Epilepsie...und Führerschein

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1 Epilepsie...und Führerschein Liebe Patientin, lieber Patient, liebe Leser! Die Diagnose Epilepsie löst bei vielen Betroffenen und deren Angehörigen Ratlosigkeit und Angst aus und stellt sie vor viele Fragen. Epileptische Anfälle am Steuer eines Kraftfahrzeugs führen oft zu Unfällen. Personen, die nicht dauerhaft anfallsfrei sind, sollten daher in der Regel kein Fahrzeug führen. Das vorliegende Informationsblatt enthält eine Auswahl der wichtigsten Angaben. Es erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihre/n behandelnde/n Ärztin/Arzt. Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung der Fahreignung sind die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (2014). In diesem Informationsblatt stellen wir Ihnen den Teil der Begutachtungs-Leitlinien vor, der für Menschen mit epileptischen Anfällen oder Epilepsie gilt. Was bedeutet eine Epilepsie für das Führen von Kraftfahrzeugen? Mobilität spielt für die meisten Menschen eine große Rolle. Besonders das Auto ist für viele Menschen ein elementarer Bestandteil ihres Berufs- und Privatlebens, sei es für die Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Einkaufen oder für die Freizeit. Eine Epilepsie kann allerdings mit Bewusstseinsverlust im Verlauf eines Anfalls einhergehen. Epileptische Anfälle am Steuer führen fast immer zu Unfällen. Bei aktiver Teilnahme von Epilepsie- Patienen am Straßenverkehr ist daher das Risiko eines Unfalls mit erheblichem Personenschaden stark erhöht. Solange mit Anfällen zu rechnen ist, dürfen Betroffene daher i. d. R. kein Kraftfahrzeug lenken. Allerdings müssen nicht alle Epilepsie-Patienen dauerhaft völlig auf das Fahrzeug verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen, die nachfolgend näher erläutert werden, kann der Führerschein erteilt oder wieder erteilt werden. Ganz entscheidend ist dabei eine nachgewiesene anfallsfreie Zeit. Die generelle Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeuges ist in 2 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Danach ist nur derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Dazu gehört nicht nur das entsprechende Sehvermögen, das im obligatorischen Sehtest geprüft wird, sondern auch Erkrankungen, die für das Führen eines Kraftfahrzeugs relevante Einschränkungen in der Bewegung, der Wahrnehmung und im Denkvermögen verursachen. Wichtig für die Beurteilung der Fahreignung sind: Form und Häufigkeit der Anfälle. Ergebnisse der fachneurologischen Untersuchung. Prognose des weiteren Verlaufs durch den Facharzt. Angaben zur Behandlung mit Medikamenten (Nebenwirkungen). Nachweis von anfallsfreier Zeit und gute Doku-

2 mentation des Krankheitsverlaufs (z. B. mit dem elektronischen Anfallskalender EPI-Vista ). Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kann in bestimmten Fällen nach festgelegten anfallsfreien Zeiten auch wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden. In den Begutachtungs-Leitlinien werden die Führerscheinklassen in zwei Gruppen eingeteilt: Gruppe 1 Führerscheinklassen A, A1, B, BE, M, S, L und T Erstmaliger Anfall Bei einem erstmaligen, provozierten Anfall, d.h. mit nachweisbarem Auslöser (z. B. massiver Schlafentzug, akute Erkrankung, etc.) ohne Hinweis auf eine beginnende Epilepsie oder eine erhöhte Anfallsbereitschaft nach einer fachneurologischen Untersuchung inkl. EEG, Bildgebung: Fahrerlaubnis für Gruppe 1 nach mindestens 3 Monaten (Für Anfälle nach Alkohol- und Drogenmissbrauch muss eine zusätzliche Begutachtung durch einen zuständigen Facharzt erfolgen.) Bei einem erstmaligen Anfall ohne erkennbaren Auslöser und ohne Hinweis auf eine beginnende Epilepsie nach einer fachneurologischen Untersuchung: Fahrerlaubnis für Gruppe 1 nach mindestens 6 Monaten Epilepsien In der Regel mehr als zwei Anfälle: Keine Fahrerlaubnis, solange die Anfälle immer wiederkehren. Fahrerlaubnis für Gruppe 1 nach mindestens einjähriger nachweisbar anfallsfreier Zeit, unabhängig von Therapieverlauf und Therapiedauer. Das EEG muss nicht frei von epilepsietypischen Potentialen sein. Ausnahmen: Epilepsien mit einfach fokalen Anfällen, die nicht das Bewusstsein oder andere für das Führen eines Kraftfahrzeugs wichtige Fähigkeiten einschränken: Fahrerlaubnis für Gruppe 1 nach mindestens einjähriger nachweisbarer Symptomstabilität, d. h. es dürfen keine anderen Anfallsformen auftreten (Fremdbeobachtung notwendig!) Epilepsien mit ausschließlich schlafgebundenen Anfällen: Fahrerlaubnis für Gruppe 1 nach mindestens dreijähriger nachweisbarer Symptomstabilität, d. h. es dürfen keine anderen Anfallsformen auftreten (Fremdbeobachtung notwendig!) Anfallsrezidiv nach langjähriger Anfallsfreiheit bei bestehender Fahreignung: Fahrerlaubnis für Gruppe 1 nach mindestens 6 Monaten Anfallsrezidiv bei vermeidbarem Auslöser (z. B. massiver Schlafentzug, akute Erkrankung): Fahrerlaubnis für Gruppe 1 nach mindestens 3 Monaten Anfallsrezidiv mit nachgewiesenem erhöhtem Anfallsrisiko: Fahrerlaubnis für Gruppe 1 nach mindestens einjähriger Beendigung einer medikamentösen Epilepsietherapie: Fahrpause in der Zeit, in der das letzte Medikament reduziert wird und in den drei Monaten nach Absetzen des letzten Medikaments. Anfälle, die in der ersten Woche nach einer Schädel-Hirn-Verletzung oder einer Hirn-Operation aufgetreten sind und bei denen keine Hinweise für eine strukturelle Schädigung des Gehirns vorliegen: Fahrerlaubnis für Gruppe 1 nach mindestens 3 Monaten

3 Gruppe 2 Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Fahreignung grundsätzlich nur, wenn der Betroffene keine Antiepileptika einnimmt. Erstmaliger Anfall Bei einem erstmaligen, provozierten Anfall, d. h. mit nachweisbarem Auslöser (wie z. B. massiver Schlafentzug, akute Erkrankung, etc.) ohne Hinweis auf eine beginnende Epilepsie oder eine erhöhte Anfallsbereitschaft nach einer fachneurologischen Untersuchung inkl. EEG, Bildgebung: Fahrerlaubnis für Gruppe 2 nach mindestens 6 Monaten (Für Anfälle nach Alkohol- und Drogenmissbrauch muss eine zusätzliche Begutachtung durch einen zuständigen Facharzt erfolgen.) Bei einem erstmaligen Anfall ohne erkennbaren Auslöser und ohne Hinweis auf eine beginnende Epilepsie nach einer fachneurologischen Untersuchung: Fahrerlaubnis für Gruppe 2 nach mindestens zweijähriger Epilepsien Wiederholte Anfälle oder Hinweise auf ein erhöhtes Rezidivrisiko nach einem ersten Anfall: Keine Fahrerlaubnis für Gruppe 2. Ausnahme: Nach fünf Jahren nachweisbar anfallsfreier Zeit ohne medikamentöse Epilepsie-Therapie Fahrerlaubnis für Gruppe 2. Begründung für die Regelungen Epilepsien sind chronische Erkrankungen des Gehirns und gehen einher mit epileptischen Anfällen. Epileptische Anfälle können das Bewusstsein und/ oder die Motorik des Betroffenen stören und treten in der Regel spontan und unvorhersehbar auf. Dadurch ist der Betroffene nicht in der Lage, jederzeit ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Die Beurteilung der Fahreignung ist nach den Richtlinien jeweils im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind neue Erkenntnisse zum Verlauf und zur Therapie von Epilepsien zu berücksichtigen. Wichtige Hinweise Bei Fahrerlaubnisinhabern beider Führerscheingruppen ist eine jährliche Kontrolluntersuchung beim Fachneurologen erforderlich. Die Abstände der Untersuchungen können bei langjähriger Anfallsfreiheit auch verlängert werden. Die medikamentöse Behandlung der Epilepsie darf die Fahrtüchtigkeit nicht herabsetzen. Das ist insbesondere auch bei Präparate- oder Substanzwechseln zu beachten. Vorsicht ist geboten, wenn z. B. bedingt durch einen Rabattvertrag ein Wechsel des Medikamentes (mit dem selben Wirkstoff) erfolgen muss. Durch den Medikamentenwechsel kann sich die Anfallssituation verschlechtern. Der Arzt sollte dann explizit auf den Einfluss der Antiepileptika auf die Fahrtüchtigkeit hinweisen. Gibt ein Führerscheinbewerber im Antragsformular der Straßenverkehrsbehörde nicht an, dass er an Epilepsie erkrankt ist, sollte er das mit dem Neurologen besprechen. Dieser ist dann verpflichtet, in der Patientenakte zu vermerken, dass die Fahreignung besteht. Ist das nicht der Fall und der Patient ist an einem Unfall beteiligt, muss er selbst beweisen, dass er die nötige Fahreignung besitzt. Gutachten Als Gutachter sind Ärzte mit folgenden Qualifikationen zugelassen: Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation Arzt des Gesundheitsamtes Arzt der öffentlichen Verwaltung

4 Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin Der begutachtende Arzt kann nicht der behandelnde Arzt sein. Die Straßenverkehrsbehörde kann anordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bzw. ein Führerschein-Bewerber ein entsprechendes Gutachten über seine Fahreignung vorlegt. Bei der Begutachtung sollten immer alle Aspekte der Erkrankung betrachtet werden. In gut begründeten Fällen kann auch abweichend von den Richtlinien entschieden werden. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen. Hilfreich ist in jedem Fall ein gut geführter Anfallskalender (ein elektronischer Anfallskalender ist z. B. unter zu finden) und eine regelmäßige ärztliche Betreuung des Patienten. Schlecht dokumentierte Krankheitsverläufe, z. B. bei häufigem Arztwechsel, wirken sich eher negativ aus. Zuverlässigkeit und Selbstverantwortung des Patienten sind eine wichtige persönliche Voraussetzung für die Fahreignung. Rechte und Pflichten Nichteinhaltung der Richtlinien Autofahrer, die sich nicht an diese Richtlinien halten und trotz bestehendem erheblichen Anfallsrisikos Auto fahren, müssen im Schadensfall damit rechnen, dass ihre Versicherungen nicht für den Schaden aufkommen und sie selbst unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen zu tragen haben ( 315 c SGB). Rechte und Pflichten des Arztes Der behandelnde Arzt muss den Patienten ausführlich und eindeutig über die fehlende Fahreignung aufklären und dies auch dokumentieren. Er muss keine Meldung an die Straßenverkehrsbehörde machen. Fährt der Patient trotzdem Auto und zeigt er sich gegenüber allen Argumenten des Arztes uneinsichtig, darf der Arzt eine entsprechende Meldung an die Straßenverkehrsbehörde machen. Die Gefährdung anderer Menschen ist dann unter Umständen höher einzuschätzen als die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht. Rechte und Pflichten der Fahrschule Fahrlehrer sollten ihre Fahrschüler auf gesundheitliche Einschränkungen, die die Fahreignung betreffen, ansprechen und sie auf die erforderliche entsprechende Beratung durch den Facharzt hinweisen. Der Fahrlehrer hat nicht die Pflicht, aber das Recht, Auffälligkeiten des Führerscheinbewerbers, die die Fahreignung betreffen, der Führerscheinstelle zu melden. Vorgehen nach einem ersten Anfall Nach einem ersten Anfall sollte in jedem Fall eine ausführliche neurologische Untersuchung mit umfassender EEG-Diagnostik und Bildgebung durchgeführt werden, um die Dauer der notwendigen Fahrpause zu ermitteln. Ebenfalls dient sie der Feststellung, ob nicht doch eine beginnende Epilepsie die Ursache für diesen ersten Anfall ist. Eine Meldung an die Straßenverkehrsbehörde ist nicht notwendig. Berufliche Hilfe für Menschen mit Epilepsie Ein Fahrerlaubnisentzug aufgrund einer Epilepsie kann erhebliche Probleme nach sich ziehen. Wenn z. B. der Epilepsie-Patient seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder in einer angemessenen Zeit erreichen kann oder es ihm nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, kann möglicherweise eine Kraftfahrzeughilfe in Form eines Beförderungskosten-Zuschusses gewährt werden. Diese Hilfe wird vom jeweils zuständigen Rehabilitationsträger geleistet. Wer zuständig ist, kann eine nach SGB IX eingerichtete Servicestelle in Erfahrung bringen (die Adresse erfahren Sie beim jeweiligen Arbeitsamt). Schwierigkeiten ergeben sich, falls zum Tätigkeitsfeld die gelegentliche Benutzung eines Kraftfahrzeugs gehört, z. B. für Kunden- oder Baustellenbesuche. Dann kann der Betroffene eine Arbeitsassistenz in Form einer Fahrassistenz beim Integrationsamt beantragen. Hierfür ist unbedingt ein Schwerbehindertenausweis erforderlich.

5 Menschen, die einen erstmaligen epileptischen Anfall erlitten haben, können für die nachfolgende Zeit des Fahrverbots ebenfalls eine Kraftfahrzeughilfe beantragen. Dazu sagen die Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Beratungsärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund: Bereits nach einem erstmalig aufgetretenen Anfall oder einem Gelegenheitsanfall sind die Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen für eine bestimmte Beobachtungszeit, in der Anfallsfreiheit vorliegen muss, nicht erfüllt....ist die Nutzung eines Kraftfahrzeugs zum Erreichen des Arbeitsplatzes erforderlich, ist im Einzelfall zu überprüfen, ob durch einen Beförderungskostenzuschuss im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe zumindest während der vorgeschriebenen Beobachtungszeit die Fahrten zur und von der Arbeit ermöglicht werden können. (siehe auch 9 KfzHV). Quellen: Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (2014), Kosten: 17,50 Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft GmbH Bürgermeister-Smidt-Straße Bremerhaven Telefon: , Fax: vertrieb@nw-verlag.de Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2014 (BGBl. I, S. 348) geändert worden ist. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I, S. 1046), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2598) geändert worden ist. Leitlinien zur Rehabilitationsbedürftigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Für den Beratungsärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Bund,10704 Berlin. DESITIN ARZNEIMITTEL GMBH Weg beim Jäger Hamburg Telefon: Fax: epi.info@desitin.de Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I, S. 2251), die zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848) geändert worden ist.

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