Fachtagung Zukunftsfähige Netze
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- Josef Hermann
- vor 8 Jahren
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1 Fachtagung Zukunftsfähige Netze Rechtlicher Rahmen für intelligente Netze Aktuelle Entwicklungen 11. Dezember 2015, Potsdam
2 Strommarktgesetz Rechtlicher Rahmen für Michael intelligente Metternich Netz - Aktuelle Entwicklung Seite 2
3 Der Weg zum Strommarktgesetz Prozess zur Änderung des Rechtsrahmens für den Strommarkt 2.0 Grünbuch Weißbuch Strommarktgesetz Seite 3
4 Strommarktgesetz Umsetzung von Sowieso-Maßnahmen des Weißbuchs in Gesetzesrahmen Anpassung von EnWG, EEG, StromNZV und weiteren Verordnungen Zentraler Kern: EnWG-Änderungen Seite 4
5 Struktur des Strommarktgesetzes Wichtigste Themen Grundsatz- und Zielbestimmung für den Strommarkt Einführung einer Kapazitätsreserve Sicherungsbedarf für Braunkohle Entfristung der Netzreserve und zum Redispatch Regelungen zur Bilanzkreisverantwortung Entsprechende Anwendung der Regelungen zur Systemsicherheit auf VNB Energieinformationsnetz Marktstammdatenregister Einführung einer Transparenzplattform Elektromobilität Abschaffung vermiedene Netzentgelte, Spitzenkappung EEG-Förderung und Stromsteuersteuerbegünstigung sowie Grundversorgung für Eigenversorger eingeschränkt Seite 5
6 Energieinformationsnetz Regelungsgehalt Ausweitung des Adressatenkreises für Datenlieferungen an Netzbetreiber Klare Benennung der im Energieinformationsnetz auszutauschenden Datentypen Stammdatenaustausch über Marktstammdatenregister BDEW-Forderung Der BDEW bildet Plattform zur Ausarbeitung des Energieinformationsnetzes und bindet relevante Wertschöpfungsstufen in Ausgestaltung ein als Plattform zur Ausarbeitung des Energieinformationsnetzes sicher und bindet relevante Wertschöpfungsstufen ein.. Seite 6
7 Marktstammdatenregister Regelungsgehalt Marktstammdatenregisters als zentrales Stammdatenregister in der Energiewirtschaft - Überführung des EEG- Anlagenregisters Sanktionen bei fehlender Meldung: u.a. Bußgeld Umfangreiche Verordnungsermächtigung zur weiteren Ausgestaltung BDEW-Forderung ursprünglich Gesamtanlagenregister und unterstützt BNetzA und BMWi bei der Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters. Seite 7
8 Zeitplan Strommarktgesetz oder / Kabinett, Beschluss des Entwurfs des Strommarktgesetzes 1. Durchgang Bundesrat (Bundesrats-Stn.) Bundeskabinett - Gegenäußerung zur Bundesrats-Stn. 1. Lesung - Bundestag Bundestag Ausschuss für Wirtschaft und Energie, (Vorrats-) Beschluss für eine Anhörung Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Anhörung Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Abschluss und Beschlussempfehlung 2./3. Lesung - Bundestag 2. Durchgang - Bundesrat Seite 8
9 Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende Rechtlicher Rahmen für Michael intelligente Metternich Netz - Aktuelle Entwicklung Seite 9
10 Rückblick Messwesen Aktueller Rechtsrahmen: - Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme in definierten Fällen - Liberalisiertes Messwesen mit grundzuständigem Netzbetreiber Kosten-Nutzen-Analyse - Ernst&Young beauftragt von BMWi - Prüfung, wann ein flächendeckender Einsatz intelligenter Messsysteme in Deutschland gesamtwirtschaftlich vorteilhaft sein könnte Rechtliche Umsetzung BMWi als federführendes Ministerium zuständig für rechtliche Umsetzung in angekündigtem Verordnungspaket Intelligente Netze Ergebnis KNA: Ein flächendeckender Rollout intelligenter Messsysteme (EU-Szenario) ist für Deutschland weder volkswirtschaftlich vorteilhaft noch für die Letztverbraucher zumutbar. Seite 10
11 Struktur des Digitalisierungsgesetzes Statt Verordnungspaket Zusammenfassung aller Regelungen in einem Gesetz Anpassung von EnWG, EEG, KWKG, ARegV und weiteren Verordnungen Zentraler Kern: Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Bündelt Regelungen zur Messung 21b ff. EnWG, MessZV und MSysV-E gehen in MsbG auf Beschreibt Rechte und Pflichten zu Messstellenbetrieb und Finanzierung Regelt Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen Seite 11
12 Gesetz Digitalisierung Energiewende Kernaussagen Messstellenbetrieb grundsätzlich nicht mehr Aufgabe des Netzbetreibers, sondern des grundzuständigen Messstellenbetreibers, 3 Grundzuständiger Messstellenbetreiber Ist Netzbetreiber, soweit die Aufgabe nicht durch Ausschreibung an einen Dritten übertragen worden ist, 2 Nr. 3 Bedarf der Genehmigung, 4 Verpflichtung zum Einbau intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen, 29 An Preisobergrenzen für Standardleistungen gebunden, 31, 35 Direkte Vertragsbeziehung mit Anschlussnehmer/Anschlussnutzer, 9 Flexibler Rollout-Zeitplan Seite 12
13 Kernaussagen Rollout-Zeitplan Verbraucher > kwh (> kwh 130, > kwh 170, > kwh 200 ) EEG+KWKG > 7 kw (> 7 kw 100, > 15 kw 130, > 30 kw 200, > 100 kw angemessen ) 14a EnWG (100 ) Verbraucher > kwh (100 ) Verbraucher < kwh optional (23-60 ) Verbraucher > kwh ( angemessenes Entgelt ) alle anderen Fälle: moderne Messeinrichtungen (20 ) Seite 13
14 Gesetz Digitalisierung Energiewende Kernaussagen Dritter Messstellenbetreiber Nicht zum Einbau intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen verpflichtet Keine Bindung an Preisobergrenzen, 36 Wahl: umrüsten oder Zuständigkeit aufgeben (Beendigung des jeweiligen Vertrages und Übertragung der Verantwortung auf den grundzuständigen Messstellenbetreiber per Gesetz), 36 Übertragung der Grundzuständigkeit durch Netzbetreiber Vergaberecht ist anwendbar Freiwillig ab 2017 jährlich oder Verpflichtend in bestimmten Fällen (bei unzureichender Aufgabenerfüllung), 41 ff. Seite 14
15 Gesetz Digitalisierung Energiewende Kernaussagen Übertragung der Grundzuständigkeit durch den Netzbetreiber Ausschreibung freiwillig: jährlich möglich ab 2017 Pflicht zur Ausschreibung: bei Rolloutquote <10% 1. Oktober Bekanntmachung der Ausschreibung 31.Dezember Abgabe der Gebote 31. März (Folgejahr): Zuschlag Moderne MessEinr. bis Juli 2020 Intelligente Messsyst. 3 Jahre nach technischer Möglichkeit des Einbaus Seite 15
16 Gesetz Digitalisierung Energiewende Kernaussagen Datenübermittlung, -erhebung und -löschung Regelung der Einzelheiten (Wer bekommt wann welche Daten?), 51 ff. Sternförmige Kommunikation inklusive Plausibilisierung und Ersatzwertbildung durch den Messstellenbetreiber, 62 Restriktive Regelungen zur Datennutzung Aggregation von Last- und Einspeisegängen von größeren Anlagen mit ims durch ÜNB, alle anderen durch VNB Verordnungsermächtigung Gasmessung entsprechende Anpassung der Vorgaben perspektivisch an Smart Meter Gateway anzubinden, 20 und 60 Seite 16
17 Gesetz Digitalisierung Energiewende Kernaussagen Aufwertung der Zählerstandsgangmessung, Art. 7 Digitalisierungsgesetz, 12 StromNZV Rechte der Anschlussnehmer bei Liegenschaften deutlich gestärkt, 6, 39 Verordnungsermächtigungen Festlegungskompetenzen für die Regulierungsbehörden Übergangs-/Bestandsschutzregelungen Seite 17
18 Datenkommunikation Fakten zur Datenkommunikation 32 Paragraphen auf 21 Seiten regeln: Datenerhebung Datenübermittlung Datennutzung Verordnungsermächtigung und Festlegungsbefugnisse Dazu gehören: Einsichtsrechte der Anschlussnutzer Enge Zweckbindung Nennung der ausschließlich Berechtigten Löschpflichten Technologie Datenschutz Digitalisierung Seite 18
19 Positive Punkte für die Energiewirtschaft Referenten- und Regierungsentwurf Gesetz statt Verordnungspaket schafft Klarheit Viele Detail-Vorschläge des BDEW aufgegriffen Energiewirtschaft bringt Erfahrung in digitalen Wandel ein Netzbetreiber-individuelle Rolloutstrategie Keine Einbaupflicht um jeden Preis bei intelligenten Messsystemen Gestaffelter Rollout und Zeiträume erlauben Planbarkeit Einbauverpflichtung bei EEG- und KWK-Anlagen > 7 kw Kein Zwang zu Einzelverträgen Keine Anwendung der informatorischen Entflechtung auf MSB Seite 19
20 Baustellen aus Branchensicht Referentenentwurf Datenbedarf Marktteilnehmer müssen die Daten erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigen Datenverarbeitung zu Bilanzierungszwecken bedarf Diskussion Finanzierung ggü. KNA höhere Standardleistung bei geringerer POG Kundenbeziehungen keine direkten Verträge mit 40 Mio. Kunden Rolloutbeginn 10%-Quote ebenfalls an Geräteverfügbarkeit knüpfen Marktkommunikation zeitliche Berücksichtigung für Rolloutbeginn Vertragsfreiheit Wahrung der Rechte des Anschlussnutzers Harmonisierung insb. mit EEG und KWKG Seite 20
21 Möglicher Zeitplan - Digitalisierungsgesetz 4. Nov Dez Jan Jan./ Feb Feb März 2016 März 2016 April 2016 Q2/ Kabinettsbeschluss Bundesrat 1.Durchgang Bundestag 1. Lesung BT-Wirtschaftsausschuss BT- Anhörung (WA) BT - Wirtschaftsausschuss Bundestag 2./3. Lesung Bundesrat 2. Durchgang Inkrafttreten des Gesetzes Beginn Rollout Seite 21
22 Fachgebietsleiterin Geschäftsbereich Recht und Betriebswirtschaft Tel: +49 (0) Reinhardtstr. 32, Berlin Seite 22
hiermit laden wir Sie für den 24. September 2015 in Berlin und für den 25. September 2015 in Freiburg zu unserem Kanzlei-Intensivseminar mit dem Thema
Gersemann & Kollegen Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Rechtsanwälte Dieter Gersemann Gregor Czernek LL.M. Landsknechtstraße 5 79102 Freiburg Tel.: 0761 / 7 03 18-0 Fax: 0761 / 7 03 18-19 freiburg@gersemann.de
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