Patrimonium Anlagestiftung. Statuten

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1 Patrimonium Anlagestiftung Statuten Inkrafttreten:

2 Inhalt Seite I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name 1 Art. 2 Sitz 1 Art. 3 Zweck 1 Anleger und Aufsicht Art. 4 Aufsicht 1 Art. 5 Anleger 1 I Stiftungsvermögen Art. 6 Vermögen der Anlagestiftung 2 Art. 7 Haftung 2 Art. 8 Ausübung der Aktionärsrechte 3 Organe Art. 9 Organe 3 Art. 10 Anlegerversammlung 3 Art. 11 Stiftungsrat 4 Art. 12 Revisionsstelle 5 Art. 13 Reglement 5 V. Rechtliche Integrität Art. 14 Revision der Statuten 6 Art. 15 Auflösung und Liquidation 6 Patrimonium Anlagestiftung Statuten

3 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 - Name Unter dem Namen Patrimonium Anlagestiftung (Patrimonium Investment Foundation, Patrimonium Fondation de Placement, Patrimonium Fondazione d investimento) errichtet die Patrimonium AS Advisors AG (nachfolgend: Stifterin ) eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff. ZGB (nachfolgend: Stiftung ). Art. 2 - Sitz Die Stiftung hat ihren Sitz in Baar ZG. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen. Art. 3 - Zweck Die Anlagestiftung bezweckt die gemeinsame Anlage und Verwaltung der ihr durch die Anleger gemäss Art. 5 der Statuten (nachfolgend: Anleger ) anvertrauten Vorsorgegelder. Sie unterstützt damit die Anleger in der Aufgabe, ihre Vermögen nach professionellen Grundsätzen optimal anzulegen. Anleger und Aufsicht Art. 4 - Aufsicht Die Anlagestiftung untersteht der Aufsicht des Bundes. Art. 5 - Anleger l. Bei der Anlagestiftung können alle in der Schweiz domizilierten steuerbefreiten Einrichtungen der 2. Säule und der Säule 3a einschliesslich Annexeinrichtungen Gelder anlegen. Dazu zählen insbesondere: a) Registrierte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) b) Nicht registrierte Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wie Kadereinrichtungen, patronale Wohlfahrtsfonds und Finanzierungsstiftungen c) Freizügigkeitsstiftungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) d) Säule 3a Stiftungen im Sinne von Art. 6 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) e) Sicherheitsfonds f) Auffangeinrichtung g) Anlagestiftungen ll. Bei der Anlagestiftung können ferner der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellte Fondsleitungsgesellschaften stellvertretend für von ihnen verwaltete kollektive Kapitalanlagen Geld anlegen. Der Anlegerkreis der kollektiven Kapitalanlagen muss sich Patrimonium Anlagestiftung Statuten 1

4 ausschliesslich und nachweislich auf Einrichtungen der 2. Säule und der Säule 3a beschränken. I Stiftungsvermögen Art. 6 - Vermögen der Anlagestiftung I. Das Vermögen der Anlagestiftung ist in das Stammvermögen und in das Anlagevermögen gegliedert. I Das Stammvermögen setzt sich aus dem Widmungsvermögen, den von Anlegern einbezahlten Zuwendungen sowie den kumulierten Netto-Erfolgen zusammen. Das Widmungsvermögen beträgt CHF 100'000. Das Stammvermögen soll grundsätzlich CHF 100'000 nicht unterschreiten. a) Das Anlagevermögen besteht aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern sowie den daraus resultierenden kumulierten Netto-Erfolgen. b) Es gliedert sich in eine oder mehrere Anlagegruppen. c) Die Anlagegruppen werden rechnerisch selbständig geführt und sind wirtschaftlich voneinander unabhängig. d) Eine Anlagegruppe konstituiert sich aus gleichen, nennwertlosen und unentziehbaren Ansprüchen mehrerer Anleger. e) Das Reglement der Anlagestiftung (nachfolgend: Reglement ) bestimmt die Berechtigung am Anlagevermögen. Das Stammvermögen der Anlagestiftung ist gemäss Art. 3 und Art. 5 der Statuten ausschliesslich dem Zwecke der beruflichen Vorsorge gewidmet und darf ihm nicht entfremdet werden. Ein Rückfall von Vermögen der Anlagestiftung an die Stifterin, an mit dieser verbundenen Unternehmen oder deren Rechtsnachfolger sowie eine andere Verwendung als zu Zwecken der Personalvorsorge ist ausgeschlossen. V. Das Vermögen der Anlagestiftung wird unter sinngemässer Anwendung der für die berufliche Vorsorge geltenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 71 Abs. 1 BVG i.v. mit Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)) und der darauf basierenden Praxis der Aufsichtsbehörde angelegt, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde gemäss Art 59 Abs. 2 BVV 2 Abweichungen von Art. 59 Abs. 1 zulässt. Art. 7 - Haftung I. Die Haftung der Anlagestiftung für Verbindlichkeiten einer Anlagegruppe ist auf das Vermögen dieser Anlagegruppe beschränkt. I Jede Anlagegruppe haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. Die Haftung der Anleger ist ausgeschlossen. Patrimonium Anlagestiftung Statuten 2

5 Art. 8 - Ausübung der Aktionärsrechte I. Die Anlagestiftung übt die mit dem direkten Besitz von Aktien von Schweizer Unternehmen verbundenen Stimmrechte gemäss den Bestimmungen des Reglements systematisch aus. Die Anlagestiftung kann die mit dem direkten Besitz von Aktien ausländischer Unternehmen verbundenen Stimmrechte ausüben. Falls die Anlagestiftung ihre Stimmrechte ausübt, gelten die Bestimmungen des Reglements. Organe Art. 9 - Organe Organe der Anlagestiftung sind: a) die Anlegerversammlung b) der Stiftungsrat c) die Revisionsstelle Art Anlegerversammlung I. a) Die Anlegerversammlung wird durch die Vertreter der Anleger gebildet. Die Anleger haben das Recht, der Anlagestiftung, einem anderen Anleger oder einem durch die Anlagestiftung eingesetzten unabhängigen Stimmrechtsvertreter eine Vertretungsvollmacht zu erteilen. b). Anleger, die noch keine Ansprüche erworben haben, bei denen jedoch verbindliche Kapitalzusagen zustande gekommen sind, sind an der Anlegerversammlung ebenfalls teilnahmeberechtigt. I Die ordentliche Anlegerversammlung tritt einmal pro Jahr gemäss den Bestimmungen des Reglements zusammen. a). Eine ausserordentliche Anlegerversammlung kann unter Angabe des Grundes von Anlegern, die zusammen mindestens 10 Prozent aller Stimmen vertreten, oder vom Stiftungsrat oder von der Revisionsstelle schriftlich verlangt werden. Der Präsident des Stiftungsrats muss nach Eingang des Begehrens die ausserordentliche Anlegerversammlung innert 20 Tagen einberufen. b) Das Recht auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung steht auch Anlegern zu, die noch keine Ansprüche erworben haben, bei denen jedoch verbindliche Kapitalzusagen zustande gekommen sind, die zusammengezählt dem Gegenwert von 10 Prozent der bestehenden Ansprüche entsprechen. Die Anlegerversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Statuten im Rahmen des Zwecks der Anlagestiftung b) Genehmigung und Änderung des Reglements c) Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. II der Statuten d) Wahl der Revisionsstelle Patrimonium Anlagestiftung Statuten 3

6 e) Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle f) Kenntnisnahme des Jahresberichts g) Genehmigung der Jahresrechnung (Vermögens- und Ertragsrechnungen des Stammvermögens und der Anlagegruppen einschliesslich Anhang) h) Erteilung der Décharge an den Stiftungsrat und an die Geschäftsführung i) Beschlussfassung über Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Auflösung der Anlagestiftung gemäss Art. 15 Abs. I der Statuten j) Beschlussfassung über die Verteilung des Stammvermögens bei Auflösung der Anlagestiftung gemäss Art. 15 Abs. II der Statuten V. a) Die Anzahl der Stimmen des Anlegers richtet sich nach der Anzahl seiner erworbenen Ansprüche, multipliziert mit dem Nettoinventarwert der jeweiligen Ansprüche. b) Jeder an der Anlegerversammlung vertretene Anleger kann für jede Anlagegruppe, in der er investiert ist, eine separate Abstimmung verlangen. In diesem Falle richtet sich das Stimmrecht nach der Anzahl der Ansprüche an den entsprechenden Anlagegruppen. c) Anleger, welche noch keine Ansprüche erworben haben, bei denen jedoch verbindliche Kapitalzusagen zustande gekommen sind, sind nicht stimmberechtigt. VI. Die Anlegerversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und Leereingaben nicht gezählt werden. Vorbehalten bleibt Art. 15 der Statuten. Art Stiftungsrat I. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (inkl. Präsident). Der Präsident und die Mitglieder müssen über einen guten Ruf verfügen und nach Ausbildung und Erfahrung zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt sein. I Die Stifterin hat das Recht, den Präsidenten und 1 weiteres Mitglied des Stiftungsrats zu ernennen. a) Die Amtsdauer der von der Anlegerversammlung gewählten Mitglieder beträgt 1 Jahr. Sie sind wieder wählbar. Sie können jederzeit zurücktreten. b) Die Amtsdauer der von der Stifterin ernannten Mitglieder ist grundsätzlich unbestimmt. Diese Mitglieder können jedoch jederzeit zurücktreten oder durch die Stifterin abberufen und durch andere Mitglieder resp. durch einen anderen Präsidenten ersetzt werden. Der Stiftungsrat konstituiert sich vorbehältlich Art. 11 Abs. II selber. V. Dem Stiftungsrat obliegt die Umsetzung des Zwecks der Anlagestiftung. Hierzu verfügt er ausdrücklich über alle Kompetenzen, soweit diese nicht der Anlegerversammlung zustehen. Er leitet die Anlagestiftung gemäss Gesetz und Verordnungen, den Bestimmungen von Statuten und Reglementen sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde. VI. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen sowie die Art ihrer Zeichnungsberechtigung. Er kann Aufgaben und Kompetenzen delegieren, soweit diese nicht unmittelbar mit der obersten Patrimonium Anlagestiftung Statuten 4

7 Leitung der Anlagestiftung verbunden sind. Er achtet bei der Delegation auf die gebotene Sorgfalt bei Auswahl, Instruktion und Überwachung. Er ernennt in diesem Rahmen auch die Geschäftsführung sowie allfällige Anlagekomitees. V VI IX. Der Stiftungsrat entscheidet über die Errichtung neuer sowie die Zusammenlegung und die Liquidation bestehender Anlagegruppen. Er hat das Recht, Anlagegruppen für Zeichnungen zu schliessen. Der Stiftungsrat legt die Anlagerichtlinien unter Beachtung von Art. 6 Abs. V der Statuten fest. Der Stiftungsrat ist um eine ausreichende Organisation und genügend Kontrolle besorgt. Er erlässt ein Organisationsreglement, welches die Bestimmungen zur Organisation gemäss Statuten und Reglement wo nötig konkretisiert und ergänzt. X. Der Stiftungsrat erlässt ein Kostenreglement. XI. X Der Stiftungsrat ist insbesondere auch befugt, Direktiven zu erlassen. Der Stiftungsrat erlässt die das Reglement und die Anlagerichtlinien ergänzenden Prospekte. Art Revisionsstelle I. Die Revisionsstelle ist in organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht von der Stifterin, den Mitgliedern des Stiftungsrates und der Geschäftsführung unabhängig. I Als Revisionsstelle dürfen nur Revisionsunternehmen gewählt werden, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG) zugelassen sind. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung der Anlagestiftung (Vermögens- und Ertragsrechnungen des Stammvermögens und der Anlagegruppen einschliesslich Anhang), die Geschäftsführung und die Vermögensanlagen sowie die Verwendung der Reinerträge auf Übereinstimmung mit schweizerischem Recht, mit Stiftungsurkunde und mit den Reglementen. Die Revisionsstelle erstattet der Anlegerversammlung Bericht. V. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Die Revisionsstelle ist wieder wählbar. Art Reglement Das Reglement der Anlagestiftung regelt die Grundsätze der internen Organisation der Anlagestiftung, insbesondere die Aufteilung des Anlagevermögens in verschiedene, wirtschaftlich voneinander unabhängige, gegenseitig nicht haftbare und rechnerisch selbständig geführte Anlagegruppen, die näheren Bestimmungen über die Organe, die Rechte der Anleger, einschliesslich solcher, die noch keine Ansprüche erworben haben, jedoch verbindliche Kapitalzusagen zustande gekommen sind, die Berechnung der Ansprüche sowie die Rechnungslegung. Patrimonium Anlagestiftung Statuten 5

8 V. Rechtliche Integrität Art Revision der Statuten Die Anlegerversammlung kann mit dem absoluten Mehr der gültig abgegebenen Stimmen Anträge zur Änderung oder Ergänzungen der Statuten beschliessen. Dabei werden Enthaltungen und Leereingaben nicht gezählt. Die Anträge werden der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Änderung tritt mit Verfügung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Art Auflösung und Liquidation I. Sofern der Zweck der Anlagestiftung dahin gefallen ist oder mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erreicht werden kann, kann die Anlegerversammlung dies feststellen und den Stiftungsrat beauftragen, der Aufsichtsbehörde Antrag auf Auflösung der Anlagestiftung zu stellen. Dieser Auftrag an den Stiftungsrat bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen und Leereingaben nicht gezählt werden. Das Vermögen der Anlagestiftung bleibt im Falle der Auflösung und Liquidation an seinen ursprünglichen Zweck gebunden. Das Anlagevermögen wird, entsprechend ihren Ansprüchen, an die Anleger verteilt. Über die Verteilung des Stammvermögens entscheidet die Anlegerversammlung. Der Entscheid benötigt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Anlegerversammlung vom beschlossen. Sie treten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in Kraft und ersetzen die Fassung vom Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV hat diese Statuten mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 genehmigt. Patrimonium Anlagestiftung Statuten 6