Rechtliche Aspekte der Weiterbildung. Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten

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1 Rechtliche Aspekte der Weiterbildung Dr. Corinne Saner Rechtsanwältin und Notarin, Olten

2 Inhaltsübersicht Der Begriff der Weiterbildung Rechtsgrundlagen Recht auf Weiterbildung? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Pflicht zur Weiterbildung? Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

3 Inhaltsübersicht Wer bezahlt? Rückzahlungspflicht Im Privatrecht Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

4 Der Begriff der Weiterbildung Gesellschafts- und freizeitorientierte Weiterbildung Berufliche Weiterbildung

5 Der Begriff der Weiterbildung Erhaltung der Arbeitsmarktfähigkeit im Umfeld immer rascheren beruflichen Wandels

6 Der Begriff der Weiterbildung Als Weiterbildung gelten Kurse, die auf die Übernahme neuer Aufgaben und Funktionen vorbereiten ( 194 Abs. 3 GAV SO). Als Fortbildung gelten Kurse, welche der Vertiefung und Erweiterung von bestehendem Wissen und Können dienen ( 194 Abs. 2 GAV SO).

7 Rechtsgrundlagen Art. 64a BV Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest (Abs. 1) Er kann die Weiterbildung fördern (Abs. 2) Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest (Abs. 3)

8 Rechtsgrundlagen Art. 41 Abs. 1 lit. d BV (Sozialziele) Bund und Kantone setzen sich dafür ein Dass Erwerbsfähige durch Arbeit ihren Lebensunterhalt zu angemessenen Bedingungen bestreiten können.

9 Rechtsgrundlagen Keine ausdrückliche Norm im Arbeitsvertragsrecht des OR. Im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis je nach gesetzlicher Grundlage (i.d.r. vorhanden, z.t. in Form von Aus- und Weiterbildungsreglementen).

10 Recht auf Weiterbildung? Im Privatrecht Art. 328 OR Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zum Schutze von dessen Leben und Gesundheit die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit diese ihr mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung billigerweise zugemutet werden können.

11 Recht auf Weiterbildung? Allgemeine Fassung der Norm Ein Anspruch besteht allenfalls auf Gewährung von unbezahltem Urlaub Analog zum Anspruch auf Urlaub für Jugendarbeit nach Art. 329e OR wird das max. 1 Woche sein. Aus dem Zusammenspiel von Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und Treuepflicht des Arbeitnehmers ergibt sich, dass sich die Parteien über den Zeitpunkt der Weiterbildung verständigen müssen.

12 Recht auf Weiterbildung? Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis i.d.r. ausdrückliche Bestimmung im Personalgesetz Sowohl beim Bund, in den Kantonen und auch Gemeinden.

13 Recht auf Weiterbildung? z.b. 195 GAV SO: Der Arbeitgeber fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Er führt zu diesem Zwecke Kurse und sonstige Veranstaltungen durch oder unterstützt sie (Abs. 1). Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse Kurse und Veranstaltungen während der Arbeitszeit oder unter Anrechnung an die Arbeitszeit zu besuchen (Abs. 2).

14 Pflicht zur Weiterbildung Verpflichtung zur Weiterbildung zum Schutz Dritter oder der Umwelt Art. 122 g LFV Art. 40 MedBG Art. 53 und 56 Transplantationsgesetz

15 Pflicht zur Weiterbildung? Im Privatrecht Keine ausdrückliche Norm im OR Der Arbeitgeber kann Weisungen erteilen und den Arbeitnehmer zur Weiterbildung verpflichten, wenn diese für die Ausführung der Arbeit notwendig ist. Der Arbeitnehmer muss die Weisung nach Treu und Glauben befolgen, wenn sie sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen hält und zumutbar ist (Art. 321d OR).

16 Pflicht zur Weiterbildung? Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Braucht eine gesetzliche Grundlage. Z.B. 195 Abs. 2 GAV SO: Im Rahmen von 55 Abs. 1 GAV sind Arbeitnehmende zur Weiterbildung verpflichtet. 55 Abs. 1 GAV: Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und sich den aktuellen Wissensstand in ihrem Fachgebiet anzueignen.

17 Wer bezahlt? Im Privatrecht Bei angeordneter Weiterbildung gilt deren Besuch durch den Arbeitnehmer als vertragliche Leistung und damit als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss die Zeit bezahlen. Gestützt auf Art. 327a Abs. 1 OR muss der Arbeitgeber zwingend dem Arbeitnehmer alle für die Ausführung der Arbeit notwendigen Auslagen ersetzen, d.h. auch Kurskosten. Anders lautende Abreden sind nichtig.

18 Wer bezahlt? Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in der gesetzlichen Grundlage geregelt. Z.B. Art. 4 Abs. 4 BPV: Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die bedarfsorientierte Ausbildung der Angestellten und stellt ihnen die dafür erforderliche Zeit zur Verfügung. Er kann die Kosten für die bedürfnisorientierte Ausbildung ganz oder teilweise übernehmen und den Angestellten dafür Zeit zur Verfügung stellen.

19 Wer bezahlt? Z.B. 196 Abs. 1 GAV SO: Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet worden oder liegt sie überwiegend in seinem Interesse, gehen die entstehenden Auslagen zu Lasten des Arbeitgebers, welche auf die notwendige Zeit ohne Lohnabzug einräumt.

20 Wer bezahlt? Z.B. 196 Abs. 2 GAV SO: Liegt die Teilnahme an der Veranstaltung nicht im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, werden die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Interessengrades des Arbeitgebers anteilmässig oder ganz dem oder der Arbeitnehmenden auferlegt. Die Regelung nach Absatz 2 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen zur Aus-, Fortund Weiterbildung, welche vom Arbeitgeber selber angeboten und organisiert wird.

21 Rückzahlung Im Privatrecht Rückerstattungspflicht setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus Heterogene Rechtsprechung Bei Weiterbildungen, für welche der Arbeitgeber die Kosten zwingend übernehmen musste, ist bei Beendigung des Arbeitsvertrags keine Rückforderung möglich Rückzahlungspflicht während 2 max. 4 Jahren nach Beendigung der Weiterbildung gerichtlich i.d.r. geschützt.

22 Rückzahlung Im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Nur, wenn Eine gesetzliche Grundlage besteht bzw. gestützt darauf eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Kaum ein Personalreglement ohne Norm zur Rückzahlung

23 Rückzahlung Zwei Modelle: In der gesetzlichen Grundlage sind Pflicht und Modalitäten zur Rückerstattung geregelt. Z.B. Personalreglement Stadt Schaffhausen, Ausund Weiterbildungsreglement Obersiggenthal, Personalreglement Kt. Uri, Reglement Weiterbildung Horgen, Verordnung Schule zm Personalstatut Adliswil, Personalreglement Gemeinde Schwyz, Weiterbildungsreglement Stadt Wil, Stadt Zug, Personalreglement Neuhausen, Stadt Langenthal

24 Rückzahlung Eckdaten der Voraussetzungen: Mindestbetrag des Arbeitgeberbeitrages (mindestens Fr ) Verpflichtungsdauer (2 4 Jahre) Anteilmässige Rückerstattung Wenn Angestellter Anstellungsverhältnis gekündigt hat oder Beendigung selbst veranlasst hat

25 Rückzahlung Die gesetzliche Grundlage sieht die Möglichkeit einer Rückzahlungsvereinbarung vor (nicht zwingend). Z.B. 197 GAV SO Schriftliche Vereinbarung Arbeitgeberbeitrag übersteigt Fr inkl. Lohnkosten und Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen Verpflichtungsdauer höchstens 3 Jahre Anteilsmässige Rückzahlung

26 Rückzahlung Keine Rückzahlungsverpflichtung bei vom Arbeitgeber angeordneter Aus-, Fort- und Weiterbildung

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