Aufhebung von Verwaltungsakten. I. Übersicht

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1 Aufhebung von Verwaltungsakten I. Übersicht Aufhebung = VA actus contrarius Unterscheidung rm/rw VA, d.h. sämtliche form. + mat Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Abgrenzung belastend oder begünstigend Spezialregelungen: 15 GastG, 21 BImschG, 72, 73 VwGO II. Die einzelnen Regelungen 1. Rücknahme rw VA 48 VwVfG Abgrenzung rw <-> rm Zeitpunkt: bei Erlass Sinn & Zweck: Ausgleich zwischen Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Vertrauensschutz a) belastende rw VA, 48 I S.1 VwVfG auch nach Unanfechtbarkeit 1

2 (P1) VA mit Mischwirkung entweder teilbar, dann jeweils isoliert sonst: Regeln über begünstigende ( 48 I S.2 VwVfG) (P2) Änderungsbescheid mit größerer Belastung als ursprünglicher Verwaltungsakt Bsp: erst Euro Kostenbescheid, dann Euro TdL: enthält begünstigende Regelung, dass nur diese Belastung auferlegt werde -> nur 48 II, III und 49 VwVfG h.m.: lediglich belastend, Aufhebung ohne Einschränkung möglich (P3) nichtige VA aufhebbar? e.a.: (-), gem 43 III VwVfG rechtsunwirksam, nur Feststellung der Nichtigkeit 44 V VwVfG möglich a.a.: (+), da auch wg Rechtsschein vor VG anfechtbar 2

3 b) Begünstigende rw VA 48 I S.2 VwVfG strenge Regelungen Abs 2-4 Unterscheide: 48 II VwVfG Leistungsbescheide grsd: keine Rücknahme, Ausnahme: kein Vertrauensschutz 48 III VwVfG sonstige Bescheide Rücknahme, aber Entschädigung aa) Leistungsbescheide 48 II VwVfG Leistung: Anordnung, die Vermögen mehrt Geldleistung: Leistung, die bezifferbar ist Keine Rücknahme, wenn auf Bestand vertraut Vertrauen schutzwürdig (1) vertraut idr (+) (2) Schutzwürdigkeit Ausschluss gem. 48 II S.3 Nr. 1-3 VwVfG Regelfälle des 48 II S.2 VwVfG Abwägung mit öffentl Interesse 48 II S.1 VwVfG 3

4 (2) Ermessensentscheidung der Behörde bb) sonstige begünstigende VA 48 III VwVfG Vertrauensschutz durch Vermögensschutz 48 II S. 2 VwVfG keine Anwendung (argumentum e contrario) Ersatz des Vertrauensschadens Antrag innerhalb eines Jahres 48 III S.5 VwVfG cc) Anwendung des 49 II VwVfG auf 48 II,III VwVfG 2. Widerruf nach 49 VwVfG a) Rechtmäßige belastende VA, 49 I VwVfG Aufhebung problemlos möglich Ausn.: Behörde müsste erneut erlassen b) Rechtmäßige begünstigende VA, 49 II S. 1 Nr. 1-5 VwVfG für die Zukunft Widerrufsgründe Nr. 1-5 Nr. 1 Widerrufsvb durch Gesetz oder VA (P) Widerrufsvorbehalt rw meist mit VA bestandskräftig geworden, Bürger hätte angreifen können, aber: Ermessensfehler möglich 4

5 Nr.2 Nichterfüllung einer Auflage aufgrund der VHM nur als ultima ratio zulässig Nr. 4 Änderung der Rechtslage (P) Änderung der Rspr (-) da nur Rechtserkenntnis, nicht Rechtsfortbildung Ausn.: BVerfG Beachte: 49 VI VwVfG Ersatz des Vertrauensschadens c) Geld- oder Sachleistungen 49 III VwVfG auch für die Vergangenheit spezieller als Abs. 2, schließt diesen aber nicht aus Zweck muss sich aus VA ergeben, ausdrücklich oder konkludent Widerrufsgründe: Nr.1 Erfüllung eines bestimmten Zwecks d.h. muss zu diesem Zweck verwendet werden (-) wenn gar nicht oder nicht alsbald Nr.2 Auflage 5

6 III. Rücknahmefrist 48 IV VwVfG Anwendungsbereich: auf Widerruf und Rücknahme (vgl. 49 II S.2 VwVfG) nicht bei 48 II S.3 Nr.1 VwVfG (P1) Tatsachenbegriff e.a. enge Auslegung: nur Tatsachen Arg: Wortlaut h.m.: weite Auslegung: auch Rechtsanwendungsfehler Arg: bei Rechtsanwendungsfehlern ist Bürger nicht weniger schutzwürdig als bei Tatsachenerlangung Gesetz unterscheidet nicht zwischen rw VA aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (P2) Fristbeginn e.a. beginnt wenn Behörde alle für die Rücknahme relevanten Tatsachen kennt (S) Entscheidungsfrist Arg: Behörde darf nicht unter Druck gesetzt werden Behörde muss erst ermitteln um rw festzustellen 6

7 a.a.: ab Rücknehmbarkeit (S) Ermittlungsfrist Arg: Sonst Ermittlungsverfahren beliebig verlängert werden Normzweck: Vertrauensschutz (P3) Behördenbegriff e.a. enge Auslegung, zuständiger Sachbearbeiter aber Behörde wird Organisationsverschulden zugerechnet a.a.: weite Auslegung: die Behörde als solche Arg: ggü Bürger tritt Behörde als Einheit auf Verantwortung der Behörde für Informationsfluss Sonderfall: Aufhebung während Widerspruchsverfahrens, 50 VwVfG Erleichterte Voraussetzungen, da Vertrauensschutz nicht angebracht Voraussetzungen: Wirksame Einlegung des Rechtsbehelfs Zulässigkeit, keine offensichtliche Unbegründetheit Str. a.a. zulässig + begründet Abhilfe durch Aufhebung 7

8 IV. Rückerstattungsanspruch der Behörde 49 a I S.2 VwVfG VA-Vorbehalt 1. Umfang der Erstattung 812 ff. BGB, beachte : 49 a II S.2 VwVfG 2. Verzinsung, 49 a III S. 1 VwVfG 8

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