraussichtlichenjährlichenAusgabenderKrankenkassen unddenvoraussichtlichenjährlicheneinnahmendes Gesundheitsfonds,diefürdieHöhederZuweisungen nachden 266und270zurVerfügungstehen,geteilt durchdievoraussichtlichezahldermitgliederder Krankenkassen,wiederumgeteiltdurchdieZahl12. ZusätzlichwerdendieerforderlichenMittelfürdievorgeschriebeneAuffüllungderRücklageallerKrankenkassenaufdenin 261Absatz2Satz2genannten Mindestwertberücksichtigt,soweitunerwarteteaußergewöhnlicheAusgabenzuwächseindergesetzlichen Krankenversicherung eingetreten sind. (2)DasBundesministeriumfürGesundheitlegtnach AuswertungderErgebnissedesSchätzerkreisesnach 220Absatz2dieHöhedesdurchschnittlichenZusatzbeitragsalsEuro-BetragfürdasFolgejahrimEinvernehmenmitdemBundesministeriumderFinanzenfest undgibtdiesenwertjeweilsbiszum1.novembereines KalenderjahresimBundesanzeigerbekannt.DenWert nachsatz1fürdasjahr2011gibtdasbundesministeriumfürgesundheitimeinvernehmenmitdembundesministeriumderfinanzenam3.januar2011im Bundesanzeiger bekannt. 242b Sozialausgleich (1)ÜbersteigtderdurchschnittlicheZusatzbeitrag nach 242a2Prozent (BelastungsgrenzefürdenSozialausgleich)derbeitragspflichtigenEinnahmendesMitglieds,sohatdasMitgliedAnspruchaufeinenSozialausgleich.DerSozialausgleichwirddurchgeführt, indemdermonatlicheeinkommensabhängigebeitragssatzanteildesmitgliedsindividuellverringertwird. 233bleibtunberücksichtigt.Diein 23bAbsatz2 desviertenbuchesgenanntenbeitragspflichtigeneinnahmenbleibenbeiderdurchführungdessozialausgleichsunberücksichtigt.diein 226Absatz1Satz1 Nummer3und4genanntenbeitragspflichtigenEinnahmenwerdenbeiderDurchführungdesSozialausgleichs Pflichtversicherternurberücksichtigt,wennsieinsgesamt5ProzentdermonatlichenBezugsgrößenach 18 desviertenbuchesübersteigen.imhinblickaufdie beitragspflichtigeneinnahmennachsatz1giltfürbezieherinnenundbeziehervonarbeitslosengeldnach demdrittenbuch 232aAbsatz1Satz1Nummer1 mitdermaßgabe,dass67prozentdesderleistungzu- grundeliegendenarbeitsentgeltsberücksichtigtwer- den.fürdiesenpersonenkreiswirddersozialausgleich inderweisedurchgeführt,dassdemmitglieddiedifferenzzwischendemmonatlichenunddemverringertenbeitragnachabsatz2satz1vomzuständigenleistungsträgerausgezahltwirdundderleistungsträger eineentsprechendeverringerungdesbeitragsfürdie Leistungvornimmt.ImHinblickaufdiebeitragspflichtigenEinnahmennachSatz1fürBezieherinnenund BeziehervonKurzarbeitergeldgilt 232aAbsatz2mit dermaßgabe,dass67prozentdesunterschiedsbetrageszwischendemsollentgeltunddemistentgeltnach 179desDrittenBuchesberücksichtigtwerden.Die individuelleverringerungdesmonatlichenbeitragssatzanteilsdesmitgliedsnachsatz1bleibtbeiderberechnungdesnettoentgeltsfürdenerhaltvonentgeltersatzleistungenoderandererleistungenaußerbetracht. (2)EinverringerterBeitragssatzanteildesMitglieds wirdvonderdenbeitragabführendenstelleermittelt, indemdiebelastungsgrenzenachabsatz1mitdenbeitragspflichtigeneinnahmendesmitgliedsvervielfacht undanschließendvomdurchschnittlichenzusatzbeitragnach 242aabgezogenwird. 233istfürdie ErmittlungderÜberforderungnichtanzuwenden. AnschließendwirddienachSatz1ermittelteÜberforderungvomeinkommensabhängigenBeitragssatzanteil desmitgliedsabgezogen,höchstensjedoch,bisder BeitragssatzanteildesMitgliedsaufnullEuroreduziert ist.kannderanspruchdesmitgliedsaufsozialausgleichnichtvollständigdurcheineverringerungdes monatlicheneinkommensabhängigenbeitragssatzanteildesmitgliedsbeglichenwerden,giltfürdieerstattungdesausstehendenbetragesabsatz5entsprechend. ImFalldesSatzes4istdiedenBeitragabführende Stelleverpflichtet,dasMitgliedeinmaligingeeigneter schriftlicherformaufseinantragsrechtnachabsatz5 Satz1hinzuweisenunddiezuständigeKrankenkasse entsprechendzuinformieren.beieinmaliggezahltem Arbeitsentgeltgilt 23adesViertenBuchesunterBerücksichtigungderanteiligenBelastungsgrenzedes laufendenkalenderjahresentsprechend.fürdenbiszur anteiligenbelastungsgrenzezuverbeitragendeanteil dereinmalzahlungistimrahmendesgewährtensozialausgleichseinbeitragabzuführen,dersichausder SummedesBeitragssatzanteilsdesMitgliedsundder BelastungsgrenzenachAbsatz1ergibt.Derüberder anteiligenbelastungsgrenzeliegendeanteildereinmalzahlungistmitdemallgemeinenbeitragssatznach 241zuverbeitragen.Satz1giltfürdieBezieherinnen undbeziehervonarbeitslosengeldentsprechendmit dermaßgabe,dasseinzahlbetragermitteltwird,der abweichendvonsatz3zusätzlichvonderbundesagentur für Arbeit an das Mitglied ausgezahlt wird. (3)HateinMitgliedzeitgleichmehrerebeitragspflichtigeEinnahmen,soprüftdieKrankenkasseim HinblickaufdieSummedieserEinnahmen,obeinAnspruchaufSozialausgleichnachAbsatz1bestehtund teiltdiesdenbeitragabführendenstellenmit.besteht dieseranspruch,teiltdiekrankenkassederdenbeitrag abführendenstelle,diedenhöchstenbruttobetragder Einnahmengewährt,mit,dassvonihreinverringerter

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BeitragssatzanteildesMitgliedsnachAbsatz2abzuführenist.Handeltessichbeieinerbeitragspflichtigen EinnahmeimFalledesSatzes1umeineRentedergesetzlichenRentenversicherungnach 228,derenHöhe 260Euroübersteigt,soführtabweichendvonSatz2 stetsderrentenversicherungsträgerdenverringerten Mitgliedsbeitragab.Denweiterenbeitragsabführenden StellenhatdieKrankenkassemitzuteilen,dasssieim RahmendesgewährtenSozialausgleichseinenBeitrag abzuführenhaben,dersichausdersummedesbeitragssatzanteilsdesmitgliedsundderbelastungsgrenzenachabsatz1vervielfachtmitdenbeitragspflichtigeneinnahmendesmitgliedsergibt.abweichendvon Satz4ergibtsichfürBezieherinnenundBeziehervon ArbeitslosengeldderzusätzlichabzuführendeBetrag, umdenderzahlbetragderbundesagenturfürarbeit verringertwird,ausderbelastungsgrenzevervielfacht mitdenbeitragspflichtigeneinnahmendesmitglieds. FürMitgliedernachSatz1führtdieKrankenkasseeine ÜberprüfungdesüberdasJahrdurchgeführtenSozialausgleichsdurchunderstattetdemMitgliedzuvielgezahlteBeiträgeoderfordertzuweniggezahlteBeiträge vommitgliedzurück.beieinemrückständigenbetrag unter20euroistdienachforderungnichtzuerheben. FüreinmaliggezahltesArbeitsentgeltführendiebeitragsabführendenStellenimlaufendenKalenderjahrim RahmendesgewährtenSozialausgleichseinenBeitrag ab,dersichausdersummedesbeitragssatzanteilsdes MitgliedsundderBelastungsgrenzenachAbsatz1ergibt. (4)ZahlenMitgliederihreBeiträgeselbst,wirdder SozialausgleichnachdenAbsätzen1bis3vonderzuständigenKrankenkassedurchgeführt.FürArbeitnehmer,dieaufGrundmehrererBeschäftigungsverhältnissegegeneinmonatlichesArbeitsentgeltbiszumoberen GrenzbetragderGleitzonenach 20Absatz2desViertenBuchesmehralsgeringfügigbeschäftigtsind,teilt diekrankenkassedenarbeitgeberndieanteiligenabzuführendenbeiträgeunterberücksichtigungdessozialausgleichsgemäß 28hAbsatz2aNummer2desVierten Buches mit. (6)Mitglieder,vondenengemäß 242Absatz5kein ZusatzbeitragerhobenoderderenZusatzbeitragnach 251Absatz6vollständigvonDrittengetragenoder gezahltodernachdemdrittenkapiteldeszwölften Buchesübernommenwird,habenkeinenAnspruchauf einen Sozialausgleich. (7)FürdasJahr2011wirdderSozialausgleichbis zum30.juni2012vonderzuständigenkrankenkasse durchgeführt. (5)AbweichendvondenAbsätzen2und3prüftfür unständigbeschäftigtediezuständigekrankenkasse aufantragdesmitgliedsjeweilsnachablaufvondrei abgerechnetenkalendermonaten,längstensfürdie DauervonzwölfabgerechnetenKalendermonatenden AnspruchaufSozialausgleichunderstattetdemMitgliedzuvielgezahlteBeiträge.DieKrankenkassensind verpflichtet,unständigbeschäftigtemitgliederregelmäßig,spätestensallezehnmonateingeeigneter schriftlicherformaufihrantragsrechtnachsatz1hinzuweisen wird wie folgt gefasst: 243 Ermäßigter Beitragssatz FürMitglieder,diekeinenAnspruchaufKrankengeldhaben,gilteinermäßigterBeitragssatz.Diesgilt nichtfürdiebeitragsbemessungnach 240Absatz4a. DerermäßigteBeitragssatzbeträgt14,9Prozentder beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. 21.In 251Absatz6Satz2werdendieAngabe 7oder gestrichen,nachdemwort getragen einpunkteingefügt,derzweitehalbsatzgestrichenundfolgendersatz angefügt: AbweichendvonSatz1wirdfürMitgliedernach 5 Absatz1Nummer2aeinZusatzbeitragnach 242Absatz4ausdenMittelnderLiquiditätsreservedesGesundheitsfonds nach 271 Absatz 2 aufgebracht wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2wirddieangabe 242 durch die Angabe 242, 242a ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)ImFalldes 251Absatz6Satz3leitetder GesundheitsfondsdieZusatzbeiträgenach 242 Absatz4monatlichentsprechendderAnzahlder Mitgliedernach 5Absatz1Nummer2aandiezuständigenKrankenkassenweiter.DasNähereüber dasverfahrenbestimmtdasbundesversicherungsamtimbenehmenmitdemspitzenverbandbund der Krankenkassen. 23.In 255Absatz1Satz2werdennachdenWörtern HöhederBeiträge diewörter nachsatz1 gestrichen. 24.In 256Absatz1Satz3werdennachdemWort nachzuweisen ein Semikolon und die Wörter 28f Absatz 3 Satz 5 desviertenbuchesgiltentsprechend eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdnachdemwort Einnahmeausfälle daswort und durcheinkommaersetzt undeswerdennachderangabe 272Abs.2 diewörter sowiedieaufwendungenfürden Sozialausgleichnach 242bundzusätzlichdie ZahlungenfürdieZusatzbeiträgenach 251 Absatz 6 Satz 3 eingefügt. bb)insatz2werdendiewörter invierjährlichen Schritten durchdaswort schrittweise ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: DiedievoraussichtlichenjährlichenAusgaben derkrankenkassenübersteigendenvoraussichtlichenjährlicheneinnahmendesgesundheitsfondsnach 242aAbsatz1Satz1sindderLiquiditätsreserve zuzuführen. b) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ In 284Absatz1Satz1Nummer3werdennachden Wörtern undzahlung diewörter unddiedurchführung des Sozialausgleichs eingefügt. 27.In 291aAbsatz7Satz7wirddieAngabe Satz9 durch die Wörter Satz 2 und 5 ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nach 85Absatz3fdesFünftenBuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheKrankenversicherung (Artikel1des Gesetzesvom20.Dezember1988,BGBl.IS.2477,2482) daszuletztdurchartikel1diesesgesetzesgeändertworden ist, wird folgender Absatz 3g angefügt: (3g)ZurAngleichungderVergütungfürzahnärztliche LeistungenohneZahnersatz,werdendiefürdasJahr2011 vereinbartenpunktwerteundgesamtvergütungenimjahr 2012zusätzlichzudernachAbsatz3inVerbindungmitden Absätzen2dund3fvereinbartenVeränderungimGebietder inartikel1absatz1deseinigungsvertragesgenanntenländerum2,5prozentundimlandberlinum2prozenterhöht. DiesichdarausergebendenPunktwerteundGesamtvergütungendesJahres2012werdenimJahr2013imGebietder inartikel1absatz1deseinigungsvertragesgenanntenländerzusätzlichzudernachabsatz3vereinbartenveränderungumweitere2,5prozentundimlandberlinumweitere 2Prozenterhöht.DieVeränderungenderGesamtvergütungendesJahres2014sindaufdienachSatz2erhöhtenGesamtvergütungen zu beziehen. Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch 133Absatz1Satz4Nummer2desDrittenBuchesSozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Artikel1desGesetzes vom24.märz1997,bgbl.is.594,595),daszuletztdurch Artikel2Absatz1desGesetzesvom3.August2010 (BGBl.IS.1112)geändertwordenist,wirdwiefolgtgefasst: 2.fürBeiträgezurKrankenversicherungderermäßigte Beitragssatz nach 243 des Fünften Buches,. Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch DasVierteBuchSozialgesetzbuch GemeinsameVorschriftenfürdieSozialversicherung inderfassungderbekanntmachungvom23.september2009 (BGBl.IS.3710, 3973),daszuletztdurchArtikel1desGesetzesvom5.August2010 (BGBl.IS.1127)geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1.Nach 23Absatz1Satz3wirdfolgenderSatzeingefügt: Satz3giltentsprechendindenFällen,indenendie KrankenkassedemArbeitgeberdasnach 242bAbsatz3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren mitteilt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: 10.beiBeschäftigungbeimehrerenArbeitgebernundin Fällen,indenenderoderdieBeschäftigteweitere sozialversicherungspflichtigeeinnahmenerzielt, soweit bekannt,. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)DerMeldepflichtigeerstattetdieMeldungen nachabsatz1satz1nummer10jeweilsmonatlich andiezuständigekrankenkasse.indermeldungsind anzugeben: 1.dieVersicherungsnummer,soweitbekannt,ansonstendiezurVergabeeinerVersicherungsnummernotwendigenAngaben (TagundOrtderGeburt, Anschrift), 2.Familien- und Vorname, 3.dieBetriebsnummerdesBeschäftigungsbetriebes und 4.dasindergesetzlichenRentenversicherungbeitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro. 3. Dem 28f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: IndenFällendes 242bdesFünftenBuchesistzusätzlichderBetraggesondertnachzuweisen,derohnedie DurchführungdesSozialausgleichszuzahlengewesen wäre. 4.Nach 28hAbsatz2wirdfolgenderAbsatz2aeingefügt: (2a)DieKrankenkasseteiltdemArbeitgeberoderanderenMeldepflichtigenimFallemehrererbeitragspflichtigerEinnahmenfolgendeDatendurchgesicherteund verschlüsselte Datenübertragung mit: 1.obeinSozialausgleichdurchzuführenistunddasfür diebeitragsbemessungnach 242bAbsatz3des Fünften Buches anzuwendende Verfahren, 2.indenFällendes 20Absatz2denanteiligenabzuführenden Beitrag und 3.indenFällendes 22Absatz2Satz1diezuzahlendenGesamtsozialversicherungsbeiträge;dieseMitteilungerfolgteinmaljährlichzum30.AprileinesKalenderjahres. 5.In 28oAbsatz1werdennachdemWort Beschäftigungen diewörter sowiebeibezugweiterersozialversicherungspflichtiger Einnahmen eingefügt. Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Dem 184ddesSiebtenBuchesSozialgesetzbuch GesetzlicheUnfallversicherung (Artikel1desGesetzesvom 7.August1996,BGBl.IS.1254),daszuletztdurchArtikel3 desgesetzesvom5.august2010 (BGBl.IS.1127)geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: KlagengegenEntscheidungendesSpitzenverbandesder landwirtschaftlichensozialversicherungzurdurchführung der Lastenverteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 6 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte DasZweiteGesetzüberdieKrankenversicherungder Landwirtevom20.Dezember1988 (BGBl.IS.2477,2557), daszuletztdurchartikel8desgesetzesvom5.august2010 (BGBl.IS.1127)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.In 1Satz3wirddieAngabe Abs.4 durchdiewörter Absatz 4 Satz 1 ersetzt. 2.In 3awirddieAngabe Abs.4und9 durchdieangabe Absatz 4 ersetzt. 3.Dem 24Absatz1Nummer8werdendieWörter essei denn,dievoraussetzungenderfreiwilligenversicherung nach 6Absatz1Satz1Nummer1sindnichterfüllt; wirdderaustrittnichterklärt,setztsichdiemitgliedschaftalsfreiwilligemitgliedschaftauchfortfürpersonen,diemitablaufdes31.dezember2010odermit AblaufdesKalenderjahresdererstmaligenBeschäftigungsaufnahmeimInlandnach 3aNummer1zweiter HalbsatzausderVersicherungspflichtausgeschieden sind,dievoraussetzungennach 6Absatz1Satz1Nummer 1 aber nicht erfüllen, angefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz6werdendiewörter ;derjeweilszum 1.JuliermittelteVergleichsbeitraggiltfürdas folgende Kalenderjahr gestrichen. bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: EineAnpassungdesBeitragsderhöchstenBeitragsklasseunterbleibt,solangesichbeiAnwendungeinesneuenVergleichsbeitragseineÄnderungumwenigerals10EurojeMonatergeben würde. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)nachdemwort ermitteln wirdeinsemikolon unddiewörter dersoermitteltebeitragerhöht sichumdendurchschnittlichenzusatzbeitrag nach 242adesFünftenBuchesSozialgesetzbuch eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: MaßgebendsindjeweilsdieWerteam1.Juli einesjahres;dervergleichsbeitraggiltfürdas folgendekalenderjahr.dasbundesministerium fürernährung,landwirtschaftundverbraucherschutzmachtdenvergleichsbeitragbiszum 31.AugusteinesjedenJahresfürdasFolgejahr bekannt. 5.In 42Absatz2werdendieWörter ;dieserbeitragssatz giltjeweilsvom1.julideslaufendenkalenderjahresbis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres gestrichen. Artikel 7 ÄnderungdesKünstlersozialversicherungsgesetzes DasKünstlersozialversicherungsgesetzvom27.Juli1981 (BGBl.IS.705),daszuletztdurchArtikel10desGesetzes vom21.dezember2008 (BGBl.IS.2933)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 16Absatz1Satz1zweiterHalbsatzwirdwiefolgtgefasst: die 223,234Absatz1, 241,242Absatz6und 242bAbsatz1,2,3und7desFünftenBuchesSozialgesetzbuch finden Anwendung. 2.Nach 34Absatz1Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: BeiderBestimmungderAusgabenimSinnedesSatzes 1gilteinSozialausgleichnach 242bdesFünftenBuches Sozialgesetzbuch als nicht erfolgt. Artikel 8 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes DasKrankenhausentgeltgesetzvom23.April2002 (BGBl.IS.1412,1422),daszuletztdurchArtikel18des Gesetzesvom17.Juli2009 (BGBl.IS.1990)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: a)inabsatz2satz3werdennachderangabe Absatz6 diewörter unddiesummedermehrleistungsabschläge nach Absatz 2a eingefügt. b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: (2a)AbweichendvonAbsatz2Satz1und2gilt fürleistungen,dieimvergleichzurvereinbarungfür daslaufendekalenderjahrzusätzlichimerlösbudget berücksichtigtwerden,fürdasjahr2011einvergütungsabschlaginhöhevon30prozent (Mehrleistungsabschlag).AbdemJahr2012habendieVertragsparteiendieHöhedesAbschlagszuvereinbaren. DerMehrleistungsabschlagnachSatz1oder2gilt nichtfürzusätzlichvereinbarteentgeltemiteinem SachkostenanteilvonmehralszweiDritteln.DerVergütungsabschlagistdurcheineneinheitlichenAbschlagaufallemitdemLandesbasisfallwertvergütetenLeistungendesKrankenhausesumzusetzen.Die nähereneinzelheitenderumsetzungdesmehrleistungsabschlagsvereinbarendievertragsparteien.der MehrleistungsabschlagistinderRechnunggesondert auszuweisen.dieabschlägenachsatz1oder2werdenbeiderermittlungdeslandesbasisfallwertsnicht absenkendberücksichtigt.dieleistungennachsatz1 oder2sindindenerlösbudgetsfürdiefolgejahrejeweilsinhöhedesungekürztenlandesbasisfallwerts zu vereinbaren. 2.In 7Absatz1Satz1Nummer4wirdnachderAngabe 4 Abs. die Angabe 2a und eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ absenkenddieSummedersonstigenZuschlägenach 7Absatz1Satz1Nummer4, soweitdieleistungenbislangdurchdenbasisfallwert finanziert worden sind,. bb) Folgender Satz wird angefügt: FürdieAnwendungvonSatz1Nummer5istin denjahren2011und2012diehalbierteveränderungsrate maßgeblich. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: FürdieVerhandlungdesBasisfallwertsfürdieJahre 2011und2012giltSatz1mitderMaßgabe,dassdie ObergrenzefürdieVeränderungdesBasisfallwertsjeweilsaufdiehalbierteVeränderungsratebegrenztist. c) Absatz 13 Satz 2 wird aufgehoben. 4. In Anlage 1 wird das Formblatt B2 wie folgt geändert: a)inderlaufendennummer5wirddieangabe 17b Abs.1Satz4KHG ( 4Abs.6) durchdieangabe 4 Absatz 2 Satz 3 ersetzt. b)inderfußnote2zurlaufendennummer6werdenvor dempunktamendediewörter unddesmehrleistungsabschlags eingefügt. Artikel 9 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 12Absatz1cdesVersicherungsaufsichtsgesetzesinder FassungderBekanntmachungvom17.Dezember1992 (BGBl.1993IS.2),daszuletztdurchArtikel2desGesetzes vom21.juli2010 (BGBl.IS.950)geändertwordenist, wird wie folgt gefasst: (1c)DerBeitragfürdenBasistarifohneSelbstbehaltund inallenselbstbehaltsstufendarfdenhöchstbeitragdergesetzlichenkrankenversicherungnichtübersteigen.dieser HöchstbeitragergibtsichausderMultiplikationdesallgemeinenBeitragssatzesmitderjeweilsgeltendenBeitragsbemessungsgrenzeindergesetzlichenKrankenversicherung; derdurchschnittlichezusatzbeitragindervombundesministeriumfürgesundheitgemäß 242aAbsatz2desFünftenBuchesSozialgesetzbuchjeweilsbekanntgegebenen Höheisthinzuzurechnen.FürPersonenmitAnspruchauf BeihilfenachbeamtenrechtlichenGrundsätzengeltendie Sätze1und2mitderMaßgabe,dassandieStelledes HöchstbeitragesdergesetzlichenKrankenversicherungein Höchstbeitragtritt,derdemprozentualenAnteildesdieBeihilfeergänzendenLeistungsanspruchsentspricht.Entsteht alleindurchdiezahlungdesbeitragsnachsatz1odersatz3 HilfebedürftigkeitimSinnedesZweitenoderdesZwölften BuchesSozialgesetzbuch,vermindertsichderBeitragfür diedauerderhilfebedürftigkeitumdiehälfte;diehilfebedürftigkeitistvomzuständigenträgernachdemzweiten oderdemzwölftenbuchsozialgesetzbuchaufantragdes Versichertenzuprüfenundzubescheinigen.Bestehtauch beieinemnachsatz4vermindertenbeitraghilfebedürftigkeitimsinnedeszweitenoderdeszwölftenbuchessozialgesetzbuch,beteiligtsichderzuständigeträgernachdem ZweitenoderZwölftenBuchSozialgesetzbuchaufAntrag desversichertenimerforderlichenumfang,soweitdadurch Hilfebedürftigkeitvermiedenwird.Bestehtunabhängigvon derhöhedeszuzahlendenbeitragshilfebedürftigkeitnach demzweitenoderzwölftenbuchsozialgesetzbuch,gilt Satz4entsprechend;derzuständigeTrägerzahltdenBetrag, derauchfüreinenbeziehervonarbeitslosengeldiiinder gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Artikel 10 Änderung der Bundespflegesatzverordnung 6derBundespflegesatzverordnungvom26.September 1994 (BGBl.IS.2750),diezuletztdurchArtikel3desGesetzesvom24.Juli2010 (BGBl.IS.983),geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InAbsatz1Satz3wirddieAngabe und4 gestrichen undeswerdenvordempunktamendeeinkommaund diewörter wobeifürdiejahre2011und2012jeweils diehalbierteveränderungsrateanzuwendenist eingefügt. 2.InAbsatz2Satz1wirddieAngabe und4 gestrichen undeswerdenvordempunktamendeeinsemikolon unddiewörter fürdiejahre2011und2012istjeweils die halbierte Veränderungsrate maßgeblich eingefügt. Artikel 11 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung Nach 11awirdinderDatenerfassungs-und-übermittlungsverordnunginderFassungderBekanntmachungvom 23.Januar2006 (BGBl.IS.152),diezuletztdurchArtikel 11desGesetzesvom5.August2010 (BGBl.IS.1127)geändert worden ist, folgender 11b eingefügt: 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen TeiltderoderdieBeschäftigteoderdiezuständigeKrankenkassedemArbeitgebermit,dassderoderdieBeschäftigteeineweitereBeschäftigungaufgenommenhatodereine anderesozialversicherungspflichtigeeinnahmeerzielt,ist mitdererstenfolgendenlohn-undgehaltsabrechnungnach Beschäftigungsaufnahme,oderErzielungdersozialversicherungspflichtigenEinnahme,monatlicheineEntgeltmeldungnach 28aAbsatz1Satz1Nummer10desViertenBuchesSozialgesetzbuchandiezuständigeKrankenkassezu melden,erstmalsspätestensinnerhalbvonsechswochen nachdiesemzeitpunkt.diemeldepflichtbesteht,solange dievoraussetzungennach 28Absatz1Satz1Nummer10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. Artikel 12 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung Nach 8Absatz2Nummer3derBeitragsverfahrensverordnungvom3.Mai2006 (BGBl.IS.1138),diezuletzt durchartikel10desgesetzesvom5.august2010 (BGBl.I

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode S.1127)geändertwordenist,wirdfolgendeNummer3aeingefügt: 3a.dieDatendervondenKrankenkassenübermittelten Meldungen,dieAuswirkungenaufdieBeitragsberechnung des Arbeitgebers haben,. Artikel 13 Aufhebung der GKV-Beitragssatzverordnung DieGKV-BeitragssatzverordnungzurFestlegungder BeitragssätzeindergesetzlichenKrankenversicherungvom 29.Oktober2008 (BGBl.IS.2109),diezuletztdurchArtikel14desGesetzesvom2.März2009geändertwordenist, wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung DieRisikostruktur-Ausgleichsverordnungvom3.Januar 1994 (BGBl.IS.55),diezuletztdurchArtikel2derVerordnungvom4.Juni2010 (BGBl.IS.753)geändertwordenist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2)DasBundesversicherungsamtstelltimVoraus diegrundpauschalefüreinausgleichsjahraufder GrundlagederfürdieFestlegungdesdurchschnittlichenZusatzbeitragsnach 242adesFünftenBuches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Werte fest. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter fürdasjahr2009 erfolgtbiszum1.januar2009 durchdiewörter fürdasjahr2011erfolgtbiszum5.januar 2011 ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter derfürdasjahr 2009ermitteltenGrundpauschalenerfolgtbis zum15.januar2009 durchdiewörter derfür dasjahr2011ermitteltengrundpauschalenerfolgt bis zum 15. Januar 2011 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2,absatz3satz1undabsatz4satz2 werdenjeweilsdiewörter derbeitragssatzfestlegungnachden 241und243desFünftenBuches SozialgesetzbuchzuGrundeliegendenPrognosen durchdiewörter fürdiefestlegungdesdurchschnittlichenzusatzbeitragsnach 242adesFünften BuchesSozialgesetzbuchmaßgeblichenWerte ersetzt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: BeiderErmittlungderZuweisungenfürdieAusgleichsjahre2011und2012sinddieVerwaltungsausgaben des Jahres 2010 zugrunde zu legen. c)inabsatz5werdendiewörter fürdasjahr2009erfolgtbiszum1.januar2009 durchdiewörter für dasjahr2011erfolgtbiszum5.januar2011 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdenindemsatzteilvornummer1die Wörter vonderbundesregierungfestgelegtenbeitragssätzenachden 241und243desFünftenBuchesSozialgesetzbuchsowiederderBeitragssatzfestlegungzuGrundeliegendenPrognosen durchdie Wörter fürdiefestlegungdesdurchschnittlichenzusatzbeitragsnach 242adesFünftenBuchesSozialgesetzbuch maßgeblichen Werte ersetzt. b)inabsatz2werdendiewörter fürdasjahr2009erfolgtbiszum1.januar2009 durchdiewörter für dasjahr2011erfolgtbiszum5.januar2011 ersetzt Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer2wirddieangabe Satz1 durchdieangabe Satz 2 ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Artikel 15 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittam1.Januar2011inKraft,soweit indenfolgendenabsätzennichtsabweichendesbestimmt ist. (2)Artikel1Nummer4BuchstabebDoppelbuchstabeaa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. (3)Artikel1Nummer11trittmitWirkungvom1.Januar 2010 in Kraft. (4)Artikel1,Nummer5,7,8und9sowieArtikel8Nummer1,3BuchstabeaDoppelbuchstabebbundBuchstabeb, Nummer4undArtikel10tretenmitWirkungvom22.September 2010 in Kraft. (5)Artikel1Nummer2undArtikel6Nummer2treten am 31. Dezember 2010 in Kraft. (6)DieArtikel2,4,11und12tretenam1.Januar2012in Kraft.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/3040 Begründung A. Allgemeiner Teil I.Ziele und Handlungsbedarf 1.ZurNotwendigkeiteinerumfassendenFinanzierungsreform DeutschlandhateinGesundheitswesen,dasallenBürgerinnenundBürgernZugangzueinerhochwertigenGesundheitsversorgungbietet.DasdeutscheGesundheitssystemgewährleistetauchiminternationalenVergleicheinehohe QualitätderLeistungen.LeistungsfähigkeitundQualitätder medizinischenversorgungsindauchfürkünftigegenerationenzuerhalten,allesollenammedizinischenfortschrittteilhabenkönnen.gleichzeitigstehtdassystemvorherausforderungen,diesichausdemdemografischenwandelund demmedizinisch-technischenfortschrittergeben.einebessere,andenmedizinischeninnovationenausgerichtetegesundheitsversorgungistinderregelauchmitsteigenden Gesundheitsausgabenverbunden.Sosindauchdeshalbdie AusgabendergesetzlichenKrankenversicherung (GKV) trotzumfassendermaßnahmenzurausgabenbegrenzung seitvielenjahrendeutlichdynamischergewachsenalsdie beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. FüreineReformderFinanzierungdergesetzlichenKrankenversicherungbestehtkurzfristigunmittelbarerHandlungsbedarf.FürdasJahr2011wäreohnegegensteuerndeMaßnahmenmiteinemDefizitvonbiszu11Mrd.Eurozurechnen. EinsolchesDefizitwürdeindemheutigenSystemderZusatzbeiträge,beidemderSozialausgleichinnerhalbdereinzelnenKrankenkassenerfolgt,wegenderÜberforderungsklausel zu großen Schwierigkeiten führen. ZahlreicheKrankenkassenkönntendieGesundheitsausgabenfürihreVersichertennichtmehrbezahlen,dadieMöglichkeitzurErhebungvonZusatzbeiträgenbeschränktist. DieseSchieflagewürdeKrankenkasseninletzterKonsequenzindieInsolvenztreiben.Diedamiteinhergehenden VerlustemüsstendurchandereKrankenkassengetragenwerden,diedadurchselbstinGefahrgerieten.DamitwäreletztlichdasgesamteSystemdergesetzlichenKrankenversicherung gefährdet. EinesolcheEntwicklunggiltesdurchdieWeiterentwicklungdesSystemsderZusatzbeiträgeunddurcheineStabilisierungderEinnahmen-undAusgabenseiteindergesetzlichen Krankenversicherung zu verhindern. EineumfassendeFinanzreformistaberauchaufgrundder langfristigenherausforderungenimgesundheitswesenunumgänglich.einenachhaltigefinanzierungkannnurgelingen,wenndiezurverfügungstehendenmitteldorteingesetztwerden,wosiezudenbestenergebnissenführen.ein effizientereinsatzvonressourcensetzteinenfunktionierendenwettbewerbvoraus.vordiesemhintergrundistesdringenderforderlich,dasheutigefinanzierungssystemder GKVwettbewerbsfreundlicherauszugestalten.Unverzerrte PreissignaleundeineStärkungderBeitragsautonomieder Krankenkassensindhierfürunverzichtbar.Dahermussdas SystemderZusatzbeiträgeentsprechendweiterentwickelt werden. AuchzukünftigwerdenVerbesserungendermedizinischen Versorgungdazuführen,dassdieGesundheitsausgabensteigen.DiesermedizinischeFortschrittkommtdenPatientinnenundPatientenzuGute.SinnvolleAusgabensteigerungen sollenjedochkeinegesamtwirtschaftlichschädlichenbeschäftigungseffektemehrauslösen.hiergilteszukünftige Ausgabensteigerungenvondeneinkommensabhängigen Beiträgenabzukoppeln,damitzukünftigein mehrangesundheit nichtautomatischmiteinem wenigeranbeschäftigung einher gehen muss. DerSchrittinRichtungeinkommensunabhängigerBeiträge istauchdeshalberforderlich,umdassystemdergkvunanfälliger gegen konjunkturelle Schwankungen zu machen. 2.Ziele des Gesetzes DieMenscheninDeutschlandsollenauchinZukunftauf einegutemedizinischeversorgungaufdergrundlagedes neuestenmedizinischenerkenntnisstandesvertrauenkönnen.hierfürmussdienotwendigestabilisierungdergkv durchentsprechendekurzfristigeunddurchlangfristigwirkendestrukturellemaßnahmenaufdereinnahme-undausgabeseite erfolgen. MitderWeiterentwicklungderZusatzbeiträgeerhaltendie KrankenkassendiefüreinewettbewerblicheAusrichtung unerlässlichebeitragsautonomie.dieeinkommensunabhängigenzusatzbeiträgebedeuteneinklarespreissignalfürdie Versicherten,diesozukünftigPreiseundLeistungenzwischendenKrankenkassenbesservergleichenkönnen.Ein einfachhandhabbarersozialausgleichsorgtdafür,dasskein VersicherterüberGebührbelastetwird,ohneKrankenkassen mitvielengeringverdienendenmitgliedernweiterzubenachteiligen.diestarrekoppelungvongesundheitskosten undarbeitskostenwirdaufgehoben,umwachstumundbeschäftigunglangfristigzufördernunddamitdievoraussetzungdafürzuschaffen,dassdermedizinischefortschrittallen Versicherten zu Gute kommen kann. StrukturelleReformensollenzumehrWettbewerb,mehr FreiheitfürdenEinzelnenundzuwenigerBürokratieführen. DieSchaffungderVoraussetzungenfürwettbewerbliche Strukturenführtdazu,dasssichdieKrankenkassenund LeistungserbringerzukünftigintensiverumihrePatientinnenundPatientenundumdieVersichertenbemühen.Der WegzumehrEffizienz,mehrQualitätundmehrkreativen Lösungen wird so geebnet. II. Wesentlicher Inhalt und Maßnahmen des Gesetzes MitdemGesetzzurnachhaltigenundsozialausgewogenen FinanzierungdergesetzlichenKrankenversicherung (GKV- Finanzierungsgesetz)werdendieFinanzierungsgrundlagen dergkvgrundlegendneugeordnet.wesentlicheschwerpunkte sind: 1.Stabilisierung der Ausgaben LeistungserbringerundKrankenkassenmüssenihrenTeil zurkonsolidierungbeitragen.ausgabensteigerungenwerdendortbegrenzt,wodasverantwortbarist,ohnedassdies zuleistungseinschränkungenoderqualitätsverlustenführt.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode InfolgendenBereichenwerdenab2011dieAusgabenstabilisiert: DieVerwaltungsausgabendergesetzlichenKrankenkassenweisenindenJahren2009und2010erheblicheZuwachsratenauf.DadurchisteinTeilderaktuellendefizitärenFinanzentwicklungderGKVaufdenZuwachsbei denverwaltungskostenzurückzuführen.vordiesemhintergrundisteinebegrenzungderverwaltungsausgaben indenjahren2011und2012aufdiehöhedesjahres 2010erforderlich.DieKrankenkassenleistendamit ebensowiedieleistungserbringereineneigenenbeitrag zurausgabenbegrenzungundfinanziellenkonsolidierung der GKV. FürLeistungen,dieKrankenhäuserimVergleichzumjeweiligenVorjahrzusätzlichvereinbaren (Mehrleistungen),wirdeinAbschlagfestgelegt,dessenHöheimJahr 2011bei30Prozentliegtundderab2012vertraglichzu vereinbarenist.diesbedeutet,dassdiekrankenhäuser fürdiesemehrleistungenimjahr201170prozentderüblichenvergütungerhalten.dermehrleistungsabschlagist ausbetriebswirtschaftlichersichtzumutbarundzurfinanziellen Stabilisierung der Kostenträger erforderlich. DiePreisefürakutstationäreKrankenhausleistungenund diekrankenhausbudgetsvonpsychiatrischenundpsychosomatischeneinrichtungendürfenindenjahren2011 und2012lediglichinhöhederhalbenstattdervollen Grundlohnratewachsen.TrotzderVerminderungdes AusgabenzuwachsesimKrankenhausbereichbleibtes dabei,dassdiekrankenkassendasmorbiditätsrisiko ihrerversichertentragen.krankenhäusererhaltenfür zusätzlichzubehandelndeversicherteeinezusätzliche VergütungdurchdieKrankenkassen.MedizinischeLeistungenfürdieVersichertenwerdendurchdieseMaßnahme nicht eingeschränkt. ImvertragsärztlichenBereichwirdfürdieJahre2011und 2012eineVeränderungsratezurBerücksichtigungder VeränderungderMorbiditätsstrukturderVersichertenbei derermittlungdermorbiditätsbedingtengesamtvergütungvorgegeben.kostenrisikenfürdiegesetzlichen KrankenkassenausPreiserhöhungensowieausMengenzuwächsenaufgrundvonVerlagerungenausdemstationärenindenambulantenSektoroderaufgrundeinesnicht vorhersehbarenanstiegsdesmorbiditätsbedingtenbehandlungsbedarfswerdenausgeschlossen.zumausgleichregionalunterschiedlicherauswirkungender bisherigenhonorarreformwirdzudemeine (asymmetrische)verteilungdesbegrenztenzuwachsesdurchdie Selbstverwaltungvorgesehen,mitderdiebisherigenregionalenVerteilungswirkungenverbessertwerdensollen. UmmedizinischnichtbegründetenAusgabensteigerungenbeidenärztlichenLeistungenaußerhalbderGesamtvergütungen (extrabudgetärenleistungen)zubegegnen undeineweiterefinanziellebelastungdergkvinden Jahren2011und2012zuvermeiden,wirdderAusgabenzuwachsderextrabudgetärenLeistungenbegrenzt.HierzusollenaufregionalerEbenediePartnerderGesamtverträge (KassenärztlicheVereinigungenundLandesverbändederKrankenkassen)entsprechendevertragliche MaßnahmenwiebeispielsweisePreisabstaffelungenoder mengensteuernderegelungen (z.b.fallzahlbegrenzungen,quotierung)vereinbaren.ausgenommenvonderar- tigenausgabenbegrenzendenregelungensindpräven- tions-undfrüherkennungsleistungen (z.b.früherkennungsuntersuchungenbeikindern,hautkrebs-screening, Gesundheitsuntersuchung/Check-up)sowiedieinden Jahren2009und2010neueingeführtebzw.nocheinzuführendeLeistungen (z.b.neugeborenen-hörscreening zum 1. Oktober 2010). UmdasWirtschaftlichkeitsgebotinderhausarztzentriertenVersorgung (HzV)zustärken,wirdin 73bSGBV eineregelunggetroffen,diediemehrkostendervergütungärztlicherleistungeninderhausarztzentriertenversorgunggegenüberderhausärztlichenvergütunginder kollektivvertraglichenregelversorgungbegrenzt.hierzu wirdvorgesehen,dassdievertragsparteienbeiihrenvergütungsvereinbarungendengrundsatzderbeitragssatzstabilitätzubeachtenhaben.dieserwirdu.a.alserfüllt angesehen,wennsichdievereinbartenvergütungenan deninderkollektivvertraglichenhausärztlichenversorgunggeltendenvergütungenorientieren.höherevergütungensindzulässig,soweitdieseauseffizienzsteigerungenundeinsparungenz.b.imbereichverordneterund veranlassterleistungenerwirtschaftetwerden.diese VorgabebetrifftausschließlichkünftigeHzV-Verträge. Verträge,diebiszumKabinettsbeschlussrechtsgültig sind,habenvertrauensschutz.höherehonorarefür HausärzteinHzV-Verträgensindwedergegenüberden BeitragszahlernnochgegenüberanderenHausärztensowieanderenambulantenärztlichenLeistungserbringern zurechtfertigen,sofernsienichtdurcheffizienzsteigerungenundeinsparungeninanderenbereichenerwirtschaftet werden. DerHonorarzuwachsfürdievertragszahnärztlicheBehandlungohneZahnersatzwirdindenJahren2011und 2012jeweilsaufdieHälftedesWachstumsderbeitragspflichtigenEinnahmenbegrenzt.DieRegelungistals BeitragderVertragszahnärztezurAusgabenbegrenzung in der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt. 2.Stärkung der Finanzierungsgrundlage DieFinanzierungderKrankenversicherungmusszukunftsfähigundunabhängigervonkonjunkturellenEntwicklungen ausgestaltetwerden.zugleichsollendievoraussetzungen fürmehrwettbewerbundfürmehrtransparenzgeschaffen werden.umeinekonsolidierungderfinanzierungsgrundlagendergkvzuerreichen,sindzusätzlichzudenstrukturellenmaßnahmenkurzfristigeschritteaufdereinnahmeseite erforderlich. Diezum1.Juli2009erfolgtevorübergehendeBeitragssatzabsenkungum0,6ProzentpunkteimRahmendesKonjunkturpaketesIIläuftzumJahresende2010aus,dasieangesichtsdernachderweltweitenWirtschafts-undFinanzkrise wiederanspringendenkonjunkturnichtmehrerforderlich ist.damitwirdderparitätischfinanziertebeitragssatzwieder14,6prozentzuzüglichdesmitgliederbezogenenanteils von0,9prozentpunktenbetragen.zurdeckungdesdefizits imjahr2011tragenarbeitgeberundversicherteüberden BeitragssatzihrenTeilineinervergleichbarenGrößenordnungbeiebensowieLeistungserbringerundKrankenkassen durch eine Stabilisierung der Ausgabenentwicklung. DerallgemeineBeitragssatzwirdkünftiggesetzlichfestgeschrieben.ZudemwirddergesetzlicheAnpassungszwang

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/3040 fürdieeinkommensabhängigenbeitragssätzebeieinerunterdeckungdesgesundheitsfondsaufgehoben.derarbeitgeberbeitragwirdinderfolgeaufderhöhevon7,3prozent bleiben.damitwirddaszielerreicht,dasssichdiearbeitskostenbeisteigendengesundheitskostennichtmehrautomatischerhöhen.wachstumundbeschäftigungwerden langfristiggefördert.einezukünftigaufgrunddemografischerentwicklungundmedizinischenfortschrittszunehmendebelastungdesfaktorsarbeitmitdergefahreines AbbaussozialversicherungspflichtigerBeschäftigungkann so vermieden werden. NichtdurchdieEinnahmeentwicklunggedeckte,AusgabensteigerungenwerdenzukünftigübereinkommensunabhängigeZusatzbeiträgederGKV-Mitgliederfinanziert.Die WeiterentwicklungderZusatzbeiträgeschafftdieVoraussetzung,langfristigdieFinanzierungdesGesundheitssystems aufeinestabilebasiszustellen.dadiezusatzbeiträgevon denmitgliedernunabhängigvonihreneinkommenandie Krankenkassengezahltundnichtmehrdurchdiebisherige Überforderungsklauselgedeckeltwerden,musskeineKrankenkassemehrbefürchten,notwendigeFinanzmittelnicht überzusatzbeiträgeerhebenzukönnen.allekrankenkassen habendamitunabhängigvondemerforderlichenvolumen dessozialausgleichsdiegleichenstartbedingungen.dasist einegrundvoraussetzungfüreinenfunktionierendenwettbewerb. DieZusatzbeiträgestärkendieFinanzautonomieunddamit denwettbewerbzwischendenkrankenkassen.esbleibtdabei,dasseinekrankenkasseeinenzusatzbeitragzuerheben hat,soweitihrfinanzbedarfdurchdiezuweisungenausdem Gesundheitsfondsnichtgedecktist.AufdieserGrundlage entscheidetaberjedekrankenkasseimrahmendeswirtschaftlichkeitsgebotesselbst,inwelcherhöhesievonihren MitgliedernZusatzbeiträgeinfestenEuro-Beträgenerhebt. SiesindvonallenMitgliederneinerKrankenkasseingleicherHöhedirektandiejeweiligeKrankenkassezuzahlen. DiederzeitnochbestehendeOptionprozentualerZusatzbeiträge entfällt. DieZusatzbeiträgebedeutendamiteinfüralleVersicherten transparentesundnachvollziehbarespreissignalindergkv. EsentstehenkeineunterschiedlichentatsächlichenZahlbeträgedeskassenindividuellenZusatzbeitrags,dadiebisherigeDeckelungaufgehobenwird.DieVersichertenkönnenso zukünftigpreiseundleistungenzwischendenkrankenkassenbesservergleichen.dieswirddenwettbewerbzwischen denkrankenkassenumeineguteundkostengünstigeversorgungerhöhen.siewerdenzukünftigeinnochgrößeresinteressedaranhaben,guteverträgemitdenleistungserbringernzuschließenundinnovativeversorgungsangebotezu machen. 3.Gerechter Sozialausgleich UmdieBeitragszahlervoreinerunverhältnismäßigenBelastungzuschützen,wirdeinunbürokratischerundgerechter Sozialausgleicheingeführt.Dieswirddurcheinegesetzlich festgelegteüberforderungsgrenzegewährleistet.übersteigt derdurchschnittlichezusatzbeitrageinebelastungsgrenze von2prozentderindividuellenbeitragspflichtigeneinnahmen,greiftdersozialausgleich.erorientiertsichamdurchschnittlichenzusatzbeitragundnichtamjeweiligentatsächlicherhobenenzusatzbeitragdergewähltenkrankenkasse. DamithabenalleMitgliedereinenAnreiz,zuderKassezu wechseln,diedaserwünschteangebotzumgünstigsten Preis anbietet. DerdurchschnittlicheZusatzbeitragwirddabeikünftig durchdasbundesministeriumfürgesundheitimeinvernehmenmitdembundesministeriumderfinanzeninjedem HerbstfürdasFolgejahrneufestgelegt.DabeiwirddiePrognosedesSchätzerkreisesberücksichtigt,derwiebislangdie EinnahmendesGesundheitsfondsunddieAusgabender Krankenkassen für das Folgejahr schätzt. DerSozialausgleichwirdfürArbeitnehmerundRentnerdirektüberdieArbeitgeberbzw.Rentenversicherungsträger umgesetzt,indemdereinkommensabhängigebeitragumdie jeweiligeüberlastungdurchdendurchschnittlichenzusatzbeitragreduziertwird.diesistimrahmenderedv-gestütztenabrechnungvonlöhnen,gehälternundrentenhandhabbar.derausgleicherfolgtdamitautomatisch.zudem wirddiegerechtigkeitslückedurchdenbishernichterfolgtenausgleichfürdiepauschalenzusatzbeiträgevonbislang bis zu 8 Euro geschlossen. FürdieFälle,indenenVersicherteweiteresozialversicherungspflichtigeEinnahmenerhalten,isteineErweiterung desmeldeverfahrenserforderlich,umu.a.einefürdiebeitragsabführendenstelleneinfacheumsetzungdessozialausgleichszuermöglichen.dazuwirddasmeldeverfahren umeineweiteremonatlicheentgeltmeldungdesarbeitgebersergänzt.fernerwirddieauskunftspflichtdesarbeitnehmersimhinblickaufdenbezugweiterersozialversicherungspflichtigereinnahmenergänzt.auchdiemitteilung derkrankenkassenüberdasbeimehrfachbeschäftigungen anzuwendendeverfahrenfürdensozialausgleichwirdgeregelt. DieallgemeineVereinfachungdesMeldeverfahrensfür MehrfachbeschäftigteinderGleitzonebzw.oberhalbder BeitragsbemessungsgrenzeführtzuVerbesserungenfürdie Lohnabrechnung der Arbeitgeber. DerSozialausgleichsollgrundsätzlichausSteuermittelnfinanziertwerden.IndenJahren2011bis2014sollder SozialausgleichausderLiquiditätsreservedesGesundheitsfondsgedecktwerden.ZurFinanzierungdesSozialausgleichswerdendemGesundheitsfondsabdemJahr2015 weiterejährlichezuschüsseausbundesmittelngewährt.der SozialausgleichwirdausMittelnderLiquiditätsreserve finanziert ( 271Absatz2).DiederLiquiditätsreserveentsprechendzuzuführendenBeträgewerdendemGesundheitsfondsinmonatlichzumerstenBankarbeitstagzuüberweisendenTeilbeträgenzurVerfügunggestellt.DieHöheder ZahlungenabdemJahr2015wirdgesetzlichimJahr2014 festgelegt.diesbedeutetdeneinstiegineinengerechteren Ausgleich,denneinsteuerfinanzierterSozialausgleichberücksichtigtdietatsächlichewirtschaftlicheLeistungsfähigkeit aller Bürgerinnen und Bürger. DerGesetzentwurfsiehtnebenkurzfristigwirksamenMaßnahmenzurAusgabenbegrenzungundEinnahmenverbesserungbeidenKrankenkassennachhaltigwirksamestrukturelleMaßnahmenzurStärkungderFinanzierungsgrundlagen dergesetzlichenkrankenversicherungundeinesfunktionsfähigenwettbewerbsvor.diesemzieldientinsbesondere dieschrittweiseeinführungvonzusatzbeiträgeninverbindungmiteinemgerechtenundunbürokratischensozialausgleich.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.Weitere Regelungen DarüberhinauswerdenfolgendeweitereRegelungengetroffen: SosollinsbesondereeinWechselindieprivateKrankenversicherungzukünftigwiedernacheinmaligemÜberschreitenderJahresarbeitsentgeltgrenzemöglichsein. MitdieserRegelungwirddieRechtslagevorInkrafttretendesGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzeswiederhergestellt. ImKrankenhausentgeltgesetzwirdklargestellt,dassein AbzugvonZuschlägenbeiderVereinbarungdesLandesbasisfallwertsnurdannvorzunehmenist,soweitdieLeistungenauchbereitsbislangdurchdenLandesbasisfallwertfinanziertwurden.Hierdurchwirdsichergestellt, dassz.b.bisherauselternbeiträgenundspendenfinanzierteleistungeninderpädiatrischenonkologie,diein dieregelfinanzierungübergehen,nichtbeidervereinbarungdeslandesbasisfallwertsabsenkendberücksichtigt werden. DieRegelungin 10Absatz13Satz2desKrankenhausentgeltgesetzeswirdaufgehoben.DieseVorschriftsieht vor,dassvombundesministeriumfürgesundheiteingesetzlicherverfahrensvorschlagzurangleichungderunterschiedlichenlandesbasisfallwerteaneinenbundeseinheitlichenbasisfallwertvorzulegenist,soferndiebis zum30.juni2011inauftragzugebendewissenschaftlicheuntersuchungüberdieursachenunterschiedlicher BasisfallwertederLändereineVergleichbarkeitderKostenstrukturenderKrankenhäuserindenLändernergibt. ZugunsteneinerAufrechterhaltungvonPreisunterschieden,dieeinengewissenPreiswettbewerbzwischenLänderneröffnen,wirddiehierdurchangelegteEtablierung einerkonvergenzzubundeseinheitlichenkrankenhauspreisen aufgehoben. ZurAngleichungderVergütungfürdievertragszahnärztlicheBehandlungohneZahnersatzwerdendiePunktwerteundVergütungenindenneuenBundesländernund BerlindurchdenGesetzgeberimJahr2012und2013in zweischrittenerhöht.weitereanpassungenbleibenden Vertragspartnern vorbehalten. DurchdieÄnderungin 71SGBVwirdklargestellt, dassnachdemwegfalldernachrechtskreisengetrenntendatenerhebungzumrisikostrukturausgleichaufgrunddesgkv-wettbewerbsstärkungsgesetzesauchdie fürdievergütungsvereinbarungenrelevantefeststellung derveränderungsrateseitdem1.januar2008nurnoch einheitlich für das gesamte Bundesgebiet erfolgen kann. III.Gesetzesfolgen DieArbeitgebertragenVeränderungendesparitätischfinanziertenBeitragssatzniveausderbeiihnenbeschäftigten ArbeitnehmerzurHälfte.DiejährlicheBelastungderUnternehmenentsprichtbeieinerErhöhungdesBeitragssatzniveausuminsgesamt0,6Beitragssatzpunkterechnerisch einergrößenordnungvoncirca2mrd.euro.weiterefinanzielleauswirkungenaufdiewirtschaftundinsbesondere auchaufmittelständischeunternehmenentstehenmitdiesem Gesetz nicht. GesetzlichkrankenversicherteArbeitnehmerwerdeninihrer GesamtheitdurchdieErhöhungdesparitätischfinanzierten BeitragssatzniveausinähnlichemUmfangbelastetwiedie Arbeitgeber.FürgesetzlichkrankenversicherteRentnerentsprichtdasBelastungsvolumenderBelastungdergesetzlichen Rentenversicherung. AusderAnhebungdesparitätischfinanziertenBeitragssatzesaufdasvordem1.Juli2009geltendenNiveauergeben sichwegendesimverhältniszumbruttoinlandsprodukt geringenumfangsderfinanziellenbelastungenisoliertbetrachtetallenfallsgeringe,nichtquantifizierbareauswirkungenaufdasallgemeinepreisniveauunddasverbraucherpreisniveau. NennenswerteAuswirkungenaufdieEinzelpreisevonWarenundDienstleistungenimGesundheitssektorwerdennicht hervorgerufen. ÜberdieBürokratiekostenhinausverursachendieMaßnahmendesGesetzesbeidenKrankenkassen,denKrankenhäusernundderÄrzteschaftkeinezusätzlichensonstigenKosten. ZueinergrundlegendenUmstrukturierungderGKV-FinanzierunggibteskeineAlternative.DerGesetzentwurfsteht insbesondereauchimeinklangmitdenleitgedankender BundesregierungzurnachhaltigenEntwicklungimSinne dernationalennachhaltigkeitsstrategie.ausdersozialen VerantwortungfürdasGesundheitswesenmüssendieFinanzierungderKostenfolgendesdemographischenWandels unddeswünschenswertenmedizinischenfortschrittsauch zukünftiggrundlegendsichergestelltwerden.dazuistes erforderlich,denumstiegineindauerhafttragfähigesund stabilesfinanzierungskonzeptvorzunehmen.nureinefinanzierung,dienichtmehrausschließlichandieeinkommensentwicklunggebundenistunddiegleichzeitigvonden Arbeitskostenentkoppeltwird,kanndieGesundheitsversorgungfürdieZukunftsichernundschafftGenerationengerechtigkeit.DerSozialausgleichisteinederzentralenVoraussetzungenfüreinezukunftsfesteFinanzierung.Der Gesetzentwurf entfaltet keine ökologischen Auswirkungen. IV.Gesetzgebungskompetenz des Bundes/Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdiesozialversicherungsrechtlichenRegelungenstütztsichaufArtikel74 Absatz1Nummer12desGrundgesetzes (GG).DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfürdieimKrankenhausbereichvorgesehenenMaßnahmenstütztsichaufArtikel74 Absatz1Nummer19aGG.EinebundesgesetzlicheRegelungistzurWahrungderRechtseinheit,vorallemderWirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. DasZiel,dasSystemderGKVfüralleVersicherteninseiner bewährtenformzuerhaltenundzukunftsfähigzumachen, kannnurerreichtwerden,wennbundesgesetzlichdiefinanzierungaufeinenachhaltigegrundlagegestelltunddieausgabenzielgenaubegrenztwerden.diegkvistnotwendigerweiseuntereinheitlichenvorgabenfortzuentwickeln,um sieinsgesamtaufdieneuenherausforderungendurchdiedemographischeentwicklungunddenmedizinischenfortschritteinzustellenunddenänderungenindensozioökonomischenverhältnissenanzupassen.dabeigehtesnichtnur umdiebewahrungeinerformalenrechtseinheit,sondern umdasintegrationsinteresseeinereinheitlichenbundes-

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