Besteuerung der Privatstiftung

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1 Besteuerung der Privatstiftung Überblick I Die Stiftung ist eine juristisch selbständige Vermögensmasse ohne Eigentümer, die vom Stifter mit Vermögen ausgestattet ist, um damit einem vom Stifter bestimmten Zweck zu dienen ( 1 PSG). Stiftungen unterliegen einem gesonderten Besteuerungssystem ( 13 KStG) Zweck: Soll das Abwandern von größeren Vermögensmassen ins Ausland (Steueroasen) verhindern! Steuerliche Situation hängt vom Zweck der Stiftung ab 1

2 Überblick II Privatstiftungen nach dem PSG Eigennützige Gemeinnützige Nichtbetrieblich -eigennützige Betrieblicheigennützige 5 Z 6 KStG KSt-befreit Siehe dazu im Anschluss 4 Abs 11 EStG Werden nicht behandelt Besteuerungssystem 2 StiftEG-Stiftungseingangssteuer: 2,5% (uu 25%) Zuwendung eines inländischen Grundstücks: 2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent + 3,5 % GrESt Stifter Besteuerung der PS: Laufende Besteuerung der PS: 25% Zuwendungsbesteuerung Erträge: 25 % Substanz: steuerfrei PS Begünstigte 2

3 Laufende Besteuerung Gläserne Stiftung gem 13 Abs1 KStG 7 Abs3 KStG gilt nicht Grdswie in der ESt aus den 7 Einkunftsarten, insbjedoch: Einkünfte aus L u F Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus V u V Spekulationsgeschäfte, private Grundstücksveräußerung Normaler KSt-Steuersatz: 25 % Einkünfte aus Kapitalvermögen: Beteiligungserträge gem 10 KStG und Ersatzschachtelprivileg gem 13 Abs2 KStG steuerfrei Zinsen aus Darlehen, die die Stiftung gewährt, 25 % KSt Zinsen aus Bankeinlagen und Forderungswertpapieren unterliegen einer Zwischenbesteuerung von 25% Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen im Regelfall der Zwischenbesteuerung Laufende Besteuerung II Zwischenbesteuerung Vermeidung der Doppelbesteuerung (KSt + KESt) bei Kapitaleinkünften Zuwendung an Begünstigten unterliegt KESt, aber früher bezahlte KSt wird Stiftung rückerstattet Aufzeichnungen führen (Evidenzkonten) Veräußerung von Beteiligungen Anteil an einer Körperschaft veräußert, an der die PS innerhalb letzten 5 Jahren zu mind. 1% beteiligt war keine Zwischensteuer, wenn Stiftung die stillen Reserven auf eine mind. 10%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft überträgt 3

4 Zuwendungsbesteuerung Besteuerung der Begünstigten Unterscheidung: Woher stammen die Zuwendungen? Erträge Substanz Vor : Mausefalleeffekt Zuwendung von Erträgen der Stiftung an den Begünstigten 25% KESt Zuwendungen aus der Substanz der Stiftung an Begünstigten steuerfrei Ausnahme: wenn die Zuwendung an die Stiftung vor dem erfolgt ist 25% KESt VglEinlagenrückzahlung einer Kapitalgesellschaft: ertragsteuerneutral Umsatzsteuer 4

5 Prinzip der Mehrwertsteuer Der im Unternehmen geschaffene Mehrwert wird besteuert: Der Umsatz des Unternehmers wird besteuert. Dieser zahlt UStan das FA. Schuld gegenüber dem FA Für bezogene Leistungen steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug zu. Diese VStholt sich der Unternehmer vom FA. Forderung gegenüber dem FA Die Differenz zwischen UStund VStwird an das FA abgeführt bzw beim FA gutgeschrieben. UStund VSt Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, hat er den Bruttobetrag an den anderen Unternehmer zu zahlen. Die darin enthaltene UStkann er sich vom FA als VSt zurückholen. Dadurch wird die UStzwischen Unternehmern zum durchlaufenden Posten. Der Vorsteuerabzug steht nur Unternehmern zu. Der Nichtunternehmer (Konsument) hat die UStzu tragen, da er keinen VSt-Abzug hat. UStwird erst wirksam wenn die Ware die Unternehmerkette verlässt. 5

6 Bestimmungslandprinzip Die Steuer wird in jenem Land erhoben, für welches die Leistung bestimmt ist. Grenzausgleich erforderlich: Ausfuhr: Entlastung an der Grenze (USt-Befreiung) Einfuhr: Belastung an der Grenze (EUSt) In der EU: zwischen Unternehmern Ausfuhr: steuerfrei Einfuhr: Erwerbsteuer Siehe USt im Binnenmarkt Ursprungslandprinzip Die Steuer wird in jenem Land erhoben, in dem die Ware erzeugt bzw geliefert wird. In der EU: Ein- und Ausfuhr durch Private (Touristen) Siehe USt im Binnenmarkt 6

7 Bestimmungsland/Ursprungsland Innerhalb der EU gilt somit folgendes: Für Private (Touristen) Ursprungslandprinzip Für Unternehmer Bestimmungslandprinzip Zwischen EU-Ländern und Drittländern: Bestimmungslandprinzip Prüfungsschritte Steuerbarer Umsatz Steuerpflichtig Steuerbefreiung Steuersatz unecht echt 7

8 Steuerbare Umsätze - 1 UStG Z 1: (1) Die Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein (2) Unternehmer (3) im Inland (4) gegen Entgelt (5) im Rahmen seines Unternehmens ausführt Z 2: Eigenverbrauch im Inland Z 3: Einfuhr von Waren aus Drittstaaten (EUSt) Art 1 BMR: Innergemeinschaftliche Erwerb Unternehmer 1 Abs1 Z 1 UStG Der UStunterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmerim Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 8

9 Wer ist Unternehmer? 2 UStG: Unternehmer ist wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt. Unternehmer können sein Einzelunternehmer Personenvereinigungen Personengesellschaften müssen nach außen in Erscheinung treten Zusammenschlüsse zb ARGE Juristische Personen Kapitalgesellschaften Vereine Körperschaften des ÖR mit ihren Betrieben gewerblicher Art (bezieht auch Betriebe ein, die von der KStausgenommen sind um VSt-Abzug zu ermöglichen) Unternehmerbegriff I Selbständigkeit Ein Unternehmer muss selbständig sein. Dienstnehmer ist kein Unternehmer. Gesellschafter-Geschäftsführer werden auch bei Selbständigkeit nicht der USt unterworfen. Stellvertreter, der im eigenen Namen auftritt, wird dadurch selbst zum Unternehmer. Organschaft bildet ein Unternehmen Innenumsätze sind nicht steuerbar. Umsätze der Organgesellschaft mit Dritten unterliegen der USt. 9

10 Unternehmerbegriff II Nachhaltigkeit nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, ( 2 Abs1 UStG) Wiederholte Tätigkeiten Auch einmalige Tätigkeiten, wenn auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann. Auch ein Dulden oder Unterlassen zb Vermietung Unternehmbegriff III Erzielung von Einnahmen Einnahmen müssen erzielt werden Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich Unternehmereigenschaft Beginnt mit Aufnahme der Tätigkeit Endet mit dem letzten Tätigwerden auch Geschäftsveräußerung und Betriebsbeendigung sind steuerbar Von der Unternehmereigenschaft sind alle Geschäfte des Unternehmens erfasst auch Hilfs- und Nebengeschäfte 10

11 Unternehmenseinheit Das Unternehmen erfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. ( 2 Abs1 2. Satz UStG) Ein Unternehmer kann mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen haben. Zwischen den einzelnen Betrieben erfolgen nicht steuerbare Innenumsätze. Vgl auch Organschaft KöR- 2 Abs3 UStG Unternehmensbereich steuerbar! Land und Forstwirtschaft Vermietung und Verpachtung Betriebe gewerblicher Art ( 2 KStG) Fiktive Betriebe gewerblicher Art zb Wasserwerke, Müllbeseitigung, Kanalisation Im Hoheitsbereich nicht steuerbar! 11

12 Was unterliegt der USt? steuerbar 1 UStG Art 1 BMR Leistung Eigenverbrauch Einfuhr ig Erwerb Lieferung Sonstige Leistung Lieferungen und sonstige Leistungen 1 Abs1 Z 1 UStG Der UStunterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer ( ) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ( ) ausführt. Leistungen (= Überbegriff) Lieferungen Sonstige Leistungen 12

13 Lieferung - 3 UStG Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. ( 3 Abs1 UStG) Lieferung ist somit das Verschaffen der Verfügungsmacht. Fiktive Lieferung - 3 Abs2 UStG Der Lieferung gegen Entgelt wird die Entnahme von Gegenständen durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen gleichgestellt: Für Zwecke außerhalb des Unternehmens Für den Bedarf seines Personals (Ausnahme: Aufmerksamkeiten) Für jede andere unentgeltliche Zuwendung (Ausnahme: geringer Wert, Warenmuster) 13

14 Sonstige Leistung - 3a UStG = Leistungen, die nicht in einer Lieferung besteht ( 3a Abs1 UStG) Tun zb Dienstleistungen Dulden zb Vermietung Unterlassen zbverzicht auf die Ausübung von Rechten Fiktive sonstige Leistung - 3a Abs1a UStG Der sonstigen Leistung wird gleichgestellt ( 3a Abs 1a UStG): Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Jedoch nicht, wenn ein Grundstück dem Unternehmen zugeordnet ist. Die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. 14

15 Beispiele Verkauf von Standardsoftware auf physischem Datenträger = Lieferung Anfertigung und Verkauf von Individualsoftware = Sonstige Leistung Fahrscheine = Sonstige Leistung 15

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