Corporate-Governance-Bericht

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1 Für die SAP als weltweit agierenden Konzern mit einer internationalen Aktionärsstruktur hat eine effektive und transparente Corporate Governance besondere Bedeutung. Folglich messen Aufsichtsrat und Vorstand der SAP AG bei ihrer täglichen Arbeit guter Corporate Governance seit vielen Jahren einen hohen Stellenwert bei. Die SAP versteht unter dem Begriff Corporate Governance die Gesamtheit aller anzuwendenden internationalen und nationalen Werte und Grundsätze für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung, die sowohl für die Leitungs- und Überwachungsorgane als auch für die Mitarbeiter der Unternehmen gelten. Corporate Governance ist dabei nicht als starres System von Regeln und Vorschriften zu verstehen, sondern als ein Prozess, bei dem sich Werte und Grundsätze entsprechend den sich wandelnden Anforderungen weiterentwickeln. Corporate Governance bei der SAP Die Corporate Governance der SAP als in Deutschland börsennotierte Aktiengesellschaft richtet sich vorrangig nach den gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Aktienrechts sowie den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner jeweils aktuellen Fassung. Die aktuelle Fassung des Kodex datiert vom 26. Mai 2010 und wurde im elektronischen Bundesanzeiger am 2. Juli 2010 bekannt gemacht. Darüber hinaus erfüllt die SAP auch die Vorgaben, die für an der New York Stock Exchange (NYSE) notierte deutsche Unternehmen gelten. Dazu gehören die für Nicht-US-Unternehmen geltenden Regelungen der Corporate-Governance-Standards der NYSE, des Sarbanes-Oxley Act und die Bestimmungen der US-amerikanischen Börsenaufsicht Securities and Exchange Commission (SEC). In ihrer Entsprechenserklärung gemäß 161 Aktiengesetz (AktG) informieren Vorstand und Aufsichtsrat die Aktionäre der SAP jährlich ausführlich über die Einhaltung der Empfehlungen des DCGK. Der Vorstand gibt darüber hinaus die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a Handelsgesetzbuch (HGB) ab, in der einzelne Bereiche der Corporate Governance der SAP AG näher erläutert werden. Gemäß Ziffer 3.10 Satz 1 DCGK berichten Aufsichtsrat und Vorstand der SAP AG im Folgenden über die Corporate Governance der SAP im Geschäftsjahr Vorstand Der Vorstand der SAP AG besteht zum Zeitpunkt der Abgabe dieses Berichts aus fünf Mitgliedern. Er leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Bei der Ausübung seiner Leitungsmacht ist der Vorstand dem Unternehmensinteresse und der Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes verpflichtet. Die von ihm entwickelte strategische Ausrichtung der SAP stimmt er mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für die konzernweite Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und für ein angemessenes Risikomanagement- und internes Kontrollsystem. Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der SAP AG umfasst 16 Mitglieder und ist paritätisch mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt. Er bestellt, berät und überwacht den Vorstand. In Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen wird der Aufsichtsrat vom Vorstand eingebunden. Entsprechend hat der Aufsichtsrat für Geschäfte von grundlegender Bedeutung Zustimmungsvorbehalte festgelegt. Konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat hatte erstmals im Corporate-Governance- Bericht 2010 entsprechend der Empfehlung in Ziffer DCGK die von ihm festgelegten konkreten Ziele für seine Zusammensetzung veröffentlicht und über deren Erfüllungsgrad berichtet. Über den aktuellen Stand ihrer Umsetzung wird wie folgt berichtet: Dem Gesamtgremium des Aufsichtsrats gehören jederzeit Mitglieder an, die insgesamt über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen, die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben in unserem weltweit agierenden IT-Unternehmen erforderlich sind. Dieses Besetzungsziel ist aktuell erfüllt. Dem Aufsichtsrat gehört jederzeit mindestens ein unabhängiges Mitglied an, das über Sachverstand hinsichtlich Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt. Dieses gesetzlich geforderte Ziel ist erfüllt. Der Aufsichtsrat soll auf der Seite der Anteilseigner immer mit mindestens zwei internationalen Persönlichkeiten besetzt sein, vorausgesetzt, dass der Hauptversammlung geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen werden können. Auch dieses Ziel ist erfüllt. Für den gesamten Aufsichtsrat gilt eine Altersgrenze von grundsätzlich 75 Jahren. Keines der derzeitigen Mitglieder überschreitet diese Altersgrenze. 25

2 Bei jeder Neubesetzung im Aufsichtsrat ist sicherzustellen, dass dem Gesamtgremium eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder gemäß Ziffer DCGK und nicht mehr als zwei ehemalige Vorstandsmitglieder angehören, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. Oktober 2011 festgestellt, dass ihm eine ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehört. Zudem gehört dem Aufsichtsrat nur ein ehemaliges Vorstandsmitglied an. Die beiden vorgenannten Ziele sind somit ebenfalls erfüllt. Das aktuelle Besetzungsziel für die turnusgemäße Neuwahl des Aufsichtsrats sieht vor, dass der Hauptversammlung 2012 seitens des Aufsichtsrats mindestens eine Frau für die Wahl in den Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner vorgeschlagen und im Fall der Wahl in einen oder mehrere Ausschüsse gewählt werden soll. Dieses Ziel ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Geschäftsberichts aufgrund der zeitlichen Lage der Hauptversammlung im Mai 2012 noch nicht erfüllt. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, dieser Hauptversammlung die Wahl einer Kandidatin vorzuschlagen. Die Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung 2012 für die Wahlen zum Aufsichtsrat hinsichtlich der Vertreter der Anteilseigner werden gemäß Ziffer DCGK im Übrigen auch alle sonstigen vorgenannten Ziele berücksichtigen. Keine neuen Kodexempfehlungen im Jahr 2011 Der DCGK ist im Berichtsjahr nicht fortgeschrieben worden. Die zuständige Kodexkommission sah vor dem Hintergrund des aktuell hohen Standards des Regelwerks keine Notwendigkeit oder besondere Dringlichkeit für Änderungen. Die Kommission hatte bereits in der Vergangenheit betont, so wenig wie möglich und nur so viel wie nötig zu ändern, zumal jede Anpassung zu erheblichen Aufwendungen bei den börsennotierten Unternehmen führen könne. Wir begrüßen diese Vorgehensweise, zumal der DCGK schon jetzt 90 Empfehlungen umfasst, mit deren Befolgung wir uns jährlich im Sinne wohl verstandener Corporate Governance neu auseinandersetzen wollen und müssen. KodexEmpfehlungen zur Vielfalt (Diversity) Die letzte Kodexanpassung befasste sich schwerpunktmäßig mit dem Thema Diversity. Sie fordert von den Unternehmen eine höhere Internationalisierung und insbesondere die Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen sowie in Vorstand und Aufsichtsrat. Mit dieser Zielsetzung wurden 2010 neue Empfehlungen in den DCGK aufgenommen und bestehende Empfehlungen präzisiert. So wird der Vorstand durch die Empfehlung in Ziffer DCGK angehalten, bei der Besetzung von Führungspositionen im Unternehmen auf Diversity zu achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anzustreben. Der Vorstand der SAP AG entspricht dieser Kodexbestimmung; er achtet bei jeder Neubesetzung einer vakanten Führungsposition auf Vielfalt und speziell auf die Erhöhung des Frauenanteils. Unterstützend hierzu hat der Vorstand einen Plan zur Förderung der Vielfalt bei der Besetzung von Führungspositionen verabschiedet und sich in diesem Zusammenhang im Mai 2011 das Ziel gesetzt, den Anteil von Frauen in Führungspositionen von 18 % zu Beginn des Jahres 2011 bis 2017 auf 25 % zu erhöhen. Da immer noch deutlich mehr Männer als Frauen technische Studiengänge erfolgreich abschließen, halten wir dies für ein zwar ehrgeiziges, jedoch erreichbares Ziel. Selbstverständlich gilt die Qualifikation weiterhin als oberstes Auswahlkriterium für jede Position bei der SAP. Durch Ziffer DCGK wird dem Aufsichtsrat empfohlen, auch bei der Besetzung des Vorstands eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anzustreben. Der Aufsichtsrat beachtet diese neue Kodexregelung auch nach dem Ausscheiden von Angelika Dammann. Der Aufsichtsrat hat in Umsetzung der Kodexempfehlung festgelegt, dass es im Fall der Neubesetzung einer Vorstandsposition immer eine interne und externe Kandidatensuche geben soll, bei der möglichst 50 % Frauen auf der engeren Auswahlliste stehen sollen. Für die Besetzungsentscheidung sollen aber nach wie vor Qualifikation und Erfahrung mehr Gewicht haben als die Geschlechterzugehörigkeit. Daneben soll der vorgenannte Plan zur Förderung der Vielfalt bei der Besetzung von Führungspositionen auch dazu dienen, langfristig Kandidaten unter Diversity-Aspekten als potenzielle Nachfolger und Nachfolgerinnen auch für Vorstandspositionen aufzubauen. Zur Förderung der Vielfalt im Aufsichtsrat unter angemessener Berücksichtigung von Frauen gemäß Ziffer Abs. 2 DCGK hat der Aufsichtsrat konkrete Ziele verabschiedet, über die vorstehend bereits berichtet wurde. 26 An unsere Aktionäre

3 Entsprechenserklärung gemäss 161 AktG Vorstand und Aufsichtsrat der SAP erklären jährlich, ob den Empfehlungen des DCGK entsprochen wurde und wird, oder begründen, welche Empfehlungen nicht umgesetzt werden. Die am 29. Oktober 2011 abgegebene Entsprechenserklärung ist auf der Internetseite der SAP unter veröffentlicht. Dort sind auch die Entsprechenserklärungen vorhergehender Jahre sowie Links auf die geltende sowie ältere Fassungen des DCGK verfügbar. Die aktuelle Entsprechenserklärung ist zudem in der Erklärung zur Unternehmensführung enthalten, die ebenfalls auf der Internetseite der SAP unter veröffentlicht ist. Aus dieser Entsprechenserklärung ist ersichtlich, dass wir von den insgesamt 90 Empfehlungen des aktuellen DCGK nur drei nicht befolgen. Die Abweichungen sind dort gemäß 161 Abs. 1 Satz 1 AktG ausführlich begründet und werden gemäß der Empfehlung in Ziffer 3.10 Satz 2 DCGK nachfolgend noch einmal erläutert: Wir wenden Ziffer 3.8 DCGK nicht an. Diese empfiehlt, in Haftpflichtversicherungen, die ein Unternehmen für seine Aufsichtsratsmitglieder abschließt (Directors and Officers Liability Insurances, D&O), einen Selbstbehalt vorzusehen. Wir sind grundsätzlich nicht der Ansicht, dass Motivation und Verantwortung, mit denen die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgabe wahrnehmen, durch einen solchen Selbstbehalt verbessert werden könnten. Deshalb planen wir in den D&O- Versicherungsverträgen keinen Selbstbehalt für Aufsichtsratsmitglieder. Ferner wenden wir Ziffer Abs. 4 DCGK nicht an. Diese empfiehlt, bereits beim Abschluss von Vorstandsverträgen darauf zu achten, dass Zahlungen an Vorstandsmitglieder bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Wir beachten zwar sehr wohl die Kodexempfehlung für einen Abfindungs-Cap gemäß Ziffer Abs. 5 DCGK in den Fällen eines Kontrollwechsels (Change of Control). Wir sind jedoch der Ansicht, dass es anders als dort nicht praktikabel wäre, bereits bei Abschluss eines Vorstandsvertrags eine Regelung über die Abfindungszahlung bei vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung der Vorstandstätigkeit aufzunehmen. Eine solche im Voraus getroffene Vereinbarung widerspräche der Natur des regelmäßig auf die Dauer der Bestel lungsperiode abgeschlossenen und im Grundsatz nicht ordentlich kündbaren Vorstandsvertrags. Zudem ließe sich eine im Vorstandsvertrag enthaltene entsprechende Begrenzung der Abfindungshöhe in den entscheidenden Fällen jedenfalls faktisch nicht ohne Weiteres einseitig von der Gesellschaft durchsetzen. Darüber hinaus könnte eine solche vorab getroffene Vereinbarung den konkreten Umständen, die später zu einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit führen, und der übrigen Situation des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Beendigung nicht hinreichend Rechnung tragen. Den Grundgedanken der Empfehlung berücksichtigen wir aber insoweit, als wir an unserer bisherigen Praxis festhalten, im Fall der vorzeitigen einvernehmlichen Aufhebung eines Vorstandsvertrags eine Abfindungsregelung mit dem betroffenen Vorstandsmitglied zu vereinbaren, die dem Gebot der Angemessenheit entspricht. Schließlich folgen wir der Empfehlung gemäß Ziffer Abs. 2 DCGK nicht, die die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder empfiehlt. Wir wenden keine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder an, da dies den Aufsichtsrat pauschal in seiner Auswahl geeigneter Vorstandsmitglieder einschränken würde und wir das Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze nicht generell als Ausschlussgrund für die Geeignetheit als Vorstandsmitglied erachten wollen. Anregungen des DCGK Mit nur einer Ausnahme folgen wir im Übrigen freiwillig allen 16 Anregungen des aktuellen DCGK. Wie in den Vorjahren haben wir von der Festlegung einer erfolgsorientierten Vergütung für Aufsichtsräte abgesehen, die sich gemäß Ziffer Abs. 2 Satz 2 DCGK auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezieht. SAP hat Zweifel, ob der langfristige Unternehmenserfolg für die Aufsichtsratsvergütung die richtige Grundlage ist und für die Aufsichtsräte eine bessere Motivationslage im Hinblick auf das Unternehmen herbeiführt. Bei der SAP ist die variable Vergütung vielmehr an die Dividende gekoppelt und die Vergütungshöhe damit ohne Weiteres aus der Satzungsregelung über die Aufsichtsratsvergütung ableitbar. Unserer Ansicht nach wird hiermit eine transparente und angemessene Vergütung der Aufsichtsräte gewährleistet, die den gesetzlichen Zuständigkeiten der Aufsichtsräte entspricht. 27

4 Erklärung zur Unternehmensführung Der Vorstand der SAP AG hat am 22. Februar 2012 für das Geschäftsjahr 2011 die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB abgegeben. Die Erklärung kann nach dieser Vorschrift entweder im Lagebericht oder auf der Internetseite der Gesellschaft wiedergegeben werden und beinhaltet die aktuelle Entsprechenserklärung gemäß 161 AktG, relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken und eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse des Aufsichtsrats. Die von der SAP AG aktuell abgegebene Erklärung zur Unternehmensführung findet sich auf der Internetseite der SAP unter Code of Business Conduct Zu den bei dersap angewendeten Unternehmensführungspraktiken zählen vor allem unsere Geschäftsgrundsätze für Mitarbeiter und Vorstände (Code of Business Conduct). Mit diesen Geschäftsgrundsätzen verdeutlichen wir den Anspruch, den wir an das Verhalten unserer Mitarbeiter und Vorstände stellen, und machen gleichzeitig die wesentlichen Prinzipien unseres Geschäftsverhaltens gegenüber Kunden, Partnern und Aktionären bekannt. SAP versteht die Geschäftsgrundsätze als Maßstab für die Zusammenarbeit und das Miteinander mit Kunden, Partnern, Lieferanten, Aktionären und Wettbewerbern. Mit der Umsetzung dieser Richtlinien im geschäftlichen Alltag bekennen wir uns zugleich zum Engagement gegen jede Form von unlauterem Wettbewerb, Korruption und Irreführung. Ein dem Leiter der Konzernrechtsabteilung zugeordnetes Compliance- Team ist damit betraut, weltweit die Einhaltung des Code of Business Conduct und anderer unternehmensinterner Richtlinien zu überwachen, diese Richtlinien regelmäßig zu prüfen und, falls erforderlich, zu aktualisieren und Mitarbeiterschulungen abzuhalten. Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle relevanten Fragen der Unternehmensplanung, der Geschäftsentwicklung einschließlich eventueller Abweichungen im Geschäftsverlauf, der Risikolage und des Risikomanagements. Anhand der Erklärung zur Unternehmensführung können sich die Aktionäre der SAP umfassend über die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse des Aufsichtsrats informieren. Weiter gehende Informationen zur Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat sowie zur konkreten Arbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse im Berichtsjahr 2011 können Sie dem Bericht des Aufsichtsrats im vorliegenden Geschäftsbericht entnehmen. Umsetzung internationaler Corporate-Governance-Regeln Infolge der Notierung an der NYSE unterliegt die SAP wie eingangs bereits erwähnt bestimmten US-amerikanischen Kapitalmarktgesetzen (einschließlich des Sarbanes-Oxley Act) sowie besonderen Regeln der US-amerikanischen Börsenaufsicht SEC und der NYSE. Neben den Anforderungen gemäß Abschnitt 404 und den weiteren Vorschriften des Sarbanes- Oxley Act, die eine jährliche Prüfung unseres internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung fordern, erfüllen wir die im NYSE Listed Company Manual unter Abschnitt 303A geregelten Corporate-Governance-Standards, sofern sie auch für Nicht-US-Unternehmen verbindlich sind. Diese von der SAP befolgten Standards beziehen sich auf die Einrichtung eines Prüfungsausschusses, bestehend aus Mitgliedern, die als unabhängig im Sinne des Sarbanes-Oxley Act zu qualifizieren sind, und damit zusammenhängende Berichtspflichten gegenüber der NYSE. Ferner hat die SAP entsprechend den Corporate- Governance-Regeln von SEC und NYSE im Jahresbericht Form 20-F (Annual Report on Form 20-F) unter Abschnitt 16G (Item 16G) offengelegt, inwiefern sich die von uns angewendeten deutschen Corporate-Governance-Vorschriften wesentlich von den Corporate-Governance-Standards unterscheiden, die für an der NYSE notierte US-Unternehmen gelten. Der Jahresbericht 20-F, der allein in englischer Sprache verfügbar ist, ist auf der Internetseite der SAP unter investors/reports/ veröffentlicht. Transparenz, Kommunikation und Service für Aktionäre Aktionäre der SAP können sich auf unserer Internetseite rechtzeitig und umfassend über unser Unternehmen informieren und aktuelle wie auch historische Unternehmensdaten abrufen. Die SAP veröffentlicht dort unter anderem regelmäßig die gesamte Finanzberichterstattung, wesentliche Informationen über die Organe der Gesellschaft, ihre Corporate-Governance- Dokumentation, ad-hoc-pflichtige Informationen, Pressemittei- 28 An unsere Aktionäre

5 lungen sowie gemäß 15a WpHG meldepflichtige Wertpapiergeschäfte (Directors Dealings). Wir bieten unseren Aktionären und der interessierten Öffentlichkeit zudem die Möglichkeit, über das Internet die gesamte Hauptversammlung der SAP live zu verfolgen. Unsere Aktionäre können ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl oder aber durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft bestellten Vertreter ausüben. Seit 2011 haben unsere Aktionäre auch die Möglichkeit, an der Hauptversammlung über das Internet online teilzunehmen oder ihre Stimme auf dem Wege der Briefwahl abzugeben; die Einzelheiten hierzu sind in der Einladung zur Hauptversammlung dargestellt. Die gesamte Dokumentation zur Hauptversammlung ist auf der Internetseite der SAP unter und für jeden Aktionär rechtzeitig verfügbar. Rechnungslegung, Risikomanagement und internes Kontrollsystem Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (KPMG) ist der von der Hauptversammlung der SAP im Mai 2011 gewählte Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer. Den Jahresabschluss der SAP AG stellen wir nach den Vorschriften des HGB auf, den Konzernabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS). Zusätzlich stellen wir entsprechend den Anforderungen des HGB einen zu einem Bericht zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht sowie einen Jahresbericht Form 20-F nach den Anforderungen der US-Börsenaufsichtsbehörde SEC auf. Die Rechnungslegung liegt in der Verantwortung des Vorstands. Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sowie der zu einem Bericht zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht werden vom Aufsichtsrat gebilligt. Neben dieser Rechnungslegung für das Gesamtjahr erstellen wir für das erste bis dritte Quartal jeweils einen Quartalsbericht nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes, der vor seiner Veröffentlichung mit dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats diskutiert wird. SAP unterliegt gemäß den einschlägigen Regelungen des Aktien- und Handelsrechts besonderen Anforderungen an ein unternehmensinternes Risikomanagement. Daher reicht unser weltweites Risikomanagement von der Risikoplanung über die Risikoermittlung, -analyse und -bearbeitung bis hin zur Risikobehebung. Darüber hinaus dokumentieren wir unternehmensweit einheitlich die SAP-internen Kontrollmechanismen und bewerten regelmäßig ihre Effektivität. Als an der NYSE notiertes Unternehmen lassen wir außerdem jährlich durch unseren Konzernabschlussprüfer KPMG eine Prüfung unseres internen Kontrollsystems für die Finanzberichterstattung nach den Anforderungen des Abschnitts 404 des Sarbanes- Oxley Act durchführen. Die Prüfung dieses Kontrollsystems bestätigte die Funktionsfähigkeit des Systems zum 31. Dezember Im zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht geben wir entsprechend den Berichtspflichten gemäß 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB umfassend Auskunft über die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagement-Systems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess und den Konzernrechnungslegungsprozess der SAP. Angaben zur Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat Die Empfehlungen des DCGK sehen vor, dass bestimmte Angaben zur Vergütung und zum Aktienbesitz der Vorstände und Aufsichtsräte sowie zu Aktienoptionen und ähnlichen wertpapierorientierten Anreizsystemen im Corporate-Governance- Bericht beziehungsweise im Vergütungsbericht als Teil des s aufgeführt werden. Im Vergütungsbericht sind diese Angaben ebenso wie die nach den gesetzlichen Regelungen erforderlichen Angaben zur Vergütung der Vorstände und Aufsichtsräte vollständig enthalten. Der im vorliegenden Geschäftsbericht abgedruckte Vergütungsbericht ist integraler Bestandteil des geprüften Lage- und Konzernlageberichts und bildet zugleich einen Teil dieses Corporate- Governance-Berichts. Der Aufsichtsrat hat den Lage- und Konzernlagebericht, einschließlich des Vergütungsberichts, gebilligt und sich den Inhalt des Vergütungsberichts für die Zwecke der nach dem DCGK erforderlichen Berichterstattung zu Fragen der Corporate Governance und der Vergütung in vollem Umfang zu eigen gemacht. Angaben zu anteilsbasierten Mitarbeiterprogrammen Die Empfehlung in Ziffer des DCGK sieht zudem vor, dass im auch Angaben über Aktienoptionsprogramme und ähnliche wertpapierorientierte Anreizsysteme für Mitarbeiter gemacht werden. In Erfüllung dieser Empfehlung verweisen wir auf die Angaben in Ziffer 28 des Anhangs zum Konzernabschluss für das Geschäftsjahr

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