BESCHLUSS. vom 19. Juli in Sachen. gegen. wegen Maklerprovision.

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1 6 U24/ /05 LG Coburg Oberlandesgericht Samberg BESCHLUSS des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Samberg vom 19. Juli 2006 in Sachen gegen wegen Maklerprovision. Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) , Fax:(0381) , stefan.zimmermann@notarnet.de,

2 I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 5. April 2006 nach 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf ,75 EURO festzusetzen. II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 24. August Gründe: Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat ( 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom zurückzuweisen. Gemäß 522 Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat die Klägerin auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. 1. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsverbringens sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug. Im Hinblick auf die einzel.nen Berufungsangriffe ist ergänzend folgendes auszuführen: Gemäß 652 BGB besteht ein Anspruch auf Mäklerlohn nur dann, wenn der Vertrag infolge des Nachweises des Mäklers zustande kommt. Bei einer Vorkenntnis des Käufers vom vermittelten Objekt ist dessen Nachweis durch den Makler nicht ursächlich (OLG Karl ruhe, NJW-RR 1994, 509), es sei denn, der Makler liefert eine zusätzliche für den Vertragsabschluss wesentliche, d.h. mitursächliche Information (BGH, NJW-RR 1996, 114).

3 Dabei trägt der Auftraggeber die Beweislast für seine Vorkenntnis (OLG Zweibrücken, NJW RR 1999, 1502). Ist diese Vorkenntnis erwiesen, obliegt es wiederum dem Makler, nachzuweisen, dass seine Tätigkeit gleichwohl mitursächlich war (BGH, NJW 1971, 1133). Im vorliegenden Fall ist die Vorkenntnis des Beklagten vom Anwesen S-Straße in L. aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen. Danach wurde dieses Anwesen dem Beklagten bereit von dem im Jahr 2002 eingeschalteten Immobilienmakler A. nachgewiesen. Die Vorkenntnis des Beklagten wird von der Klägerin ' inzwischen auch nicht mehr bestritten. Die Klägerin meint, dem Beklagten trotzdem zusätzliche für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen geliefert zu haben. Der Beklagte habe nämlich zum einen im Jahre 2002 nicht gewusst, wer der Eigentümer des Anwesens gewesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt ätten dort mindestens drei Personen, nämlich Herr F., der damalige Eigentümer, sowie dessen Ehefrau und sein Sohn gewohnt. Zudem habe der Beklagte nicht gewusst, dass das Grundstück nach Erlangung. seiner Vorkenntnis an den späteren Verkäufer M. übereignet wurde. Dieses Vorbringen reicht jedoch aus den folgenden Gründen nicht aus, um eine zusätzliche für den Vertragsabschluss wesentliche Mitwirkungshandlung der Klägerin zu begründen: 1.) Zum einen sagte A. als. Zeuge, er habe im Rahmen des Besichtigungstermins dem Beklagten auch den Namen des Verkäufers mitgeteilt. Er relativierte diese Aussage zwar auf Frage der Klägervertreterin dahingehend, er könne dies angesichts des Zeitablaufs nicht mehr beschwören. Der Zeuge A. fügte aber hinzu, dass Herr M. sein Anwesen in der S-Straße veräußern wollte, sei eine Tatsache gewesen, "die in ganz L. allgemein bekannt war". 2.) Zudem hätte der Beklagte die Frage nach dem Eigentümer des von der Familie bewohnten Anwesens ohne weiteres dadurch klären können, dass er an der Haustür läutete und fragte, wer der Eigentümer sei. Dass er dies unterließ, hatte seinen Grund darin, dass das Anwesen infolge der damaligen Preisvorstellungen des Eigentümers für ihn noch, uninteressant war.

4 3.) Schließlich erfuhr der Beklagte nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C. und H. von letzterem und nicht von der Klägerin, dass Herr M. nun bereit war, das Anwesen zu einem wesentlich günstigeren Preis zu verkaufen. Angesichts dieser Umstände hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihre Tätigkeit trotz ' ' der Vorkenntnis des Beklagten für den Vertragsabschluss wesentlich gewesen ist. Die Berufung ist deshalb unbegründet. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3. ZPO). Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt; der Senat weicht hiervon auch nicht ab. Der Senat regt deshalb an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin. Präsident des Oberlandesgerichts Richter am Oberlandesgericht Richter am Ober-: landesgericht Für den Gleichlaut der Ausfertigung/Abschrift mit der Urschrift Bamberg, den 20; Novemt?er 2006 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

5 - 6 u 24/06 Abschrift /05 LG Coburg Oberlandesgericht Samberg BESCHLUSS des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Samberg - vom 05. Oktober 2006 in Sachen geg_en wegen Maklerprovision. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 05. April 2006 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.701,75 EURO festgesetzt.

6 Gründe: rufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg hat keine Aussicht, rfolg ( 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). -,er Senat verweist auf die Erwägungen im Hinweisbeschluss vom 19. Juli /Die Stellungnahme der Klägerin vom 28. September 2006 rechtfertigt keine hiervon abwei- f I.; ;. chende Beurteilung.., I. Zu den Erwägungen der Klägerin ist lediglich Folgendes anzumerken: 1. Soweit die Klägerin meint, der Beklagte habe vor der entsprechenden Information durch die Klägerin keine ausreichende Vorkenntni über da Objekt traße i, L gehabt, weil ihm der Name des Eigentümers des Anwesens zum damaligen Zeitpunkt von dem Zeugen nicht genannt worden sei, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 19. Juli 2006 ausgeführt,,dass es dem Beklagten aufgrund der von dem Zeugen erhaltenen Auskünfte leicht möglich gewesen wäre, den eigentümer des Anwesens zu ermitteln. Da nach der Beweisaufnahme in der ersten Instanz für den Senat zudem fe!ststeht, dass der Beklagte schließlich den Namen des Verkäufers nicht allein durch die Klägerin, sendem von dem Zeugen H erfahren hatte, ergibt sich unter diesern Aspekt kein für die Begründung eines Maklerhonoraranspruchs ausreichend kausales Tätigwerden der Klägerin. 2. Entgegen der Interpretation durch die Klägerin vertritt der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 19. Juli 2006 auch nicht die Rechtsauffassung, dass für einen Maklemachweis bereits die Angabe des Anwesens genüge und der Makler die genauen Daten zum Eigentümer nicht extra bekannt geben müsse, um seine Provision zu verdienen. Denn für die allein entscheidungserhebliche Frage, ob der Beklagte über eine ausreichende Vorkenntnis verfügte, bevor die.klägerin ihm das Anwesen straße. L. nachwies, ist nicht relevant, ob der Zeuge seinerseits die notwendigen Voraussetzungen für die Entstehung eines Maklerlohnan. spruchs erfüllt hat, sendem nur, ob durch dessen Tätigkeit der Beklagte über ausrei-

7 -.3 - chende Informationen verfügte, um das Anwesen auch ohne ' das Mitwirken der Klägerin erwerben zu können. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des Senats jedoch auch dann erfüllt, falls der Zeuge dem Beklagten wirklich den Namen des Grundstückseigentümers nicht genannt hätte. 3. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Glaubwürdigkeit der Zeugen und in Zweifel zieht, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach 513 Abs. 1 ZPO die Berufung lediglich darauf gestützt werden kann, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Angriffe gegen die Beweiswürdigung im engeren Sinn sind i folgedessen nur dan n geeignet, die Berufung zu begründen, wenn (1) dem Erstgericht bei der Beweiserhebung Verfahrensfehler unterlaufen sind oder (2) die Korrektur des Tatsachengrundlage wegen rechtsfehlerhafter Erfassung geboten ist oder (3) wenn eine neue Feststellung der Tatsachen durch das Berufungsgericht nach 529, 531 ZPO zulässig ist. Diese Berufungsgründe.liegen hier jedoch nicht vor. Verfahrensfehler bei der i3eweiserhebung sind nicht ersichtlich und werden auch durch die Berufung nicht auf-.. gezeigt. Was die Beweiswürdigung angeht, liegen auch nach dem Vorbringen.der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, Zweifel an. der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zu begründen, so dass eine erneute Feststellung deshalb nicht geboten ist. Die Klägerin setzt letztlich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derer des Landgerichts. Dies allein vermag aber beachtliche Zweifel nicht zu begründen. Nach alled m erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so dass qie Berufung keinen Erfolg haben kann.

8 -4- II.. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor ( 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen; sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt; der Senat weicht hiervon auch nicht ab. Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Für den Gleichlaut der /Abschrift mit der Urschliift en 9. Oktober 2006 e-8mltrr'der Geschäftsstelle

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