Amtsblatt. Gemeinde Gauting. Blickpunkt Gauting. Bekanntmachungen, Satzungen, Verordnungen. 4. Jahrgang, Nr Amtsblatt 5/2017- Seite 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt. Gemeinde Gauting. Blickpunkt Gauting. Bekanntmachungen, Satzungen, Verordnungen. 4. Jahrgang, Nr Amtsblatt 5/2017- Seite 1"

Transkript

1 Gemeinde Gauting Amtsblatt 4. Jahrgang, Nr Blickpunkt Gauting, Satzungen, Verordnungen AUS DEM INHALT Selbsthilfe Depression 1 Tagesordnung HFA 2 Mikrozensus 3 Satzung Gemeindearchiv 4 Einschreibung Kitas 11 Bücherei / Impressum 12 Amtsblatt 5/2017- Seite 1

2 Am Dienstag, , um 19:30 Uhr findet im Rathaus Gauting, Großer Sitzungssaal die 33. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mit folgender Tagesordnung statt. 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung 2. Genehmigung des öffentlichen Teils der Niederschrift über die 32. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Sprechstunde des Seniorenbeirats jeden 1. Dienstag im Monat jeweils von 15:00-16:00 Uhr in der Gautinger Insel Grubmühlerfeldstr. 10, in Gauting Tel.: / Bekanntgabe freigegebener Beschlüsse 4. Laufende Verwaltungsangelegenheiten 5. Energie-Effizienz-Netzwerk für Kommunen, Teilnahme der Gemeinde Gauting Ö/0495/XIV.WP 6. Schloss Fußberg: Erneuerung der Heizungsanlage; Beantragung von überplanmäßigen Mitteln Ö/0500/XIV.WP 7. Jahresrechnung Beschluss über die Bildung von Haushaltsresten zum Übertrag nach 2017 im Vorgriff auf die Jahresrechnung Ö/0497/XIV.WP 8. Haerlin sche und Ludwig und Marie Therese - Sozialstiftung Gauting; Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 Ö/0498/XIV.WP 9. Verschiedene öffentliche Angelegenheiten Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Gemeinde Gauting, Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin Amtsblatt 5/2017- Seite 2

3 Mikrozensus 2017 im Januar gestartet Interviewer bitten um Auskunft Auch im Jahr 2017 wird in Bayern wie im gesamten Bundesgebiet wieder der Mikrozensus, eine amtliche Haushaltsbefragung bei einem Prozent der Bevölkerung, durchgeführt. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Statistik werden dabei im Laufe des Jahres rund Haushalte in Bayern von besonders geschulten und zuverlässigen Interviewerinnen und Interviewern zu ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie in diesem Jahr auch zu ihrer Gesundheit befragt. Für den überwiegenden Teil der Fragen besteht nach dem Mikrozensusgesetz Auskunftspflicht. Im Jahr 2017 findet im Freistaat wie im gesamten Bundesgebiet wieder der Mikro-zensus, eine gesetzlich angeordnete Stichprobenerhebung bei einem Prozent der Bevölkerung, statt. Mit dieser Erhebung werden seit 1957 laufend aktuelle Zahlen über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, insbesondere der Haushalte und Familien, ermittelt. Der Mikrozensus 2017 enthält zudem noch Fragen zur Gesundheit, der Körpergröße und dem -gewicht sowie zu den Rauchgewohnheiten. Die durch den Mikrozensus gewonnenen Informationen sind Grundlage für zahlreiche gesetzliche und politische Entscheidungen und deshalb für alle Bürger von großer Bedeutung. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, finden die Mikrozensusbefragungen ganzjährig von Januar bis Dezember statt. In Bayern sind demnach bei rund Haushalten, die nach einem objektiven Zufallsverfahren insgesamt für die Erhebung ausgewählt wurden, wöchentlich mehr als Haushalte zu befragen. Das dem Mikrozensus zugrunde liegende Stichprobenverfahren ist aufgrund des geringen Auswahlsatzes verhältnismäßig kostengünstig und hält die Belastung der Bürger in Grenzen. Um jedoch die gewonnenen Ergebnisse repräsentativ auf die Gesamtbevölkerung übertragen zu können, ist es wichtig, dass jeder der ausgewählten Haushalte auch tatsächlich an der Befragung teilnimmt. Aus diesem Grund besteht für die meisten Fragen des Mikrozensus eine gesetzlich festgelegte Auskunftspflicht, und zwar für bis zu vier aufeinander folgende Jahre. Datenschutz und Geheimhaltung sind, wie bei allen Erhebungen der amtlichen Statistik, umfassend gewährleistet. Auch die Interviewerinnen und Interviewer, die ihre Besuche bei den Haushalten zuvor schriftlich ankündigen und sich mit einem Ausweis des Landesamts legitimieren, sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Statt an der Befragung per Interview teilzunehmen, hat jeder Haushalt das Recht, den Fragebogen selbst auszufüllen und per Post an das Landesamt einzusenden. Das Bayerische Landesamt für Statistik bittet alle Haushalte, die im Laufe des Jahres 2017 eine Ankündigung zur Mikrozensusbefragung erhalten, die Arbeit der Erhebungsbeauftragten zu unterstützen. Amtsblatt 5/2017- Seite 3

4 Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Gemeindearchivs der Gemeinde Gauting vom Die Gemeinde Gauting erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom (GVBl. S. 458), und aufgrund von Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 1999 (GVBl S. 521) folgende Satzung: Inhaltsübersicht: ABSCHNITT I: Allgemeines 1: Geltungsbereich 2: Begriffsbestimmung ABSCHNITT II: Aufgaben 3: Stellung und Aufgaben des Gemeindearchivs 4: Auftragsarchivierung 5: Verwaltung und Sicherung des Archivguts ABSCHNITT III: Benutzung 6: Benutzungsrecht 7: Schutzfristen 8: Antrag auf Benutzungsgenehmigung 9: Benutzungsgenehmigung 10: Einschränkung, Versagung und Widerruf der Benutzungsgenehmigung 11: Benutzung im Gemeindearchiv 12: Reproduktionen und Wiedergabegenehmigung 13: Belegexemplar 14: Ausleihe und Versendung von Archivgut ABSCHNITT IV: Schlussbestimmungen 15: Haftung 16: Gebühren und Auslagen; Nutzungsentgelt ABSCHNITT I Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Archivierung und Benutzung von Unterlagen im Gemeindearchiv Gauting. 2 Begriffsbestimmung (1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Gemeinde und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erwachsen sind. Unterlagen sind insbesondere Akten, Amtsbücher, Urkunden, Schriftstücke, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Bild-, Film- und Tondokumente, Stempel und alle anderen, auch elektronischen Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Speicherungsform, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung und das Verständnis dieser Information sowie deren Nutzung notwendig sind. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das vom Gemeindearchiv ergänzend gesammelt wird. (2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung von bleibendem Wert sind. (3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten. ABSCHNITT II Aufgaben 3 Stellung und Aufgaben des Gemeindearchivs (1) Die Gemeinde Gauting unterhält ein Archiv als öffentliche Einrichtung. Amtsblatt 5/2017- Seite 4

5 Das Gemeindearchiv ist die gemeindliche Fachdienststelle für alle Fragen des gemeindlichen Archiv-wesens und der Gemeindegeschichte. (2) Das Gemeindearchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller Ämter der Gemeinde sowie der gemeindlichen Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften, sowie der Zweckverbände, in denen die Gemeinde Gauting Mitglied ist, zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Gemeinde und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen. (3) Das Gemeindearchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen (vgl. Art. 13 Absatz 1, 14 Absatz 1 BayArchivG) archivieren. Hierfür gilt diese Satzung, soweit Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (4) Das Gemeindearchiv kann auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Gemeindearchiv. (5). Das Gemeindearchiv berät die gemeindliche Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Es kann außerdem nichtgemeindliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten und unterstützen, soweit daran ein gemeindliches Interesse besteht. (6) Das Gemeindearchiv fördert die Erforschung der Gemeindegeschichte. (7) Das Gemeindearchiv leistet einen Beitrag zur Historischen Bildungsarbeit durch Konzeption und Erstellen von Ausstellungen und Dokumentationen. (8) Das Gemeindearchiv übernimmt, erschließt und betreut Kunstgegenstände der Gemeinde Gauting (kuratorische Aufgaben). (9) Das Gemeindearchiv unterhält eine wissenschaftliche Bibliothek (Präsenzbibliothek). 4 Auftragsarchivierung Das Gemeindearchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Gemeindearchivs beschränkt sich auf die in 5 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen. 5 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes (1) Das Gemeindearchiv hat durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung sicherzustellen. Das Gemeindearchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, dieses nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen, sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten. (2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. ABSCHNITT III Benutzung 6 Benutzungsrecht (1) Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen sowie natürliche und juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, haben das Recht, Archivgut nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zu nutzen, soweit nicht Schutzfristen, Vereinbarungen zugunsten Dritter oder andere rechtliche Einschränkungen entgegenstehen. Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters soll vorliegen. (2) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, recht- Amtsblatt 5/2017- Seite 5

6 lichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen oder Unterrichtszwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange erfolgt. Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzfristen können vom Gemeindearchiv mit Zustimmung des 1. Bürgermeisters/der 1. Bürgermeisterin um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 7 Schutzfristen (1) Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 2 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benutzt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn der 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des 5 des Bundesarchivgesetzes. Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach 5 Absatz 1 Satz 2. (2) Mit Zustimmung des 1. Bürgermeisters/der 1. Bürgermeisterin können die Schutzfristen vom Gemeindearchiv im einzelnen Benutzungsfall o- der für bestimmte Archivgutgruppen verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen. (3) Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen der Absätze 1 und 2 zulässig. Diese Schutzfristen gelten jedoch, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen. (4) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benutzer schriftlich beim Gemeindearchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 2 Satz 2 hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im über-wiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist. (5) Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG dürfen bis 60 Jahre nach ihrer Entstehung nur benutzt werden, wenn die Benutzung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist oder der Betroffene eingewilligt hat. Amtsblatt 5/2017- Seite 6 8 Antrag auf Benutzungsgenehmigung (1) Die Benutzung des Archivs bedarf einer Genehmigung. Die antragstellende Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. (2) Die Benutzungsgenehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dabei sind Angaben zur Person (Name, Vorname, Anschrift) zu machen, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftragsgebers zu nennen, sowie das Benutzungsvorhaben, den Benutzungszweck und die beabsichtigte Auswertung genau zu beschreiben. Ist der Benutzer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. (3) Für jedes Benutzungsvorhaben ist ein eigener Benutzungsantrag zu erstellen. (4) Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Archivsatzung zu verpflichten. (5) Bei schriftlichen oder telefonischen Anfragen kann auf einen Benutzungsantrag verzichtet werden.

7 9 Benutzungsgenehmigung (1) Über die Genehmigung des Benutzungsantrags entscheidet das Gemeindearchiv. (2) Die Benutzungsgenehmigung gilt nur für das laufende Kalenderjahr, für das im Benutzungsantrag angegebene Benutzungsvorhaben und für den angegebenen Benutzungszweck. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (3) Die Benutzung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht. (4) Im Fall einer Entscheidung aufgrund 10 Absatz 1 Buchstabe a holt das Gemeindearchiv vorher die Zustimmung des 1. Bürgermeisters/der 1. Bürgermeisterin ein. (5) Wird die Benutzung von Unterlagen nach Art. 11 Absatz 4 Satz 2 BayArchivG beantragt, so hat der Benutzer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dass die Benutzung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist. 10 Einschränkung, Versagung und Widerruf der Benutzungsgenehmigung (1) Die Benutzungsgenehmigung des Archivs ist einzuschränken oder zu versagen, wenn durch die Benutzung a) Grund zu der Annahme besteht, dass Urheberund Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt würden, b) der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde, c) ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder d) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen. e) Grund zu der Annahme besteht, dass Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet oder Interessen der Gemeinde verletzt werden könnten. (2) Die Benutzungsgenehmigung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere wenn a) die antragstellende Person bei früherer Benutzung gegen die Gemeindearchivsatzung verstoßen oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht eingehalten hat b) der Ordnungs- und Erschließungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt, c) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist oder d) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen des Archivguts erreicht werden kann. (3) Die Benutzungsgenehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten, c) der Benutzer gegen die Archivsatzung verstößt oder Benutzungsbedingungen und Auflagen nicht einhält oder d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet. 11 Benutzung im Gemeindearchiv (1) Die Benutzung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen (Schutzmedien) in den dafür vorgesehenen Räumen des Gemeindearchivs während der Öffnungszeiten. (2) Das Archivpersonal kann den Umfang des gleichzeitig vorzulegenden Archivgutes angemessen beschränken und die Bereithaltung zur Benut- Amtsblatt 5/2017- Seite 7

8 zung zeitlich begrenzen. (3) Das Gemeindearchiv kann die Benutzung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen und durch Abgabe von Reproduktionen ermöglichen. (4) Wenn Reproduktionen von Archivgut zur Verfügung stehen, werden die Originale nur in begründeten Ausnahmefällen und, soweit es ihr Erhaltungszustand zulässt, vorgelegt. (5) Mündliche oder schriftliche Auskünfte des Gemeindearchivs beschränken sich in der Regel auf Mitteilungen über das Vorhandensein, den Umfang und den Zustand des Archivguts. Intensivere Recherchen bleiben den Benutzern des Gemeindearchivs überlassen. (6) Archivgut, Reproduktionen, Findmittel und sonstige Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Es ist insbesondere nicht erlaubt, Striche oder Bemerkungen anzubringen, verblasste Stellen nachzuziehen, zu radieren, Blätter herauszunehmen, Bestandteile zu entfernen oder Archivgut als Schreibunterlage zu benutzen. An der Reihenfolge, Ordnung, Signatur und Verpackung dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. (7) Vom Benutzer festgestellte Schäden und Eingriffe in die Ordnung des Archivgutes sind dem Gemeindearchiv unverzüglich zu melden. (8) Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benutzung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Gemeindearchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. (9) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benutzung, wie Kamera, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe bedarf besonderer Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benutzung gestört wird. (10) Die Benutzer haben sich in den Benutzerräumen so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivguts ist es untersagt, in diesen Räumen zu rauchen, zu essen und zu trinken. Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen dürfen in die Benutzerräume nicht mitgenommen werden. 12 Reproduktionen und Wiedergabegenehmigung (1) Soweit der Erhaltungszustand des Archivguts, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter, insbesondere deren Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, kann das Gemeindearchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle auf Kosten des Benutzers Reproduktionen anfertigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. (2) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Gemeindearchivs zulässig. (3) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das Gemeindearchiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben. (4) Wiedergabegenehmigungen werden nur für den jeweils angegebenen Verwendungszweck erteilt. Die dafür erforderlichen Angaben sind rechtzeitig vor der Drucklegung oder vor der Veröffentlichung zu leisten. 13 Belegexemplar (1) Von jeder Veröffentlichung, die unter Verwendung von Archivgut des Gemeindearchivs angefertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos und unaufgefordert zu überlassen. Entsprechendes gilt auch für unveröffentlichte Abhandlungen und für die Veröffentlichung von Reproduktionen in Publikationen. (2) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Veröffentlichungen auf elektronischen Datenträgern sowie im Internet. Bei Internet- Publikationen ist dem Gemeindearchiv an Stelle des Belegexemplars eine URL zu übermitteln. 14 Ausleihe und Versendung von Archivgut (1) Ein Rechtsanspruch auf die Ausleihe und Versendung von Archivgut besteht nicht. (2) Der Versand von Archivgut zur amtlichen Benutzung durch Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden erfolgt im Rahmen der Amtshilfe. Amtsblatt 5/2017- Seite 8

9 (3) Wenn der Erhaltungszustand des Archivguts, die Einhaltung von Schutzfristen oder die Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter, insbesondere deren Persönlichkeits- oder Urheberrechte dem nicht entgegenstehen, kann Archivgut in besonders begründeten Fällen auf Kosten des Benutzers zur Einsichtnahme an hauptamtlich geleitete Archive ausgeliehen werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benutzerräumen unter Aufsicht und nach Maßgabe dieser Satzung nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist unversehrt zurückzusenden. (4) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. In der Regel sollen aber Reproduktionen verwendet werden. (5) Die Versendung und Ausleihe von Archivgut ist nur in begrenztem Umfang möglich und erfolgt stets befristet. ABSCHNITT IV Schlussbestimmungen 15 Haftung Der Nutzer ist verpflichtet, die Rechte und schutzwürdigen Interessen sowie bestehende Urheberund Persönlichkeitsrechte bzw. schutzwürdige Interessen anderer zu beachten und stellt die Gemeinde bei Verstößen von diesbezüglichen Ansprüchen frei. 16 Gebühren und Auslagen; Nutzungsentgelt Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Benutzung sowie für die Leistungen des Gemeindearchivs werden in einer eigenen Gebührensatzung geregelt. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Gemeinde Gauting vom außer Kraft. Gauting, den Gemeinde Gauting Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin Bekanntmachung Az.: 3231 Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Gemeindearchivs der Gemeinde Gauting vom Gauting, den Der Gemeinderat hat in seiner 32. Sitzung am 24. Januar 2017 der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom (GVBl. S. 458), und aufgrund von Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Dezember 1999 (GVBl S. 521) eine Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Gemeindearchivs der Gemeinde Gauting (Beschluss-Nr. 0663). Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Gauting am Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gauting, Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin Amtsblatt 5/2017- Seite 9

10 Termine / Infos Amtsblatt 5/2017- Seite 10

11 Termine / Infos Amtsblatt 5/2017- Seite 11

12 Termine / Infos BücherBabys - die Krabbelgruppe der Gemeindebücherei Gauting Donnerstag, 02. Februar 2017, 10:15 Uhr Ich bin da, du bist da, wir alle sind da Minuten Sprache, Spiel und Spaß für Kinder zwischen 12 und 36 Monaten. Dieses Mitmach-Angebot richtet sich an Eltern und Großeltern, die in gemütlicher Atmosphäre gemeinsam mit ihren Kleinkindern einen Schatz an Büchern entdecken möchten. Wir wollen gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind Bilderbücher anschauen, vorlesen, singen, Reime aufsagen und dazu Fingerspiele zeigen. Um Anmeldung wird gebeten unter 089/ Die Teilnahme ist kostenfrei. Vorlesestunde für Kinder ab 4 Jahren Mittwoch, 08. Februar 2017, 15:30 Uhr " Elfe Florine und der Wackelzahn" von Li Lefebure Elfe Florine ist zusammen mit ihrem Freund, dem Fuchs Vigilius, beim Drachen Donatus eingeladen. Nur leider passt es Florine heute gar nicht. Sie hat nämlich einen Wackelzahn. Bestimmt fällt der Zahn bald aus und das wird sicher wehtun. Gelesen von Frau Ströbele für Kinder ab 4 Jahren, Eintritt frei! Öffnungszeiten der Bücherei: Di, Mi, Do und Uhr, Fr Uhr, Sa Uhr Impressum Hrsg.: Gemeinde Gauting Bahnhofstr. 7, Gauting Verantwortlich: Dr. Brigitte Kössinger, Erste Bürgermeisterin Redaktion: Öffentlichkeitsarbeit, Rathaus Gauting Das Amtsblatt finden Sie auch unter Amtsblatt 5/2017- Seite 12

G E M E I N D E G A U T I N G

G E M E I N D E G A U T I N G XIV. Wahlperiode 2014-2020 G E M E I N D E G A U T I N G Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Gemeindearchivs der Gemeinde Gauting vom 01.02.2017 Die Gemeinde Gauting erlässt auf Grund der Art.

Mehr

Gemeinde Störnstein - Archivsatzung Seite 1

Gemeinde Störnstein - Archivsatzung Seite 1 Gemeinde Störnstein - Archivsatzung Seite 1 Die Gemeinde Störnstein erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der

Mehr

Satzung über die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs der Stadt Beilngries (Archivsatzung) Vom

Satzung über die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs der Stadt Beilngries (Archivsatzung) Vom Satzung über die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs der Stadt Beilngries (Archivsatzung) Vom 28.01.2016. Die Stadt Beilngries erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für

Mehr

Satzung für Aufgaben und Nutzung des Gemeindearchivs Kahl a. M.

Satzung für Aufgaben und Nutzung des Gemeindearchivs Kahl a. M. Satzung für Aufgaben und Nutzung des Gemeindearchivs Kahl a. M. Die Gemeinde Kahl a. Main erläßt aufgrund der Art. 23 und 24Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung S.

Mehr

Satzung für Aufgaben und Benützung des Gemeindearchivs der Gemeinde Icking

Satzung für Aufgaben und Benützung des Gemeindearchivs der Gemeinde Icking Gemeinde Icking Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen Satzung für Aufgaben und Benützung des Gemeindearchivs der Gemeinde Icking Die Gemeinde Icking erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Haßfurt

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Haßfurt Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Haßfurt Die Stadt Haßfurt erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der

Mehr

S a t z u n g. für Aufgaben und Benützung eines Gemeindearchivs *(₁)

S a t z u n g. für Aufgaben und Benützung eines Gemeindearchivs *(₁) S a t z u n g für Aufgaben und Benützung eines Gemeindearchivs *(₁) Die Gemeinde Aschau i.chiemgau erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO,

Mehr

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bad Kissingen (Stadtarchivsatzung) vom 09. Dezember 1992

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bad Kissingen (Stadtarchivsatzung) vom 09. Dezember 1992 7.10 Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bad Kissingen (Stadtarchivsatzung) vom 09. Dezember 1992 Beschluß des Stadtrats: 09. Dezember 1992 Bekanntmachung: 29. Dezember 1992

Mehr

Satzung über die Benutzung des Archivs der Gemeinde Herrsching a. Ammersee

Satzung über die Benutzung des Archivs der Gemeinde Herrsching a. Ammersee Satzung über die Benutzung des Archivs der Gemeinde Herrsching a. Ammersee Die Gemeinde Herrsching a. Ammersee erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Amberg. vom 30. Januar 1995

Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Amberg. vom 30. Januar 1995 1-3-01 S. 1 Satzung für Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Amberg vom 30. Januar 1995 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 3 vom 04. Februar 1995, ber. Nr. 4 vom 18. Februar 1995 -

Mehr

Benutzungssatzung für das Stadtarchiv Tirschenreuth vom 19. Mai 2009

Benutzungssatzung für das Stadtarchiv Tirschenreuth vom 19. Mai 2009 Benutzungssatzung für das Stadtarchiv Tirschenreuth vom 19. Mai 2009 Die Stadt Tirschenreuth erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO)

Mehr

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bamberg

Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bamberg Satzung über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Bamberg Vom 15.10.1991 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 31.10.1991 Nr. 22) Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeines

Mehr

Entwurf eines Satzungsmusters für Aufgaben und Benützung eines Stadt-/Gemeindearchivs (1)

Entwurf eines Satzungsmusters für Aufgaben und Benützung eines Stadt-/Gemeindearchivs (1) Entwurf eines Satzungsmusters für Aufgaben und Benützung eines Stadt-/Gemeindearchivs (1) Die Stadt/Gemeinde. erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

Markt Oberstdorf. Satzung für das Gemeindearchiv des Marktes Oberstdorf - Seite 1 von 5

Markt Oberstdorf. Satzung für das Gemeindearchiv des Marktes Oberstdorf - Seite 1 von 5 Markt Oberstdorf Satzung für das Gemeindearchiv des Marktes Oberstdorf Der Markt Oberstdorf erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern sowie Art. 13

Mehr

Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs Schwabach

Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs Schwabach Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs Schwabach Die Stadt Schwabach erläßt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung -GO-)

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS GERSTHOFEN

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS GERSTHOFEN EAPl.-Nr. 3231.2 SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS GERSTHOFEN vom 04.12.2008 Die Stadt Gersthofen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Neuburg a.d. Donau vom

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Neuburg a.d. Donau vom Die Stadt Neuburg a.d. Donau erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt

Mehr

Satzung über die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Satzung)

Satzung über die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Satzung) StadtarchivS 720 Landeshauptstadt München Stadtrecht Satzung über die Aufgaben und Benützung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv-Satzung) vom 4. August 1993 Stadtratsbeschluss: 21.07.1993

Mehr

Satzung der Stadt Coburg für die Archivierung städt. Archivgutes sowie die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchivsatzung)

Satzung der Stadt Coburg für die Archivierung städt. Archivgutes sowie die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchivsatzung) Satzung der Stadt Coburg für die Archivierung städt. Archivgutes sowie die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchivsatzung) vom 3.07.2007 (Coburger Amtsblatt Nr. 31 S. 96 vom 10. Aug. 2007)

Mehr

Archivordnung. 1 Aufgabe des Archivs. (1) Die Gemeinde Altenstadt unterhält ein Archiv (Gemeindearchiv).

Archivordnung. 1 Aufgabe des Archivs. (1) Die Gemeinde Altenstadt unterhält ein Archiv (Gemeindearchiv). Archivordnung Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757) i.v.m.

Mehr

Satzung. für die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs

Satzung. für die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Die Stadt Iphofen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung-GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796,

Mehr

Satzung der Stadt Selb für die Archivierung städt. Archivgutes sowie die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchivsatzung)

Satzung der Stadt Selb für die Archivierung städt. Archivgutes sowie die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchivsatzung) Satzung der Stadt Selb für die Archivierung städt. Archivgutes sowie die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchivsatzung) Die Stadt Selb erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der

Mehr

Archivsatzung der Stadt Blieskastel

Archivsatzung der Stadt Blieskastel Archivsatzung der Stadt Blieskastel Aufgrund des 12 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) und des 15 Abs. 1 des Saarländischen Archivgesetzes (SArchG) vom 23.09.1992

Mehr

Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchives Rosenheim (Archivsatzung)

Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchives Rosenheim (Archivsatzung) Satzung für die Aufgaben und Benützung des Stadtarchives Rosenheim (Archivsatzung) Vom 14.Oktober 1992 (ABl. S.203) Die Stadt Rosenheim erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung für die Benutzung des Archivs der Stadt Weismain (Archivsatzung)

Satzung für die Benutzung des Archivs der Stadt Weismain (Archivsatzung) Satzung für die Benutzung des Archivs der Stadt Weismain (Archivsatzung) Vom 28.05.2018 Aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO), Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Augsburg Vom (ABl. vom S. 315) Abschnitt I - Allgemeines

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Augsburg Vom (ABl. vom S. 315) Abschnitt I - Allgemeines Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Augsburg Vom 20.12.2018 (ABl. vom 28.12.2018 S. 315) Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Archivs der Stadt Lebach

Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Archivs der Stadt Lebach Satzung über die Unterhaltung und Benutzung des Archivs der Stadt Lebach Nach den 5 und 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S.

Mehr

S a t z u n g. über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Cham. Abschnitt I Allgemeines. 1 Geltungsbereich

S a t z u n g. über die Aufgaben und Benutzung des Stadtarchivs Cham. Abschnitt I Allgemeines. 1 Geltungsbereich Die Stadt Cham erlässt aufgrund Art. 13 Abs. 1 Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)vom 22. Dezember 1989 (BayRS 2241-1- WFK, GVBl S. 710), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521) sowie

Mehr

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Leipzig

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Leipzig Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Leipzig 1 Aufgaben Das Universitätsarchiv Leipzig hat als öffentliches Archiv die Aufgabe, das Archivgut der Universität Leipzig zu verwahren, zu erhalten und

Mehr

Archivsatzung. Aufgabe und Stellung des Archivs

Archivsatzung. Aufgabe und Stellung des Archivs Archivsatzung 12.12 Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 01.04.1981 (GVBl. I, S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.1992 (GVBl. I, S. 170), in Verbindung mit 4 Abs. 1 des Hessischen

Mehr

Benutzungsordnung für das Archiv der Universität Regensburg Vom 16. Januar 2012

Benutzungsordnung für das Archiv der Universität Regensburg Vom 16. Januar 2012 Benutzungsordnung für das Archiv der Universität Regensburg Vom 16. Januar 2012 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 S. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit dem Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen

Mehr

Archivordnung der Gemeinde Fichtenberg

Archivordnung der Gemeinde Fichtenberg Archivordnung der Gemeinde Fichtenberg Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes hat der Gemeinderat am 23.3.1993 folgende Satzung beschlossen: 1 Aufgaben

Mehr

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen vom 20. Dezember 1996 in der Fassung des I. Nachtrages vom 22. November 2010

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen vom 20. Dezember 1996 in der Fassung des I. Nachtrages vom 22. November 2010 für das Stadtarchiv der Stadt Hagen 40.47.01 Benutzungsordnung für das Stadtarchiv der Stadt Hagen vom 20. Dezember 1996 in der Fassung des I. Nachtrages vom 22. November 2010 Der Rat der Stadt Hagen hat

Mehr

Satzung für das Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv (Archivordnung)

Satzung für das Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv (Archivordnung) Satzung für das Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv (Archivordnung) vom 13.07.2016 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Pflege und Nutzung von

Mehr

Archivordnung der Stadt Ladenburg vom 25. April 2012

Archivordnung der Stadt Ladenburg vom 25. April 2012 Archivordnung der Stadt Ladenburg vom 25. April 2012 Der Gemeinderat der Stadt Ladenburg hat am 25. April 2012 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24. Juli 2000 (GBl. S.

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Langen (Hessen)

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Langen (Hessen) 4.8 Seite 1 Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Langen (Hessen) Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda

Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbGKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/ 07, [Nr. 19], S.286), in Verbindung mit den 1, 2, 4,

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Lampertheim. (amtlich bekanntgemacht am )

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Lampertheim. (amtlich bekanntgemacht am ) Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Lampertheim (amtlich bekanntgemacht am 24.11.2012) Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl.

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS

SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS - 1 - Archivsatzung SATZUNG ÜBER DIE AUFGABEN UND DIE BENUTZUNG DES STADTARCHIVS Aufgrund der 5 und 51 der hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.

Mehr

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH)

Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH) Benutzungsordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (UAHH) Das Präsidium der Universität Hamburg hat aufgrund von 6 Abs. 3 der Ordnung für das Universitätsarchiv Hamburg (Archivordnung UAHH) in seiner

Mehr

Archivsatzung der Stadt Lauchhammer

Archivsatzung der Stadt Lauchhammer Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte. Bekanntmachung der Archivsatzung der Stadt Lauchhammer im

Mehr

Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert

Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Stellung des Stadtarchivs... 3 2 Beteiligung des Archivs... 4 3 Aussonderung von Unterlagen... 4 4 Vernichtung... 5 5 Benutzung

Mehr

Musterarchivsatzung für Kommunalarchive in Hessen

Musterarchivsatzung für Kommunalarchive in Hessen Musterarchivsatzung für Kommunalarchive in Hessen Entwurf der Kommunalen Archivberatung, zuletzt aktualisiert am 13. Februar 2013 Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs/Gemeindearchivs

Mehr

Benutzungsordnung für das Stadt- und Kreisarchiv Düren. Benutzungsrecht. Benutzungsart. Benutzungsantrag

Benutzungsordnung für das Stadt- und Kreisarchiv Düren. Benutzungsrecht. Benutzungsart. Benutzungsantrag Benutzungsordnung für das Stadt- und Kreisarchiv Düren 1 Benutzungsrecht Das im Stadt- und Kreisarchiv verwahrte Archivgut kann von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen sowie natürlichen

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs von Bad Camberg

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs von Bad Camberg Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs von Bad Camberg Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert

Mehr

Archivordnung. Aufgabe des Archivs

Archivordnung. Aufgabe des Archivs Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674, 686) i. V. m. 4 Abs.

Mehr

Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv der Gemeindeverwaltung Alpen vom

Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv der Gemeindeverwaltung Alpen vom 1-22 Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv der Gemeindeverwaltung Alpen Satzung Regelung Verordnung Neufassun g Ratsbeschl uss Aufsichtsbehördliche Genehmigu ng Bekanntmachungsanordnung Öffentlich bekannt

Mehr

Satzung des Archivs der Landeshauptstadt Hannover (Stadtarchiv)

Satzung des Archivs der Landeshauptstadt Hannover (Stadtarchiv) Satzung des Archivs der Landeshauptstadt Hannover (Stadtarchiv) Gem. Abl. 2012, S. 526 Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.10.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576) zuletzt

Mehr

Archivsatzung- Satzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau über die Funktion und Benutzungsgrundlagen des historische Archivs

Archivsatzung- Satzung der Großen Kreisstadt Crimmitschau über die Funktion und Benutzungsgrundlagen des historische Archivs Vom 24.2.1999 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Crimmitschau, Pleißental Blick Nr. 22 vom 2.6.1999) 1 Allgemeines (1) Durch diese Satzung wird die Archivierung von Archivgut und die Benutzung der

Mehr

Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen vom 18. Oktober 2000

Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen vom 18. Oktober 2000 Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen 40.45.04 Benutzungsordnung für die Archive im Karl Ernst Osthaus-Museum der Stadt Hagen vom 18. Oktober 2000 Aufgrund des

Mehr

2 (5) Das Stadtarchiv trifft die Entscheidung über Archivwürdigkeit von Unterlagen und entscheidet damit über dessen dauernde Aufbewahrung oder dessen

2 (5) Das Stadtarchiv trifft die Entscheidung über Archivwürdigkeit von Unterlagen und entscheidet damit über dessen dauernde Aufbewahrung oder dessen Archivsatzung der Stadt Trebsen Auf Grund 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit 25 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates

Mehr

A r c h i v s a t z u n g der Stadt Heidelberg. vom 26. Mai 1994 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Juni 1994) 1

A r c h i v s a t z u n g der Stadt Heidelberg. vom 26. Mai 1994 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Juni 1994) 1 4.2 A r c h i v s a t z u n g der Stadt Heidelberg vom 26. Mai 1994 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Juni 1994) 1 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. Oktober

Mehr

Archivsatzung der Stadt Chemnitz

Archivsatzung der Stadt Chemnitz Stadt 47.100 Chemnitz Archivsatzung der Stadt Chemnitz Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt I Grundsätze Abschnitt II 3 Stellung und Aufgaben des Stadtarchives Abschnitt III Benutzung

Mehr

Benutzungsordnung des Archivs der Gemeinde Tornesch

Benutzungsordnung des Archivs der Gemeinde Tornesch Benutzungsordnung des Archivs der Gemeinde Tornesch Auf Grund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. der Bek. vom 23.07.1996 (Gesetz- und Verordnungsbl. Schleswig-Holstein, S. 529)

Mehr

der Stadt Zweibrücken vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Einschränkung oder Versagung der Benutzungserlaubnis

der Stadt Zweibrücken vom , zuletzt geändert durch Satzung vom Einschränkung oder Versagung der Benutzungserlaubnis 4.2-2 Archivsatzung der Stadt Zweibrücken vom 07.05.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.04.2013 Inhaltsverzeichnis 1 - Aufgaben und Stellung des Archivs 2 - Benutzung des Archivs 3 - Benutzungserlaubnis

Mehr

SATZUNG über die Aufgaben und die Benutzung des Historischen Archivs der Stadt Wetzlar sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes vom

SATZUNG über die Aufgaben und die Benutzung des Historischen Archivs der Stadt Wetzlar sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes vom STADT WETZLAR SATZUNG über die Aufgaben und die Benutzung des Historischen Archivs der Stadt Wetzlar sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes vom 10.11.1992 Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung

Mehr

Archivsatzung für das Kreisarchiv des Landkreises Potsdam-Mittelmark

Archivsatzung für das Kreisarchiv des Landkreises Potsdam-Mittelmark Archivsatzung für das Kreisarchiv des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 30.09.2010 Auf Grundlage des 131 Abs. 1 i. V. m. 3, 64 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf, Art. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes

Mehr

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 11. Satzung. über die Archivordnung der Gemeinde Weingarten

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 11. Satzung. über die Archivordnung der Gemeinde Weingarten Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 11 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Archivordnung der Gemeinde Weingarten Beschluss dieser Archivordnung durch Gemeinderat am 05.10.2015

Mehr

Benutzungsordnung für das Historische Archiv Krupp

Benutzungsordnung für das Historische Archiv Krupp 1 Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung Benutzungsordnung für das Historische Archiv Krupp Präambel Die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung ist das Vermächtnis von Dr.-Ing. E.h. Alfried

Mehr

der Stadt Rotenburg a. d. Fulda. Archivsatzung

der Stadt Rotenburg a. d. Fulda. Archivsatzung Stadt Rotenburg a. d. Fulda Archivsatzung Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011

Mehr

über die Nutzung des Archivs

über die Nutzung des Archivs VEREINBARUNG zwischen Eigentümer und Nutzer im Auftrag von über die Nutzung des Archivs Arbeitsthema: Zweck der Nutzung: Betreuender Hochschullehrer: Absicht der Veröffentlichung: ja nein Die Nutzung erfolgt

Mehr

Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)

Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (BayRS 2241-1- WFK, GVBl S. 710), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521). Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende

Mehr

Benutzungsordnung für das Kreisarchiv des Altmarkkreises Salzwedel. 1 Geltungsbereich

Benutzungsordnung für das Kreisarchiv des Altmarkkreises Salzwedel. 1 Geltungsbereich Altmarkkreis Salzwedel Benutzungsordnung für das Kreisarchiv des Altmarkkreises Salzwedel Aufgrund des 6 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. 10. 1993 (GVBl. S. 598) in der zur Zeit geltenden

Mehr

über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Bad Homburg v.d.höhe sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes (Archivsatzung)

über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Bad Homburg v.d.höhe sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes (Archivsatzung) 1 Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs Bad Homburg v.d.höhe sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes (Archivsatzung) Gemäß 5, 51 Nr. 6 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Satzung. über die Aufgaben und die Benutzung des Gemeindearchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes

Satzung. über die Aufgaben und die Benutzung des Gemeindearchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Gemeindearchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 1.4.1993 (GVBI. I S. S. 534), zuletzt

Mehr

Satzung des Stadtarchivs der Universitätsstadt Freiberg

Satzung des Stadtarchivs der Universitätsstadt Freiberg Freiberger Stadtrecht IV./5.1 Seite 1 Satzung des Stadtarchivs der Universitätsstadt Freiberg Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und 13 Absatz 3 des Archivgesetzes

Mehr

für das Gemeindearchiv Georgensgmünd

für das Gemeindearchiv Georgensgmünd Benutzungsordnung für das Gemeindearchiv Georgensgmünd Abschnitt I Allgemeines 1. Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die Archivierung und Benützung von Unterlagen im Gemeindearchiv Geor ensgmünd

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Nutzung des Archivs des Amtes Ruhland (Amtsarchivsatzung)

Satzung über die Aufgaben und die Nutzung des Archivs des Amtes Ruhland (Amtsarchivsatzung) Satzung über die Aufgaben und die Nutzung des Archivs des Amtes Ruhland (Amtsarchivsatzung) Aufgrund der Brandenburgischen Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl.

Mehr

Benutzungsordnung des Universitätsarchivs der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 19. März 2002

Benutzungsordnung des Universitätsarchivs der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 19. März 2002 Benutzungsordnung des Universitätsarchivs der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 19. März 2002 Das Präsidium der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main hat in seiner

Mehr

4) Das Archiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte.

4) Das Archiv fördert die Erforschung und Kenntnis der Stadtgeschichte. Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 Seite 534) i.v. mit 4 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes (HArchivG)) vom 18.10.1989 (GVBl. I S. 270), hat die

Mehr

1 Aufgaben. 2 Unterlagen

1 Aufgaben. 2 Unterlagen Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs sowie die Archivierung kommunalen Archivgutes ---------------------------------------------------------------------- Gemäß 5 der Hessischen

Mehr

ARCHIVSATZUNG des Vogtlandkreises

ARCHIVSATZUNG des Vogtlandkreises Seite 1 ARCHIVSATZUNG des Vogtlandkreises Der Kreistag des Vogtlandkreises hat aufgrund von 13 Abs. 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), 3

Mehr

1 Aufgaben und Stellung des Archivs 2. 2 Übernahme des Archivguts 2. 3 Sicherung des Archivguts 3. 5 Nutzung des Archivs 3. 6 Nutzungserlaubnis 4

1 Aufgaben und Stellung des Archivs 2. 2 Übernahme des Archivguts 2. 3 Sicherung des Archivguts 3. 5 Nutzung des Archivs 3. 6 Nutzungserlaubnis 4 Archivordnung der Universitätsstadt Tübingen vom 21. März 2011 Inhaltsübersicht Seite 1 Aufgaben und Stellung des Archivs 2 2 Übernahme des Archivguts 2 3 Sicherung des Archivguts 3 4 Recht auf Auskunft

Mehr

$UFKLYVDW]XQJ GHU6WDGW1RVVHQ

$UFKLYVDW]XQJ GHU6WDGW1RVVHQ Stadtverwaltung Nossen $UFKLYVDW]XQJ GHU6WDGW1RVVHQ Der Stadtrat der Stadt Nossen erlässt mit Beschluss-Nr. 95-15/95 vom 01.06.95 auf Grund 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993

Mehr

Archivsatzung der Gemeinde Gerstungen vom 23. März 2005

Archivsatzung der Gemeinde Gerstungen vom 23. März 2005 Archivsatzung der Gemeinde Gerstungen vom 23. März 2005 Gemäß 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) und 4 Abs. 1 Thüringer Archivgesetz

Mehr

Satzung der Stadt Reichenbach im Vogtland für das kommunale Archivwesen (Archivsatzung)

Satzung der Stadt Reichenbach im Vogtland für das kommunale Archivwesen (Archivsatzung) Satzung der Stadt Reichenbach im Vogtland für das kommunale Archivwesen (Archivsatzung) Auf der Grundlage des 4 Abs. 1 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Archivgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

Archivgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Archivgesetz Archiv-G 630 Archivgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. April 1997 KABl. S. 177 Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 26. April 1997

Mehr

Satzung über die Benutzung des Archives der Stadt Apolda (Archivsatzung)

Satzung über die Benutzung des Archives der Stadt Apolda (Archivsatzung) Satzung über die Benutzung des Archives der Stadt Apolda (Archivsatzung) Beschluss-Nr. : SR-253/16 vom 07. September 2016 ausgefertigt am : 20. September 2016 veröffentlicht : Amtsblatt der Stadt Apolda

Mehr

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Stadtarchiv Mechernich

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Stadtarchiv Mechernich Benutzungs- und Gebührenordnung für das Stadtarchiv Mechernich vom 29. März 2011 1. Allgemeines Das Stadtarchiv ist eine öffentliche Einrichtung und Teil der Verwaltung der Stadt Mechernich. Das Stadtarchiv

Mehr

Archivsatzung der Alten Hansestadt Lemgo

Archivsatzung der Alten Hansestadt Lemgo Archivsatzung der Alten Hansestadt Lemgo Aufgrund der 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert

Mehr

Satzung des Landkreises Börde für die Benutzung des Kreisarchivs (Benutzungssatzung Kreisarchiv)

Satzung des Landkreises Börde für die Benutzung des Kreisarchivs (Benutzungssatzung Kreisarchiv) Landkreis Börde Externes Kreisrecht Satzung des Landkreises Börde für die Benutzung des Kreisarchivs (Benutzungssatzung Kreisarchiv) Präambel: Auf der Grundlage der 8, 11 Absatz 2 und 45 Absatz 2 Ziffer

Mehr

Satzung des Archivs des Landkreises Rostock

Satzung des Archivs des Landkreises Rostock Inhalt... 1 1 Stellung des Kreisarchivs... 1 2 Begriffsbestimmungen... 1 3 Funktion und Aufgabe des Kreisarchivs... 2 4 Anbietungspflicht... 3 5 Übernahme von Archivgut und Kassation... 3 6 Nutzung des

Mehr

(1) Die Stadt Bischofswerda unterhält ein Archiv als Fachbereich für alle Fragen des städtischen Archivwesens.

(1) Die Stadt Bischofswerda unterhält ein Archiv als Fachbereich für alle Fragen des städtischen Archivwesens. Archivsatzung Archivsatzung der Stadt Bischofswerda Aufgrund von 13 Absatz 3 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17.05.1993 (SächsGVBl. S. 449) und 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Archivordnung der Stadt Freyburg (Unstrut) für das Stadtarchiv im Verwaltungsgebäude II

Archivordnung der Stadt Freyburg (Unstrut) für das Stadtarchiv im Verwaltungsgebäude II Archivordnung der Stadt Freyburg (Unstrut) für das Stadtarchiv im Verwaltungsgebäude II Auf der Grundlage des 44 Abs. 3, Ziff. 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993

Mehr

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Archives des Unstrut-Hainich-Kreises

Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Archives des Unstrut-Hainich-Kreises Nichtamtliche Lesefassung der Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Archives des Unstrut-Hainich-Kreises vom 14.12.1992 (Thüringer Allgemeine vom 06.05.1993), geändert durch die 1. Änderungssatzung

Mehr

ARCHIVSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM

ARCHIVSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM ARCHIVSATZUNG DER STADT BAD REICHENHALL VOM 15.10.1996 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung - GO - und Art. 13 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes vom 22.12.1989 - BayArchivG

Mehr

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013

Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive. vom 13. Dezember 2013 Nutzungsordnung für die Hessischen Staatsarchive vom 13. Dezember 2013 Aufgrund des 21 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Archivgesetzes vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) verordnet die Ministerin für Wissenschaft

Mehr

Archiv- und Gebührenordnung der Stadt Esslingen am Neckar

Archiv- und Gebührenordnung der Stadt Esslingen am Neckar Archiv- und Gebührenordnung der Stadt Esslingen am Neckar Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI. S. 582), zuletzt geändert am 16.04.2013 (GBI. S.

Mehr

Archivsatzung der Stadt Frankenberg (Eder)

Archivsatzung der Stadt Frankenberg (Eder) Archivsatzung der Stadt Frankenberg (Eder) Gemäß 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) i.v.m. 4 Abs.

Mehr

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv gemäß 10, 6, 9 Abs. 2 des Sächsischen Archivgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 451), rechtsbereinigt mit Stand

Mehr

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schwerte vom einschl. des I. Nachtrages vom

Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schwerte vom einschl. des I. Nachtrages vom Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Schwerte vom 16.09.2004 einschl. des I. Nachtrages vom 21.04.2009 Aufgrund des 6 Abs. 3 a) der Satzung der Stadt Schwerte über den Kultur- und Weiterbildungsbetrieb

Mehr

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv der Stadt Meschede

Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv der Stadt Meschede Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv der Stadt Meschede Benutzungs- und Gebührenordnung für das Archiv der Stadt Meschede vom 17. Mai 1991... 2 I. Benutzungsordnung für das Archiv der Stadt Meschede

Mehr