Das schwedische Alkoholgesetz

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1 Das schwedische Alkoholgesetz Fall 7 vom 7. November 2008 Herbstsemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Vertretung: Patrick Götze Wichtige Sachverhaltselemente Beschlagnahmung des eingeführten Weins am Zoll Strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Rosengren Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EGV Insbesondere 2 des schwedischen Alkoholgesetzes als Gegenstand dieses Verfahrens 2 Freier Warenverkehr Elemente des freien Warenverkehrs Zollunion als Kernstück des Gemeinsamen Marktes EGV Verbot mengenmässiger Ein-/Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung EGV 28/29: Verbot mengenmässiger Beschränkungen der Einfuhr/Ausfuhr von Waren sowie von Massnahmen gleicher Wirkung EGV 30: Ausnahmeregelungen EGV 31: Regelung für staatliche Handelsmonopole 3 Herbstsemester 2008 Seite 1 von 7

2 EGV 31: Staatliche Handelsmonopole Das strittige Verbot muss das Bestehen oder die Funktionsweise des Monopols betreffen. In casu: Das Monopol von System Bolaget beschränkt sich auf das Recht zum Einzelhandelsverkauf von alkoholischen Getränken an den Verbraucher. Die in Frage stehenden Bestimmungen regeln nicht die Funktionsweise des Monopols (obwohl sie Auswirkungen darauf haben). Fazit: Art. 31 EGV ist nicht anwendbar, die Bestimmungen sind im Lichte von EGV 28 ff. zu beurteilen. 4 EGV 28: Freier Warenverkehr Sich stellende Fragen Handelt es sich bei der Bestimmung, die Privatpersonen die Einfuhr von alkoholischen Getränken verbietet, um eine mengenmässige Beschränkung? Oder wenigstens um eine Massnahme gleicher Wirkung? 5 Freier Warenverkehr Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit? Ware im Sinne von Art. 23 Abs. 2 EGV? Ja (Wein) Grenzüberschreitender Bezug? Ja Mengenmässige Beschränkung? 6 Herbstsemester 2008 Seite 2 von 7

3 Mengenmässige Beschränkung Nachteile für den Verbraucher System Bolaget kann eine Bestellung ablehnen, wenn ein Produkt nicht in dessen Sortiment ist. Administrative Hürden Mindestbestellmenge Höhere Preise Fazit: Die Bestimmung von 2 stellt eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung dar. 7 Rechtfertigung (1/3) Bereichsausnahme? Nein Rechtfertigung (EGV 30)? Ausdrückliche Schranken gem. Art 30 Satz 1EGV? Keine Verletzung der Schranken-Schranken? Diskriminierungsverbot Verhältnismässigkeitsgrundsatz Eignung Erforderlichkeit 8 Rechtfertigung (2/3) Ausdrückliche Schranken gem. Art. 30 Satz 1 EGV In Frage kommt der Umweltschutz oder der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Grosser Spielraum für die Mitgliedstaaten innerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrechts Allgemeine Beschränkung des Alkoholkonsums als Massnahme zur Steigerung der Gesundheit der Bevölkerung Jugendschutz 9 Herbstsemester 2008 Seite 3 von 7

4 Rechtfertigung: Schranken-Schranken (3/3) Diskriminierungsverbot Nicht einschlägig Verhältnismässigkeitsgrundsatz Eignung Erforderlichkeit Fazit: Keine Rechtfertigung der Massnahmen und damit Verstoss gegen Art. 28 EGV. (EuGH-Urteil vom C-170/04 vom 5. Juni 2007) 10 Auslegung von Gemeinschaftsrecht? Rechtsprechung Der EuGH beurteilt mittels Vorabentscheidung nur Gemeinschaftsrecht, nicht nationales Recht Frage Wird vorliegend in erster Linie Gemeinschaftsrecht oder primär nationales Recht beurteilt? 11 Auslegung von Gemeinschaftsrecht? Fazit Gemäss der strikten Formulierung in Costa/ENEL dürfte der EuGH eher nicht entscheiden Heute jedoch pragmatischer Ansatz des EuGH Der EuGH hat im konkreten Fall faktisch das Schwedische Alkoholgesetz beurteilt. 12 Herbstsemester 2008 Seite 4 von 7

5 Nachtarbeitsverbot für Frauen Frage 1:Wirkungen der Vorabentscheidung Nicht explizit geregelt im EGV Bindung aller nationaler Instanzen an die Rechtsprechung des EuGH Diese haben den Streitfall nach Massgabe der Auffassung des Gerichtshofes zu entscheiden. Wirkung ex tunc In casu: Die Bestimmung im Arbeitsgesetz findet keine Anwendung mehr. 14 Frage 2 Übersicht: Klagen bei Verletzung von EG-Recht Klage Legitimierte Beklagte Ziel Vertragsverletzungsklage EGV , 237, EUV 46 Nichtigkeitsklage EGV , 237, EUV 46 Untätigkeitsklage EGV , EUV 46 Schadenersatzklage EGV 235 i.v.m. 288 II Beamtenklage EGV 236 Kommission, Mitgliedstaaten Private, Mitgliedstaaten, Private, Mitgliedstaaten, Private, Mitgliedstaaten EG-Beamte Mitgliedstaaten EG Feststellung; Zwangsgeld Aufhebung eines Aktes Feststellung der Untätigkeit Schadenersatz Aufhebung eines Aktes 15 Herbstsemester 2008 Seite 5 von 7

6 Vertragsverletzungsverfahren Vertragsverletzungsverfahren: Voraussetzungen Anfechtungsobjekt Rechts- oder Realakt eines EG-Mitgliedsstaates (EGV 226 I, 227 I) Klagegrund Verletzung von sich aus dem EGV ergebenden Verpflichtungen (EGV 226 I, 227 I) Subsidiarität Abgeschlossenes Vorverfahren nach EGV 226 und 227 Legitimation Kommission (EGV 226) Mitgliedsstaaten (EGV 227) Passivlegitimation Mitgliedstaaten (EGV 226/227) Frist und Form Keine Frist; keine besonderen Formvorschriften im EGV 16 Sanktionen Vertragsverletzungsverfahren: Verfahrensablauf (bei Klage durch Kommission) Hauptverfahren (Art. 226) Mitteilung der Kommission an den Mitgliedstaat Äusserung des Mitgliedstaats Formelle Stellungnahme der Kommission: Aufforderung zur Behebung der Rechtsverletzung Nach Fristablauf: Einreichung der Vertragsverletzungsklage beim EuGH Feststellungsurteil des EuGH Zwangsgeldverfahren (Art. 228) Bei Andauern der Vertragsverletzung: Zweites Verfahren wegen Verletzung von Art. 228 Abs. 1 Gleiches Vorgehen wie beim Hauptverfahren Verurteilung zu Zwangsgeld oder Pauschalbetrag 17 Frage 3 Das Urteil gem. 226/228 EGV, den Verstoss gegen das Gemeinschaftsrecht zu beenden, trifft sämtliche Organe des verurteilten Staates. Regierung Gesetzgebende Organe, insb. Parlamente Behörden, die das gemeinschaftsrechtswidrige Recht anwenden. Die Belassung des Rechtszustandes (d.h. Nichtbeachtung des EuGH-Urteil) wirkt sich negativ auf die Rechtssicherheit aus. 18 Herbstsemester 2008 Seite 6 von 7

7 Frage 3 Die Geltung des Demokratieprinzips in den Mitgliedstaaten kann durch EU-Recht tatsächlich beeinträchtigt werden. Kann dies durch eine bessere demokratische Legitimation des EU- Rechts wettgemacht werden? Vorschläge? 19 Herbstsemester 2008 Seite 7 von 7

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