Gewerbesteueränderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008

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1 Mercator Leasing Infobrief 2/2009 Gewerbesteueränderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 Die Unternehmensteuerreform 2008 wurde durchgeführt um Unternehmen zu entlasten. Die Körperschaftsteuer wurde auf 15 % gesenkt. Im Zuge von Gegenfinanzierungsmaßnahmen erfolgten auch Änderungen bei der Gewerbesteuer. Nachstehend informieren wir Sie über die Grundlagen der Gewerbesteuer und deren Berechnung. Die Behandlung von All-in-Verträgen auf der Endkundenseite wird immer wieder diskutiert. Unser derzeitiger Kenntnisstand auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage ist unter Sonderfälle zusammengefasst. Grundlagen der Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer stellt im Bereich des Steuerrechts insoweit eine Besonderheit dar, als es sich um eine kommunale Steuer handelt. D.h. zum einen, dass das Aufkommen aus der Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Es bedeutet zum anderen aber auch, dass diese Steuern aufgrund des kommunalen Hebesatzrechtes in den verschiedenen Gemeinden je nach Hebesatz unterschiedlich hoch ist. Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer (Definition freiberufliche Tätigkeit: siehe 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder der Körperschaftssteuer zugrunde gelegt wird.

2 Berechnung der Gewerbesteuer: 1. Schritt Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5 %) = Steuermessbetrag 2. Schritt Steuermessbetrag x Hebesatz = zu zahlende Gewerbesteuer Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Ab dem müssen sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 % auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 % hinzuzurechnen sind nachstehende pauschalierten Finanzierungsanteile: Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25 % Mieten, Pachten und Leasingraten bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 % bei unbeweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 65 % Skonti, Boni und Rabatte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie Vertriebslizenzen sind von der Hinzurechnung ausgenommen. Zur Schonung des Mittelstandes wurde ein Freibetrag von bezogen auf die Summe der Zinsanteile eingeführt.

3 Rechenschema: 100 % Zinsen 65 % Mieten, Pachten, Leasingraten bei Immobilien 20 % Mieten, Pachten, Leasingraten bei mobilen Wirtschaftsgütern = Summe der Finanzierungsaufwendungen - Freibetrag in Höhe von Aus der verbleibenden Summe: Hinzurechnung i.h.v. 25 % zum Gewinn Gewerbesteuerbelastung der einzelnen Hinzurechnungen: (Annahmen: Hebesatz 400 %, Messzahl 3,5 %, Freibetrag von überschritten) Zinsen, Renten, dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter aus der Summe dieser Positionen 3,5 % Mieten, Pachten, Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter aus der Summe dieser Positionen 2,28 % Entgelte für die Überlassung von Lizenzen und Konzessionen aus der Summe dieser Positionen 0,88 % Mieten, Pachten, Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter aus der Summe dieser Positionen 0,70 % Für Kapitalgesellschaften gibt es keinen Freibetrag, für Personengesellschaften und natürliche Personen einen Freibetrag von

4 Wesentliche Änderungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008: Die Messzahl wurde von 5 % auf 3,5 % gesenkt. Gleichzeitig ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfallen. Damit vermindert die Gewerbesteuer den mit Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zu versteuernden Gewinn nicht mehr. Bei Personengesellschaften und natürlichen Personen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 3,8fachen Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer der Gesellschafter, maximal jedoch in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer. Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte erfolgt. Bei einem Hebesatz von 400 % führt diese Anrechnung zu einer vollständigen Kompensation.

5 Sonderfälle 1. Bei Leasing gilt die Hinzurechnung auch für sog. Sale-and-lease-back-Verträge (offen oder versteckt) 2. Mietkauf unterliegt nicht der Hinzurechnung, da hier die Wirtschaftsgüter in der Bilanz des Mietkäufers ausgewiesen werden. 3. Gemischte Verträge Bei allen All-in-Verträgen handelt es sich um sogenannte gemischte Verträge, da in derartigen Verträgen Vereinbarungen über mehrere Leistungskomponenten enthalten sind. Diese sind auch trennbar, so dass jede der Komponenten einzeln zu beurteilen ist. Die Hinzurechnung begrenzt sich auf den Finanzanteil in der All-in-Rate. Dieser Finanzanteil ist durch den Steuerpflichtigen entweder durch konkrete Aufteilung zu bestimmen. Falls eine konkrete Aufteilung nicht vorliegt, ist die Aufteilung auf die verschiedenen Leistungskomponenten erforderlichenfalls durch Schätzung vorzunehmen. Ist eine Aufteilung des Vertrages nicht möglich, liegt also ein einheitliches und unteilbares Ganzes vor und steht dabei eine Leistung, die nicht Finanzierungscharakter hat derart im Vordergrund, dass sie dem Gesamtvertrag das Gepräge gibt, so fällt der Gesamtvertrag nicht unter den Hinzurechnungstatbestand. Gibt allerdings eine Leistung die Finanzierungscharakter hat dem Gesamtvertrag das Gepräge, unterfällt der Gesamtvertrag und somit die gesamte Rate der Hinzurechnung. Haftungsausschluss Die zur Verfügung gestellten Informationen können naturgemäß weder allumfassend noch auf die speziellen Bedürfnisse eines bestimmten Einzelfalls zugeschnitten sein. Sie begründen keine Beratung, keine andere Form rechtsverbindlicher Auskünfte oder ein rechtsverbindliches Angebot unsererseits. Der Inhalt gibt unsere Interpretation der relevanten gesetzlichen Bestimmungen, die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie die hierzu ergangenen Verlautbarungen der Finanzverwaltung und sonstiger Behörden wieder. Der Inhalt beruht auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums der Erstellung. Im Zeitablauf treten Änderungen bei Gesetzen, Verwaltungsanweisungen, der Interpretation dieser Rechtsquellen sowie in der Rechtsprechung ein. Derartige Änderungen können die Gültigkeit der Aussagen beeinflussen. Wir sind nicht verpflichtet, Sie auf Änderungen in der rechtlichen Beurteilung von Themen hinzuweisen, die wir behandelt haben. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Garantie für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen wir keine Haftung für ein Tun oder Unterlassen, das Sie allein auf Informationen aus unserer Darstellung gestützt haben. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen ungenau oder unrichtig gewesen sein sollten. Die Darstellung ersetzt keine Rechts- und/oder Steuerberatung. Copyright: MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG, Werneck. Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der MLF Mercator-Leasing GmbH & Co. Finanz-KG gestattet.

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