Zur Umsetzung eines inklusiven Bildungswesens im Sinne des Art. 24 VN-BRK. Konzeptentwurf. MR Erich Weigl & MRin Tanja Götz. Inkrafttreten der VN-BRK

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1 18. Oktober 2010 Zur Umsetzung eines inklusiven Bildungswesens im Sinne des Art. 24 VN-BRK entwurf MR Erich Weigl & MRin Tanja Götz Inkrafttreten der VN-BRK Grundsatzbeschluss des Bayerischen Kabinetts zur Umsetzung der VN-BRK Bildung einer interfraktionellen AG des Bildungsausschusses im Bayer. Landtag Staatsminister Dr. Spaenle wird neuer Präsident der Kultusministerkonferenz Regionalkonferenzen Nord in Nürnberg und Süd in München als Diskussionsforum (Schule, Verbände, Elterngremien, Politik etc.) Vom Grundsatzbeschluss zum

2 ab 10/2010 Fachtagung der Kultusministerkonferenz zur VN-BRK Auf Initiative der interfraktionellen AG: parteiübergreifender Antrag (16/5383) zur wissenschaftlichen Begleitung von Best-Practice-Beispielen Ministerratsbeschluss zum (einschließlich Gesetzentwurf) als Diskussionsgrundlage Diskussion des vom StMUK erarbeiteten s als konkrete Diskussionsgrundlage insb. für die interfraktionelle AG und die Verbände Vom Grundsatzbeschluss zum I. Behindertenrechtekonvention der Vereinten Nationen (VN-BRK)

3 Behinderung VN-BRK in der VN-BRK ein offener, an der Teilhabe orientierter Begriff Begriff umfasst für den schulischen Bereich behinderte Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ebenso wie Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Inklusives Bildungssystem (Art. 24) lernzielgleiches oder lernzieldifferentes Lernen mit der notwendigen Unterstützung gleichberechtigter Zugang zum allgemeinen Schulsystem Im begabungsgerechten gegliederten allgemeinen Schulwesen gelten die Zugangsvoraussetzungen zu bestimmten Schularten für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen VN-BRK

4 Bildung Erfolgreiche Bildung bezieht sich nicht allein auf den Schulabschluss, sondern auch auf den individuellen Bildungserfolg VN-BRK Förderschulen Förderschulen verbietet die VN-BRK nicht spezifische sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote Förderschulen mit spezifischen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten sind sowohl Lernorte mit eigenen Bildungsangeboten als auch Förder- bzw. Kompetenzzentren mit sonderpädagogischen Angeboten für und in den allgemeinen Schulen VN-BRK

5 Förderschulen: je nach Bedarf alternative oder ergänzende Lernorte II. Auftrag des Bayerischen Landtags

6 Landtagsbeschluss vom (Drs. 16/4619 ) Die Staatsregierung wird aufgefordert, 1. dem Landtag bis zur Sommerpause 2010 ein zur Umsetzung eines inklusiven Bildungssystems im Sinne des Art. 24 der VN-BRK vorzulegen VN-BRK Landtagsbeschluss vom (Drs. 16/4619 ) Die Staatsregierung wird aufgefordert, 2. ein zu erarbeiten, wie Lehrkräfte an allgemeinen Schulen im Rahmen der Lehrerbildung und Lehrerfortbildung verstärkt sonderpädagogische Kompetenzen erwerben können, die diese zum inklusiven Unterrichten befähigen VN-BRK

7 III. zur Umsetzung eines inklusiven Bildungswesens im Sinne des Art. 24 VN-BRK (LT-Antrag Nr. 1) Grundsatz Ausgangspunkt aller Überlegungen ist, dass die Aufgabe, die VN- BRK umzusetzen, alle Schularten betrifft. Dies gilt in erster Linie für die allgemeinen Schulen (allgemein bildende und berufliche Schulen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BayEUG). Bereits heute (Art. 2 Abs.1 Satz 2 BayEUG): sonderpädagogische Förderung ist Aufgabe aller Schulen

8 Gesetzlicher Rahmen für ein inklusives bayerisches Schulwesen Konkreter Formulierungsvorschlag der Staatsregierung als Diskussionsgrundlage, insbesondere für die interfraktionelle Arbeitsgruppe des Landtages Gemeinsames Lernen Schulen aller Schularten können Orte gemeinsamen Lernens von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf sein.

9 Gemeinsames Lernen Das Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs begründet nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Schulart. Gemeinsames Lernen Schulartspezifische Regelungen für die Aufnahme, das Vorrücken, den Schulwechsel und die Durchführung von Prüfungen an weiterführenden Schulen bleiben unberührt.

10 Gemeinsames Lernen Soweit keine schulartspezifischen Voraussetzungen bestehen, müssen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der allgemeinen Schule die Lernziele der besuchten Jahrgangsstufe nicht erreichen. Gemeinsames Lernen Den Nachteilsausgleich regeln die Schulordnungen. Die Zusammenarbeit zwischen Förderschulen und allgemeinen Schulen soll im Unterricht und im Schulleben besonders gefördert werden.

11 Formen des gemeinsamen Unterrichts Formen des gemeinsamen Unterrichts (Inklusionsklassen): 1. Einzelintegration 2. Kooperationsklasse in der bisherigen Form in der weiterentwickelten Form 3. Außenklasse 4. Offene Förderschulklasse

12 1. Einzelintegration in Klassen der allgemeinen Schule Einzelintegration

13 Einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die allgemeine Schule besuchen, werden unter Berücksichtigung ihres Förderbedarfs unterrichtet. Sie werden durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützt. Die Schülerinnen und Schüler können sich in ihrem sozial- oder jugendhilferechtlichen Hilfebedarf durch Integrationshelfer nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen unterstützen lassen. Bei Kindern und Jugendlichen in Kooperationsklassen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterricht pflegerische Aufgaben enthalten.

14 Gruppenbezogene Förderung in Klassen der allgemeinen Schule Eine gruppenbezogene Förderung erlaubt ein deutlich größeres schulisches Unterstützungsangebot durch Bündelung der Ressourcen. 2. Kooperationsklasse der Volks- und Berufsschulen

15 Kooperationsklasse bisherige Form Kooperationsklasse weiterentwickelte Form

16 In einer Kooperationsklasse werden einige Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusammen mit Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an der Volksschule gemeinsam unterrichtet. Dabei erfolgt eine stundenweise Unterstützung durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. Bei überwiegend lernzieldifferenter Unterrichtung kann diese gemeinsam durch eine Volksschullehrkraft und eine Lehrkraft für Sonderpädagogik im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst erfolgen, die insoweit einer Lehrkraft der Volksschule gleichgestellt und den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters unterliegt.

17 3. Außenklasse der allgemeinen Schule oder der Förderschule Außenklassen

18 Außenklassen der Förderschule an allgemeinen Schulen oder Förderschulen sowie Außenklassen der allgemeinen Schule an Förderschulen kooperieren mit einer Partnerklasse der jeweils anderen Schulart, einschließlich Formen des gemeinsamen, regelmäßig lernzieldifferenten Unterrichts. 4. Offene Klassen der Förderschule

19 Offene Klasse der Förderschule In offenen Klassen der Förderschule, in denen auf der Grundlage der Lehrpläne der allgemeinen Schule unterrichtet wird, können Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf unterrichtet werden; zu diesen zählen auch Schülerinnen und Schüler mit geringem sonderpädagogischen Förderbedarf, die nicht die Förderschule besuchen können.

20 In den Förderschwerpunkten Sehen, Hören sowie körperliche und motorische Entwicklung ist für bis zu 20 v. H. der Schülerinnen und Schüler (die ansonsten nicht zum Besuch der Förderschule berechtigt wären) der offenen Klassen eine Berücksichtigung im Rahmen der Klassenbildung möglich. Stärkung des Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtigten - Zugang zur allgemeinen Schule

21 Stärkung des Entscheidungsrechts der Erziehungsberechtigten Eine Neuformulierung der bisherigen Regelung des Art. 41 BayEUG stärkt nochmals das Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtigten. Sie entscheiden darüber, an welchem der rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden Lernorte allgemeine Schule oder Förderschule - die Unterrichtung erfolgen soll. Stärkung des Entscheidungsrechts der Erziehungsberechtigten Die Neuformulierung des Art. 41 BayEUG-E baut auf dem bisherigen Zugang zur Sprengelschule ohne Feststellungsverfahren auf. Derzeit: völkerrechtsfreundliche Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs aktive Teilnahme (Art. 41 Abs. 1 BayEUG)

22 Anmeldung und Schuleintritt Die Erziehungsberechtigten entscheiden, an welcher Schule sie ihr Kind zum Schuleintritt anmelden. Sprengelgrundschule Förderschule Gastgrundschule je nach Angebot einer Inklusionsklasse Die Aufnahmeentscheidung trifft die Schule unter Beachtung von Einschränkungen aus Gründen des Kindeswohls sowie der Entscheidung des Sachaufwandsträgers bei Körperund Sinnesgeschädigten.

23 Kann der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf an der allgemeinen Schule mit der vorhandenen Unterstützung auch unter Berücksichtigung des Gedankens der sozialen Teilhabe nicht hinreichend gedeckt werden und 1. ist die Schülerin oder der Schüler dadurch in der Entwicklung gefährdet oder 2. beeinträchtigt sie oder er die Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft erheblich, besucht die Schülerin oder der Schüler die Förderschule. Zentrale Rolle der Beratung Die Erziehungsberechtigten sind im Grundsatz verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung über die möglichen Lernorte informieren zu lassen. Als schulische Beratungsstellen kommen dabei v.a. die allgemeine Schule, die Förderschule oder die Staatliche Schulberatung in Frage.

24 Die Erziehungsberechtigten eines Kindes mit festgestelltem oder vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf sollen sich rechtzeitig über die möglichen schulischen Lernorte an einer schulischen Beratungsstelle informieren. Zu der Beratung können weitere Personen, z. B. der Schulen, der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste sowie der Sozial- oder Jugendhilfe, beigezogen werden. Konfliktfälle Im Konfliktfall entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde unter Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den Lernort. Ein Konfliktfall liegt dann vor, wenn allgemeine Schule oder Förderschule die Aufnahme des Kindes generell ablehnen oder eine Aufnahme am gewünschten Lernort, wie z. B. die Aufnahme in die Kooperationsklasse einer Gastschule, nicht erfolgt.

25 Kommt keine einvernehmliche Aufnahme zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtbehörde nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schulen über den Lernort. Sie kann ihre Lernortentscheidung auch zeitlich begrenzt aussprechen. Verfahren: genauere Regelung in Schulordnungen - im Wesentlichen wie der bisherige Art. 41 Abs. 3 BayEUG Keine verpflichtende Anmeldung an der Förderschule bei Ablehnung der GS; ggf. vorläufige Entscheidung des Schulamtes Verfahren: Anhörung Erziehungsberechtigte, Fachkommission

26 IV. Rahmenbedingungen Angemessene Klassenstärken MSD-Förderung in Höhe der Förderung an der Förderschule rechtlich ermöglichen Budgetstunden Lehrpläne für inklusiven Unterricht

27 V. Zusammenfassung, Ausblick Die Bayerische Staatsregierung stellt sich im Verbund mit der interfraktionellen Arbeitsgruppe des Bayerischen Landtags und den Verbänden den Herausforderungen der UN-Behindertenrechtekonvention.

28 Stärkung der Elternrechte Ausbau des gemeinsamen, inklusiven Unterrichts Stärkung der allgemeinen Schule bzgl. der inklusiven Aufgabe Förderschule als Kompetenzzentrum Vielfalt der Lernorte verschiedene Formen des gemeinsamen Unterrichts Inklusion als thematischer Bestandteil der Lehrerbildung Die tatsächliche Umsetzung der UN- Behindertenrechtekonvention in Bayern kann sowohl im Hinblick auf die hierfür erforderlichen, erheblichen Ressourcen, als auch im Hinblick auf die Veränderungen in der Lehrerbildung nur ein schrittweiser Prozess sein.

29 Gelingen kann der Prozess, wenn sich alle Beteiligten in Bayern mit Engagement und mit Wertschätzung (Respekt) für den anderen auf den Weg machen. Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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