Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

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1 Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 17 vom 08. November 2002 Inhalt Seite Stellenausschreibung Verwaltungsfachangestellte/r 189 Vollzug der Wassergesetze: Umweltverträglichkeitsprüfung 189 Zweckverband zur Wasserversorgung der Gemeinden Fensterbach und Schmidgaden: Haushaltssatzung Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte- Haidhof und Teublitz: Haushaltssatzung Entschädigungssatzung 191 Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf Wackersdorf: Haushaltssatzung Landwirtschaftsamt Regensburg: Verlegung des Ausbringeverbotes von Gülle und Jauche nach der Düngeverordnung bei Grüngut 194 Sparkasse im Landkreis Schwandorf: Verlust eines Sparkassenbuches 194 Herausgeber, Druck und Redaktion: Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, Schwandorf Telefon: 09431/ , Telefax 09431/ Homepage im Internet: 188

2 Stellenausschreibung Ausbildung beim Landkreis Schwandorf Der Landkreis Schwandorf stellt zum 1. September 2003 für das Landratsamt Schwandorf 1 Auszubildende/n als Verwaltungsfachangestellte/n ein. Die Ausbildung dauert 3 Jahre, Voraussetzung ist die Mittlere Reife. Die geforderte Voraussetzung ist Mindestvoraussetzung. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen (handgeschriebener Lebenslauf, Lichtbild, Ablichtung des letzten Zeugnisses der derzeit besuchten bzw. Abschlusszeugnis der zuletzt besuchten Schule) werden bis spätestens Montag, 25. November 2002 (Ausschlussfrist) an das Landratsamt Schwandorf, Postfach 15 49, Schwandorf, erbeten. Schwandorf, Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Vollzug der Wassergesetze; Herstellung eines oberirdischen Gewässers durch Kiesausbeute auf dem Grundstück FlNr der Gem. Frotzersricht Antragsteller: Alois Graf, Deiselkühn 12, Schwarzenfeld Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung Der o. g. Antragsteller hat mit Plänen und Unterlagen vom 31.Mai 2000 die Erteilung einer wasserrechtlichen Planfeststellung beantragt. Das Landratsamt Schwandorf hat gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 des UVPG i. V. m. Anlage 1 Nummer zum UVPG die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens anhand der 3 a bis 3 f UVPG geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Schwandorf, Landratsamt Schwandorf Liedtke Landrat Zweckverband zur Wasserversorgung der Gemeinden Fensterbach und Schmidgaden Haushaltssatzung des für das Haushaltsjahr 2002 I. Auf Grund des 17 der Verbandssatzung vom 01. Juli 1993 und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.v. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gemeinden Fensterbach und Schmidgaden in ihrer öffentlichen Sitzung am 19. Dezember 2001 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 beschlossen, die hiermit gem. Art. 40 KommZG i.v. mit Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit EUR ab. 189

3 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Eine Verwaltungsumlage wird nicht erhoben. (2) Eine Investitionsumlage wird nicht erhoben Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf EUR festgesetzt. Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 6 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2002 in Kraft. II. Das Landratsamt hat mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2002 Az.: festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine nach Art. 40 KommZG i.v.m. Art. 67 und 71 GO genehmigungspflichtigen Teile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, eine Woche lang, in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes zur Wasserversorgung in Wolfring, Knöllinger 5, Fensterbach, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Wolfring, Schrott Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 I. Aufgrund des 17 der Verbandssatzung vom 10. September 1993 und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz in ihrer öffentlichen Sitzung am 22. Juli 2002 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 40 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO bekanntgemacht wird: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 ab

4 Der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. a) Festsetzung der Betriebskostenumlage: Gesamtausgaben im Verwaltungshaushalt: Hiervon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt: Ungedeckter Bedarf (Betriebskostenumlage): b) Festsetzung der Investitionsumlage: Gesamtausgaben im Vermögenshaushalt: Hiervon sind durch sonstige Einnahmen gedeckt: Ungedeckter Bedarf (Investitionsumlage): 0 Der Höchstbetrag der Kassenkredite (Art. 73 GO) wird auf festgesetzt Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2002 in Kraft. II. Das Landratsamt Schwandorf hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach Art. 40 KommZG i.v.m. Art. 71 Abs. 2 GO erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 22. August 2002, Az.: , erteilt. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Teublitz, Rathaus, Platz der Freiheit 7, während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsichtnahme auf. Während des Haushaltsjahres wird die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Einsicht bereitgehalten ( 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung - BekV). Teublitz, Fink Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz Entschädigungssatzung Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung für die Städte Maxhütte-Haidhof und Teublitz (im folgenden kurz Zweckverband genannt) erlässt auf Grund des Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und der Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung: 1 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Verbandsversammlung. (2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses in Höhe von 20 Euro je Sitzung. Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG). 191

5 (3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. (4) Selbständig Tätige und sonstige Mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde bis Uhr. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. (5) Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; sie erhalten insbesondere für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder wie sie im Bayerischen Reisekostengesetz für Beamte ab Besoldungsgruppe A8 vorgesehen sind. Entschädigung des Verbandsvorsitzenden und der Stellvertreter (1) Der Verbandsvorsitzende erhält als Leiter der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 200,00 Euro. (2) Der Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro. (3) Die Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen A und B nach der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz einheitlich angehoben werden. Diese Satzung tritt am 01. Mai 2002 in Kraft. Teublitz, Fink 4 Inkrafttreten Zweckverband Verbandskläranlage Schwandorf Wackersdorf Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 I. Aufgrund der 18 Abs. 1, 17 der Verbandssatzung und der Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.v.m. Art. 63 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verbandskläranlage Schwandorf Wackersdorf in ihrer öffentlichen Sitzung am 10. September 2002 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 beschlossen, die hiermit gem. Art. 40 KommZG i.v.m. Art. 65 Abs. 3 GO bekanntgemacht wird: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in Einnahmen und Ausgaben mit ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Betriebskostenumlage ( 19 Abs. 3 Verbandssatzung)

6 Die Umlageschlüssel betragen: für die Kläranlage: für die Stadt Schwandorf 77,78 % für die Gemeinde Wackersdorf 22,22 % (vgl. Anlagen 1 und 2, die Bestandteil der Haushaltssatzung sind). Grundlage für die Berechnung des Umlageschlüssels sind die im Haushaltsplan 2002 veranschlagten Betriebskosten für die Kläranlage sowie die über das Jahr 2001 gemessenen Abwassermengen und Schmutzfrachten. Zu Beginn des Haushaltsjahres 2003 erfolgt die endgültige Bestimmung des Umlageschlüssels aufgrund der tatsächlich angefallenen Betriebskosten für die Kläranlage im Haushaltsjahr 2002 und der über das Jahr 2002 gemessenen Abwassermengen und Schmutzfrachten. Die Endabrechnung der Betriebskostenumlage für die Kläranlage wird auf dieser Basis erstellt. Die Betriebskostenumlagen werden wie folgt festgesetzt: Betriebskostenumlage für die Kläranlage Stadt Schwandorf Gemeinde Wackersdorf , ,07 (2) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Investitionsumlage für die Errichtung und Ergänzung der Verbandsanlagen einschließlich Beschaffung von beweglichen Sachen des Anlagevermögens ( 19 Abs. 2 Verbandssatzung). Die Umlageschlüssel betragen: Stadt Schwandorf Gemeinde Wackersdorf a) Kläranlage BA % 34 % b) Verbandssammler BA 34 43,5 % 56,5 % c) Ablaufkanal BA % 27 % Die Investitionsumlagen werden wie folgt festgesetzt: a) Beschaffung bewegl. Vermögens Stadt Schwandorf Gemeinde Wackersdorf b) Kläranlage BA 33 (Tilgung) c) Zuführung zur Rücklage d) Verbandssammler BA e) Ablaufkanal BA Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2002 in Kraft. Das Landratsamt Schwandorf hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2002, Az.: , festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. II. 193

7 Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Schwandorf, Klärwerkstraße 1, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Schwandorf, Helmut Hey III. Landwirtschaftsamt Regensburg Verlegung des Ausbringungsverbotes von Gülle und Jauche nach der Düngeverordnung bei Grünland Das Landwirtschaftsamt Regensburg verlegt im Rahmen einer Ausnahmeregelung nach 3 (4) der Düngeverordnung das Verbot der Ausbringung von Gülle und Jauche in den Landkreisen Amberg, Cham, Neustadt/ Waldnaab, Regensburg, Schwandorf, Tirschenreuth und Neumarkt und den Städten Regensburg, Amberg und Weiden bei Grünland auf den Zeitraum von 5. Dezember 2002 bis 5. Februar 2003 (Ausbringungsverbot). Auf Ackerland darf vom 15. November bis 15. Januar keine Gülle und Jauche ausgebracht werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für weitergehende Auflagen im Bay. Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) oder in Wasserschutzgebieten. Böden, die voll wassergesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt sind, dürfen grundsätzlich nicht mit stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden. Die Einhaltung der Düngeverordnung wird seit letztem Jahr verstärkt kontrolliert. Bei Verstößen gegen die Düngeverordnung werden Bußgeldverfahren eingeleitet und die landwirtschaftliche Förderung nach dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm zurückgefordert. Neben der Einhaltung der Sperrfrist ist bei der Düngung auf Sicherheitsabstände zu Gewässern zu achten. Auf unbestelltem Ackerland ist Gülle und Jauche unverzüglich einzuarbeiten und die Fläche möglichst bald zu begrünen. Nach Silomais kann Gülle und Jauche nur ausgebracht werden, wenn noch eine Winterfrucht angebaut wird. Regensburg, Maly Leitender Direktor Sparkasse im Landkreis Schwandorf Verlust eines Sparkassenbuches Aufgebot Das von der Sparkasse im Landkreis Schwandorf, Sitz in Schwandorf, Postgartenstr. 4-6, ausgestellte Sparkassenbuch Nr , ist zu Verlust gegangen. Es ergeht hiermit an den Besitzer der Urkunde gemäß Art. 112 bis 119 des Ausführungsgesetzes zum BGB die Aufforderung, binnen drei Monaten sein Recht unter Vorlage der Urkunde bei der unterfertigten Sparkasse geltend zu machen, andernfalls das Sparkassenbuch für kraftlos erklärt wird. Schwandorf, Sparkasse im Landkreis Schwandorf Vorsitzender des Vorstandes Mitglied des Vorstandes 194

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