Schulordnung der Oberstufe BuGaLu
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- Tristan Kalb
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1 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 1 von 5 Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Der Oberstufenschulrat Bütschwil-Ganterschwil-Lütisburg (genannt BuGaLu) erlässt folgende Schulordnung, gestützt auf Art. 33 des Volksschulgesetzes vom (Stand ) sgs I. Schulgemeinde Aufgaben Art. 1 Die Schulgemeinde BuGaLu führt eine kooperative, typengetrennte Oberstufe mit Sekundarschule, Realschule und Kleinklasse. Die Schulgemeinde kann zur Wahrung ihres Auftrages und im Interesse einer regionalen Zusammenarbeit Vereinbarungen mit politischen Gemeinden oder anderen Schulgemeinden abschliessen. Mitgliedschaft Art. 2 Die Gemeinde ist Mitglied der Musikschule Toggenburg (MST) des Logopädischen Dienstes Unteres Toggenburg (LoDUTo) des Zweckverbandes Hallenbad Bütschwil des Verbandes St. Galler Volksschulträger (SGV) II. Schulbetrieb Stundenplan Art. 3 Der Rat legt nach Vorschlägen der Schulleitung die Unterrichtszeiten fest. Art. 4 Die Schulleitung organisiert die Erstellung des Gesamtstundenplans der Schule nach den kantonalen Vorschriften. Der Rat erlässt den Stundenplan. Art. 5 Die Schulleitung genehmigt Stundenplanänderungen von Dauer und teilt diese dem Rat mit. Schülertransporte / Schulweg Art. 6 Die Schulgemeinde sorgt für den Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg. Der Rat entscheidet über die Zumutbarkeit. Ferien / schulfreie Tage Art.7 Der Ferienplan wird in Absprache mit den Primarschulen in unserem Einzugsgebiet nach den kantonalen Richtlinien erarbeitet und vom Rat erlassen.
2 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 5 Besondere Veranstaltungen Art. 8 Die Schulgemeinde fördert die Durchführung von besonderen Veranstaltungen als wertvolle Bereicherung des Schulalltags. Die Zuständigkeiten sind in den entsprechenden Richtlinien festgehalten. Art. 9 Die Schulgemeinde kann in speziellen Fällen den Elternbeitrag übernehmen. III. Schülerinnen / Schüler Absenzen Art. 10 Die Eltern/die Erziehungsberechtigten haben die Schule vor Unterrichtsbeginn über die Absenz ihres Kindes zu informieren. Fehlt eine Schülerin/ein Schüler ohne entsprechende Mitteilung, erkundigt sich die Lehrperson innert 15 Minuten nach dem Grund des Fernbleibens. Die Lehrperson kann von den Eltern/den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Mitteilung oder ein Arztzeugnis verlangen. Art. 11 Unbegründete Absenzen werden gemäss Art. 97 des Volksschulgesetzes sanktioniert. Urlaub Art. 12 Eltern/Erziehungsberechtigte dürfen ihr Kind entsprechend der Vorgaben des Volksschulgesetzes (Art. 96, Abs. 2) an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Klassenlehrperson vom Unterricht befreien. Die Bewilligung von weitergehendem Urlaub ist in den Richtlinien geregelt. Art. 13 Alle Urlaubsgesuche müssen im Voraus schriftlich eingereicht werden. Verhalten Art. 14 Gemäss Art. 54 des Volksschulgesetzes hat die Schülerin/der Schüler sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten. Art. 15 Der Rat erlässt eine Hausordnung für das Verhalten in den Anlagen der Schulgemeinde.
3 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 3 von 5 IV. Schulleitung / Lehrpersonen Schulleitung Art. 16 Der Rat wählt eine Schulleitung. Art. 17 Lehrervertretung Art. 18 Der Schulrat legt in einem Funktionendiagramm Weisungs- und Entscheidungskompetenzen der Schulleitung in folgenden Bereichen fest: a) Gewährleistung des täglichen Schulbetriebs; b) Planungen; c) Personelles Lehrerschaft; d) Personelles Schülerschaft; e) Begleitung von Meinungsbildungsprozessen; f) Überprüfung von Einhaltung von Vorschriften; g) Förderung der Teamentwicklung; h) Förderung und Beratung der Lehrkräfte; i) Förderung und Entwicklung des Schulklimas; j) Sicherstellung der Elternkontakte; k) Förderung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität; l) Finanzielles im Rahmen der gewährten Kredite. Eine durch die Lehrpersonen gewählte Lehrervertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Schulrates teil. Lehrerteam Art. 19 Das Lehrerteam befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die sich auf die Schule als Ganzes oder auf einzelne Schülerinnen / Schüler beziehen und widmet seine Aufmerksamkeit Unterrichts- und Erziehungsfragen. Es setzt den in Art. 3 des Volksschulgesetzes (sgs 213.1) beschriebenen Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule um. Lehrpersonen Art. 20 Das Dienstverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten richten sich nach kantonalem Recht. Fortbildung Art. 21 Die Schulgemeinde leistet auf entsprechendes Gesuch Beiträge, soweit der der Kanton nichts anderes bestimmt.
4 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 4 von 5 Urlaub / Absenzen Art. 22 Urlaub wird gemäss Art. 65 der Personalverordnung des Kantons St. Gallen (sgs ) und gemäss Richtlinien der Oberstufe BuGaLu gewährt. Art. 23 Voraussehbare Absenzen sind der Schulleitung zu melden. Art. 24 Die Schulleitung meldet dem Rat Absenzen, die eine längerfristige Stellvertretung erfordern. V. Eltern / Erziehungsberechtigte Schulbesuche Art. 25 Die Eltern/Erziehungsberechtigten können nach Voranmeldung bei der Lehrperson Unterrichtsstunden ihres Kindes besuchen. Der Rat delegiert die Organisation der Schulbesuchstage, gemäss Art. 95 des Volksschulgesetzes, an die Schulleitung.
5 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 5 von 5 VI. Schulrat Aufgabe Art. 26 Dem Schulrat obliegt die strategische Führung der Schule. Die Aufgaben und Kompetenzen des Schulrates als oberstes Verwaltungsorgan der Schule ergeben sich aus dem Volksschul- und dem Gemeindegesetz, den kantonalen Verordnungen sowie der Schulgemeindeordnung FHB Der Schulrat sorgt dafür, dass die Schule ihren Bildungsauftrag zeitgemäss zum Wohl der Schülerinnen / Schüler erfüllen kann. Er ist verantwortlich für Schulqualität und Schulentwicklung. VII. Schlussbestimmungen Aufhebung des bisherigen Rechts Art. 27 Die Schulordnung der Oberstufenschulgemeinde Bütschwil-Ganterschwil- Lütisburg vom 26. März 2002 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Art. 28 Diese Schulordnung wird gemäss Art. 33 des Volksschulgesetzes vom (Stand ) sgs durch den Schulrat erlassen und tritt danach in Kraft. Auf das fakultative Referendum wird aufgrund der Ausnahmebestimmung Art. 24, Abs. 2 des Gemeindegesetzes (sgs 151.2) und Art. 33 der Schulgemeindeordnung (FHB 2.1.2) verzichtet. Vom Schulrat erlassen am: 1. Januar 2017 Der Präsident: Der Ratsschreiber: Hans Jörg Furrer Bernd Aggeler
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