Prüfungsreglement. M-Profil Umrechnung BM ins EFZ. Grundlagen

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1 Prüfungsreglement M-Profil Umrechnung BM ins EFZ Grundlagen - das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG) - die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV) - das Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann vom 24. Januar 2003, Teile A, B und C - das Reglement über die Organisation der Lehrabschlussprüfung Kauffrau/Kaufmann vom 9. Dezember die Wegleitung für Kandidatinnen und Kandidaten vom 25. Juli 2005 des KV Schweiz - Wegleitung für Schülerinnen und Schüler der Handelsschule KV Schaffhausen vom Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung vom 4. Februar Verordnung über die Berufsmaturität vom 30. November Aide-mémoire IV (Einbezug externer Sprachdiplome) - Aide-mémoire VII (Notenberechnung, Promotion, Berufsmaturitätsabschluss) Die Absolventinnen und Absolventen des dreijährigen berufsbegleitenden M-Profils, müssen neben dem erfolgreichen Berufsmaturitätsabschluss auch die Bestehensbedingungen des E-Profils erfüllen, um das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis und das Berufsmaturitätszeugnis zu erhalten. Das folgende Reglement regelt die Umrechnung der Berufsmaturität in das eidg. Fähigkeitszeungis. In Art. 19 des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 23. Januar 2003 wird die Umrechnung umschrieben, Voraussetzung für den Erwerb des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse ist der Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses. Für die Berufsmaturitätsprüfung gilt das Reglement über die Berufsmaturitätsprüfungen vom 2. Dezember Dieses Reglement gilt für Angehörige beider Geschlechter in gleicher Weise. HKV Handelsschule KV Schaffhausen

2 Inhalt 1 Allgemeines 1.1 Verantwortung und Durchführung der Prüfungen Notenskala Einsprachemöglichkeiten Die Berufsmaturität im Überblick 2.1 Berufsmaturität Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Umrechnung Berufsmatura zum EFZ (E-Profil) Betrieblicher Teil Gesamtnote Eröffnung der Ergebnisse Fähigkeitszeugnis Organisation und Anmeldung 3.1 Verhinderung Zulassung Weitere Bestimmungen 4.1 Erlaubte Hilfsmittel Unerlaubte Hilfsmittel, Verstösse Nichterscheinen zur Prüfung Kosten für Kandidaten... 7 Seite 2 von 7

3 1 Allgemeines 1.1 Verantwortung und Durchführung der Prüfungen Lehrerinnen und Lehrer sind im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen allein verantwortlich für die erteilten Noten. Grundsätzlich entscheiden die Lehrkräfte, wann die Notenarbeiten durchgeführt werden. Sie verteilen die Arbeiten regelmässig über das Semester. Beim Ansetzen der Notenarbeiten berücksichtigen die Lehrkräfte die Belastungen, denen die Berufslernenden sowohl im Betrieb als auch in der Schule ausgesetzt sind. Kurztests zur Überprüfung der Hausaufgaben sind jederzeit und ohne Vorankündigung möglich. 1.2 Notenskala Die Leistungen werden in allen Fächern mit den Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 qualitativ und quantitativ sehr gut 5 gut, zweckentsprechend 4 den Mindestanforderungen entsprechend 3 schwach, unvollständig 2 sehr schwach 1 unbrauchbar Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. In den Semesterzeugnissen werden halbe Noten ausgewiesen. Erfahrungsnoten setzen sich aus den Zeugnisnoten der entsprechenden Semester zusammen und werden auf Zehntel gerundet. Die Fachnote wird als Mittelwert aus den Noten für die einzelnen Positionen auf eine Dezimale gerundet und im ganzen Bereich der Notenskala gesetzt. 1.3 Einsprachemöglichkeiten Verschiedene Zeugnisnoten zählen für die Lehrabschlussprüfung als Erfahrungsnote oder gehen in Form von Teilprüfungen in die entsprechende Abschlussnote ein. Gemäss Wegleitung der Handelsschule KVS, basierend auf der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz 71 (Semesternoten) und 73 (Prüfungsresultate) kann von den Lernenden bzw. von deren gesetzlichen Vertretern resp. den Ausbildungsverantwortlichen innert 20 Tagen seit dem Erhalt der Mitteilung bei der zuständigen Schulleitung (betreffend Semesternoten und Prüfungsresultate Berufsmaturität), bei der Kreiskommission (betreffend Prüfungsresultate EFZ) Einsprache erhoben werden. Die Mitteilung von Noten und Prüfungsergebnis enthält den schriftlichen Hinweis an den Kandidaten, dass er innert der vom Kanton festgesetzten Rechtsmittelfrist Einsprache erheben kann. Semester Erfahrungsnoten 3. Semester M; G&S 4. Semester M, G&S 5. Semester D, F, E, VBR, F&R, Wahlpflichtfach 6. Semester D, F, E, VBR, F&R, Wahlpflichtfach Abkürzungen VBR Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und Recht F Französisch F&R Finanz- und Rechnungswesen E Englisch M Mathematik D Deutsch G&S Geschichte und Staatslehre Seite 3 von 7

4 2 Die Berufsmaturität im Überblick 2.1 Berufsmaturität Deutsch Erfahrungsnoten und schriftliche / mündliche Prüfung 1/8 Französisch Erfahrungsnoten und Internationales Diplom (CFS) 1/8 Englisch Erfahrungsnoten und Internationales Diplom (FCE) 1/8 VBR Erfahrungsnoten und Prüfungsnote 1/8 F&R Erfahrungsnoten und Prüfungsnote 1/8 M Erfahrungsnoten und Prüfungsnote 1/8 G&S Erfahrungsnoten 1/8 Wahlpflichtfach Erfahrungsnoten 1/8 Der Berufsmaturitätsabschluss gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und wenn nicht mehr als zwei Fachnoten ungenügend sind und die Summe der negativen Notenabweichungen zur Note 4.0 nicht mehr als 2.0 Notenpunkte beträgt. 2.2 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Umrechnung Berufsmatura Eidg. Fähigkeitszeugnis E-Profil W&G 1 W&G 2 W&G 3 Deutsch Prüfungsnote Finanz - & Rechnungswesen (F&R) Prüfungsnote Volkswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftslehre/Recht (VBR) Durchschnitt der Erfahrungsnoten Finanz- und Rechnungsesen (F&R) und Volkswirtschaftslehre/Betriebswirtschaftslehre/Recht (VBR) des zweiten und dritten Lehrjahres Die Fachnote setzt sich zu gleichen Teilen aus dem Durchschnitt der Erfah- Seite 4 von 7

5 Französisch Englisch IKA AE/SA rungsnoten des zweiten und dritten Lehrjahres sowie der Prüfungsnote zusammen Die Fachnote setzt sich zu gleichen Teilen aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnoten des zweiten und dritten Lehrjahres sowie der Prüfungsnote zusammen. Die Prüfungsnote entspricht der umgerechneten Note des DFP S B2 der Berufsmaturität. Die Fachnote setzt sich zu gleichen Teilen aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnoten des zweiten und dritten Lehrjahres sowie der Prüfungsnote zusammen. Die Prüfungsnote entspricht der umgerechneten Note des FCE der Berufsmaturität. Die Fachnote setzt sich zu gleichen Teilen aus dem Durchschnitt der Erfahrungsnoten IKA des ersten und zweiten Lehrjahres sowie der Prüfungsnote IKA Ende des zweiten Lehrjahres zusammen Während der Ausbildungsdauer sind mindestens drei Ausbildungseinheiten zu bearbeiten. Die selbstständige Arbeit entspricht der Interdisziplinären Projektarbeit gemäss Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung Betrieblicher Teil ALS Arbeits- und Lernsituationen 1/4 PE Prozesseinheiten 1/4 BSS Berufspraktische Situationen schriftlich 1/4 BSM Berufliche Situationen mündlich 1/4 Die betriebliche Prüfung gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt und wenn höchstens eine Fachnote ungenügend ist und nicht unter 3.0 liegt Gesamtnote Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl in der betrieblichen als auch in der schulischen Lehrabschlussprüfung die Bestehensnormen erfüllt sind. Der Mittelwert der Gesamtnote Schule und der Gesamtnote Betrieb, mathematisch gerundet auf eine Dezimalstelle, ergibt die massgebende Note für die Rangkandidaten Eröffnung der Ergebnisse Die Prüfungsleitung teilt nach der Schlusssitzung der Kreiskommission den Berufslernenden die Prüfungsentscheide schriftlich mit. Die Noten und das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung im Fall von Nichtbestanden werden mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung sofort nach der Schlusssitzung schriftlich mitgeteilt. Die Noten und das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung im Fall von Bestanden werden an der traditionellen Diplomfeier überreicht Fähigkeitszeugnis Wer die Bestehensnormen erfüllt und die Lehre vertragsmässig beendet hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis sowie einen Notenausweis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernte Kauffrau/gelernter Kaufmann erweiterte Grundbildung zu tragen. Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis wird von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellt. Seite 5 von 7

6 3 Organisation und Anmeldung 3.1 Verhinderung Ist ein Kandidat/eine Kandidatin verhindert, so hat er/sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes nach den Anordnungen der Prüfungsbehörde die Prüfung abzulegen. Kandidaten, welche vor der Prüfung in die Rekrutenschule einrücken müssen, teilen ihre Militäradresse der Kreiskommission mit. Sie erhalten laut Verfügung des zuständigen Departementes für die Prüfung einen Urlaub. Der Kandidat hat aufgrund des Prüfungsprogrammes bei seinen militärischen Vorgesetzten um den nötigen Urlaub nachzusuchen. 3.2 Zulassung Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen, wer die dreijährige Ausbildung M-Profil der Handelsschule KVS besucht und die Promotionsbestimmungen erfüllt hat. 4 Weitere Bestimmungen 4.1 Erlaubte Hilfsmittel Die erlaubten Hilfsmittel werden jeweils rechtzeitig vor den Prüfungen bekannt gegeben. 4.2 Unerlaubte Hilfsmittel, Verstösse Verwendet ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel oder verstösst er gegen die Vorschriften der Prüfungsleitung, so hat die örtliche Prüfungsbehörde unverzüglich den Vorfall zu untersuchen. Ist der Tatbestand erwiesen, so kann die Prüfungsleitung wahlweise folgende Massnahmen treffen: - Bewertung der betreffenden Position mit der Note 1 - Ungültigkeitserklärung der Prüfung im betreffenden Fach - Ungültigkeitserklärung der ganzen Prüfung 4.3 Nichterscheinen zur Prüfung Kandidaten, welche aus entschuldbaren Gründen die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, sind der Prüfungsleitung zu melden. Diesen Kandidaten ist zu ermöglichen, die Prüfung bei nächster Gelegenheit abzulegen bzw. zu ergänzen. Nimmt ein Kandidat an einem Prüfungsteil aus eigenem Verschulden nicht teil, so ist ihm im betreffenden Fach die Note 1 zu erteilen; die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. In Fällen eines leichten Verschuldens kann die Prüfungsleitung auf Gesuch des Kandidaten eine Nachprüfung ansetzen. Die Kosten der Nachprüfung sind dem Kandidaten zu verrechnen. Seite 6 von 7

7 4.4 Kosten für die Kandidaten Für die Prüfungen werden vom Kandidaten keine Gebühren erhoben. Für persönliche Auslagen hat dagegen der Kandidat aufzukommen, sofern nicht der Kanton eine Entschädigung vorsieht. Schaffhausen, im Oktober 2011 Seite 7 von 7

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