AQUILA 108 RECHENSCHAFTSBERICHT (JAHRESBERICHT) RECHNUNGSJAHR 2014/2015 MITEIGENTUMSFONDS GEM. INVFG IVM AIFMG (SPEZIALFONDS)

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1 AQUILA 108 MITEIGENTUMSFONDS GEM. INVFG IVM AIFMG (SPEZIALFONDS) RECHENSCHAFTSBERICHT (JAHRESBERICHT) RECHNUNGSJAHR 2014/2015 der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft 1010 W i e n, S c h w a r z e n b e r g p l a t z 16

2 FONDSVERWALTUNG (ALTERNATIVE INVESTMENTFONDS MANAGER) Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft Schwarzenbergplatz 16, A-1010 Wien Tel /Serie, Telefax /202 AKTIONÄRIN Bank Gutmann Aktiengesellschaft AUFSICHTSRAT Dr. Richard Igler, Vorsitzender Dr. Hans-Jörg Gress, Vorsitzender-Stellvertreter Dr. Louis Norman Audenhove Univ.Prof. Dr. Stefan Bogner Dr. Primus Österreicher Helmut Sobotka STAATSKOMMISSÄRE Ministerialrätin Dr. Christine Müller-Niedrist Mag. Philipp Viski-Hanka, Stellvertreter VORSTAND Mag. Anton Resch Mag. Stephan Wasmayer FONDSMANAGEMENT Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft DEPOTBANK (VERWAHRSTELLE) Bank Gutmann Aktiengesellschaft, Wien BANKPRÜFER BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Wien

3 Sehr geehrte Anteilsinhaber! Die Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft erlaubt sich, den Rechenschaftsbericht des Aquila 108, Miteigentumsfonds gem. InvFG ivm AIFMG, für das Rechnungsjahr vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 vorzulegen: Das Fondsvermögen per 30. Juni 2015 beläuft sich auf EUR 999,72. Die Anzahl der umlaufenden Anteile per 30. Juni 2015 beläuft sich auf insgesamt 10 Stück. Der errechnete Wert eines Anteils zum Stichtag beträgt daher EUR 99,97. Für das Rechnungsjahr 2014/2015 gelangt keine Ausschüttung zur Auszahlung, da im Rechnungsjahr keine KESt-pflichtigen Erträge angefallen sind. Übersicht Rechnungsjahr Währung Fondsvermögen Errechneter Wert je Anteil 2013/2014 *) EUR 1.000,23 100, /2015 EUR 999,72 99,97 *) Rumpfrechnungsjahr vom bis Angabe der wesentlichen Änderungen der Informationen für Anleger gem. 21 AIFMG gem. 20 Abs. 2 Z 4 AIFMG Mit Inkrafttreten per 18. Juni 2015 wurde die Übertragung von Tätigkeiten betreffend den AIFM die mit der Gesellschaft HSBC Trinkaus & Burkhardt AG geschlossen wurde, beendet.

4 AQUILA 108 TÄTIGKEITSBERICHT PER 30. JUNI 2015 Entwicklung der Kapitalmärkte Mit dem Ende des Ankaufsprogramms des Fed wurde zwar der Ausstieg aus der Krisenpolitik eingeleitet, jedoch kam es in den USA noch zu keinen Zinserhöhungen und die EZB verkündete mit ihrem Quantitative Easing Programm einen neuen Schritt zur Bekämpfung der geringen Inflation und der geringen Kreditvergabe. Zuvor waren schon Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe an Unternehmen eingeleitet worden. So soll durch gezielte Langfristtender (T-LTROs) die Refinanzierung der Unternehmenskredite bei den Banken vergünstigt werden und damit die Kreditvergabe attraktiver gemacht werden. Kaufprogramme für ABS und für Covered Bonds wurden beschlossen. Diese außergewöhnlichen Maßnahmen gerieten aber in den Hintergrund, nachdem die EZB zum Jahreswechsel verkündete, die Bilanz mittels eines Quantitative Easing Programms auszuweiten, bei dem sie Staatsanleihen und staatsgarantierte Anleihen im großen Stil bis September 2016 aufkauft. Bei der Ankündigung und nach dem Start des Programms fielen die Renditen stark, bis die Rendite der zehnjährigen deutschen Staatsanleihe im April beinahe auf Null stand. Doch danach setzte ein starker Sell-Off bei europäischen Anleihen ein, der die Gewinne seit dem Herbst innerhalb weniger Wochen zunichtemachte. Gegen Ende der Berichtsperiode trat die Griechenland-Krise wieder in den Vordergrund des Marktgeschehens und führte zu einer leichten Korrektur an den Aktienmärkten, beziehungsweise generell zu steigender Volatilität an den Finanzmärkten. Anlagestrategie des Fonds Die aktuelle Anlagestrategie ist auf hohe Sicherheit sowie kurzfristige Verfügbarkeit des eingesetzten Kapitals ausgerichtet. Die Umsetzung erfolgte ausschließlich über in EUR denominierte kurzfristige Geldmarktveranlagungen in Form von T-Bills europäischer Staaten mit sehr guter Bonität und EUR-Sichteinlagen.

5 Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens für das Rechnungsjahr 2014/2015 Aquila Wertentwicklung des Rechnungsjahres (Fonds Performance) Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: pro Anteil in Fondswährung (in EUR) ohne Berücksichtigung eines Ausgabezuschlages [WA1] /2015 Ausschüttungsanteil AT0000A10RG5 in EUR Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres 100,02 Ausschüttung am von EUR 0,00 je Anteil entspricht 0 Anteilen 0 1) Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres 99,97 Gesamtwert inkl. durch Ausschüttung erworbene Anteile (Kurs am Extag in EUR: 100,04) 99,97 Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr -0,05% Nettoertrag pro Anteil -0,05 [WA1] 2. Fondsergebnis 2014/2015 a. Realisiertes Fondsergebnis in EUR Ordentliches Fondsergebnis Erträge (ohne Kursergebnis) Zinserträge 0,43 Dividendenerträge 0,00 sonstige Erträge 0,00 0,43 Sollzinsen 0,00 0,00 Aufwendungen Verwaltungsgebühren 0,00 Kosten für den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 0,00 Publizitäts- und Aufsichtskosten 0,00 Wertpapierdepotgebühren 0,00 Depotbankgebühren 0,00 Kosten für externe Berater 0,00 Verwaltungskostenrückvergütung aus Subfonds 0,00 Sonstige Aufwendungen 0,00 0,00 Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) 0,43 2) 3) Realisiertes Kursergebnis Realisierte Gewinne aus Wertpapieren 0,00 derivativen Instrumenten 0,00 Realisierte Kursgewinne gesamt 0,00 Realisierte Verluste aus Wertpapieren -0,35 derivativen Instrumenten 0,00 Realisierte Kursverluste gesamt -0,35 Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich) -0,35 Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) 0,08 2) 3) b. Nicht realisiertes Kursergebnis Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses unrealisierte Gewinne -0,03 unrealisierte Verluste -0,56-0,59 Ergebnis des Rechnungsjahres -0,51 c. Ertragsausgleich Ertragsausgleich für Erträge des Rechnungsjahres 0,00 Ertragsausgleich im Rechnungsjahr für Gewinnvorträge 0,00 Ertragsausgleich 0,00 Fondsergebnis gesamt -0,51 Das Ergebnis des Rechnungsjahres beinhaltet explizit ausgewiesene Transaktionskosten in Höhe von EUR 0,00. 1) Rechenwert für einen Anteil am ) Realisierte Gewinne und realisierte Verluste sind nicht periodenabgegrenzt und stehen so wie die Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses nicht unbedingt in Beziehung zu der Wertentwicklung des Fonds im Rechnungsjahr. 3) Kursergebnis gesamt, ohne Ertragsausgleich (realisiertes Kursergebnis, ohne Ertragsausgleich, zuzüglich Veränderungen des nicht realisierten Kursergebisses): EUR -0,94

6 3. Entwicklung des Fondsvermögens 2014/2015 in EUR Fondsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres 1.000,23 [WA2] 1 Ausschüttung am (für Ausschüttungsanteil AT0000A10RG5) 0,00 [WA2] Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Ausgabe von Anteilen 0,00 Rücknahme von Anteilen 0,00 Ertragsausgleich 0,00 0,00 Fondsergebnis gesamt (das Fondsergebnis ist im Detail im Punkt 2 dargestellt) -0,51 Fondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres 999,72 Aus dem realisierten Fondsergebnis inkl EA in Höhe von EUR 0,08 wird ein Betrag von EUR 0,00 ausgeschüttet, der verbleibende Restbetrag wird auf neue Rechnung vorge- bzw auf Substanz übertragen.

7 Vermögensaufstellung per 30. Juni 2015 Fonds: Aquila 108 ISIN: AT0000A10RG5 ISIN Zinssatz Wertpapier Währung Bestand Käufe / Zugänge Verkäufe / Abgänge Kurs Kurswert in EUR %-Anteil FV GELDMARKTPAPIERE GELDMARKTPAPIERE EURO DE Deutschland EUR , ,18 65,04 SUMME GELDMARKTPAPIERE 650,18 65,04 SUMME WERTPAPIERVERMÖGEN 650,18 65,04 BANKGUTHABEN EUR-Guthaben 349,54 34,96 ZINSENANSPRÜCHE 0,00 0,00 SUMME Fondsvermögen 999,72 100,00 ERRECHNETER WERT EUR 99,97 UMLAUFENDE ANTEILE STÜCK 10 WÄHREND DES BERICHTSZEITRAUMES GETÄTIGTE KÄUFE UND VERKÄUFE IN WERTPAPIEREN SOWEIT SIE NICHT IN DER VERMÖGENSAUFSTELLUNG GENANNT SIND ISIN Zinssatz Wertpapier Währung Bestand Käufe / Zugänge Verkäufe / Abgänge GELDMARKTPAPIERE EURO DE Deutschland EUR 0,00 650,00 Total Return Swaps oder vergleichbare derivative Instrumente Ein Total Return Swap ist ein Derivat, bei dem die Gesamterträge des zugrundeliegenden Finanzinstruments gegen fest vereinbarte Zahlungen (fix oder variabel) getauscht werden. Im Berichtszeitraum wurden keine Total Return Swaps oder vergleichbare derivative Instrumente eingesetzt. Wien, am 17. August 2015 Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft Mag. Anton Resch m.p. Mag. Stephan Wasmayer m.p.

8 BESTÄTIGUNGSVERMERK Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum der Gutmann Kapitalanlageaktiengesellschaft über den von ihr verwalteten Aquila 108, Miteigentumsfonds gemäß InvFG ivm AIFMG, über das Rechnungsjahr vom bis unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die Buchführung Die gesetzlichen Vertreter der Verwaltungsgesellschaft resp. Depotbank (Verwahrstelle) sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugsteuern, die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewertung des Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemessen erscheinen. Verantwortung des Bankprüfers und Beschreibung von Art und Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung. Wir haben unsere Prüfung nach 49 Abs 5 Investmentfondsgesetz und 20 Abs 3 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und die Prüfung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge und sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bankprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der Risikoeinschätzung berücksichtigt der Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank (Verwahrstelle) abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Rechenschaftsberichts. Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung darstellt.

9 Prüfungsurteil Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum über den Aquila 108, Miteigentumsfonds gemäß InvFG ivm AIFMG, nach unserer Beurteilung den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes sowie in Hinblick auf die Zahlenangaben den entsprechenden Vorschriften des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes. Aussagen zur Beachtung des Investmentfondsgesetzes und der Fondsbestimmungen Die Prüfung hat sich gemäß 49 Abs 5 InvFG 2011 auch darauf zu erstrecken, ob das Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach den oben beschriebenen Grundsätzen so durchgeführt, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob die Vorschriften des Investmentfondsgesetzes und die Fondsbestimmungen im Wesentlichen beachtet wurden. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen wurden die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet. Aussagen zum Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres sowie zu den sonstigen Informationsangaben gegenüber Anlegern Die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Ausführungen der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres sowie die sonstigen Informationsangaben gegenüber Anlegern wurden von uns kritisch durchgesehen, waren aber nicht Gegenstand besonderer Prüfungshandlungen nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Unser Prüfungsurteil bezieht sich daher nicht auf diese Angaben. Im Rahmen der Gesamtdarstellung stehen diese Angaben in Einklang mit den übrigen Ausführungen im Rechenschaftsbericht. Wien, am 17. August 2015 BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Mag Josef Schima m.p. Wirtschaftsprüfer ppa Mag Nora Wiedermann m.p. Wirtschaftsprüfer

10 BERICHT DES AUFSICHTSRATES Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat während des Rechnungsjahres laufend Bericht erstattet. Der Aufsichtsrat hat insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Fondsbestimmungen überwacht. Die zum Bankprüfer bestellte BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hat den Rechenschaftsbericht für den Aquila 108, Miteigentumsfonds gem. InvFG ivm AIFMG, über das Rechnungsjahr vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 geprüft. Diese Prüfung gab keinen Anlass zu Beanstandungen, sodass dem vorliegenden Rechnungsabschluss zum 30. Juni 2015 der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Prüfungsbericht des Bankprüfers sind dem Aufsichtsrat vorgelegt worden. Der Aufsichtsrat hat diese Berichte geprüft und zustimmend zur Kenntnis genommen. Wien, am 17. August 2015 Der Vorsitzende des Aufsichtsrates Dr. Richard Igler m.p.

11 Angaben gem. 21 Abs. 4 u. 5 AIFMG/ Artikel 108 VO (EU) 231/2013 Berechnungsmethode des Gesamtrisikos Commitment Methode Gesamthöhe der Hebelfinanzierung des Fonds (Höchster Wert im Rechnungsjahr) Bruttomethode (AIF) 65,06% Commitment-Methode (AIF) 100% Überschreitung der Risikolimits und Abhilfemaßnahmen Im Rechnungsjahr kam es zu keiner Überschreitung der in den Informationen für Anleger gem. 21 AIFMG, in Punkt 15 Risikomanagement festgehaltenen Risikolimits. Neue Regelungen zur Steuerung der Liquidität des Fonds Im Rechnungsjahr erfolgte keine neue Regelung zur Steuerung der Liquidität des Fonds. Prozentualer Anteil an den Vermögenswerten des AIF, die schwer zu liquidieren sind und für die deshalb besondere Regelungen gelten Zum Rechnungsjahresende gab es keine schwer zu liquidierende Vermögenswerte und für die deshalb besondere Regelungen gelten.

12 GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG des Aquila 108 Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. Die Angaben entsprechen der aktuellen Rechtslage. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern 1. Anteile im Privatvermögen Ergebnis in EUR je Anteil a. Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert; eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich. b. c. Wurde keine Optionserklärung abgegeben: Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen: Bei niedrigem Einkommensteuersatz 1) sollten zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt trotz Endbesteuerung die nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden: - Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz: Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 2) 0,0080 0, Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum halben Steuersatz: - Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt: Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 0,0020 0,0020 d. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw auf deren Rückerstattung bzw Möglichkeit des Antrags gemäß 48 BAO (Details siehe Abschnitt B): e. Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B): Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: f. Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Details siehe Abschnitt B 1) 2) Eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nur dann sinnvoll, wenn die zu erhebende Einkommensteuer geringer als die KeSt ist. Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag. 2. Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OHG, KG) Ergebnis in EUR je Anteil a. Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug weitgehend endbesteuert; zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe: 3) Die Punkte 2.c. bis 2.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. 9) b. Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a. angeführten Betrags ist steuerlich zu berücksichtigen: c. Bei niedrigem Einkommensteuersatz 4) sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt in die Steuererklärung aufgenommen werden: - Statt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt (ohne Vorliegen einer Optionserklärung): 0, Darin enthalten: Einkünfte gemäß 37, für die der Hälftesteuersatz beansprucht wird: - Anzurechnende Kapitalertragsteuer: Für Depots mit Optionserklärung: 5) Für Depots ohne Optionserklärung: 5) 0,0020 0,0020 d. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der Kapitalertragsteuer für ausländische Dividenden (Details siehe Abschnitt B.): e. Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.): Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: f. Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Details siehe Abschnitt B. 3) Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns (Verlustes) berücksichtigt wurden, aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen. 4) 5) Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt. Wenn im Hinblick auf eine fehlende Deklarierung als für die KESt auf Substanzgewinne befreites Depot ein Abzug dieser KESt erfolgt, obwohl dieses Depot als betriebliches Depot von der KESt auf Substanzgewinne befreit ist, kann zusätzlich auch diese KESt vom Finanzamt rückgefordert werden (siehe auch den Punkt 15 im Abschnitt B.). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn im Übrigen auf Grund der Steuerabgeltung keine Rückforderung einer Kapitalertragsteuer erfolgt. 3. Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) 6) Ergebnis in EUR je Anteil a. - Zurechnungen: Ausschüttung - ausländische Abzugssteuern auf ausländische Dividendenerträge: - inländische KEST auf inländische Dividendenerträge: - ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds - ausschüttungsgleiche Substangewinne ausländ. Unterfonds: - steuerpflichtige Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) - Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0080 b. - Abrechnungen: 7) Beteiligungserträge gem. 10 Abs. 1 KStG: - Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Details siehe Abschnitt B.): - bereits in Vorjahren versteuerte Erträge - in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds - Ausschüttung aus der Fondssubstanz 9) c. Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer (Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur insoweit zulässig, als diese in Abzug gebracht wurde und an das Finanzamt abgeführt wurde) 8) - davon jedenfalls anrechenbar: KESt I auf inländische Dividenden d. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Körperschaftsteuer 7) (Details siehe Abschnitt B.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht: e. Von den ausländischen Finanzverwaltungen gemäß DBA rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Details siehe Abschnitt B. 6) Hier sind unter a. Zurechnungen und unter b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem Ergebnis des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit hier als Zurechnung angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen. 7) In der Position "steuerpflichtige Einkünfte" (Punkt 7) sind in den Spalten für betriebliche Anleger, juristische Personen, sowie Privatstiftungen Dividenden bestimmter ausländischer Aktiengesellschaften zur Gänze enthalten, während Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und Dividenden ausländischer Aktiengesellschaften aus bestimmten EU- und EWR-Staaten zur Gänze außer Ansatz bleiben. Unter zu Grunde Legung des Vorabentscheidungsersuchens des UFS vom , GZ RV/0611-L/05 scheint in hohem Maß anzweifelbar, dass die im VwGH-Verfahren vom (2008/15/0064) vertretene Anrechnungsmethode sowie die dazu ergangene Auslegung des BMF vom mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. 8) Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividenden entfällt, ist er jedenfalls anrechenbar. 9) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist bei Ausschüttungen aus der Fondssubstanz eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten. 4. Anteile im Vermögen von Privatstiftungen Ergebnis in EUR je Anteil a. in- und ausländische Kapitaleinkünfte: Einkünfte gemäß 13 Abs 3 Z 1 KStG (unterliegen der Zwischenbesteuerung): steuerpflichtige Auslandsdividenden: 0,0080 b. Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge: c. Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österr. Körperschaftsteuer: 7) (Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt d. Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B.

13 B. Details und Erläuterungen in EUR pro Anteil Betriebliche Privat Aquila 108 Betriebliche Anleger/ Anleger/ stiftung ISIN: AT0000A10RG5 Privatanleger natürliche Personen juristische im Rahmen der Rechnungsjahr: Ausschüttung: am (zb OHG, Einzelfirmen usw.) Personen Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Option ohne Option mit Option ohne Option 1. Ausschüttung vor Abzug der KeSt II und III 2. Zuzüglich a) einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern 1) b) Steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds c) Steuerpflichtige Substanzgewinne inkl. Substanzgewinne aus Subfonds nach Verlustverrechnung d) Steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0080 0,0080 0,0080 0,0080 0,0080 0, Ertrag 0,0080 0,0080 0,0080 0,0080 0,0080 0, Abzüglich a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren b) Gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie Immobilienfondserträge 2) c) Gemäß DBA steuerfreie Dividenden d) Steuerfrei gemäß 10 Abs 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) e) Steuerfrei gemäß 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) 3) f) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge g) Steuerfreie ausgeschüttete Substanzgewinne h) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge aus Subfonds i) Ausschüttung aus der Fondssubstanz 16) j) Verlustverrechnung (nach Saldierung ao Ergebnis) 5. Verbleibender Ertrag 0,0080 0,0080 0,0080 0,0080 0,0080 0, Hievon endbesteuert 0,0080 0,0080 0,0080 0, Steuerpflichtige Einkünfte 4) 5) 16) 0,0080 0,0080 davon unterliegen der Zwischenbesteuerung 0, Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres 99, , , , , ,9700 Detailangaben 9. Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht a) Dividenden 6) b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem Quellensteuerabzug unterlagen gesamt 10. von den im Ausland entr. Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: 7) 8) 9) 10) a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 17. a)) aus Aktien (Dividenden) 4) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt 10) 11) b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. b)) aus Aktien (Dividenden) aus Anleihen (Zinsen) aus ausländischen Fonds gesamt c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 17. c)) 11. Beteiligungserträge a) inländische Dividenden b) ausländische Dividenden 12. Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen (bzw in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung): 13) a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 14) 15) 0,0080 0,0080 0,0080 0,0080 0,0080 0,0080 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen c) ausländische Dividenden 14) d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 14) 15) e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) f) Erträge aus Immobilienfonds 14) 15) g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 14) 15) h) Substanzgewinne inkl. außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 13. Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 14. Österreichische KEST II auf: 13) a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 2) c) ausländische Dividenden d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds f) Erträge aus Immobilienfonds g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) Österreichische KESt II (gesamt) 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0,0020 0, Österreichische KEST III (auf Substanzgewinne) 16. Österreichische KESt II und III (gesamt) 1) EUR 0,00 je Anteil wurden durch einen Kostenüberhang neutralisiert. 2) Privatanleger können gemäß 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt geltendmachen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung. 3) Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassen Amtshilfe besteht, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idf AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit. 4) Eine bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen einbehaltene KESt auf Substanzgewinne ist auf die ESt anrechenbar bwz rückerstattbar. 5) Dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 9. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung. 6) Sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach 10 KStG nicht gegeben sind. 7) Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden

14 8) für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden. 9) Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind. 10) Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten. 11) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der Homepage des BMF ( erhältlich. 12) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürliche Personen sind die Beteiligungserträge endbesteuert. 13) Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß 94 Z 5 EStG Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung führt, auf die ESt/KSt anrechenbar. 14) Bei Privatanlegern sind die Erträge mit dem KESt II und KESt III Abzug endbesteuert. Bei betrieblichen Anlegern/natürliche Personen gilt die Endbesteuerung nur hinsichtlich der KESt II pflichtigen Erträge. Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden. 15) Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann) 16) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten.

15 Betriebliche Privat Aquila 108 Betriebliche Anleger/ Anleger/ stiftung ISIN: AT0000A10RG5 Privatanleger natürliche Personen juristische im Rahmen der Rechnungsjahr: Ausschüttung am: (zb OHG, Einzelfirmen usw.) Personen Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Option ohne Option mit Option ohne Option 17. a) Zu Punkt 10. a) anrechenbare ausländische Steuern [WAA aus Aktien der Länder [WAAKAR] Summe aus Aktien [WAA aus Anleihen der Länder [WAANAR] Summe aus Anleihen [WAF aus Fonds der Länder [WAFOAR] Summe aus Fonds b) Zu Punkt 10. b) rückerstattbare ausländische Steuern [WAA aus Aktien der Länder [WAAKRU] Summe aus Aktien [WAA aus Anleihen der Länder [WAANRU] Summe aus Anleihen [WAF aus Fonds der Länder [WAFORU] Summe aus Fonds c) Zu Punkt 10. c) weder anrechen- noch rückerstattbare ausländische Steuern [WAA aus Aktien der Länder [WAAKNI] Summe aus Aktien 18. Angabe einer allfälligen EU-Quellensteuer

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