Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie A. Problem und Ziel 1.DieRichtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom 16.September2009überdieAufnahme,AusübungundBeaufsichtigungder TätigkeitvonE-Geld-Instituten,zurÄnderungderRichtlinien2005/60/EG und2006/48/egsowiezuraufhebungderrichtlinie2000/46/eg (ABl. L267vom ,S.7) ZweiteE-Geld-Richtlinie istbiszum 30.April2011indeutschesRechtumzusetzen.IhrInhaltistinwesentlichen TeilenmitderZahlungsdiensterichtlinie2007/64/EGundmitdenGeschäftsaktivitätenderZahlungsinstituteverzahnt.DieUmsetzungderZweiten E-Geld-RichtlinieindenVertragsstaatendesEuropäischenWirtschaftsraums isteinwichtigerbausteinfürdievollendungeinesmodernenundrechtlich kohärentenzahlungsverkehrsraumsimbinnenmarkt.fairewettbewerbsbedingungensetzengleichemarktzugangskriterienfürallezahlungsdiensteanbietereinschließlichdere-geld-institute,eineneinheitlichenaufsichtsrechtlichenrahmensowieeinekonsequentedurchsetzungderaufsichtsrechtlichen Vorschriften auch für E-Geld-Institute voraus. 2.VonderFinancialActionTaskForceonMoneyLaundering (FATF)wurden imdeutschland-berichtvom18.februar2010defiziteimdeutschenrechtssystembeiderbekämpfungvongeldwäscheundterrorismusfinanzierung identifiziert,diezumteilauchdasaufsichtsrechtbetreffen.diefatfweist daraufhin,dassaufgrunddesangebotsqualitativhochwertigerfinanzdienstleistungen,dergeographischenlagedeutschlandsundderengenwirtschaftlichenbeziehungenundderinternationalenvernetzungderdeutschenwirtschafteinelückenlose,genaueundeffizienteimplementierungderinternationalenvorgabengeradeindeutschlandbesonderswichtigsei.soweitdiese DefizitedenBereichderKreditinstitute,Finanzdienstleistungsinstitute,ZahlungsinstituteundVersicherungsunternehmenbetreffen,sollendieseebenfallsmitdiesemGesetzentwurfbeseitigtwerden.DeutschlandistalsGründungsmitgliedderFATFseitihrerBildung1989aktivanderErarbeitungund WeiterentwicklungderinternationalanerkanntenStandardszurBekämpfung vongeldwäscheundterrorismusfinanzierung (dersogenannten40+9fatf- Empfehlungen)beteiligtundhatsichstetszurnationalenUmsetzungder FATF-Empfehlungen bekannt. B. Lösung 1.DieaufsichtsrechtlichenVorschriftenderZweitenE-Geld-Richtlinie,diefür dieneueinstitutskategoriedere-geld-instituteeinspezifischeserlaubnisverfahrenundbesondereregelungenfüreinelaufendeaufsichtvorsehen,wer-

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode denmitdiesemartikelgesetzindaszahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom25.juni2009 (BGBl.IS.1506)integriert,dasentsprechendeRegelungenbereitsfürdenInstitutstypusdesZahlungsinstitutsgeschaffenhat.Die sachlichenähederbeideninstitutstypenunddieweitgehendeentsprechung dereuroparechtlichenvorgabenlegenregelungstechnischdiebehandlungin einemgesetznahe.denbesonderheitendese-geld-geschäftswirdunterdessendurchdieschaffungeineseigeneninstitutstypusfürdiesesgeschäftsfeldundeinigerdaszahlungsdiensteaufsichtsgesetzergänzenderrechtsnormen Rechnung getragen. ImGegenzugsinddieE-Geld-InstituteausdemKreditwesengesetz (KWG) herauszunehmen,wosieseitdem1.juli2002mitinkrafttretendesviertenfinanzmarktförderungsgesetzesalseigenerinstitutstypusinnerhalbderkategoriederkreditinstitutegeregeltwerden.nachderzweitene-geld-richtlinieistdiekreditinstitutseigenschaftnichtmehrzwingendevoraussetzungfür dasbetreibendese-geld-geschäfts.dieerforderlichenänderungenwerden in Artikel 2 dieses Gesetzesvorschlags vorgenommen. VondenÄnderungen,diedieUmsetzungderZweitenE-Geld-Richtliniemit sichbringt,sindauchdasfinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Artikel4), dasgeldwäschegesetz (Artikel7),dasHandelsgesetzbuch (Artikel8)unddas Unterlassungsklagengesetz (Artikel10)betroffen.FernersollenimRahmen diesesartikelgesetzesauchdienotwendigenanpassungeninderverordnung überdieerhebungvongebührenunddieumlegungvonkostennachdemfinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (Artikel5),inderZahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (Artikel9),inderZahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (Artikel11),inderGroßkredit-undMillionenkreditverordnung (Artikel12),inderLiquiditätsverordnung (Artikel13)undinderPrüfungsberichtsverordnung (Artikel 14) vorgenommen werden. 2.DieBundesregierunghatdievonderFATFimRahmendesDeutschland-Berichtsvom18.Februar2010festgestelltenDefizitebeidengeldwäscherechtlichenNormenimKreditwesengesetz,Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzund Versicherungsaufsichtsgesetzanalysiert,derenrascheBeseitigungnotwendig ist,umdenwirtschaftsstandortdeutschlandvoreinemmissbrauchdurch GeldwäscheundTerrorismusfinanzierungwirksamerzuschützen.Hierfür sindvorwiegendredaktionelleänderungenindengenanntenaufsichtsgesetzenerforderlich,dieebenfallsindenartikeln1,2,3und6umgesetztwerden sollen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.HaushaltsausgabenohneVollzugsaufwand Keine. 2.Vollzugsaufwand MitderDurchsetzungdesErlaubnisvorbehalts,derZulassungundderlaufenden AufsichtüberdieE-Geld-InstitutesolldieBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)betrautwerden.DieBundesanstaltistbereitsheutefürdiesebishernachdemKreditwesengesetzbeaufsichtigtenUnternehmen zuständig. DieNachfragenachspeziellenE-Geld-LizenzenistinDeutschlandbisheute gering.ausdersichtdesgesetzgebersdere-geld-richtliniesindhierfürdie strengenerlaubnisvoraussetzungen,diesichnachgegenwärtigerrechtslagein

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3023 dereuropäischenunionandenhohenanforderungenfürkreditinstituteausrichten,einewesentlicheursache.dertätigkeitsbereichdere-geld-institutewar nachdererstene-geld-richtlinie2000/46/egeingeschränkt.diesedurftennebenderausgabevone-geldkeineweiterendienstleistungen,insbesonderezahlungsdienste,erbringen.deshalbkonntensichaufgrunddieseseingeschränkten TätigkeitsfeldskeineE-Geld-InstituteinderEUerfolgreichetablieren.DieZweiteE-Geld-RichtliniewilldiesenHinderungsgrundfürdieEntstehungeinesechtenBinnenmarktsfürE-Geld-DienstleistungenunddieEntwicklungdieserbenutzerfreundlichenDienstleistungenbeseitigen. DerBedarfanelektronischemGeldalsalternativesZahlungsmittelfürEinkäufe iminlandwirdindeutschlandbisherüberdieetabliertenuniversalbankenabgedeckt,dieohnezusätzlicheerlaubnise-geldemittierendürfen.dietypischen Bankkartenbzw.Girokarten,diedieKreditinstituteinDeutschlandheuteausgeben,habennebenanderenFunktionen (NutzunganGeldausgabeautomatenund SB-Terminals)aucheineChip-Funktion,überdieelektronischesGeldaufdie Karte geladen werdenkann.dortsinddiewerteinheitendirektgespeichert,so dassdiesekartenauchalsgeldkarteneinsetzbarsind (System GeldKarte ).Sie deckensoüberdiesefunktionauchdiekartengestütztevariantedeselektronischengeldesab. FüreinigeBereiche,wiedievorausbezahltenGuthaben ( prepaid ),dieetwa TelefongesellschaftenimRahmenvonMobiltelefonverträgenausgeben,unddie vorausbezahltenguthaben,diebeieinzelnenverkehrsgesellschaftenübergreifendbereitsimpersonenverkehralszahlungsmittelzuranwendungkommen, hatdiezweitee-geld-richtliniegroßzügiggefasstebereichsausnahmengeschaffen.siesollenausdemanwendungsbereichdesgesetzesfallen,sodass sichvondaherkeinüberdieprüfungvonabgrenzungsfragenhinausgehender VollzugsaufwandimRahmeneinerlaufendenAufsichtoderderVerfolgungunerlaubterE-Geld-Geschäftestellenwird. WeronlineoderimAuslandWarenbestellenoderDienstleistungeninAnspruch nehmenunddiesenichtmiteinerkreditkartebezahlenwill,hatebenfallsbedarf fürdienutzungvone-geld,derindeutschlandmitder GeldKarte derkreditwirtschaftjedochnichtvollständigabgedecktwird.indiesesmarktsegmentsind bereitsausländischeanbietervorgestoßen (z.b.paypal).diesenkönntebereits aufmittleresichtkonkurrenzdurchinländischeanbieterentstehen,dieumeine ErlaubnisodereineFreistellungnachsuchenwerden. MehrarbeitwirdfürdieBehördebereitsaufkurzeSichtbeiderAbgrenzungdes AnwendungsbereichsdesneuenGesetzesfürUnternehmenzukommen,diedie GrenzendersachlichenBereichsausnahmenausreizenwollenoderdieseüberschreiten.EinenerhöhtenVollzugsaufwandwirdesauchbeiderUmsetzung diesesgesetzesbeidenlizenziertenkreditinstitutenalswichtigsteundbisher einzigrelevantegruppeunterdenprivilegiertene-geld-emittentengeben,die zwarnichtunterdiezulassungundgrundsätzlichauchnichtunterdieaufsicht nachdemzahlungsdiensteaufsichtsgesetzfallenwerden,jedochadressatendes Beschwerdeverfahrens ( 28aZAG-E)sind.Esistdavonauszugehen,dassKundenamAnfangzögerlich,dannjedochstetigsteigendvonderMöglichkeitdes BeschwerdeverfahrensGebrauchmachenwerden. MittelsderUmlagefinanzierungwerdenKosten,soweitsienichtbereitsdurch Gebührengedecktwerden,zu100ProzentvondenBeaufsichtigtengetragen, alsovondenunternehmen,diesieverursachenunddiealsmarktteilnehmervon laufenderaufsichtunddurchsetzungdeserlaubnisvorbehaltsletztendlichauch profitieren. DiemitdemGesetzentwurfverbundenenfinanziellenBelastungenfürInstitute undunternehmenimzusammenhangmiteinereffektivierungdermaßnahmen gegengeldwäscheundterrorismusfinanzierungsindinsbesonderedurchver-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode stärkteaufsichtstätigkeitenbedingt.siesindjedochimhinblickaufdiegeldwäschepräventionunddiestärkungdesvertrauensindenfinanzplatzdeutschlandgeboten.mitmehrarbeitderbundesanstaltfürfinanzdienstleistungsaufsichtimbereichderumsetzungneuerundandenfatf-standardbesserangepasstergeldwäscherechtlichervorschriftenistinersterliniebeiagentenund E-Geld-Agentenzurechnen,dieunmittelbarerAdressatdesGeldwäschegesetzeswerden. MittelsderUmlagefinanzierungmüssendieseKosten,soweitsienichtbereits durchgebührengedecktwerden,ebenfallszu100prozentvondenbeaufsichtigteninstitutenundunternehmengetragenwerden. E. Sonstige Kosten DieE-Geld-InstitutewerdenausderAufsichtnachdemKreditwesengesetzherausgenommenundindieAufsichtnachdemZahlungsdiensteaufsichtsgesetz überführt;zugleichverlierensieihrenstatusalskreditinstitute.unterberücksichtigungderqualitativenaufsichtsanforderungenbleibtdasregelwerkdes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,indasdieaufsichtsrechtlichenAnforderungenfürE-Geld-Instituteintegriertwerden,hinterdenendesKreditwesengesetzeszurück.EsistauchaufdiebesondereInteressen-undGefährdungslageder E-Geld-Institutebesserabgestimmt.DassolltedieBelastungderWirtschaft,die mitderdurchdieeuropäischeunionvorgegebenenstärkungderkunden-und Verbraucherrechte,insbesonderederInstitutioneinesformalisiertenBeschwerdeverfahrensverbundensind,kompensieren.UnterdemStrichsollteesdeswegennichtzueinerMehrbelastungderWirtschaftkommen. AuswirkungendesGesetzesaufdieEinzelpreise,dasallgemeinePreisniveau undinsbesonderedasverbraucherpreisniveausindnichtzuerwarten. AußerhalbdesKreisesderE-Geld-InstituteundeventuellinunerlaubteGeschäfte eingebundenenunternehmenwerdenkeineinformationspflichteneingeführt,vereinfachtoderabgeschafft. F. Bürokratiekosten MitBlickaufdasZiel,dieBürokratiebelastungausgesetzlichveranlasstenInformationspflichtenspürbarzureduzieren,leistetdervorliegendeGesetzentwurfeinenwichtigenBeitrag. a)bürokratiekostenderwirtschaft DervorliegendeGesetzesentwurfenthält22neueInformationspflichten.Weiterhinwerden35bereitsbestehendeInformationspflichtengeändert.ImRahmenderEx-ante-SchätzungistmitdemvorliegendenEntwurfeineNettobelastunginHöhevonrund37000Eurozuerwarten. b)bürokratiebelastungenfürbürgerinnenundbürger EswerdenkeineInformationspflichtenfürBürgerinnenundBürgerneueingeführt,geändertoderaufgehoben. c)bürokratiekostenfürdieverwaltung DerGesetzentwurfenthältdreineueInformationspflichtenfürdieVerwaltung. ZudemwirdeinebestehendeInformationspflichtaufgehoben.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3023

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3023 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie * Vom Anlage1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel1ÄnderungdesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes Artikel2Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel3Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Artikel4ÄnderungdesFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel5ÄnderungderVerordnungüberdieErhebung vongebührenunddieumlegungvonkosten nach dem Finanzdienstleitungsaufsichtsgesetz Artikel6Änderung des Investmentgesetzes Artikel7Änderung des Geldwäschegesetzes Artikel8Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel9ÄnderungderZahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung Artikel 10 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Artikel 11ÄnderungderZahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung Artikel 12ÄnderungderGroßkredit-undMillionenkreditverordnung Artikel 13 Änderung der Liquiditätsverordnung Artikel 14 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung Artikel 15Inkrafttreten Artikel1 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes DasZahlungsdiensteaufsichtsgesetzvom25.Juni2009 (BGBl.IS.1506),daszuletztdurchArtikel8Absatz11des Gesetzesvom29.Juli2009 (BGBl.IS.2355)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 1 wird wie folgt gefasst: 1Begriffsbestimmungen;Ausnahmenfürbestimmte Zahlungsinstitute. b)nachderangabezu 1wirdfolgendeAngabeeingefügt: 1aZusätzlicheBegriffsbestimmungenfürdas E-Geld-Geschäft;Ausnahmenfürbestimmte E-Geld-Institute. c) Die Angabe zu 2 wird wie folgt gefasst: 2FürInstitutezugelasseneTätigkeitenundverbotene Geschäfte. d) Die Angabe zu 3 wird wie folgt gefasst: 3Aufsicht; Entscheidung in Zweifelsfällen. e) Die Angabe zu 4 wird wie folgt gefasst: 4EinschreitengegenunerlaubteZahlungsdienste sowiedasunerlaubtebetreibendese-geld-geschäfts. f) Die Angabe zu 5 wird wie folgt gefasst: 5VerfolgungunerlaubterZahlungsdienstesowie desunerlaubtenbetreibensdese-geld-geschäfts. g) Die Angabe zu 8 wird wie folgt gefasst: 8Erlaubnis für Zahlungsinstitute. h)nachderangabezu 8wirdfolgendeAngabeeingefügt: 8aErlaubnis für E-Geld-Institute. i) Die Angabe zu 9 wird wie folgt gefasst: 9VersagungderErlaubnisfürZahlungsinstitute. j)nachderangabezu 9wirdfolgendeAngabeeingefügt: 9aVersagungderErlaubnisfürE-Geld-Institute. k) Die Angabe zu 12 wird wie folgt gefasst: 12Eigenkapital bei Zahlungsinstituten. l)nachderangabezu 12wirdfolgendeAngabeeingefügt: 12aEigenkapital bei E-Geld-Instituten. m)dieangabezurüberschriftdesabschnitts4wirdwie folgt gefasst: Abschnitt 4 VorschriftenüberdieBeaufsichtigungvonInstituten, sofortige Vollziehbarkeit. n) Die Angabe zu 13 wird wie folgt gefasst: 13SicherungsanforderungenfürdieEntgegennahmevonGeldbeträgenimRahmenderErbringung von Zahlungsdiensten. o)nachderangabezu 13wirdfolgendeAngabeeingefügt: *DiesesGesetzdientderUmsetzungderRichtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.September2009überdie Aufnahme,AusübungundBeaufsichtigungderTätigkeitvonE-Geld-Instituten,zurÄnderungderRichtlinien2005/60/EGund2006/48/EGsowie zuraufhebungderrichtlinie2000/46/eg (ABl.L267vom ,S.7).

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13aSicherungsanforderungenfürdieEntgegennahmevonGeldbeträgenfürdieAusgabevon E-Geld. p)nachderangabezu 17wirdfolgendeAngabeeingefügt: 17aAnzeigepflichtbeiBestellungdesAbschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen. q) Die Angabe zu 22 wird wie folgt gefasst: 22BesondereorganisatorischePflichtenvonZahlungsinstitutenundE-Geld-InstitutensowieSicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche. r)nachderangabezu 23werdendiefolgendenAngaben eingefügt: Abschnitt 4a SondervorschriftenfürdasE-Geld-Geschäftundden Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld 23aVerbotderAusgabevonE-Geldüberandere Personen 23bVerpflichtungendesE-Geld-Emittentenbeider Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld 23cVertriebundRücktauschvonE-Gelddurch E-Geld-Agenten. s)nachderangabezu 28wirdfolgendeAngabeeingefügt: 28aBeschwerden über E-Geld-Emittenten. t)dieangabezurüberschriftdesabschnitts7wirdwie folgt gefasst: Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld- Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften. u)nachderangabezu 30werdendiefolgendenAngaben eingefügt: 30aE-Geld-Instituts-Register 30bWerbung. v)nachderangabezu 35wirdfolgendeAngabeangefügt: 36Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1 Begriffsbestimmungen; Ausnahmen für bestimmte Zahlungsinstitute. b)inabsatz1nummer1wirddieangabe Buchstabea gestrichen. c) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.dieE-Geld-InstituteimSinnedesArtikels1Absatz1BuchstabebunddesArtikels2Nummer1 derrichtlinie2009/110/egdeseuropäischen ParlamentsunddesRatesvom16.September 2009überdieAufnahme,AusübungundBeaufsichtigungderTätigkeitvonE-Geld-Instituten (ABl. L 267 vom , S. 7),. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)InstituteimSinnediesesGesetzessinddie ZahlungsinstituteimSinnedesAbsatzes1Nummer5 unddiee-geld-instituteimsinnedes 1aAbsatz1 Nummer 5. e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern eineszahlungsinstituts diewörter odere-geld-instituts eingefügt. bb)insatz2werdennachdemwort Zahlungsinstitut die Wörter oder E-Geld-Institut eingefügt. f)inabsatz8satz1und3werdenjeweilsnachdemwort Zahlungsinstituts diewörter odere-geld-instituts eingefügt. g)absatz9satz2und3wirddurchfolgendensatzersetzt: 1Absatz9Satz2bis4desKreditwesengesetzesist entsprechend anzuwenden. h)nachabsatz9werdendiefolgendenabsätze9aund 9b eingefügt: (9a)AnfangskapitalimSinnediesesGesetzesist dasin 10Absatz2aSatz1Nummer1,2,3oder6des Kreditwesengesetzes definierte Kernkapital. (9b)SichereAktivamitniedrigemRisikoimSinne diesesgesetzessindaktiva,dieuntereinekategorie gemäßanhanginummer14tabelle1derrichtlinie 2006/49/EGvom14.Juni2006überdieangemessene EigenkapitalausstattungvonWertpapierfirmenundKreditinstituteninderFassungdesArtikels1Nummer1 BuchstabebderRichtlinie2009/27/EGderKommissionvom7.April2009zurÄnderungbestimmter AnhängederRichtlinie2006/49/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRateshinsichtlichtechnischerVorschriftenfürdasRisikomanagement (ABl.L94vom ,S.97)fallen,fürdiedieEigenkapitalanforderungfürdasspezifischeRisikonichthöherals 1,6Prozentist,wobeijedochanderequalifiziertePositionengemäßNummer15jenesAnhangsausgeschlossensind.SichereAktivamitniedrigemRisikoimSinne diesesgesetzessindauchanteileaneinemorganismus fürgemeinsameanlageninwertpapieren,derausschließlichindieinsatz1genanntenaktivainvestiert. i)inabsatz11werdennachderangabe 17 dieangabe 17a eingefügtunddieangabe bis22 durch die Angabe, 21 ersetzt. 3. Nach 1 wird folgender 1a eingefügt: 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld- Geschäft;AusnahmenfürbestimmteE-Geld-Institute (1) E-Geld-Emittenten sind: 1.diein 1Absatz1Nummer1genanntenKreditinstituteimSinnedesArtikels4Nummer1derRichtlinie 2006/48/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom14.Juni2006überdieAufnahmeundAusübungderTätigkeitderKreditinstitute (ABl.L177 vom ,s.1),dieiminlandzumgeschäftsbetrieb berechtigt sind,

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ derBund,dieLänder,dieGemeindenundGemeindeverbändesowiedieTrägerbundes-oderlandesmittelbarer Verwaltung, soweit sie als Behörde handeln, 3.dieEuropäischeZentralbank,dieDeutscheBundesbanksowieandereZentralbankeninderEuropäischen UnionoderdenanderenStaatendesAbkommensüber deneuropäischenwirtschaftsraum,wennsienichtin ihrereigenschaftalswährungsbehördeoderandere Behörde handeln, 4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau, 5.Unternehmen,diedasE-Geld-Geschäftbetreiben,ohne unterdienummern1bis4zufallen (E-Geld-Institute). (2) E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. (3)E-Geldistjederelektronisch,darunterauchmagnetisch,gespeichertemonetäreWertinFormeinerForderunggegenüberdemEmittenten,dergegenZahlung einesgeldbetragesausgestelltwird,umdamitzahlungsvorgängeimsinnedes 675fAbsatz3Satz1desBürgerlichenGesetzbuchsdurchzuführen,undderauchvonanderennatürlichenoderjuristischenPersonenalsdem Emittenten angenommen wird. (4)DurchschnittlicherE-Geld-UmlaufistderdurchschnittlicheGesamtbetragderamEndejedesKalendertagesüberdievergangenensechsKalendermonate bestehenden,ause-gelderwachsendenfinanziellen Verbindlichkeiten,deramerstenKalendertagjedesKalendermonatsberechnetwirdundfürdiesenKalendermonat gilt. (5)KeinE-GeldimSinnediesesGesetzesisteinmonetärer Wert 1.deraufInstrumentenimSinnedes 1Absatz10Nummer 10 gespeichert ist oder 2.derfürZahlungsvorgängenach 1Absatz10Nummer 11 eingesetzt wird. (6)E-Geld-AgentimSinnediesesGesetzesistjede natürlicheoderjuristischeperson,diealsselbständiger GewerbetreibenderimNameneinesE-Geld-Instituts beim Vertrieb und Rücktausch von E-Geld tätig ist wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwirddaswort Zahlungsinstitute durch das Wort Institute ersetzt. b)inabsatz1werdendaswort Zahlungsinstitut durch daswort Institut unddiewörter desabsatzes2 durchdiewörter derabsätze1aund2 ersetztund nachderangabe 8Abs.1Satz1 werdendiewörter oder 8a Absatz 1 Satz 1 eingefügt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)Gelder,dieeinE-Geld-InstitutzumZwecke derausgabevone-geldentgegengenommenhat,hat esunverzüglichine-geldumzutauschen.solchegeldergeltennichtalseinlagenoderandererückzahlbare GelderdesPublikumsimSinnedes 1Absatz1Satz2 Nummer1desKreditwesengesetzes,wenndieAusgabedesE-Geldesgleichzeitigoderunverzüglichnach derentgegennahmedesimaustauschgegendieausgabedese-geldeseinzuzahlendengeldbetrageserfolgt.e-geldunddasguthaben,dasdurchdieaus- gabedese-geldesentsteht,dürfennichtverzinstund sonstigevorteile,diemitderlängederhaltedauerin Zusammenhangstehen,dürfennichtgewährtwerden. d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdjeweilsdaswort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut ersetztundnachderangabe 8Abs.1Satz1 werdendiewörter oder 8a Absatz 1 Satz 1 eingefügt. bb)insatz2wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. cc)insatz3wirddaswort Zahlungsinstitut durch daswort Institut undwerdendiewörter elektronischesgeldimsinnedes 1Abs.14des Kreditwesengesetzes durchdaswort E-Geld ersetzt. e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirdimeinleitendensatzteildaswort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut ersetztundnachderangabe 8Abs.1Satz1 werdendiewörter oder 8aAbsatz1Satz1 eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Satz1giltfürE-Geld-InstitutemitderMaßgabe entsprechend,dassderkreditauchnichtausden fürdieausgabevone-geldentgegengenommenenundgehaltenengeldbeträgengewährtwerden darf. cc)imneuensatz3werdennachdenwörtern des Satzes1 dieangabe und2 eingefügtunddas Wort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Aufsicht einsemikoloneingefügtunddaswort und gestrichen. b)inabsatz1wirddaswort Zahlungsinstitute durch das Wort Institute ersetzt. c)inabsatz2werdendaswort Zahlungsinstituten durchdaswort Instituten unddaswort Zahlungsinstitut jeweilsdurchdaswort Institut ersetztund nachdenwörtern derzahlungsdienste diewörter oderdasordnungsgemäßebetreibendese-geld-geschäfts eingefügt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 4 EinschreitengegenunerlaubteZahlungsdienstesowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemklammerzusatz (unerlaubtezahlungsdienste) diewörter oderwird ohnedienach 8aAbsatz1erforderlicheErlaubnisdasE-Geld-Geschäftbetrieben (unerlaubtes Betreiben des E-Geld-Geschäfts) eingefügt.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode bb)insatz3werdennachdenwörtern nachden Sätzen1und2 diewörter undnach 23a eingefügt. c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 37Absatz3desKreditwesengesetzesgiltentsprechend wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts. b)inabsatz1satz1werdennachdenwörtern bei dem diewörter feststehtoder,nachdemwort erbringt einkommaunddiewörter unerlaubtdas E-Geld-Geschäftbetreibt undnachdenwörtern AbwicklungunerlaubterZahlungsdienste diewörter oderdesunerlaubtenbetreibensdese-geld-geschäfts eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ImRahmenderDurchsuchungdürfendie Bedienstetenauchdieauskunfts-undvorlegungspflichtigenPersonenzumZweckeder SicherstellungvonGegenständenimSinnedes Absatzes 4 durchsuchen. bb)imneuensatz4werdennachdemwort Geschäftsräumen diewörter undpersonen eingefügt. d)inabsatz6satz1nummer1werdennachdemwort Zahlungsdiensten diewörter oderdese-geld- Geschäfts eingefügt. 8.In 6wirddasWort Zahlungsinstituts durchdas Wort Instituts ersetzt wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter fürzahlungsinstitute angefügt. b)inabsatz3nummer8werdendiewörter 2c Abs.1Satz5desKreditwesengesetzes durchdie Wörter 2cAbsatz1Satz4desKreditwesengesetzes ersetzt. c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: (8)SoweitfürdasErbringenvonZahlungsdiensteneineErlaubnisnachAbsatz1erforderlichist,dürfenEintragungeninöffentlicheRegisternurvorgenommenwerden,wenndemRegistergerichtdieErlaubnis nachgewiesen ist. 10. Nach 8 wird folgender 8a eingefügt: 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute (1)WerimInlanddasE-Geld-GeschäftalsE-Geld- Institutbetreibenwill,bedarfderschriftlichenErlaubnisderBundesanstalt. 37Absatz4desVerwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. (2)ÜberdieErbringungdesE-Geld-Geschäftshinaus sind von der Erlaubnis nach Absatz 1 umfasst: 1.dieErbringungvonZahlungsdienstenimSinnedes 1 Absatz 2, 2.dieGewährungvonKreditennachMaßgabedes 2 Absatz 3 und des 12a Absatz 1 Satz 2, 3.dieErbringungvonbetrieblichenDienstleistungen unddamitengverbundenennebendienstleistungen, diemitderausgabevone-geldodermitdererbringungvonzahlungsdienstenimsinnedes 1 Absatz 2 in Zusammenhang stehen, 4.derBetriebvonZahlungssystemenimSinnedes 1 Absatz 6, unbeschadet des 7, 5.andereGeschäftstätigkeitenalsdieAusgabevon E-GeldimRahmendergeltendengemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. (3)AufdenInhaltdesErlaubnisantragsist 8Absatz3Nummer2,5,6,8und10bis12entsprechend anzuwenden.dererlaubnisantragmusszusätzlichfolgende Angaben und Nachweise enthalten: 1.dasGeschäftsmodell,ausdeminsbesonderediebeabsichtigteAusgabevonE-GeldsowiedieArtder beabsichtigten Zahlungsdienste hervorgeht, 2.denNachweis,dassdasE-Geld-Institutüberdas Anfangskapital nach 9a Nummer 1 verfügt, 3.eineBeschreibungderMaßnahmenzurErfüllung dersicherungsanforderungendes 13aund,soweit Zahlungsdiensteerbrachtwerden,auchderSicherungsanforderungen des 13, 4.eineDarstellungdesorganisatorischenAufbausdes Antragstellers,gegebenenfallseinschließlicheiner BeschreibungdergeplantenInanspruchnahmevon E-Geld-Agenten,Zweigniederlassungenund,soweit Zahlungsdiensteerbrachtwerden,Agentensowie einedarstellungderauslagerungsvereinbarungen undeinebeschreibungderartundweiseseiner Teilnahmeaneinemeinzelstaatlichenoderinternationalen Zahlungssystem sowie 5.dieNamenderGeschäftsleiter,derfürdieGeschäftsleitungdesE-Geld-Institutsverantwortlichen Personenund,soweitessichumUnternehmenhandelt,dienebenderAusgabevonE-GeldundderErbringungvonZahlungsdienstenanderenGeschäftsaktivitätennachgehen,derfürdieAusgabevon E-GeldunddieErbringungvonZahlungsdiensten dese-geld-institutsverantwortlichenpersonen.der AntragmussdenNachweisenthalten,dassdievorgenanntenPersonenzuverlässigsindundüberangemessenetheoretischeundpraktischeKenntnisse undfähigkeitenzurausgabevone-geldunderbringungvonzahlungsdienstenverfügen.derantragstellerhatmindestenszweigeschäftsleiterzu bestellen;beie-geld-institutenmitgeringergröße genügt ein Geschäftsleiter. FürdasweitereVerfahrengilt 8Absatz4und7entsprechend.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/3023 (4)DieBundesanstaltkanndieErlaubnisunterAuflagenerteilen,diesichimRahmendesmitdiesemGesetzverfolgtenZweckeshaltenmüssen.Erbringtdas E-Geld-InstitutzugleichZahlungsdiensteodergehtanderenGeschäftstätigkeitennach,kanndieBundesanstaltihmauferlegen,dassesdieErbringungvonZahlungsdienstenoderdieanderenGeschäfteabzuspalten hatodereineigenesunternehmenfürdase-geld-geschäftzugründenhat,wenndiesediefinanziellesoliditätdese-geld-institutsoderdieprüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. (5)DasE-Geld-InstituthatderBundesanstaltunverzüglichjedemateriellundstrukturellwesentliche ÄnderungdertatsächlichenundrechtlichenVerhältnissemitzuteilen,soweitsiedieRichtigkeitdernach Absatz3Satz1und2vorgelegtenAngabenundNachweise betreffen. (6)SoweitfürdasBetreibendesE-Geld-Geschäfts eineerlaubnisnachabsatz1erforderlichist,dürfen EintragungeninöffentlicheRegisternurvorgenommen werden,wenndemregistergerichtdieerlaubnisnachgewiesen ist wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter fürzahlungsinstitute angefügt. b)imeinleitendensatzteilwerdennachdemwort Erlaubnis diewörter zurerbringungvonzahlungsdiensten eingefügt. c)indennummern1und2wirdjeweilsamendedas Komma durch ein Semikolon ersetzt. d)innummer3werdendiewörter imsinnedes 10 Abs.2aSatz1Nr.1,3oder6desKreditwesengesetzes durchdiewörter imsinnedes 1Absatz9a undnachdenwörtern festgelegtehöherewert der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. e)indennummern4und5wirdjeweilsamendedas Komma durch ein Semikolon ersetzt. f)innummer6werdennachdemwort verfügt die Wörter oderdiesicherungsanforderungennach 13nichterfüllt eingefügtundamendedas Komma durch ein Semikolon ersetzt. g) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabeawerdennachdenwörtern engen Verbindung diewörter imsinnedes 1Absatz 10 des Kreditwesengesetzes eingefügt. bb)inbuchstabecwirdamendederpunktdurchein Semikolon ersetzt. h)nachnummer7wirdfolgendenummer8angefügt: 8.dasZahlungsinstitutseineHauptverwaltung nicht im Inland hat. 12. Nach 9 wird folgender 9a eingefügt: 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute DieErlaubniszumBetreibendesE-Geld-Geschäfts ist zu versagen, wenn 1.diezumGeschäftsbetrieberforderlichenMittel,insbesondereeinausreichendesAnfangskapitalimSinnedes 1Absatz9amiteinemBetragimGegenwert vonmindestens350000euroiminlandnichtzur Verfügungstehen.SoweiteinE-Geld-Instituteine ErlaubnisimSinnedes 32Absatz1Satz1desKreditwesengesetzeshat,giltfürdieBerechnungder erforderlichenmitteldernachdieservorschriftund 33Absatz1desKreditwesengesetzesfestgelegte höhere Wert, 2.derAntragentgegen 8aAbsatz3keineausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält, 3.einVersagungsgrundnach 9Nummer1oder4bis 8 entsprechend erfüllt ist oder 4.dieSicherungsanforderungennach 13anichterfüllt sindodergegendasverbotdes 23averstoßenwird Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer3werdennachderangabe 9 die Wörter oder nach 9a eingefügt. b)innummer4werdennachdemwort Zahlungsdiensten diewörter oderdesbetreibensdes E-Geld-Geschäfts eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendaswort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut unddaswort Zahlungsinstituts durch das Wort Instituts ersetzt. b)inabsatz2satz3wirddaswort Zahlungsinstitute durch das Wort Institute ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdendiewörter beizahlungsinstituten angefügt. b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. c)inabsatz4satz3werdennachdemwort Risikomanagements einkommaunddiewörter derverlustdatenbank eingefügt. 16. Nach 12 wird folgender 12a eingefügt: 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten (1)E-Geld-InstitutemüssenimInteressederErfüllung ihrerverpflichtungenüberangemesseneseigenkapital entsprechend 10Absatz2Satz2bis7,Absatz2aund2b deskreditwesengesetzesverfügen.daseigenkapital mussindenfällendes 2Absatz3nachAuffassungder BundesanstaltjederzeitineinemangemessenenVerhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite stehen. (2)DieBundesanstalttrifftMaßnahmen,dieerforderlichsind,uminFällen,indeneneinE-Geld-Institutzu derselbengruppegehörtwieeinanderese-geld- Institut,einZahlungsinstitut,einKreditinstitut,ein Finanzdienstleistungsinstitut,eineVermögensverwaltungsgesellschaftodereinVersicherungsunternehmen, zuverhindern,dassbestandteile,diefürdieberechnung deshaftendeneigenkapitalsinfragekommen,mehrfach genutztwerden.diesgiltauchdann,wenneine-geld- InstitutnebendemBetreibendesE-Geld-Geschäftsanderen Geschäftsaktivitäten nachgeht.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3) 12Absatz3bis5istentsprechendanzuwenden. (4)DasBundesministeriumderFinanzenwirdermächtigt,durchRechtsverordnungohneZustimmung desbundesratesimbenehmenmitderdeutschenbundesbanknäherebestimmungenüberdieangemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität)derE-Geld-Institute zu erlassen, insbesondere 1.die Berechnungsmethoden, 2.Inhalt,Art,UmfangundFormdernachAbsatz3in Verbindungmit 12Absatz4erforderlichenAngaben, 3.MeldepflichtenbeiNichteinhaltungvonEigenkapitalanforderungen und 4.diefürdieDatenübermittlungzulässigenDatenträger, Übertragungswege und Datenformate. DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnungohneZustimmungdes BundesratesaufdieBundesanstaltmitderMaßgabe übertragen,dassdierechtsverordnungimeinvernehmenmitderdeutschenbundesbankergeht.vorerlass derrechtsverordnungsinddieverbändederzahlungsinstitute zu hören. 17. Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiefolgendenwörterangefügt: fürdieentgegennahmevongeldbeträgenimrahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter ErbringenZahlungsinstituteZahlungsdienste,sinddie durch die Wörter Institute haben die ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa)innummer1buchstabebundcwirddas Wort Zahlungsinstituts jeweilsdurchdas Wort Instituts ersetzt. bbb)innummer2wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. c)indenabsätzen2und3wirddaswort Zahlungsinstitut jeweils durch das Wort Institut ersetzt. 19. Nach 13 wird folgender 13a eingefügt: 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld (1)E-Geld-InstitutehabendieGeldbeträge,diesiefür dieausgabevone-geldoderimrahmendererbringungvonzahlungsdienstenfürdieausführungvonzahlungsvorgängenentgegengenommenhaben,nachmaßgabedes 13Absatz1Satz2Nummer1Buchstabea biscodernummer2zusichern. 13Absatz1Satz2 Nummer1BuchstabebfindetmitderMaßgabeAnwendung,dasssichdiesicherenAktivamitniedrigem Risikonach 1Absatz9bbestimmen.DieBundesanstaltkanninAusnahmefällenvon 1Absatz9berfasste Aktivaausschließen,wenndieseaufGrundderBewertungderSicherheit,desFälligkeitstermins,desWertes oderandererrisikofaktorennichtalssichereaktivamit niedrigem Risiko einzuordnen sind. (2)SofernGeldbeträgezumZweckderAusgabevon E-GelddurchZahlungmittelseinesZahlungsauthentifizierungsinstrumentsentgegengenommenwerden,sind diesegeldbeträge,sobaldsiedemzahlungskontodes E-Geld-InstitutsgutgeschriebenoderdemE-Geld-InstitutnachMaßgabedes 675sdesBürgerlichenGesetzbuchszurVerfügunggestelltwordensind,spätestensjedochfünfGeschäftstageimSinnedes 675nAbsatz1 Satz4desBürgerlichenGesetzbuchsnachAusgabedes E-Geldes zu sichern. (3) 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4)DieBundesanstaltkannbestimmen,nachwelcher derin 13Absatz1Satz2beschriebenenMethodedas E-Geld-InstitutdieentgegengenommenenGeldbeträge zu sichern hat wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendaswort Zahlungsinstitut jeweilsdurchdaswort Institut ersetztundnach demwort Agenten diewörter sowiee-geld- Agenten eingefügt. bb)insatz2werdendaswort Zahlungsinstituten durchdaswort Instituten ersetztundnachdem Wort Agenten diewörter sowiee-geld- Agenten eingefügt. cc)insatz3werdendaswort Zahlungsinstituts durchdaswort Instituts ersetztundnachdem Wort Agenten diewörter sowiee-geld- Agenten eingefügt. b)inabsatz3wirddaswort Zahlungsinstitute durch das Wort Institute ersetzt. 21.In 15Absatz1werdendieWörter beianderenzahlungsinstituten durchdiewörter beiinstituten ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwerdennachdemwort der diewörter beizahlungsinstituten und nachdemwort Beträge diewörter undbei E-Geld-Institutenunterdennach 9aNummer1 und 12a zu ermittelnden Beträge eingefügt. bb)innummer2wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdendaswort Zahlungsinstituts durchdaswort Instituts ersetzt,daswort für gestrichenunddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/3023 bb)insatz2nummer1wirddaswort Zahlungsinstituts durch das Wort Instituts ersetzt. c)inabsatz3satz1nummer2und4werdendaswort Zahlungsinstitut jeweilsdurchdaswort Institut undinnummer3daswort Zahlungsinstituts durch das Wort Instituts ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa)insatz1ersterundzweiterhalbsatzwirddas Wort Zahlungsinstitut jeweilsdurchdaswort Institut ersetzt. bb)insatz3wirddaswort Zahlungsinstituts durch das Wort Instituts ersetzt. cc)insatz4werdendaswort Zahlungsinstituts durchdaswort Instituts ersetztsowiedanach einkommaunddiewörter daseineerlaubnis nach 8Absatz1oder 8aAbsatz1hat, eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1werdendiewörter Zahlungsinstitutehaben durchdiewörter EinInstituthat ersetzt. b)inabsatz2satz1wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. 24. Nach 17 wird folgender 17a eingefügt: 17a Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen (1)DasInstituthateinenAbschlussprüferoderKonzernabschlussprüferunverzüglichnachdessenBestellungderBundesanstaltundderDeutschenBundesbank anzuzeigen.diebundesanstaltkanninnerhalbeines MonatsnachZugangderAnzeigedieBestellungeines anderenprüfersverlangen,wenndieszurerreichung des Prüfungszweckes geboten ist. (2)DasRegistergerichtdesSitzesdesInstitutshat aufantragderbundesanstalteinenprüferzubestellen, wenn 1.dieBestellungnachAbsatz1Satz1nichtunverzüglichnachAblaufdesGeschäftsjahresangezeigt worden ist; 2.dasInstitutdemVerlangenaufBestellungeines anderenprüfersnachabsatz1satz2nichtunverzüglich nachkommt; 3.dergewähltePrüferdieAnnahmedesPrüfungsauftragsabgelehnthat,weggefallenistoderamrechtzeitigenAbschlussderPrüfunggehindertistund dasinstitutnichtunverzüglicheinenanderenprüfer bestellt hat. DieBestellungdurchdasGerichtistendgültig. 318 Absatz5desHandelsgesetzbuchsgiltentsprechend. DasRegistergerichtkannaufAntragderBundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Zahlungsinstituts durch das Wort Instituts ersetzt. bb)insatz2undimeinleitendensatzteilvonsatz3 wirddaswort Zahlungsinstitut jeweilsdurch das Wort Institut ersetzt. cc)insatz3nummer2werdennachderangabe Absatz6 dieangabe,nach 12a, undnach derangabe 13, dieangabe 13a, eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1,2und3wirdjeweilsdaswort Zahlungsinstituts durchdaswort Instituts ersetzt. bb)insatz3wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. c)inabsatz3satz1wirddaswort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut ersetzt,werdennachdem Wort Zahlungsdienste diewörter oderdasordnungsgemäßebetreibendese-geld-geschäfts eingefügtundwirddaswort Zahlungsinstituten durch das Wort Instituten ersetzt. d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: UnbeschadetderAbsätze1bis3kanndieBundesanstaltgegenüberdemInstitutauchBestimmungen überdeninhaltderprüfungtreffen,dievomprüfer imrahmenderjahresabschlussprüfungzuberücksichtigensind.siekanninsbesondereschwerpunkte für die Prüfungen festlegen wird wie folgt geändert: a)indenabsätzen1und2wirdjeweilsdaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. b)inabsatz3werdendaswort Zahlungsinstitut jeweilsdurchdaswort Institut ersetztundnachder Angabe 30Abs.1 diewörter oderdese-geld- Instituts-Registers nach 30a eingefügt. c)inabsatz4werdendaswort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut ersetztundnachderangabe 30Abs.1Nr.3 diewörter oderindas E-Geld-Institut-Registernach 30aAbsatz2in Verbindungmit 30Absatz1Nummer3 eingefügt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)ÄndernsichdieVerhältnisse,dienachAbsatz1angezeigtwurden,hatdasInstitutderBundesanstaltundderDeutschenBundesbankdieseÄnderungenspätestenseinenMonatvorWirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. e)inabsatz5satz3wirddaswort Zahlungsinstitute durch das Wort Institute ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Zahlungsinstitut durch daswort Institut ersetzt,werdennachdem Wort Zahlungsdiensten einkommaunddas Wort E-Geld-Geschäften eingefügt,werden nachdemwort sonstigen diewörter nach diesemgesetz eingefügtundwirddaswort

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode zahlungsinstitutstypischen durchdaswort institutstypischen ersetzt. bb)indensätzen3und5wirddaswort Zahlungsinstitut jeweilsdurchdaswort Institut ersetzt. cc)indensätzen7und8wirddaswort Zahlungsinstituts jeweilsdurchdaswort Instituts ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Zahlungsinstitut durch daswort Institut ersetztundwerdennachdem Wort Zahlungsdiensten diewörter oderdes E-Geld-Geschäfts eingefügt. bb)insatz2wirddaswort Zahlungsinstituts durchdaswort Institut ersetztundwerden nachdemwort Zahlungsdienste diewörter oder des E-Geld-Geschäfts eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3)SindbeiAuslagerungennachAbsatz1die PrüfungsrechteundKontrollmöglichkeitenderBundesanstaltbeeinträchtigt,kanndieBundesanstaltim EinzelfallAnordnungentreffen,diegeeignetunderforderlichsind,dieseBeeinträchtigungenzubeseitigen.DieBefugnissederBundesanstaltnach 22 Absatz 4 bleiben unberührt. 28.In 21wirddasWort Zahlungsinstitute durchdas Wort Institute ersetzt wird wie folgt geändert: a)inderüberschriftwerdennachdemwort Zahlungsinstituten diewörter unde-geld-instituten sowie eingefügtundwirddaswort und gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. bb)insatz2wirddaswort Zahlungsinstituts durch das Wort Instituts ersetzt. cc) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa)innummer1wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. bbb)innummer2werdendenwörtern eine vollständigedokumentation diewörter dasführenundpflegeneinerverlustdatenbank sowie vorangestellt. ccc)innummer4werdenindensätzen2und3 jeweilsdaswort Zahlungsinstitut durch daswort Institut ersetztundfolgender Satz angefügt: ÜberdieSachverhalteimSinnedes Satzes2hatdasInstitutangemesseneInformationennachMaßgabedes 8des Geldwäschegesetzesaufzuzeichnenund aufzubewahren.derbundesanstaltgegenüberistdarzulegen,warumsichdieannahmen nicht bestätigt haben. c)inabsatz2werdendieangabe 25fAbs.1und2 durchdiewörter 25cAbsatz1Satz3,Absatz4 und5, 25dAbsatz1und2, 25f unddaswort Zahlungsinstitute durchdiewörter Instituteim Sinne dieses Gesetzes ersetzt. d)inabsatz3werdennachderangabe 3Abs.1 Nr.1und3 diewörter sowie 8Absatz1bis3 eingefügt,daswort Zahlungsinstitute durchdie Wörter InstituteimSinnediesesGesetzes ersetzt undnachderangabe 1Abs.2 diewörter oder beiderausgabeunddemrücktauschvone-geld nach 23b Absatz 1 eingefügt. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: (3a)AufAgentenimSinnedes 1Absatz7und E-Geld-AgentenimSinnedes 1aAbsatz6istAbsatz 3 entsprechend anzuwenden. f)inabsatz4werdendaswort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut unddaswort Zahlungsinstitute durch das Wort Institute ersetzt. g) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5)DieBundesanstaltüberwachtdieEinhaltung derinderverordnung (EG)Nr.1781/2006undin Artikel8derVerordnung (EG)Nr.924/2009enthaltenenPflichtendurchdieInstituteimSinnedieses Gesetzes,soweitsieZahlungsverkehrsdienstleister imsinnedesartikels2nummer5derverordnung (EG)Nr.1781/2006oderZahlungsdienstleisterim SinnedesArtikels2Nummer5derVerordnung (EG)Nr.924/2009sind,undtrifftdiehierfürgeeigneten und erforderlichen Anordnungen. 30.In 23werdennachdemWort Bundesanstalt die Wörter einschließlichderandrohungundfestsetzung vonzwangsmitteln,nachderangabe 15,16, die Wörter 17aAbsatz1Satz2, undnachderangabe 30Abs.2, diewörter dieserauchinverbindung mit 30a Absatz 2, eingefügt. 31. Nach 23 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt: Abschnitt 4a Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit von E-Geld 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen E-Geld-InstitutedürfenE-Geldnichtübernatürliche oderjuristischepersonenausgeben,dieimnamendes E-Geld-Instituts tätig werden. 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld (1)DerE-Geld-EmittenthatE-GeldstetszumNennwertdesentgegengenommenenGeldbetragesauszugeben.Eristverpflichtet,E-GeldaufVerlangendes E-Geld-InhabersjederzeitzumNennwertingesetzliche Zahlungsmittelzurückzutauschen.DasRücktauschverlangendesE-Geld-InhaberskannsichvorBeendigung desvertragsauchaufeinenteildese-geldesbeziehen. (2)DerE-Geld-Emittentistverpflichtet,denE-Geld- InhaberüberdieBedingungenfürdenRücktauschvon E-GeldeinschließlichinsoweitetwaigzuvereinbarenderEntgeltezuunterrichten,bevordieserdurcheinen

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/3023 VertragodereinAngebotgebundenwird.DieBedingungensindimVertragzwischendemE-Geld-EmittentenunddemE-Geld-Inhabereindeutigunddeutlicherkennbar anzugeben. (3)DerE-Geld-EmittentdarfvomE-Geld-Inhaber fürdenrücktauschvone-geldnurdanneinentgelt verlangen,wenndiesvertraglichvereinbartwurde. EinesolcheVereinbarungistnurfürdenFallzulässig, dass 1.derE-Geld-InhaberdenRücktauschvorBeendigung des Vertrags verlangt, 2.derVertragfüreinenbestimmtenZeitraumgeschlos- senwurdeunddurcheinekündigungdese-geld- InhabersvorAblaufdiesesZeitraumsbeendetwird oder 3.derE-Geld-InhaberdenRücktauschnachmehrals einem Jahr nach Beendigung des Vertrags verlangt. DasEntgeltmussineinemangemessenenVerhältniszu dentatsächlichentstandenenkostendese-geld-emittenten stehen. (4)AbweichendvonAbsatz1Satz3istimFalleeines RücktauschverlangensmitBeendigungdesVertrags oderbiszueinemjahrnachvertragsbeendigungder gesamtebetragdesvome-geld-emittentengehaltenen E-Geldeszurückzutauschen.ÜbteinE-Geld-Institut eineodermehreretätigkeitennach 8aAbsatz2Nummer5ausundfordertderE-Geld-InhabernachBeendigungdesE-Geld-VertragseinenGesamtbetrag,soist dieseringesetzlichezahlungsmittelzurückzutauschen, wennimvorausnichtbekanntist,welcheranteilder Geldbeträge als E-Geld verwendet werden soll. (5)VondenRegelungendesAbsatzes1Satz3und derabsätze3und4darfzumnachteildese-geld-inhabersnurabgewichenwerden,wennessichbeidiesem nicht um einen Verbraucher handelt. 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten (1)E-Geld-InstitutekönnensichfürdenVertrieb oderdenrücktauschvone-geldeinese-geld-agentenimsinnedes 1aAbsatz6bedienen. 19Absatz1 giltentsprechendmitdermaßgabe,dassnachweise überdiezuverlässigkeitunddiefachlicheeignung nichteinzureichensind; 19Absatz4agiltebenfalls entsprechend. (2)DieBundesanstaltkanneinemE-Geld-Institut, dasdieauswahloderüberwachungseinere-geld- Agentennichtordnungsgemäßdurchgeführthat,untersagen,E-Geld-AgentenindasE-Geld-Instituteinzubinden.DieUntersagungkannsichaufdenVertrieb oderrücktauschvone-geldoderaufdieeinbindung von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen. (3)SoferneinE-Geld-Institutbeabsichtigt,E-Geld übere-geld-agentenineinemmitgliedstaatdereuropäischenunionodereinemanderenvertragsstaatdes AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraum zuvertreibenoderzurückzutauschen,ist 19Absatz4 in Verbindung mit 25 entsprechend anzuwenden. 32.In 24wirddasWort Zahlungsinstitute durchdas Wort Institute ersetztundwerdennachdemwort erbringen diewörter oderdase-geld-geschäft eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Ein diewörter nach 8Absatz1oder 8aAbsatz1zugelassenes eingefügtundwirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. bb)insatz2nummer3wirddaswort Zahlungsinstituts durch das Wort Instituts ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort erbringen die Wörter oderdase-geld-geschäftzubetreiben eingefügt. bb)insatz2werdennachdemwort Agenten die Wörter oder E-Geld-Agenten eingefügt. c)inabsatz3wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: (4)DieRechtenach 14stehenderBundesanstaltundderDeutschenBundesbankauchdirekt gegenüberderausländischenzweigniederlassung sowiegegenüberagenten,e-geld-agentenund Auslagerungsunternehmenzu,derensicheininländischesInstitutinanderenStaatendesEuropäischen Wirtschaftsraumsbedient.BeiVor-Ort-Prüfungen hatdiebundesanstaltoderdiedeutschebundesbanküberdiebundesanstaltvorabdiezustimmung derzuständigenbehördendesaufnahmemitgliedstaates einzuholen. (5)ÄndernsichdieVerhältnisse,dienachAbsatz1 Satz2oderAbsatz2Satz2angezeigtwurden,hatdas InstitutderBundesanstalt,derDeutschenBundesbankunddenzuständigenStellendesAufnahmestaatesdieseÄnderungenmindestenseinenMonat vordemwirksamwerdenderänderungenschriftlich anzuzeigen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1werdendaswort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut ersetztundnachderangabe (ABl.L319S.1) dieangabe oderder Richtlinie2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.September2009über dieaufnahme,ausübungundbeaufsichtigungder TätigkeitvonE-Geld-Instituten,zurÄnderungder Richtlinien2005/60/EGund2006/48/EGsowiezur AufhebungderRichtlinie2000/46/EG (ABl.L267 vom , S. 7) eingefügt. b)inabsatz2werdennachdemwort Zahlungsinstituts-Register diewörter odere-geld-instituts- Register eingefügt. c)inabsatz3satz1wirddieangabe 29Abs.1 Nr.5und6 durchdiewörter 29Absatz1Nummer6und7 ersetzt,werdendaswort entspre-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode chend gestrichenunddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. d)inabsatz4werdennachdemwort Agenten die Wörter odere-geld-agenten eingefügt,daswort Zahlungsinstituts durchdaswort Instituts ersetztunddiewörter, 22Absatz2und3 gestrichen. e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: AufErsuchenderzuständigenBehördendesanderenStaatesdürfendieBedienstetenderBundesanstaltundderDeutschenBundesbankdiesebeider PrüfungnachSatz1unterstützenoderdiePrüfung inderenauftragdurchführen;derbundesanstalt undderdeutschenbundesbankstehendabeidie Rechtenach 14oder,fallsTatsachendieAnnahme rechtfertigenoderfeststeht,dassdasausländische UnternehmenunerlaubteZahlungsdiensteerbringt oderunerlaubtdase-geld-geschäftbetreibt,oder dassdiesesunerlaubtegeschäftenachdemkreditwesengesetz,nachdemversicherungsaufsichtsgesetzodernachdeminvestmentgesetzbetreibtoder gegenvergleichbarebestimmungendesherkunftsstaates verstößt, auch nach 5 zu wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort erbringt die Wörter oderdase-geld-geschäftbetreibt eingefügtunddaswort Zahlungsinstitut durch diewörter InstitutimSinnediesesGesetzes ersetzt. bb)insatz2wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwirddaswort Zahlungsinstitute durchdaswort Institute ersetzt. bb)innummer1wirddaswort Zahlungsinstituts durchdaswort Instituts undwirddaswort Zahlungsinstituten durchdaswort Instituten ersetzt. cc)innummer2wirddaswort Zahlungsinstitut jeweils durch das Wort Institut ersetzt. dd)innummer3wirddaswort Zahlungsinstituts durch das Wort Instituts ersetzt. ee)innummer4werdendaswort Zahlungsinstituts durchdaswort Instituts unddaswort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut ersetzt. 36. Nach 28 wird folgender 28a eingefügt: 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten (1)InhabervonE-GeldunddieStellennachSatz2 könnenjederzeitwegenbehaupteterverstößeeines E-Geld-EmittentenimSinnedes 1aAbsatz1Nummer1bis5gegendiesesGesetzunddie 675cbis676c desbürgerlichengesetzbuchsundartikel248des EinführungsgesetzeszumBürgerlichenGesetzbuche BeschwerdebeiderBundesanstalteinlegen.BeschwerdebefugteStellensinddiein 28Absatz1Satz2genannten Einrichtungen, Verbände und Kammern. (2)BeschwerdensindschriftlichoderzurNiederschriftbeiderBundesanstalteinzulegenundsollenden SachverhaltunddenBeschwerdegrundangeben. 28 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. 37. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. bb)indennummern1und2wirddaswort Zahlungsinstituts jeweilsdurchdaswort Instituts ersetzt. cc)innummer3wirdnachderangabe 8 die Angabe oder 8a eingefügt. dd)innummer4wirddaswort Zahlungsinstitut jeweils durch das Wort Institut ersetzt. ee)innummer8werdennachdenwörtern engen Verbindung diewörter imsinnedes 1Absatz 10 des Kreditwesengesetzes eingefügt. ff)innummer9wirddaswort Zahlungsinstitut durchdiewörter InstitutimSinnediesesGesetzes oder des Kreditwesengesetzes ersetzt. b)nachabsatz1werdenfolgendeabsätze1aund1b eingefügt: (1a)EinE-Geld-InstituthatderBundesanstalt undderdeutschenbundesbankimvorausjedewesentlicheänderungderzursicherungvongeldbeträgennach 13aAbsatz1und2getroffenenMaßnahmen anzuzeigen. (1b)Geschäftsleiter,diefürdieGeschäftsleitung desinstitutsverantwortlichenpersonenundsoweit essichuminstitutehandelt,dienebendererbringungvonzahlungsdienstenundderausgabevon E-GeldanderenGeschäftsaktivitätennachgehen,die fürdieführungderzahlungsdienstgeschäfteund dese-geld-geschäftsdesinstitutsverantwortlichen PersonenhabenderBundesanstaltundderDeutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: 1.dieAufnahmeunddieBeendigungeinerTätigkeitalsGeschäftsleiteroderalsAufsichtsratsoderVerwaltungsratsmitgliedeinesanderenUnternehmens und 2.dieÜbernahmeunddieAufgabeeinerunmittelbarenBeteiligunganeinemUnternehmensowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. c)inabsatz2satz2wirddaswort Zahlungsinstitute durch das Wort Institute ersetzt.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz1wirddaswort Zahlungsinstitut durch das Wort Institut ersetzt. b)inabsatz2werdennachderangabe 12Abs.2 diewörter und 12aAbsatz2 eingefügtunddas Wort Zahlungsinstitut durchdaswort Institut ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch RechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesimBenehmenmitderDeutschenBundesbank näherebestimmungenüberinhalt,art,umfangund ZeitpunktsowieüberdiezulässigenDatenträger, ÜbertragungswegeundDatenformatederMonatsausweiseerlassen,insbesondereumEinblickindie EntwicklungderVermögens-undErtragslageder Institutezuerhalten,sowieüberweitereAngaben, soweitdieszurerfüllungderaufgabenderbundesanstalt erforderlich ist. 40.In 30Absatz1Nummer1werdendieWörter alleinländischenzahlungsinstitute durchdiewörter jedes inländischezahlungsinstitut unddaswort denen durch das Wort dem ersetzt. 41.Nach 30werdendiefolgenden 30aund30beingefügt: 30a E-Geld-Instituts-Register (1)DieBundesanstaltführtaufihrerInternetseiteein gesondertes,laufendzuaktualisierendese-geld-instituts-register,indassiejedesinländischee-geld-institut,demsieeineerlaubnisnach 8aAbsatz1erteilt hat,mitdemdatumdererteilungunddemumfangder ErlaubnisundgegebenenfallsdemDatumdesErlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einträgt. (2)ZweigniederlassungenundAgentendesE-Geld- Institutswerdenentsprechend 30Absatz1Nummer2 und 3 sowie Absatz 2 eingetragen. (3)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch RechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrates näherebestimmungenzuminhaltundzurführungdes E-Geld-Instituts-RegisterssowiedenMitwirkungspflichtenderE-Geld-Institute,derenZweigniederlassungen undagentenbeiderführungdese-geld-instituts-registerserlassen.eskanninsbesonderedeme-geld-instituteinenschreibendenzugriffaufdiefürdase-geld- InstituteinzurichtendeSeitedesRegisterseinräumen undihmdieverantwortlichkeitfürdierichtigkeitund AktualitätdieserSeiteübertragen.DasBundesministeriumderFinanzenkanndieseErmächtigungdurch RechtsverordnungohneZustimmungdesBundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. 30b Werbung (1)UmMissständenbeiderWerbungderInstitutezu begegnen,kanndiebundesanstaltbestimmteartender Werbung untersagen. (2)VorallgemeinenMaßnahmennachAbsatz1sind dieverbändederinstituteunddesverbraucherschutzes zu hören wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirddaswort oder durchein Komma ersetzt. bb)nachnummer2wirdfolgendenummer2aeingefügt: 2a.ohneErlaubnisnach 8aAbsatz1Satz1 das E-Geld-Geschäft betreibt,. cc)innummer3wirddaskommaamendedurch das Wort oder ersetzt. dd)nachnummer3wirdfolgendeneuenummer4 angefügt: 4.entgegen 23a E-Geld ausgibt,. ee)imzweitenhalbsatzwerdennachdemwort wird diewörter indenfällendernummern3und4 undnachdemwort Geldstrafe diewörter undindenfällender Nummern1,2und2amitFreiheitsstrafebiszu fünf Jahren oder Geldstrafe eingefügt. b)inabsatz2werdennachdemwort Strafe die Wörter indenfällendernummern3und4 und nachdemwort Geldstrafe diewörter undinden FällenderNummern1,2und2aFreiheitsstrafebis zu drei Jahren oder Geldstrafe eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)Ordnungswidrighandelt,wereinervollziehbarenAnordnungnach 4Absatz1Satz2,auchin VerbindungmitSatz4,übereineWeisungfürdie AbwicklungodereinervollziehbarenAnordnung nach 15 Absatz 1 oder Absatz 3 zuwiderhandelt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)folgendeneuenummern1und2werdeneingefügt: 1.entgegen 5Absatz1eineAuskunftnicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitigerteiltodereineunterlagenicht, nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitig vorlegt, 2.entgegen 5Absatz5Satz1,auchinVerbindungmitAbsatz6,eineMaßnahmenicht duldet,. bb)diebisherigennummern1bis5werdendie Nummern 3 bis 7. cc)inderneuennummer3wirddieangabe 8 Abs.6 durchdiewörter 8Absatz5Satz1 ersetzt. dd)inderneuennummer6wirdamendedaswort oder durch ein Komma ersetzt. ee)eswerdeninderneuennummer7amendeder PunktdurcheinKommaersetztundfolgende neue Nummern 8 bis 13 angefügt:

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 8.einervollziehbarenAnordnungnach 22 Absatz2inVerbindungmit 6aAbsatz1 des Kreditwesengesetzes zuwiderhandelt, 9.entgegen 22Absatz2inVerbindungmit 24cAbsatz1Satz1desKreditwesengesetzeseineDateinicht,nichtrechtzeitig oder nicht vollständig führt, 10.entgegen 22Absatz2inVerbindungmit 24cAbsatz1Satz5desKreditwesengesetzesnichtgewährleistet,dassdieBundesanstaltDatenjederzeitautomatischabrufen kann, 11.entgegen 22Absatz3inVerbindungmit 3Absatz1Nummer1,auchinVerbindung mit 4Absatz3oder4Satz1,desGeldwäschegesetzeseineIdentifizierungdes Vertragspartnersnichtodernichtvollständig vornimmt, 12.entgegen 22Absatz3inVerbindungmit 3Absatz1Nummer3desGeldwäschegesetzesdasVorhandenseineineswirtschaftlich Berechtigten nicht abklärt oder 13.entgegen 22Absatz3inVerbindungmit 8Absatz1desGeldwäschegesetzeserhobeneAngabenodereingeholteInformationennicht,nichtrichtigodernichtvollständig aufzeichnet. c)inabsatz4werdennachdenwörtern fünfhunderttausendeuro einkommaunddiewörter infällendesabsatzes3nummer1und2miteinergeldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro eingefügt. 44.In 34Satz1wirdjeweilsdasWort Zahlungsinstituten durch das Wort Instituten ersetzt. 45. Nach 35 wird folgender 36 angefügt: 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute (1)FürE-Geld-Institute,dieam30.April2011eine Erlaubnisnach 32Absatz1desKreditwesengesetzes fürdase-geld-geschäfthaben,giltdieerlaubnisnach 8aAbsatz1indemUmfang,indemdieErlaubnis nach 32Absatz1desKreditwesengesetzeserteilt wordenist,abdem30.april2011alserteilt.zugleich werdendiesee-geld-instituteindase-geld-instituts- Registernach 30aeingetragen.WenndasE-Geld-InstitutbinnenzweiMonatennachdem30.April2011 durchschriftlicheerklärungandiebundesanstaltmit BezugaufdieseBestimmunghieraufverzichtet,giltdie Erlaubnis von Anfang an als nicht erteilt. (2)E-Geld-Institute,dieam30.April2011eineFreistellungnach 2Absatz5desKreditwesengesetzesin derbiszum29.april2011geltendenfassungfürdas E-Geld-Geschäfthaben,dürfendieAusgabevon E-Geldnochbiszum30.April2012ohneeineErlaubnis nach 8a fortsetzen. Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes DasKreditwesengesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2776),daszuletzt durchartikel desgesetzesvom (BGBl.IS. )geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 12 wird wie folgt gefasst: 12BegrenzungvonqualifiziertenBeteiligungen. b) Die Angabe zu 22p wird wie folgt gefasst: 22p (weggefallen). c) Die Angabe zu 60a wird wie folgt gefasst: 60aBeteiligungderBundesanstaltundMitteilungen in Strafsachen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 wird aufgehoben. b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Finanzholding-GesellschaftensindFinanzunternehmen,E-Geld-InstituteundZahlungsinstitute, diekeinegemischtenfinanzholding-gesellschaftensindundderentochterunternehmenausschließlichoderhauptsächlichinstitute,finanzunternehmen,e-geld-instituteoderzahlungsinstitutesindunddiemindestenseineinlagenkreditinstitutodereinwertpapierhandelsunternehmen zum Tochterunternehmen haben. bb)insatz3wirdnachdemwort Einlagenkreditinstitute daswort,e-geld-institute gestrichen. c)inabsatz3bsatz1werdennachdemwort Einlagenkreditinstitut diewörter,eine-geld-institut gestrichen. d) Absatz 3d wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: EinlagenkreditinstitutesindKreditinstituteim SinnedesArtikels4Nummer1derBankenrichtlinie. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: E-Geld-InstitutesindUnternehmenimSinnedes 1aAbsatz1Nummer5desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. e) Absatz 14 wird aufgehoben. f)inabsatz19nummer1werdennachdenwörtern UnternehmenmitSitzimAusland diewörter sowiee-geld-instituteimsinnedes 1aAbsatz1Nummer5desZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingefügt wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nummer9buchstabeawerdennachden Wörtern BankgeschäftenimSinnedes 1Abs.1 Satz2Nr.1,2 daskommadurchdaswort oder ersetzt sowie die Angabe oder 11 gestrichen.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/3023 b)inabsatz4satz1werdenamendederpunktdurch einsemikolonersetztundfolgenderhalbsatzangefügt: aufdergrundlageeinerfreistellungnachhalbsatz1 kannsieauchbestimmen,dassaufdasinstitutauch die 6aund24cnichtanzuwendensind,solangedas UnternehmenwegenderArtdervonihmbetriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht bedarf. c) Absatz 5 wird aufgehoben. d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer11buchstabeawerdennachdenwörtern BankgeschäftenimSinnedes 1Abs.1 Satz2Nr.1,2 daskommadurchdaswort oder ersetztsowiedieangabe oder11 gestrichen. bb)innummer13werdennachdenwörtern Bankgeschäftennach 1Abs.1Satz2Nr.1,2 das KommadurchdasWort oder ersetztunddieangabe oder 11 gestrichen. 4.In 2cAbsatz1bSatz1Nummer2werdendieWörter derrichtlinie2000/46/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom18.september2000überdie Aufnahme,AusübungundBeaufsichtigungderTätigkeit vone-geldinstituten durchdiewörter derrichtlinie 2009/110/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.September2009überdieAufnahme,AusübungundBeaufsichtigungderTätigkeitvonE-Geld- Instituten,zurÄnderungderRichtlinien2005/60/EG und2006/48/egsowiezuraufhebungderrichtlinie 2000/46/EG,derRichtlinie2007/64/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.November 2007überZahlungsdiensteimBinnenmarkt,zurÄnderungderRichtlinien97/7/EG,2002/65/EG,2005/60/EG und2006/48/egsowiezuraufhebungderrichtlinie97/ 5/EG ersetzt Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a)innummer1werdennachdemwort Einlagenkreditinstitut diewörter,eine-geld-institut gestrichen. b)innummer2werdennachdemwort Einlagenkreditinstituts diewörter,einese-geld-instituts gestrichen. c)innummer3werdennachdemwort Einlagenkreditinstitut diewörter,eine-geld-institut gestrichen. 6.In 8bAbsatz1Satz2wirdnachdemWort Einlagenkreditinstitut das Wort, E-Geld-Institut gestrichen Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a)innummer2werdennachdemwort Zahlungsverkehrs diewörter odermitdergeldwäscheprävention eingefügt. b) In Nummer 9 wird das Wort oder gestrichen. c)innummer10wirddaskommadurchdaswort oder ersetzt. d)nachnummer10wirdfolgendenummer11eingefügt: 11.Behörden,diefürdieAufsichtüberZahlungsund Abwicklungssysteme zuständig sind, wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nummer1,2,3und4a,4bund4c werdenjeweilsnachdemwort Finanzunternehmen einkommasowiediewörter E-Geld- InstitutenimSinnedesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingefügt. bb)insatz3werdennachdemwort Finanzunternehmens, diewörter E-Geld-InstitutsimSinnedesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingefügt. b) Absatz 10 wird aufgehoben a wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdennachdenwörtern AnbietervonNebendienstleistungen einkommaund diewörter E-Geld-InstituteimSinnedesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingefügt. b)inabsatz2satz2werdennachdemwort Einlagenkreditinstitut daskommasowiedaswort E-Geld-Institut gestrichen. c)inabsatz3satz1,2,3,4und5werdenjeweilsdie Wörter E-Geld-Institut und E-Geld-Institute gestrichen. d)inabsatz4satz1werdennachdenwörtern AnbieternvonNebendienstleistungen einkommaund diewörter E-Geld-InstituteimSinnedesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingefügt b Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)insatz5werdennachdenwörter Anbietervon Nebendienstleistungen, diewörter E-Geld-InstituteimSinnedesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, eingefügt. b)insatz6nummer2bwerdennachdemwort Einlagenkreditinstitut daskommasowiedaswort E-Geld-Institut gestrichen wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 12.In 13cwerdenjeweilsdieWörter E-Geld-Institut und E-Geld-Institute gestrichen. 13.In 14Absatz1Satz3wirddieAngabe,5 gestrichen Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabecwerdennachdemwort Einlagenkreditinstitute daskommasowiedaswort E-Geld-Institute gestrichen. bb)inbuchstabedwerdennachdemwort Einlagenkreditinstitute diewörter odere-geld-institute gestrichen.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa)inbuchstabecwerdennachdemwort Einlagenkreditinstitut daskommasowiediewörter ein E-Geld-Institut gestrichen. bb)inbuchstabedwerdennachdemwort Einlagenkreditinstitut diewörter odereine-geld- Institut gestrichen aAbsatz1Satz1Nummer3Buchstabedwirdwie folgt geändert: a)indoppelbuchstabeccwerdennachdemwort Einlagenkreditinstitut daskommasowiedaswort E-Geld-Institut gestrichen. b)indoppelbuchstabeddwerdennachdemwort Einlagenkreditinstitut diewörter odereinem E-Geld-Institut gestrichen p wird aufgehoben. 17.In 24Absatz2werdennachdenWörtern einemandereninstitut diewörter imsinnediesesgesetzes, E-Geld-InstitutimSinnedesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzesoderZahlungsinstitutimSinnedesZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingefügt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: EinEinlagenkreditinstitutoderWertpapierhandelsunternehmen,dasdieAbsichthat,eineZweigniederlassungineinemanderenStaatdesEuropäischen Wirtschaftsraumszuerrichten,hatdiesderBundesanstaltundderDeutschenBundesbankunverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. b)inabsatz3satz1werdennachdenwörtern im FallevonEinlagenkreditinstituten diewörter oder E-Geld-Instituten gestrichen b wird wie folgt gefasst: 25b EinhaltungderbesonderenorganisatorischenPflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr DieBundesanstaltüberwachtdieEinhaltungder Pflichten der Kreditinstitute nach 1.derVerordnung (EG)Nr.1781/2006desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom15.November 2006überdieÜbermittlungvonAngabenzumAuftraggeberbeiGeldtransfers (ABl.L345vom , S.1) und 2.Artikel8derVerordnung (EG)Nr.924/2009desEuropäischenParlamentsunddesRatesvom16.September2009übergrenzüberschreitendeZahlungen indergemeinschaftundzuraufhebungderverordnung (EG)Nr.2560/2001 (ABl.L266vom , S.1) c wird wie folgt gefasst: 25c Interne Sicherungsmaßnahmen (1)Institutesowienach 10aAbsatz3Satz6oder Satz7odernach 10bAbsatz3Satz8alsübergeordnetesUnternehmengeltendeFinanzholding-Gesell- schaftenundgemischtefinanzholding-gesellschaften müssenunbeschadetderin 25aAbsatz1diesesGesetzesundderin 9Absatz1und2desGeldwäschegesetzesaufgeführtenPflichtenübereinangemessenes RisikomanagementsowieüberVerfahrenundGrundsätzeverfügen,diederVerhinderungvonGeldwäsche, TerrorismusfinanzierungodersonstigerstrafbarerHandlungen,diezueinerGefährdungdesVermögensdes Institutsführenkönnen,dienen.Siehabendafürangemessenegeschäfts-undkundenbezogeneSicherungssystemezuschaffenundzuaktualisierensowieKontrollendurchzuführen.HierzugehörtauchdiefortlaufendeEntwicklunggeeigneterStrategienundSicherungsmaßnahmenzurVerhinderungdesMissbrauchs vonneuenfinanzproduktenundtechnologienfürzweckedergeldwäscheundderterrorismusfinanzierung oderderbegünstigungderanonymitätvongeschäftsbeziehungen und Transaktionen. (2)KreditinstitutehabenangemesseneDatenverarbeitungssystemezubetreibenundzuaktualisieren,mittelsderersieinderLagesind,Geschäftsbeziehungen undeinzelnetransaktionenimzahlungsverkehrzuerkennen,dieaufgrunddesöffentlichundimkreditinstitutverfügbarenerfahrungswissensüberdiemethodendergeldwäsche,derterrorismusfinanzierung undsonstigenstrafbarenhandlungenimsinnedesabsatzes1satz1alszweifelhaftoderungewöhnlichanzusehensind.diekreditinstitutedürfenpersonenbezogenedatenerheben,verarbeitenundnutzen,soweitdies zurerfüllungdieserpflichterforderlichist.diebundesanstaltkannkriterienbestimmen,beiderenvorliegen KreditinstitutevomEinsatzvonSystemennachSatz1 absehen können. (3)JederSachverhalt,dernachAbsatz2Satz1als zweifelhaftoderungewöhnlichanzusehenist,istvom Institutzuuntersuchen,umdasRisikoderjeweiligen GeschäftsbeziehungenoderTransaktionenüberwachen, einschätzenundgegebenenfallsdasvorliegeneines nach 11Absatz1desGeldwäschegesetzesmeldepflichtigenVerdachtsfallsoderdieErstattungeiner Strafanzeigegemäß 158derStrafprozessordnungprüfenzukönnen.ÜberdieseSachverhaltehatdasInstitut angemesseneinformationennachmaßgabedes 8des Geldwäschegesetzesaufzuzeichnenundaufzubewahren,diefürdieDarlegunggegenüberderBundesanstalt erforderlichsind,dassdiesesachverhaltenichtdarauf schließenlassen,dasseinetatnach 261desStrafgesetzbuchsodereineTerrorismusfinanzierungbegangenoderversuchtwurdeoderwird.Absatz2Satz2gilt entsprechend.institutedürfenimeinzelfalleinander InformationenimRahmenderErfüllungihrerUntersuchungspflichtnachSatz1übermitteln,wennessich umeineninbezugaufgeldwäsche,terrorismusfinanzierungodereinersonstigenstraftatauffälligenoder ungewöhnlichensachverhalthandeltundtatsächliche Anhaltspunktedafürvorliegen,dassderEmpfängerder InformationendiesefürdieBeurteilungderFragebenötigt,obderSachverhaltgemäß 11desGeldwäschegesetzesanzuzeigenodereineStrafanzeigegemäß 158 derstrafprozessordnungzuerstattenist.derempfänger darfdieinformationenausschließlichzumzweckder VerhinderungderGeldwäsche,derTerrorismusfinanzie-

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