Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung

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2 2 kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet sind hier 389 Euro maßgebend. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro. Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der JAE-Grenze übersteigt. Außerdem muss es regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds sein. Bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt. Das gilt im Übrigen auch in Zusammenhang mit dem Gesamteinkommen. Wichtig: Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können auch Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst, einem vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer für die Dauer von höchstens 12 Monaten familienversichert sein. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden, nicht als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch aus der Familienversicherung mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse. Beachten Sie zur zuständigen Krankenkasse die nachfolgenden Ausführungen. Das Mitglied der Krankenkasse ist verpflichtet, die Familienversicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Nach 2 SGB V haben die Krankenkassen den Versicherten die Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung zu stellen, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapieeinrichtungen sind nicht ausgeschlossen. Hier sind nicht neue Behandlungsmethoden gemeint bzw. Behandlungsmethoden, die noch nicht genügend erprobt sind. Ihre Anwendung darf von den Krankenkassen nur bezahlt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss sie in diesem Sinne anerkannt hat. 20

3 Krankheitsverhütung Empfängnisverhütung Sterilisation Schwangerschaftsabbruch 20 bis 23 SGB V 24 bis 24b SGB V 2 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 24c bis 24i SGB V Früherkennung von Krankheiten 25 bis 26 SGB V Behandlung einer Krankheit 27 bis 52 SGB V Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen 40 SGB V SGB IX In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Gemeinsame Bundesausschuss nach näherer Vorschrift des 92 SGB V in zahlreichen Fällen Einzelheiten der Versorgung durch die Krankenkassen mittels Richtlinien regelt. Hierzu gehören beispielsweise Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie die Richtlinien zu Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten. Darüber hinaus sind Richtlinien zur zahnärztlichen Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie der kieferorthopädischen Behandlung ergangen. In diesem Zusammenhang sind die 55 bis 57 SGB V zu beachten, die die Leistung Zahnersatz regeln. Hier wird die Gewährung sogenannter Festzuschüsse vorgeschrieben. Diese betragen 50 % des für die jeweilige Regelversorgung festgelegten Betrags. Sie erhöhen sich für eigene Bemühungen (Zahnpflege) um bis zu 30 %. Außerdem gibt es besondere Härtefallregelungen (in 55 SGB V). 21

4 2 Wirtschaftlichkeitsgebot Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden, und ordnet diesen prothetische Regelversorgungen zu. Nach 11 Abs. 6 SGB V kann die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen. Sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualtiät der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. 11 Abs. 6 SGB V bestimmt, welche Leistungsarten vorgesehen werden dürfen. Wirtschaftlichkeitsgebot Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist in 12 SGB V geregelt. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Im Allgemeinen erhalten die Versicherten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen ( 2 Abs. 2 SGB V). Allerdings ist hier 13 SGB V zu beachten. Dort werden die Möglichkeiten geregelt, die Leistungen in Form von Kostenerstattung zu erbringen. Das ist aber nur möglich, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist ( 13 Abs. 1 SGB V). Hier sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden. Konnte (nach 13 Abs. 3 SGB V) die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten. Im Rahmen des Europäischen Sozialrechts sind die Versicherten im Übrigen unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, wenn im europäischen Ausland Leistungen erbracht wurden. Wichtig: Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen ( 13 Abs. 2 SGB V in der Fassung des GKV- FinG). Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen. Der Leistungserbringer (z. B. Arzt, Krankenhaus) hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von den Versicherten zu tragen sind. Die Versi- 22

5 Leistungen zur Prävention cherten haben die freie Wahl, sich auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen zu beschränken, der von der Krankenkasse übernommen wird. Nicht zugelassene Leistungserbringer (z. B. Ärzte) dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Hat ein Arzt allerdings auf die Zulassung verzichtet, ist eine Kostenerstattung nicht möglich. Im Übrigen besteht Anspruch auf Erstattung höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. Auf der Basis der Satzung der Krankenkasse ist das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Sie kann Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 % in Abzug bringen. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. 2 Leistungen zur Prävention Nach 20 SGB V sollen die Krankenkassen in ihren Satzungen Leistungen zur primären Prävention vorsehen. Dabei sollen Leistungen zur Primärprävention den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Es existieren hier Handlungsfelder, die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen (Vorläufer des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen) einheitlich beschlossen worden sind. Im Übrigen sollen die Krankenkassen Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen fördern, die sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei bestimmten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben ( 20c SGB V). 20a und 20b SGB V enthalten Vorschriften über Leistungen der Krankenkassen im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung und der Prävention gegenüber arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. 20d SGB V regelt den Anspruch auf Schutzimpfungen. Die Versicherten haben nunmehr einen Anspruch auf die Kostenübernahme für Impfungen durch die Krankenkassen. Ausgenommen sind nur noch solche Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen privaten Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos erforderlich sind. Hier besteht dann ein Anspruch, wenn die Gefahr der Verschleppung einer übertragbaren Krankheit besteht. 23

6 2 Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten Die 21, 22 SGB V sehen Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen vor. Dabei wird zwischen der Gruppenprophylaxe und der Individualprophylaxe unterschieden. Beide Maßnahmearten dienen der Verhütung von Zahnerkrankungen. Medizinische Vorsorgeleistungen (z. B. Kuren) regeln die 23, 24 SGB V. In 24 SGB V geht es um medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (auch: Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren). Wichtig: Versicherte haben zudem einen Rechtsanspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung. Zu den Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten zählen die Empfängnisverhütung ( 24a SGB V), der Schwangerschaftsabbruch und die Sterilisation. Die Sterilisation muss aufgrund von Krankheit erforderlich sein. Seit gilt Gleiches für die Leistungen der Krankenversicherung bei Schwanger- und Mutterschaft ( 24c bis 24i SGB V). Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, haben jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten. Insbesondere geht es hier um die Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Das gilt sowohl für Frauen als auch für Männer. In diesem Zusammenhang bestimmt 25a SGB V über den Einsatz organisierter Früherkennungsprogramme. Rechtsgrundlage für diese Untersuchungen ist 25 SGB V, Einzelheiten ergeben sich aus den entsprechenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Das gilt auch bezüglich der Kinderuntersuchungen, die in 26 SGB V vorgesehen sind. Danach haben versicherte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten. Es muss sich dabei um Krankheiten handeln, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Wichtig: Unter Umständen wirkt es sich negativ auf die Zuzahlungspflicht der Versicherten aus, wenn sie Vorsorgemaßnahmen nicht in Anspruch nehmen (beachten Sie dazu bitte die nachfolgenden Ausführungen). Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres werden Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten erbracht. 24

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