Vorsorge in der Schweiz und an der Universität Basel. Stand: / lic.rer.pol. Ulrich Pfister

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1 Vorsorge in der Schweiz und an der Universität Basel Stand: / lic.rer.pol. Ulrich Pfister

2 Ziel: Existenzsicherung Versicherer: Bund 1. Säule 2. Säule 3. Säule Name des Versicherers: Eidg. AHV / IV Alters- und Hinterlassenen Versicherung Invaliden Versicherung Beiträge: Obligatorisch für jedes Entgelt Ziel: Fortsetzung gewohnte Lebenshaltung Beiträge: Obligatorisch für Lohnbezüge ab Fr AHV-Lohn p.a. Versicherer: Öffentlichrechtliche Versicherungen und Privatversicherer Name der Versicherer an der Uni Basel: Pensionskasse Basel-Stadt PKBS (Leistungsprimat, ab Beitragsprimat) für unbefristet Angestellte Basellandschaftliche Pensionskasse BLPK (Beitragsprimat) für befristet Angestellte Ziel: Individuelle Ergänzung Versicherer: Privatversicherer / Banken Beiträge: Freiwillig / privat Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 2

3 1. Säule 2. Säule 3. Säule Gesetzliche Grundlage: Artikel 112 der Bundesverfassung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG) Gesetzliche Grundlage: Artikel 113 der Bundesverfassung Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Individualvorsorge (BVG) Gesetzliche Grundlage: Artikel 111 der Bundesverfassung Versicherte: Ganze Bevölkerung Versicherte: Arbeitnehmer/innen Versicherte: Individuell Selbstvorsorge Finanzierung: Umlageverfahren Finanzierung: Kapitaldeckungsverfahren Finanzierung: Säule 3a: Gebundene Vorsorge (steuerbegünstigt) Säule 3b: freie Vorsorge Dazu gehören in erster Linie Lebensversicherungen, aber auch Kapitalanlagen, Erwerb von Wohneigentum usw Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 3

4 1. Säule 2. Säule 3. Säule Gehaltsbasis: Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. AHV-Lohn = Bruttojahresgehalt inkl. Funktions- und Sozialzulagen sowie Entschädigungen, Honorare etc. Beiträge Arbeitgeber vom AHV- Lohn: AHV/IV/EO: 5.15% AHV-Verwaltungskostenbeitrag: 2.0% von Arbeitgeber + Arbeitnehmerbeitrag Beiträge Arbeitnehmer/in vom AHV-Lohn: AHV/IV/EO: 5.15% Gehaltsbasis: Pensionskasse Basel-Stadt PKBS: AHV-Lohn = Bruttojahresgehalt Abzüglich Koordinationsbeitrag = 1/3 des Jahreslohnes, max. Fr *), pensen-gewichtet = koordinierter Lohn Eintrittsschwelle: Fr Basellandschaftliche Pensionskasse BLPK: AHV-Lohn = Bruttojahresgehalt Abzüglich Koordinationsbeitrag = 3/8 des Jahreslohnes, max. Fr *), pensengewichtet = koordinierter Lohn Eintrittsschwelle: Fr *) max. AHV-Altersrente, Stand 2015 Beiträge Arbeitgeber/Arbeitnehmer/in vom koordinierten Lohn: PKBS: % / 8.5% BLPK: Sparbeitrag Alter AG AN Risikobeitrag: 0.9% / 0.9% Verwaltungskosten: 0.5% / 0.5% Finanzierung: Säule 3a: Gebundene Vorsorge (steuerbegünstigt) Säule 3b: freie Vorsorge Dazu gehören in erster Linie Lebensversicherungen, aber auch Kapitalanlagen, Erwerb von Wohneigentum usw. Beiträge Arbeitgeber: keine Beiträge Arbeitnehmer/in: Fr pro Jahr steuerfrei (Stand 2015 Säule 3a) Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 4

5 1. Säule 2. Säule Rentenalter und Beitragspflicht: Rentenalter: Männer / Frauen 65 / 64 Beitragspflicht für Erwerbstätige: ab 18. Altersjahr Beitragspflicht für nicht Erwerbstätige: ab 20. Altersjahr Beitragsjahre Erwerbstätige: Männer / Frauen 47 / 46 Beitragsjahre nicht Erwerbstätige: Männer / Frauen 45 / 44 Der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige beträgt Fr Rentenalter und Beitragspflicht: PKBS: Rentenalter: Männer / Frauen 65 PKBS: Beitragspflicht ab 25. Altersjahr: AN 8.5 / AG 18% BLPK: Rentenalter: Männer / Frauen 65 BLPK: Beitragspflicht ab 25. Altersjahr: AG % / AN 3,5-14% BLPK: Risikobeitrag: je 0.9% BLPK: Verwaltungskostenbeitrag: je 0.5% PKBS Beitragsjahre: Männer / Frauen 40 Jahre BLPK Beitragsjahre: Männer / Frauen 40 Jahre Hinweis zur ALV (Arbeitslosenversicherung): Beitrag Arbeitgeber/Arbeitnehmer/in: je 1.1% ALV-Solidaritätsbeitrag: je 0.5% vom AHV-Lohn, max. Fr Hinweis zur EO (Erwerbsersatzordnung): Beitrag Arbeitgeber/Arbeitnehmer/in: je 0.25% Hinweis zur FAK (Familienausgleichskasse): Beitrag Arbeitgeber: 1.25% Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 5

6 1. Säule 2. Säule Rentenberechnung: Eine Altersrente kann in der Regel erst bei Erreichen des Rentenalters verbindlich berechnet werden, weil erst dann die einzelnen Berechnungselemente bekannt sind. Die Berechnungselemente der Renten sind: die anrechenbaren Beitragsjahre, und die Erwerbseinkommen, sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Leistungsberechtigte Personen erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn sie ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 21. Altersjahr erreicht haben, stets die Beitragspflicht erfüllt haben. Besteht eine unvollständige Beitragsdauer, weist die leistungsberechtigte Person also nicht gleich viele Beitragsjahre auf wie ihr Jahrgang, wird eine Teilrente (Rentenskala 1-43) ausgerichtet. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von mindestens 2%. Rentenberechnung: PKBS: Die Altersrente im ordentlichen Rücktrittalter 65 beträgt 65% des versicherten Lohnes, abzüglich einer Kürzung bei fehlendem Einkauf. Möglichkeit des Kapitalbezugs desjenigen Teils der Altersrente, welcher die Höhe der minimalen AHV-Altersrente übersteigt. Überbrückungsrente bei vorzeitiger Pensionierung: Bei Vollpensum und bei mindestens 10 Beitragsjahren 150% der minimalen AHV-Altersrente (Fr Stand: 2015) während maximal 4 Jahren. Vorzeitige Pensionierung ab Alter 60 BLPK: Alterskapital oder Altersrente: Die Umwandlung des Alterskapitals in eine Altersrente erfolgt in Abhängigkeit des Rücktrittsalters und des zur Anwendung gelangenden Umwandlungssatzes (6.52% im Alter 65) Überbrückungsrente bei vorzeitiger Pensionierung: keine Vorzeitige Pensionierung ab Alter Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 6

7 1. Säule 2. Säule Leistungen AHV: Renten pro Monat (Stand: ): Einfache Alters-/Invalidenrente: Höchstbetrag Ehepaarrente: Witwen-/Witwerrente: Zusatzrente für Ehefrauen, die 1941 oder früher geboren sind bzw. für Ehegatten, für die zuvor eine Zusatzrente der IV ausgerichtet wurde. min. Fr max. Fr Fr min. Fr. 940 max. Fr min. Fr. 351 max. Fr. 702 Leistungen bei Invalidität: PKBS: 100% der versicherten Altersrente bei Vollinvalidität. Teilinvalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25-69%. Invalidenkinderrente: 20% der versicherten Invalidenrente. BLPK: 60% des versicherten Jahreslohns. Invalidenkinderrente: 20% der versicherten oder laufenden Invalidenrente. Befreiung von der Beitragszahlung nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung der Taggelder. Waisen- und Kinderrente: min. Fr. 470 max. Fr Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 7

8 1. Säule 2. Säule Leistungen AHV: Hilflosenentschädigung pro Monat (Stand: ): im Heim: bei Hilflosigkeit schweren Grades Fr. 940 bei Hilflosigkeit mittleren Grades Fr. 588 zu Hause: bei Hilflosigkeit leichten Grades Fr. 235 Leistungen AHV: Ergänzungsleistungen (EL) pro Jahr (Stand: ): für Alleinstehende Fr für Ehepaare Fr für rentenberechtigte Waisen und Kinder die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: für das erste und zweite Kind je: Fr für das dritte und vierte Kind je: Fr für jedes weitere Kind Fr Leistungen im Todesfall: PKBS: Ehegatten- und Lebenspartnerrente: 2/3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten Invalidenrente oder der laufenden Altersrente. Waisenrente: 20% der versicherten Invalidenrente oder der laufenden Altersrente. Todesfallkapital, sofern keine Ehegatten oder Lebenspartnerrente, in der Höhe der 5-fachen Invalidenrente oder der Austrittsleistung (kleinerer Betrag). BLPK: Ehegatte- und Lebenspartnerrente: 2/3 der im Zeitpunkt des Todes versicherten oder laufenden Invalidenrente bzw. der laufenden Altersrente. Im Zeitpunkt der Pensionierung kann die versicherte Person auch eine höhere Rente wählen (80% oder 100%). Waisenrente: 20% der versicherten laufenden oder der laufenden Altersrente. Einelternrente: Insgesamt 20% der versicherten Invalidenrente. Todesfallkapital Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 8

9 Finanzierung von Wohneigentum: 2. Säule Vorbezug oder Verpfändung: Eine aktive versicherte Person kann alle 5 Jahre, spätestens aber bis zum vollendeten 57. (PKBS) bzw. 62. Altersjahr (BLPK), einen Betrag (mindestens CHF 20'000) für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligung am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) geltend machen. Wohneigentum: Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Sie kann aber auch für denselben Zweck diesen Betrag oder ihren Anspruch auf Vorsorgeleistung verpfänden. Höhe: Die aktive versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung beziehen oder verpfänden. Hat sie das 50. Altersjahr überschritten, darf sie höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezugs in Anspruch nehmen. Folgen eines Vorbezuges: Bei einem Vorbezug der Austrittsleistung zur Finanzierung von Wohneigentum oder einer Pfandverwertung, welche einer Verpfändung folgen könnte, werden die Austrittsleistungen und die Konti angepasst Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 9

10 Weitere Sozialversicherung: Leistungen ALV (Arbeitslosenentschädigung): Sie erhalten pro Woche 5 Taggelder (Montag bis Freitag). Da die Anzahl der Werktage je nach Monat unterschiedlich ist (1), schwankt dementsprechend auch die monatlich ausbezahlte ALE. Die Höhe der ALE hängt grundsätzlich ab vom AHV-pflichtigen Lohn, den Sie im letzten Monat vor Ihrer Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst). Sie erhalten eine ALE in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes, wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern haben, wenn Ihr versicherter Verdienst Fr. 3'797 nicht übersteigt; wenn Sie invalid sind. In allen übrigen Fällen erhalten Sie eine ALE in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 10

11 1. Säule 2. Säule Wichtige Links: AHV/IV: ALV: Wichtige Links: Pensionskasse PKBS: Pensionskasse BLPK: Bundesamt für Sozialversicherungen: Dokument: Die Schweiz verlassen Schweiz-verlassen% pdf Universität Basel: > Dokumente > Mitarbeitende > Fuer_Mitarbeitende > Personal > Informationen Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 11

12 Fragen 1. Säule AHV Wird die Beitragszeit, die in der Schweiz geleistet wurde, im EU-Ausland angerechnet und wie genau? Passiert es automatisch oder muss man selber etwas unternehmen? Falls sie nicht angerechnet wird: kann man die Beiträge zurückfordern? Falls das auch nicht geht: bekommt man dann eine Mini-Rente und wenn ja, ab welchem Betrag wird sie überwiesen? Eine Überweisung der an die schweizerischen Sozialversicherungen bezahlten Beiträge an einen Versicherungsträger eines EU- oder EFTA-Staates ist nicht möglich. Eine Beitragsrückvergütung an die versicherten Personen ist ebenfalls ausgeschlossen Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 12

13 Fragen 2. Säule (Pensionskasse): In welchem Umfang kann man sich die geleisteten Beiträge auszahlen lassen, wenn man in die EU zieht? Muss man dieses Geld in der EU als Einkommen versteuern? > in der Regel JA Was passiert mit dem Rest? Gibt es eine Alternative zur Auszahlung, bzw. kann man das Geld auch bei der Pensionskasse lassen, und wenn ja was hat man dann davon (Mini-Invaliditätsrente oder Mini-Altersrente oder wird irgendwann einfach das Kapital ausbezahlt)? Die Barauszahlung der Austrittsleistung im Bereich der obligatorischen Mindestvorsorge ist untersagt, wenn eine erwerbstätige Person die Schweiz endgültig verlässt und in einem EU- oder EFTA-Staat der obligatorischen Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität unterstellt ist. Der obligatorische Teil der Austrittsleistung muss auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice nach Wahl der versicherten Person überwiesen werden. Der Vorsorgeschutz bleibt somit erhalten, und es werden später Vorsorgeleistungen ausgerichtet. Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung fällt nicht unter das Barauszahlungsverbot und kann folglich vorzeitig bar ausbezahlt werden Verwaltungsdirektion lic.rer.pol. Ulrich Pfister 13

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