A. Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung

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1 STADT DITZINGEN Eigenbetrieb Sozialstation Ditzingen GEBÜHRENSATZUNG Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden - Württemberg in ihren jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Stadt Ditzingen am folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Eigenbetriebes Sozialstation beschlossen: A. Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung 1 Pflegeleistungen zur Sicherung des Zieles der ärztlichen Behandlung (Behandlungspflege gem. 37 Absatz 1 und 2 SGB V) 1. Leistungen im Rahmen der Behandlungspflege müssen ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen erfolgt die Verrechnung direkt mit der zuständigen Krankenkasse. Privat oder nicht krankenversicherten Personen werden die Gebühren in Rechnung gestellt. Leistungen in der Behandlungspflege sind 1. Verbandswechsel / Wundpflege 2. Injektionen 3. Katheterpflege/-wechsel 4. Dekubitusbehandlung 5. Einlauf/Darmentleerung 6. Spezielle Krankenbeobachtung/-überwachung 7. Einreibungen/Wickel 8. Medikamentenüberwachung/-verabreichung 9. Bronchialtoilette/Trachealkanülenpflege 2. Die Gebühr für einen Hausbesuch beträgt - für Versicherte der AOK und LKK - in Leistungsgruppe 1 8,40 - in Leistungsgruppe 2 12,65 - in Leistungsgruppe 3 16,20 - für die Anleitung zur Behandlungspflege 7,50 - für alle anderen gesetzlichen Krankenkassen 9,42 für Selbstzahler nach 8 - mit Vereinbarung mit AOK / LKK - in Leistungsgruppe 1 8,40

2 - in Leistungsgruppe 2 12,20 - in Leistungsgruppe 3 15,50 - für die Anleitung zur Behandlungspflege 7,50 - ohne Vereinbarung mit AOK / LKK - in Leistungsgruppe ,50 - für die Anleitung zur Behandlungspflege 9,42 3. Infusionszuschlag für gesetzliche Krankenkassen und Selbstzahler nach 8 10,73 für Versicherte der AOK und LKK erfolgt kein Infusionszuschlag 2 Pflegeleistungen anstelle oder zur Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes (Grundpflege und/oder hauswirtschaftliche Versorgung gem. 37 Absatz 1 SGB V und 198 RVO) 1. Leistungen im Rahmen der Grundpflege sind insbesondere 1. Hilfe bei der Körperpflege 2. Prophylaxen 3. Hilfe bei Wäschewechsel/An-/Auskleiden 4. Hilfe bei Ausscheidungen/Inkontinenz 5. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 6. Lagern/Betten/Umbetten 7. Aktivierung/Mobilisation 2. Die Gebühr für einen Hausbesuch beträgt - für Versicherte der Angestellten- und Ersatzkassen 18,69 - für alle anderen gesetzlichen Krankenkassen 18,54 - für die Anleitung zur Grundpflege 8,50 - für Selbstzahler nach 8 - mit Vereinbarung mit AOK/LKK 18,54 - für die Anleitung zur Grundpflege 8,50 - ohne Vereinbarung mit AOK/LKK 18,69 - für die Anleitung zur Grundpflege 8,50 3 Pflegeleistungen anstelle oder zur Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes (Hauswirtschaftliche Versorgung gem. 37 Absatz 1 SGB V und 198 RVO) 1. Hauswirtschaftliche Versorgung als Teil der häuslichen Krankenpflege beinhaltet hauswirtschaftliche Arbeiten soweit sie auf die Versorgung des Versicherten zum Beispiel im hygienischen Bereich (Leib- und Bettwäsche) oder Zubereitung von Mahlzeiten gerichtet sind. Sie beinhaltet nicht die Weiterführung des Haushaltes 2. Für die im Einzelfall erforderliche und ärztlich verordnete Leistung beträgt der

3 Pauschalbetrag je Leistungstag - für Versicherte der Angestellten- und Ersatzkassen 17,50 - für alle anderen gesetzlichen Krankenkassen 17,45 - für Selbstzahler nach 8 - mit Vereinbarung mit AOK / LKK 17,45 - ohne Vereinbarung mit AOK / LKK 17,50 4 Zuschläge - Häusliche Krankenpflege 1. Muss häusliche Krankenpflege laut ärztlicher Verordnung in der Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr erbracht werden, wird für einen Hausbesuch ein Zuschlag von 1,84 für Versicherte der Angestellten- und Ersatzkassen erhoben, für alle anderen gesetzlichen Krankenkassen und Selbstzahler nach 8 1, Wird häusliche Krankenpflege an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen erbracht, wird für einen Hausbesuch ein Zuschlag von 1,04 für Versicherte der Angestelltenund Ersatzkassen und allen anderen Krankenkassen sowie für Selbstzahler nach 8 erhoben. 3. Wird häusliche Krankenpflege bei Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren erbracht, die an schweren Erkrankungen (z.b. Krebs, AIDS, Mukoviszidose, Speiseröhrenmissbildung, Lungenreifestörung) leiden, wird ein Zuschlag erhoben - für Versicherte der Angestellten- und Ersatzkassen 1,56 - für alle anderen gesetzlichen Krankenkassen 1,62 - für Selbstzahler nach 8 - ohne Vereinbarung mit AOK / LKK 1,62 - mit Vereinbarung mit AOK / LKK 1,62 5 Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushaltes gemäß 38 SGB V und 199 RVO) 1. Versorgung mit Haushaltshilfen kann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gem. 38 SGB V und 199 RVO gegeben sind. 2. Für den Einsatz einer hauptberuflichen Haushaltshilfe beträgt die Gebühr je Einsatzstunde 25,20 3. Für den Einsatz einer nebenberuflichen Haushaltshilfe beträgt die Gebühr je Einsatzstunde 12,32 (Mit den VdAK-Kassen gelten gesonderte Verträge) 4. Fahrtkosten werden wie folgt in Rechnung gestellt: 1. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten 2. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges der Betrag, der bei Benutzung eines PKW nach dem Landesreisekostenrecht pro gefahrenem Kilometer abrechenbar ist (derzeit 0,30).

4 2. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges der Betrag, der bei Benutzung eines PKW nach dem Landesreisekostenrecht pro gefahrenem Kilometer abrechenbar ist (derzeit 0,30). 5. Im Übrigen gelten die Abrechnungsbestimmungen der Anlage B der Preisvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 132 SGB V sowie für Selbstzahler nach 8 die Gebühren nach Absatz 2 und 3 sowie die Fahrtkosten nach Absatz 4. B. Leistungen im Rahmen der Pflegeversicherung 6 Pflegeleistungen mit Ansprüchen an das SGB XI (1) Für Pflegeleistungen nach dem SGB XI entsprechend dem Rahmenvertrag gem. 75 Absatz 1 SGB XI werden folgende Gebühren erhoben. Leistungsinhalt Fachkraft Ergänzende Hilfe Zivildienstleistende 1. Große Toilette 21,33 EURO 14,62 EURO 7,54 EURO 2. Kleine Toilette 14,23 EURO 9,78 EURO 5,00 EURO 3. Transfer/An-/Auskleiden 7,70 EURO 5,28 EURO 2,70 EURO 4. Hilfe bei Ausscheidungen 9,46 EURO Einfache Hilfen bei Ausscheidungen - 6,49 EURO 3,35 EURO 6. Spezielles Lagern 4,73 EURO 3,24 EURO - 7. Mobilisation 4,73 EURO 3,24 EURO - 8. Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 9. Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 10. Verabreichung von Sondennahrung mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe 11. * Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 12. Zubereitung einer einfachen Mahlzeit 13. Essen auf Rädern/stationärer Mittagstisch 4,73 EURO 3,24 EURO 1,65 EURO 16,60 EURO 11,38 EURO 5,89 EURO 14,57 EURO - - 7,10 EURO 4,89 EURO 2,52 EURO 10,45 EURO 8,14 EURO 4,17 EURO 2,26 EURO 2,26 EURO 2,26 EURO 14. Zubereitung einer (i.d.r. warmen) 20,90 EURO 16,28 EURO 8,36 EURO Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen 15. Einkauf/Besorgungen 6,27 EURO 4,89 EURO 2,52 EURO

5 * 16. * Waschen, Bügeln, Putzen 6,27 EURO 4,89 EURO 2,52 EURO 17. Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes 4,17 EURO 3,24 EURO 1,65 EURO 18. Beheizen 6,27 EURO 4,89 EURO 2,52 EURO Anmerkung: * pro angefangene ¼ Stunde 2. Wegekosten Wegepauschale je Hausbesuch** 3,02 Wegepauschale bei kombiniertem Einsatz 1,65 ** Die Wegepauschale wird in Pflegestufe 1 höchstens einmal täglich, in Pflegestufe 2 höchstens zweimal täglich und in Pflegestufe 3 höchstens dreimal täglich berechnet. 3. Bei Einsätzen in der Nacht, die auf Wunsch des Versicherten in der Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 6 Uhr erfolgen, erfolgt ein Zuschlag pro Hausbesuch von 1,95 4. Bei Einsätzen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, die auf Wunsch des Versicherten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erfolgen, erfolgt ein Zuschlag pro Hausbesuch von 2,01 5. Der Einsatz einer zweiten Pflegekraft ist zusätzlich mit der Hälfte des Preises der erbrachten Leistungspakete als Mehraufwand zu vergüten. Im Falle des Einsatzes eines Zivildienstleistenden als Pflegekraft beträgt der Zuschlag 30 v. H. des Preises der erbrachten Leistungspakete. Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus einem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber hinaus muss festgestellt sein, dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln verweigert, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Eigenbetrieb Sozialstation Ditzingen berechtigt, diese Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen. 6. Beim Einsatz Hauswirtschaftlicher Fachkräfte in den Leistungspaketen 1-3 und 5-9 gemäß Absatz 1 gilt für die Preisberechnung der Preis für ergänzende Hilfen des jeweiligen Leistungspaketes zuzüglich eines Zuschlages von 25 %. Die Preise für diese Leistungspakete betragen dann im Leistungspaket 1: 18,29 Leistungspaket 2: 12,23 Leistungspaket 3: 6,59 Leistungspaket 5: 8,11 Leistungspaket 6: 4,06 Leistungspaket 7: 4,06

6 Leistungspaket 8: 4,06 Leistungspaket 9: 14,22 7. Beim Einsatz von Pflegefachkräften im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung in den Leistungspaketen 12, 14, 18 kann der Preis für die Fachkraft des jeweiligen Leistungspaketes abgerechnet werden. 8. Investitionszuschlag (nach 82 Abs. 4 SGB XI) Die Kosten für Investitionen der Sozialstation werden nicht nach Landesrecht gefördert. Neben den Gebühren für die Pflegeleistungen wird deshalb für Hausbesuche im Rahmen der Pflegeversicherung ein Investitionskostenzuschlag erhoben, der vom Kunden selbst zu tragen ist. Investitionszuschlag je Hausbesuch 1, Zuschlag für Hausbesuche mit grundpflegerischen Leistungen Nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom wird für die Finanzierung von Ausbildungsplätzen in der Altenpflege in Baden-Württemberg für Hausbesuche mit grundpflegerischen Leistungen ein Zuschlag erhoben. Zuschlag je Hausbesuch 0,32. 7 Beratungsgespräche Für die Durchführung eines Beratungsgespräches nach 37 Absatz 3 SGB XI beträgt die Gebühr - für Pflegestufe III 26,00 - für Pflegestufe I + II 16,00 8 Zusätzliches Betreuungsangebot nach 45b SGB XI Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II oder III mit demenzbedingten Einschränkungen ihrer Fähigkeiten, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen außer dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher zusätzlicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist, erhalten von Ihrer Pflegekasse jährlich bis zu 460,00 zur Finanzierung dieser zusätzlichen Betreuungsleistungen. Diese Leistungen sind ausschließlich Betreuungsleistungen. Sie werden dem Kunden in Rechnung gestellt und können von ihm bei seiner Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden. Zusätzliches Betreuungsangebot 45 SGB XI / je angefangene ¼ Stunde -Pflegefachkraft 8,50 -hauswirtschaftliche Fachkraft/ergänzende Hilfe 7,00 -Zivildienstleistender 2,50 C. Leistungen außerhalb der Sozialversicherung

7 9 Pflegeleistungen ohne Ansprüche an das SGB V und SGB XI (Selbstzahler) 1. Für die Abrechnung pflegerischer und hauswirtschaftlicher Leistungen entsprechend dem SGB V gelten die Bestimmungen der 1-5 und entsprechend dem SGB XI die Bestimmungen des 6 dieser Gebührensatzung. 2. Hausbesuche ohne Leistungserbringung Sagt der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen vereinbarte Hausbesuche nicht rechtzeitig ab, trägt er die Gebühren für den angefallenen Hausbesuch selbst, soweit der Sozialstation dadurch Kosten entstanden sind. Eine Abrechnung ausgefallener Leistungen mit den Kranken- und Pflegekassen ist nicht möglich. Ausgefallener Hausbesuch - Pflegefachkraft 10,00 - Hauswirtschaftliche Fachkraft, ergänzende Hilfe 7,50 - Zivildienstleistender 5,00 zuzüglich Wegpauschale 3,00 3. Serviceleistungen Serviceleistungen werden in der Regel während eines ohnehin stattfindenden Hausbesuches, erbracht. Ist im Einzelfall ein gesonderter Besuch erforderlich, entstehen zusätzliche Kosten für die Wegepauschale und Investitionszuschlag. -Serviceleistung Rund um die Wohnung (je angefangene 5 Min.) 3,00 -Serviceleistung Rund um das Haustier (je angefangene 5 Min.) 3,00 -Organisation von ärztlichen Verordnungen/ pro Verordnung 10,00 -Medikamentenverwaltung / pro Monat 8,50 -Sicherheitsbesuch (Reinschaubesuch) 8,50 -Sicherheitsanruf 3,00 -Führen von Geldbeständen / pro Monat 15,00 -zusätzliche spezielle Haarpflege (je angefangene 5 Min.) 3,00 -Wartezeit auf Kundenwunsch (je angefangene 5 Min.) 3,00 -Mitwirkung beim Gutachterverfahren des MDK * 50,00 *Diese Gebühr wird erstattet, wenn anschließend Pflegesachleistungen der Sozialstation Ditzingen in Anspruch genommen werden. 10 Rufbereitschaft- Pflegerischer Notruf Für die Inanspruchnahme der Rufbereitschaft in der Zeit von Uhr bis 7.00 Uhr beträgt pro Einsatz in pflegerischen Notfällen

8 - die Gebühr 34,00 - die Einsatzpauschale 8,00 - der Zuschlag an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 2,00 11 Hausnotruf Die Sozialstation Ditzingen tritt als Vertriebspartner für den Hausnotruf für die Sozialstation Gerlingen auf. Die Sozialstation Gerlingen rechnet die Gebühren direkt mit den Gebührenschuldnern entsprechend ihrer jeweils gültigen Gebührensatzung ab. Die entsprechenden Gebührensätze in Gerlingen werden Bestandteil des Auftrages für den Hausnotruf und sind den Auftragsgebern vorab bekannt. Das Nähere regelt der Vertrag über eine Kooperation beim Hausnotruf vom zwischen den Sozialstationen Gerlingen und Ditzingen sowie die Vereinbarung über die Einrichtung eines Hausnotrufes zwischen den Auftraggebern und der Sozialstation 12 Nachbarschaftshilfe 1. Für die erste Einsatzstunde beträgt - die Gebühr 11,00 2. Für jede weitere halbe Stunde beträgt - die Gebühr 5,50 3. Entstehende Fahrtkosten werden entsprechend 5 Abs. 4 in Rechnung gestellt. 13 Kurse für häusliche Kranken- und Altenpflege Gebühren für die Kurse werden keine erhoben. Für die Nutzung der Räumlichkeiten, Reinigung, Licht und Heizung erfolgt eine Kostenpauschale pro Kurs. 10,00 14 Zeitintensive Betreuungsleistungen Die zeitintensive Betreuung wird in Kooperation mit der ökumenischen Sozialstation Sindelfingen vorgenommen. Die Gebühren sind von der Sozialstation Sindelfingen festgesetzt und werden ohne Aufschlag übertragen. Für die zeitintensiven Betreuungsleistungen werden als Tagespauschale pro angefangenem Tag erhoben für die 1. Halbtagesbetreuung (5 Stunden in der Zeit von Uhr) - im Servicepaket 1 für den Tag 75,00 ab dem 15. Tag 60,00 Zuschlag an gesetzlichen Feiertagen *** 20,00 Wegepauschale pro Einsatztag 5,00 - im Servicepaket 2

9 (grundpflegerische Leistungen, ohne Pflegemodul 1) für den Tag 85,00 ab dem 15. Tag 70,00 Zuschlag an gesetzlichen Feiertagen *** 20,00 Wegepauschale pro Einsatztag 5,00 2. Tagesbetreuung (10 Stunden in der Zeit von Uhr) - im Servicepaket 3 * für den Tag 114,00 ab dem 15. Tag 99,00 Vorbehaltungskosten *, bei Krankenhausaufenthalt o. Ä. bis maximal 14 Tage 40,00 Zuschlag an gesetzlichen Feiertagen *** 30,00 Wegepauschale pro Einsatztag 5,00 2. Rund-um-die-Uhr-Betreuung (24 Stunden-zu-Hause) - im Servicepaket 4 ** für den Tag 143,00 ab dem 15. Tag 128,00 Vorhaltungskosten **, bei Krankenhausaufenthalt o.ä. bis maximal 14 Tage 60,00 Zuschlag an gesetzlichen Feiertagen *** 40,00 Fahrtkostenerstattung, u.a. für Besorgungen, pro gefahrenem Kilometer 0,40 Anmerkung: * Freie Kost durch Einsatzstelle ** Freie Kost und Schlafmöglichkeit durch Einsatzstelle *** /25.12./26.12./auch / Hinweis: Bei Kostenübernahme durch das Jugendamt, Sozialamt o.ä. werden jeweils die Gebühren für die Servicepakete 2,4 und 6 berechnet 15 Gebührennachlässe 1. Inhaber der Premium-Mitgliedschaft der Fördergemeinschaft Sozialstation der Stadt Ditzingen erhalten einen Gebührennachlass - bei der Abrechnung in Anspruch genommener pflegerischer und hauswirtschaftlicher Leistungen gemäß 8 Abs. 1 dieser Gebührensatzung in Höhe von 10 % und maximal 50 pro Kalenderjahr - beim Investitionszuschlag pro Hausbesuch gemäß 6 Abs. 8 dieser Gebührensatzung in Höhe von 30 %, maximal bei 50 Hausbesuchen pro Kalenderjahr. Die Nachlässe werden nur gewährt, sofern mindestens eine zweijährige Premium- Mitgliedschaft gerechnet vom Beitritt nach 2 Absatz 2 der Satzung über die Fördergemeinschaft Sozialstation der Stadt Ditzingen vom , ohne Unterbrechung besteht.

10 Liegt zum Zeitpunkt des Beitritts zur Premium-Mitgliedschaft eine Pflegebedürftigkeit gemäß Pflegestufe I vor oder tritt diese innerhalb der zweijährigen Mitgliedsfrist ein, werden die Nachlässe nicht gewährt. 2. Die Gewährung des Preisnachlasses erfolgt ohne Antragserfordernis direkt. 16 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr 1. Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Sozialstation. 2. Die Gebühr ist mit Beginn des Monats für den abgelaufenen Monat zur Zahlung an den Eigenbetrieb Sozialstation Ditzingen fällig und spätestens einen Monat nach Aufforderung zu bezahlen. 17 Schlussbestimmungen Die Leistungen werden erbracht, wenn zwischen dem Kunden und der Sozialstation ein Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Diese Gebührenordnung und ein Kostenvoranschlag sind Anlagen zum Pflegevertrag. Die Preise für Leistungen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung ändern sich automatisch, wenn zwischen dem Leistungsanbieter und den Krankenbzw. Pflegekassen neue Preise vereinbart werden. In diesen Fällen erhält der Kunde keine neue Gebührenordnung. Diese Bestimmung gilt entsprechend, wenn sich die Leistungsinhalte verändern. 18 Inkrafttreten 1. Diese Gebührensatzung tritt zum in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom außer Kraft. Ditzingen, den Makurath Oberbürgermeister Veröffentlicht im Ditzinger Anzeiger Nr. 43 vom 26. Oktober 2006 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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