STUDIENORDNUNG. des Studienganges Z a h n m e d i z i n an der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden

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1 STUDIENORDNUNG des Studienganges Z a h n m e d i z i n an der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden Auf der Grundlage des Sächsischen Hochschulgesetzes (SHG) vom 4. August 1993, 25, hat die Technische Universität (TU) Dresden folgende Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin erlassen: A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Die Studienordnung gilt für das vorklinische und das klinische Studium der Zahnmedizin an der Technischen Universität Dresden. Grundlage ist die Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO - vom , in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom (BGBl. I, S. 2426), zuletzt geändert durch Artikel 11des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum vom (BGBl. I, S. 512) 2 Studienvoraussetzungen Der Studiengang Zahnmedizin ist einbezogen in das Besondere Auswahlverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund (Sächsische Vergabeverordnung vom 14. Juli 1993, Sächs. GVBl 1993 S. 601 ff.). Insofern ist der Zugang zum Studium geregelt im Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen vom 7. Juni 1993 (Sächs. GVBl 1993 S. 462 ff.) (1) Der Zugang zum Zahnmedizinstudium setzt die allgemeine Hochschulreife voraus. (2) Eingangsvoraussetzung für das klinische Studium ist die vollständig bestandene Zahnärztliche Vorprüfung. 3 Studienbeginn Das Studium der Zahnmedizin kann an der Technischen Universität Dresden nur mit Beginn des Wintersemesters aufgenommen werden. 4 Ausbildungsziele, Ausbildungsformen Das Ausbildungsziel besteht in der Vermittlung grundlegender methodischer Kenntnisse, praktischer Fertigkeiten und einer dem einzelnen wie der Allgemeinheit verpflichteten ärztlichen Einstellung. Die TU Dresden vermittelt eine Ausbildung, die es den Studierenden ermöglicht, den Wissensstoff und die Fähigkeiten zu erwerben, die in den Prüfungen nach der ZAppO gefordert werden. Die Studieninhalte werden in den scheinpflichtigen praktischen Übungen (Kurse/Praktika/Übungen) sowie in begleitenden nachweispflichtigen Vorlesungen und in Seminaren angeboten. Die Organisation des Studienablaufes erfolgt so, daß es den Studierenden - soweit sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und sie ihren Studienverpflichtungen nachkommen - möglich ist, ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren.

2 5 Studiendauer Die Regelstudienzeit im Sinne des 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die Zahnärztliche Prüfung nach 33 Abs. 1 Satz 2 der ZAppO fünf Jahre und sechs Monate. 6 Studienorganisation (1) Das Studium der Zahnmedizin umfaßt folgende Abschnitte: - den vorklinischen Studienabschnitt (5 Semester) - den klinischen Studienabschnitt (5 Semester) (2) Die Studierenden weisen die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einer scheinpflichtigen praktischen Lehrveranstaltung durch eine Bescheinigung entsprechend Anlage 1 bzw. entsprechend Anlage 4 der ZAppO bei ihrer Anmeldung zur jeweiligen Prüfung nach. Die Modalitäten der Scheinvergabe sind in der Rahmenpraktikumsordnung der Medizinischen Fakultät an der TU Dresden sowie in den Praktikumsordnungen der einzelnen Fachgebiete festgelegt. Dort sind dsgl. die Bedingungen zur Nach- und Wiederholung von Erfolgskontrollen sowie zur Wiederholung der gesamten praktischen Lehrveranstaltung geregelt. Der Nachweis der Belegung von Vorlesungen erfolgt durch Eintragung in eine Vorlesungsliste zum Beginn der jeweiligen Vorlesung und durch späteren Eintrag im Studienbuch. (3) Den Studierenden wird empfohlen, fakultativ angebotene Lehrveranstaltungen zu besuchen. Die Angebote werden durch Aushang im Studiendekanat bekanntgemacht und entsprechend den Möglichkeiten bei der Stundenplanung berücksichtigt, so daß Überschneidungen mit Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Studienjahre möglichst ausgeschlossen werden. 7 Fremdsprachenausbildung: Die TU Dresden gewährt Studierenden aller Fachrichtungen studienbegleitend im Grundund Hauptstudium eine allgemein- und fachsprachliche Fremdsprachenausbildung im Umfang von maximal 10 Semesterwochenstunden (SWS ) kostenfrei. Die Ausbildung führt, wenn sie auf dem Abitur aufbaut, nach 4 SWS bzw. bei Anfängerunterricht nach 10 SWS zum Leistungsnachweis (L) mit Teilnoten für die Sprachleistungen im Hören, Sprechen und Lesen. Aufbauend auf dem Leistungsnachweis sind die Absolvierung der TU-Zertifikate Stufe 1 (nach 6 SWS) und Stufe 2 (nach 10 SWS) fachbezogen und berufsorientiert möglich. Die Medizinische Fakultät empfiehlt allen Studierenden der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin, in mindestens einer Fremdsprache einen der angebotenen Fremdsprachenkurse zu belegen. Insbesondere die Studierenden, die im Rahmen ihres Studiums einen Auslandsaufenthalt anstreben und dafür eine Befürwortung durch das Studiendekanat benötigen, sollten einen Kurs in einer solchen Fremdsprache absolvieren, die im jeweiligen Land eine ausreichende Verständigung ermöglicht. 8 Studienberatung (1) Eine allgemeine Beratung zum Studienablauf und zu organisatorischen Fragen erfolgt durch das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät. 2

3 (2) Die Studienfachberatung wird entsprechend 12 SHG durch die von der Medizinischen Fakultät benannten Studienfachberater wahrgenommen. B. Der vorklinische Studienabschnitt 9 Dauer des vorklinischen Studienabschnittes Das vorklinische Studium wird in der Regel nach mindestens fünf Semestern durch die Zahnärztliche Vorprüfung abgeschlossen. Zuvor ist nach mindestens zwei Semestern Studium der Zahnmedizin die Naturwissenschaftliche Vorprüfung zu absolvieren. 10 Ausbildungsziel des vorklinischen Studienabschnittes Im vorklinischen Studienabschnitt sollen den Studierenden die Grundlagen in den Fächern Zahnersatzkunde, Anatomie, Physiologie, Physiologische Chemie (Biochemie) sowie die erforderlichen Grundkenntnisse in den naturwissenschaftlichen Fächern Biologie, Chemie und Physik vermittelt werden. Falls das Reifezeugnis keine Leistungsnote in Latein aufweist, erhalten die Studierenden die Möglichkeit zur Absolvierung eines Kurses "Medizinische Terminologie". Die Studierenden sollen befähigt werden, die Naturwissenschaftliche und die Zahnärztliche Vorprüfung entsprechend den Forderungen der ZAppO erfolgreich zu absolvieren. 11 Lehrangebot und Studienorganisation im vorklinischen Studienabschnitt (1) Der Aufbau des vorklinischen Studienabschnittes wird in der Anlage 1 zu dieser Ordnung geregelt. (2) Den Studierenden wird entsprechend 22, Abs. 2, Satz 2 und 25, Abs. 3 und 4 SHG empfohlen, die im jeweils zu absolvierenden Semester angebotenen Lehrveranstaltungen zu belegen. Die Teilnahme an Pflichtkursen durch Studierende in höheren Semester kann jeweils nur nach Maßgabe verfügbarer freier Plätze erfolgen. Die Teilnahme an Pflichtkursen durch Studierende in niedrigeren Semestern kann jeweils nur mit Genehmigung des Studiendekans erfolgen. Diese Regelung betrifft insbesondere solche Studierende, für die 61 der ZAppO Gültigkeit hat. (3) Studierende, die nach spätestens 7 Semestern die Zahnärztliche Vorprüfung nicht abgelegt haben, müssen dies beim Studiendekan schriftlich begründen. Ist die Verzögerung auf Gründe zurückzuführen, die der Studierende selbst zu vertreten hat, wird vom Studiendekanat eine Aussprache zwischen dem Studierenden und Vertretern der Hochschule anberaumt. 12 Leistungsnachweise für die Zulassung zur Naturwissenschaftlichen und Zahnärztlichen Vorprüfung Voraussetzung für die Meldung zur Naturwissenschaftlichen und Zahnärztlichen Vorprüfung ist der Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Praktika und Kursen durch "Scheine" sowie der Nachweis über den Beleg der nachfolgend aufgeführten Vorlesungen : 3

4 a) Naturwissenschaftliche Vorprüfung: 1. Praktikum Physik 2. Praktikum Chemie 3. eine Vorlesung in Biologie 4. zwei Vorlesungen in Chemie 5. zwei Vorlesungen in Physik b) Zahnärztliche Vorprüfung: 1. anatomische Präparierübungen 2. physiologisches Praktikum 3. physiologisch-chemisches (biochemisches) Praktikum 4. mikroskopisch-anatomischer Kurs 5. Kursus der technischen Propädeutik 6. Phantomkurs I der Zahnersatzkunde 7. Phantomkurs II der Zahnersatzkunde 8. eine Vorlesung Histologie 9. eine Vorlesung Entwicklungsgeschichte 10. zwei Vorlesungen Physiologie 11. zwei Vorlesungen Physiologische Chemie 12. zwei Vorlesungen Werkstoffkunde 13. drei Vorlesungen Anatomie 14. Kursus der medizinischen Terminologie (falls das Reifezeugnis keine Leistungsnote in Latein aufweist) C. Das klinische Studium 13 Dauer des klinischen Studiums Das klinische Studium wird in der Regel nach insgesamt 10 Semestern Studium der Zahnmedizin mit der Zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen. 14 Ausbildungsziel des klinischen Studienabschnittes Die Studierenden sollen befähigt werden nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, Kenntnisse und Fertigkeiten in der Praxis zu erlernen und zahnärztliche Erfahrungen zu sammeln. 15 Lehrangebot und Studienorganisation im klinischen Studienabschnitt (1) Der Aufbau des klinischen Studienabschnittes wird in der Anlage 2 zu dieser Ordnung geregelt. (2) 11, Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Studierende, die nach spätestens 14 Semestern die Zahnärztliche Prüfung nicht abgelegt haben, müssen dies beim Studiendekan schriftlich begründen. Ist die Verzögerung auf Gründe zurückzuführen, die der Studierende selbst zu vertreten hat, wird vom Studiendekanat eine Aussprache zwischen dem Studierenden und Vertretern der Hochschule anberaumt. 4

5 16 Leistungsnachweise für die Zulassung zur Zahnärztlichen Prüfung Voraussetzung für die Meldung zur Zahnärztlichen Prüfung ist der Nachweis über die Belegung nachstehend aufgeführter Vorlesungen sowie über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden Kursen durch "Scheine" : Vorlesungen: je eine Vorlesung: 1. Einführung in die Zahnheilkunde 2. Allgemeine Pathologie 3. Spezielle Pathologie 4. Allgemeine Chirurgie 5. Hals,- Nasen- und Ohrenkrankheiten 6. Hygiene; einschließlich Gesundheitsfürsorge 7. Medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen 8. Einführung in die Kieferorthopädie 9. Berufskunde und Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde je zwei Vorlesungen über: 10. Pharmakologie (Allgemeine, Spezielle und Klinische Pharmakologie - einschließlich Rezeptierkurs) 11. Innere Medizin 12. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde 13. Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie 14. Zahnersatzkunde 15. Kieferorthopädie 16. Zahnerhaltungskunde, umfassend Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, und Parodontologie und 17. eine Vorlesung Kinderzahnheilkunde Kurse: 18. Pathohistologischer Kursus 19. Kursus der Klinisch-chemischen und physikalischen Untersuchungsmethoden 20. Radiologischer Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes 21. Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde 22. Kursus der kieferorthopädischen Technik 23. Operationskursus über zwei Semester (Kurs I und II) 24. Kursus der kieferorthopädischen Behandlung über zwei Semester (Kurs I und II) 25. Kursus (einschließlich eines Kurses der Kinderzahnheilkunde) und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde über zwei Semester (Kurs I und II) - als Praktikant 26. Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde über zwei Semester (Kurs I und II) - als Praktikant Besuch als Auskultant 27. im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde über ein Semester 28. in der chirurgischen Poliklinik über ein Semester als Praktikant 29. im Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde über drei Semester (Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I, II und III) 30. in der Hautklinik über ein Semester 5

6 17 Sonderbestimmungen für die Immatrikulationsjahrgänge bis einschließlich 1990 (1) Rechtsgrundlage für Studierende der Zahnmedizin, die Ihr Studium bis einschließlich 1990 begonnen haben, ist - sofern diese Studierenden ihr Studium bis zum beenden - im Rahmen der Bestimmungen des Einigungsvertrages (EV, vom 31. August 1990, Anlage I, Kap. X, Sachgebiet D, Abschnitt II, BGBl. II S. 889 ff.) die Anordnung über die Durchführung von Prüfungen an Hoch- und Fachschulen sowie den Hoch- und Fachschulabschluß - Prüfungsordnung - vom 3. Januar Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des Zahnmedizinstudiums durch die bestandene Zahnärztliche Prüfung entsprechend den Vorschriften der AppOZ gleich. (2) Das Angebot an Lehrveranstaltungen erfolgt mit Einführung der Rechtsvorschriften der AppOZ für das 4. Studienjahr ab dem Wintersemester 1994 und für das 5. Studienjahr ab dem Wintersemester 1995 in der zeitlichen Folge ensprechend der Studienorganisation, wie sie in der Anlage 2 dieser Studienordnung dargelegt werden; insofern wird für Studierende der Zahnmedizin nach Abs. (1) der Studienplan der DDR von 1982 außer Kraft gesetzt. (3) Die Regelstudienzeit für Studierende nach diesen Sonderbestimmungen beträgt 5 Jahre. (4) Für die Bewertung von Prüfungsleistungen sind folgende Noten anzuwenden: "Sehr gut" - Note 1 "Gut" - Note 2 "Befriedigend" - Note 3 "Genügend" - Note 4 "Ungenügend" - Note 5 (5) Die Anrechnung von Studienleistungen und Prüfungen erfolgt durch die Medizinische Fakultät an der TU Dresden. (6) Das Zeugnis über alle Abschlüsse wird entsprechend der Prüfungsordnung mit dem Gesamtprädikat ausgestellt. 18 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senates der Technischen Universität Dresden vom und und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Dechnischen Universität Dresden Prof. Dr. rer. nat. habil. Mehlhorn 6

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