Das Heilpraktikerwesen

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1 Das Heilpraktikerwesen Versuch einer Situationsdarstellung in den verschiedenen Bundesländern Stand: April 2015 Referentin: Gesundheitsamt im Landratsamt Heilbronn

2 Gliederung des Vortrages 1. Grundgedanken, Intention des Vortrages 2. Kurzüberblick über die gesetzliche Grundlagen im Heilpraktikerwesen a. Allgemeiner Heilpraktiker b. (bis g.) Heilpraktiker für die Teilbereiche Psychotherapie, Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Chiropraktik, weitere Teilheilpraktiker 3. Bundesweite Umfrage zur aktuellen Handhabung a. Überprüfungsstellen in Deutschland b. Erlaubniserteilungen und ihre Durchführung c. Anzahl bearbeiteter Anträge 2013 / 2014 d. Widerspruchs- und Klageverfahren 2013 / 2014 e. Gebührenerhebung f. Probleme im Heilpraktikerwesen 4. Diskussion

3 1. Grundgedanken und Intention Eine Übersicht über die uneinheitliche Handhabung der Erlaubniserteilung in den verschiedenen Bundesländern erstellen Darstellung und Diskussion der gesetzlichen Grundlagen, die nicht mehr zeitgemäß sind und den Entwicklungen im Gesundheitswesen seit 1939 nicht gerecht werden Diskussion / Ideen zum weiteren Vorgehen

4 2a.1 Das Heilpraktikergesetz (1939) Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der 1 HeilprG: Heilkunde ohne Bestallung; (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde... ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen,... (3)... er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

5 2a.2 Erste Durchführungsverordnung (vom , zuletzt geändert am ) 2 (1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt a) Lebensjahr.... d)... mindestens abgeschlossene Volksschulbildung...,. f)... sittliche Zuverlässigkeit.... g)... gesundheitlicher Hinsicht... ungeeignet ist,. i)... eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.

6 2b. Heilpraktiker für den Teilbereich Psychotherapie BVerfG : Bereich der Psychotherapie ist abgrenzbar Tätigkeit ist Heilkunde und erlaubnispflichtig Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich Psychotherapeuten Gesetz (PsychThG) vom Regelung der Berufsausübung als Psychotherapeut

7 2c. Heilpraktiker für den Teilbereich BVerwG vom : Physiotherapie Anwendung physiotherapeutischer Behandlungsmethoden... ist heilkundliche Tätigkeit, die ohne Erlaubnis nicht ausgeübt werden darf... Der Kläger kann eine auf den Bereich der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis beanspruchen muss sich dafür allerdings einer eingeschränkten Kenntnisprüfung unterziehen... Bemerkung: Für Masseure / med. Bademeister wurde ein anderslautendes Urteil vom VGH Mannheim ( ) rechtskräftig, demnach benötigen diese Berufsgruppen keine Erlaubnis, weil das Gericht keine Gesundheitsgefährdung sah.

8 2d. Heilpraktiker für den Teilbereich Podologie Für die Teilbereiche Podologie gibt es noch keine Gerichtsurteile. Die Handhabungen in den Bundesländern ist unterschiedlich. In Baden-Württemberg war 2011 ein Widerspruchsverfahren anhängig und die Klage drohte. Da die Behörden hier eine analoge Situation zur Physiotherapie sahen, wurde vom Ministerium die Teilheilpraktikerüberprüfung Podologie legitimiert.

9 2e. Heilpraktiker für den Teilbereich Ergotherapie Derzeit Verfahren in Karlsruhe und Stuttgart anhängig. März 2015: Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte in erster Instanz den klagenden Ergotherapeuten- die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus, Berufung wurde zugelassen Mai 2015: Gerichtstermin in Stuttgart

10 2f. Heilpraktiker für den Teilbereich Chiropraktik Es gibt bereits 2 Gerichtsurteile: in Leipzig (Tenor: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Chiropraktik zu erteilen.) in Frankfurt (Die Ausbildung in Frankreich als Chiropraktor begründet keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ohne Überpfüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ) Beide Urteile bestätigen im jeweiligen Einzelfall die Abgrenzbarkeit des Teilbereiches Chiropraktik.

11 2g. Weitere sektorale Heilpraktiker Es gab bereits Anträge für die Erlaubniserteilung weiterer sektoraler Heilpraktiker. In Baden-Württemberg gab es Anträge für die Teilbereiche: Logopädie Orthoptik Osteopathie Für den Teilbereich Logopädie (bzw. Sprachtherapie) wurden früher in einzelnen Bundesländern bereits Erlaubnisse erteilt.

12 3. Bundesweite Umfrage Im Januar 2015 wurde ein Fragebogen an alle Überprüfungsstellen in Deutschland versandt. Die geplante Erhebung gestaltete sich leider schwierig, da einige Ämter nicht zu Auskünften bereit waren. Somit ist das dargestellte Bild leider unvollständig. Aus 11 von 16 Bundesländern erhielten wir ausgefüllte bzw. teilweise ausgefüllte Fragebögen zurück, in 2 davon nicht von allen Prüfungsämtern. Einige Daten konnten durch Internetrecherchen und Telefonate ermittelt werden.

13 3. Inhalt des Fragebogens a. Anzahl der Überprüfungsstellen im Bundesland b. Erlaubnisarten und deren Durchführung Verwendung der Ansbacher Fragen c. Anzahl der bearbeiteten Anträge 2013 / 2014 (Anzahl der Erlaubniserteilungen 2013 / 2014) d. Widerspruchs- / Klageverfahren in den Jahren 2013 / 2014 e. Gebührenerhebung f. Probleme im Heilpraktikerwesen

14 3.a Anzahl der Überprüfungsstellen für schriftliche Prüfungen BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH a Anzahl der Überprüfungsstellen für mündliche Prüfungen BW BY BE BB HB HH HE MV NI NW RP SL SN ST SH TH Angaben ohne Gewähr, da zum Teil aus dem Internet ohne Rückbestätigung In einigen Bundesländern werden die Erlaubnisse dezentral beantragt und ausgestellt, die Prüfungen jedoch zentralisiert an einer Überprüfungsstelle durchgeführt.

15 3.b Erlaubnisarten und deren Durchführung Stand April 2015 (Angaben ohne Gewähr, da teilweise unbestätigte Auskünfte aus dem Internet) Allg HP HP Psych HP Physio HP Podo HP Ergo HP Logo BW BY BE BB? HB HH? HE?? MV NI nicht mehr NW Teilweise? Teilweise? Kurshinweise? nicht mehr RP SL? SN ST SH TH? Schriftlich + Mündl. Ansbacher Fragen Schriftlich + mündl. eigene Fragen Nur mündlich Nur schriftlich Nur Aktenlage Keine Prüfung angeboten In allen Bundesländern gibt es auch Erteilungen nach Aktenlage, dies sind in der Regel Einzelfallentscheidungen.

16 3.c Anträge in den Jahren 2013 und 2014, in den 10 Bundesländern, die Angaben machten Allgemeiner Heilpraktiker Teilheilpraktiker Psychotherapie Teilheilpraktiker Physiotherapie Teilheilpraktiker Podologie Abschluss Humanmedizin * * Quelle: Homepage des Statistischen Bundesamtes: Die Anzahl der Erlaubniserteilungen wird in einigen Bundesländern nicht erfasst und deshalb auch nicht ausgewertet

17 3.d Widersprüche Die Anzahl der Widerspruchsverfahren bewegt sich allgemein in sehr niedrigen Bereichen. Die meisten Prüfungsämter berichteten von 0-4 Widersprüchen pro Jahr. Lediglich ein Amt hatte in einem Jahr 18 Widersprüche. Zu bemerken ist, dass die meisten Widersprüche gegen mündliche Prüfungen erhoben werden. In Ämtern, die mündliche Prüfungen aufzeichnen, sind Widersprüche stark rückläufig. Gegen die schriftlichen Prüfungen werden relativ selten Widersprüche eingelegt. Dies spricht für die hohe Qualität der Fragen.

18 3.e Gebühren Die Gebühren sind von der jeweiligen unteren Verwaltungsbehörde festzusetzen. Es gibt große Unterschiede bei den Gebühren. Genannte Gebühren: Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung Erlaubniserteilung Antragsrücknahme 80 Ablehnungsbescheid 140 Die Gebühren sind nur eingeschränkt vergleichbar, da nicht überall die selben Gebührentatbestände in Kraft sind. Zum Beispiel wird die Erlaubniserteilung nicht in allen Ämtern gesondert mit einer Gebühr belegt.

19 3.f Nennung von Problemen Fehlende Bundeseinheitliche Regelung; zu viel differente Gerichtsurteile in Deutschland. Eine Überarbeitung des Heilpraktikergesetzes wäre wünschenswert, damit Rechtssicherheit herrscht, bzw. dass alle Bundesländer einheitlich entscheiden (Teilheilpraktiker) Ausbildungs- und Prüfungsordnung gewünscht; einheitliche Prüfungsdauer; Voraussetzung für Prüfung Praktikum; klären verschieben des mündl. Termins, wie oft und Wiederholbarkeit Wunsch nach gesetzlicher einheitlicher Regelung, Reform!! Personalmangel; zunehmende Zersplitterung des HP-Rechts bei sektoralen Heilpraktiker; unterschiedliche Handhabung bei einzelnen Behörden (nach Aktenlage bei Physio, Psycho und Podl) keine einheitliche Regelung, Unterstützung durch Ministerium unzureichend Physioth.HP ist unsinnig, Beantwortung rechtlicher Fragen oft schwierig Teilheilpraktiker, fehlende klare Richtlinien

20 Diskussionsanregung 1. Hinwirkung auf bundeseinheitliche Handhabung der bestehenden Verfahren der Erlaubniserteilung 2. Überarbeitung der rechtlichen Grundlagen a. Integration von Teilheilpraktiker-Erlaubniserteilung in die jeweilige Berufsausbildung? b. Überarbeitung des Heilpraktikergesetzes mit Erweiterung der zur Heilkunde ermächtigten Personen?

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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