Beschlussempfehlung und Bericht

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 17/1224 Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren A. Problem DerGesetzentwurfzieltaufeineErweiterungderMöglichkeitenzurNutzung vonvideokonferenztechnikingerichtlichenundstaatsanwaltschaftlichenverfahren.zudiesemzwecksolldereinsatzdiesertechniknichtlängervomeinverständnisderverfahrensbeteiligtenabhängigsein,wiediesbislanginden Verfahrensordnungenganzüberwiegendvorausgesetztwird.Zukünftigsolldas GerichteinerParteisowieihrenBevollmächtigtenundBeiständenaufAntrag gestattenkönnen,sichwährendeinermündlichenverhandlungoderaucheiner VernehmunganeinemanderenOrtaufzuhaltenunddortVerfahrenshandlungen vorzunehmen,wenndiezeitgleicheübertragunginbildundtonandiesenort undindassitzungszimmererfolgt.zudemsollendolmetscherbeiverhandlungen,anhörungenundvernehmungen auchimstaatsanwaltschaftlichenermittlungsverfahren mittelsvideokonferenztechnikzugeschaltetwerdenkönnen.eineaufzeichnungdervernehmungvonzeugenundanderenauskunftspersonenperbild-undtonübertragungsollvomgerichtkünftigdannangeordnetwerdenkönnen,wenneinverlustdesbeweismittelszubefürchtenist. ZeitgleicheBild-undTonübertragungeninVerfahrennachderStrafprozessordnungsolleninsbesonderedannmöglichsein,wenneineAnhörungoderVernehmungnurfakultativistodereineMitwirkungspflichtfürVerfahrensbeteiligtenichtbesteht.DieVorschriftenüberdieHauptverhandlunghingegensollenweitgehendunberührtbleiben,sodassderGrundsatzderUnmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewahrt bleibt. B. Lösung AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassung.DerAusschussempfiehlt unteranderemdiestreichungderimgesetzentwurffürdaszivil-,finanz-,verwaltungs-undsozialgerichtlicheverfahrenvorgesehenenausnahmenvondem Grundsatz,dassBild-undTonübertragungennichtaufgezeichnetwerden.Das GerichtsollzudemnichtnuraufAntrag,sondernauchvonAmtswegenden EinsatzvonVideokonferenztechnikgestattenkönnen.EntsprechendegerichtlicheEntscheidungensollenunanfechtbarsein.InBezugaufdievorgesehenen

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ÄnderungenderStrafprozessordnung (StPO)werdenPräzisierungensprachlicherArtempfohlen.Danebensollklargestelltwerden,dassdieVernehmung eineszeugenperbild-undtonübertragungdurchbeamtedespolizeidienstes weiterhinzulässigist.zudemsolldurcheineergänzungin 163aAbsatz1 StPOdieAufzeichnungeinerVideovernehmungdesBeschuldigtenausdrücklicherlaubtwerden.DieAnordnungdesGerichts,dasseinSachverständiger untereinsatzvonvideokonferenztechnikvernommenwerde,sollunanfechtbar unddamitderrevisionentzogensein.dereinsatzdervideokonferenztechnik sollfernernichtbeientscheidungenübereinenbewährungswiderrufundeine Reststrafenaussetzungerlaubtwerden,daindiesenFälleneinehöchstpersönlicheAnhörungnichtdurcheineVideokonferenzersetztwerdenkönne. SchließlichempfiehltderAusschuss,dieNutzungderVideokonferenztechnik nichtvondervorherigenzulassungdurchrechtsverordnungenderländerabhängigzumachen.denländernsollaberermöglichtwerden,fürihrenbereich durchrechtsverordnungzubestimmen,dassdievorschriftenüberdievideokonferenztechnikganzoderteilweisebislängstens31.dezember2017keine Anwendung finden. AnnahmedesGesetzentwurfsingeänderterFassungmitdenStimmen derfraktionendercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmender FraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungderFraktionBÜNDNIS90/ DIEGRÜNEN. C. Alternativen AnnahmedesGesetzentwurfsinunveränderterFassungoderAblehnungdes Gesetzentwurfs. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12418 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksache17/1224inderausdernachstehendenzusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 20. Februar 2013 Der Rechtsausschuss Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen) Vorsitzender Dr. Patrick Sensburg Berichterstatter Jens Petermann Berichterstatter Sonja Steffen Berichterstatterin Jerzy Montag Berichterstatter Jörg van Essen Berichterstatter

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Drucksache 17/1224 mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) Entwurf Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Nach 185Absatz1desGerichtsverfassungsgesetzesin derfassungderbekanntmachungvom9.mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurch geändertwordenist, wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DasGerichtkanngestatten,dasssichderDolmetscherwährendderVerhandlung,AnhörungoderVernehmunganeinemanderenOrtaufhält.DieVerhandlung,AnhörungoderVernehmungwirdzeitgleichinBildundTonan diesenortundindassitzungszimmerübertragen.instaatsanwaltschaftlichenermittlungsverfahrengeltendiesätze1 und 2 entsprechend. Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Nach 185Absatz1desGerichtsverfassungsgesetzesin derfassungderbekanntmachungvom9.mai1975 (BGBl.IS.1077),daszuletztdurch geändertwordenist, wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a)DasGerichtkanngestatten,dasssichderDolmetscherwährendderVerhandlung,AnhörungoderVernehmunganeinemanderenOrtaufhält.DieVerhandlung,AnhörungoderVernehmungwirdzeitgleichinBildundTonan diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung DieZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202,2006I S.431,2007IS.1781),zuletztgeändertdurch,wirdwie folgt geändert: a wird wie folgt gefasst: 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1)DasGerichtkanndenParteien,ihrenBevollmächtigtenundBeiständenaufAntraggestatten,sichwährendeinermündlichenVerhandlunganeinemanderen OrtaufzuhaltenunddortVerfahrenshandlungenvorzunehmen.DieVerhandlungwirdzeitgleichinBildund TonandiesenOrtundindasSitzungszimmerübertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssich einzeuge,einsachverständigerodereineparteiwährendeinervernehmunganeinemanderenortaufhält. DieVernehmungwirdzeitgleichinBildundTonandie- Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung 128aderZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202; 2006IS.431;2007IS.1781),diezuletztdurch geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 128a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1)DasGerichtkanndenParteien,ihrenBevollmächtigtenundBeiständenaufAntragodervonAmtswegen gestatten,sichwährendeinermündlichenverhandlung aneinemanderenortaufzuhaltenunddortverfahrenshandlungenvorzunehmen.dieverhandlungwirdzeitgleichinbildundtonandiesenortundindassitzungszimmer übertragen. (2) unverändert

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12418 Entwurf senortundindassitzungszimmerübertragen.istparteien,bevollmächtigtenundbeiständennachabsatz1 Satz1gestattetworden,sichaneinemanderenOrtaufzuhalten,sowirddieVernehmungauchandiesenOrt übertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.Die AufzeichnungeinerAussageoderAnhörungkannangeordnetwerden,wennzubesorgenist,dassderZeuge, dersachverständigeoderdieparteiineinerweiteren mündlichenverhandlungnichtvernommenwerdenkann unddieaufzeichnungzurerforschungdessachverhalts erforderlich ist. (4)EntscheidungennachAbsatz1Satz1,Absatz2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sind unanfechtbar. 2. Dem 608 wird folgender Satz angefügt: 128agiltentsprechendfürvomGerichtangeordnete Anhörungen. 3.In 640Absatz1wirdvorderAngabe 609 dieangabe 128a, eingefügt. Beschlüsse des 6. Ausschusses (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.EntscheidungennachAbsatz1Satz1undAbsatz2 Satz1 sind unanfechtbar. 2.entfällt 3.entfällt (4) entfällt Artikel 3 Änderung der Finanzgerichtsordnung DieFinanzgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442,2262,2002I S. 679), zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. 91a wird wie folgt gefasst: 91a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1)DasGerichtkanndenBeteiligtensowieihrenVertretern,BevollmächtigtenundBeiständenaufAntraggestatten,sichwährendeinermündlichenVerhandlungan einemanderenortaufzuhaltenunddortverfahrenshandlungenvorzunehmen.dieverhandlungwirdzeitgleich inbildundtonandiesenortundindassitzungszimmer übertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssich einzeuge,einsachverständigerodereinbeteiligter währendeinervernehmunganeinemanderenortaufhält.dievernehmungwirdzeitgleichinbildundtonan diesenortundindassitzungszimmerübertragen.ist BeteiligtenoderihrenVertretern,Bevollmächtigtenund BeiständennachAbsatz1Satz1gestattetworden,sich aneinemanderenortaufzuhalten,sowirddievernehmung auch an diesen Ort übertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.Die AufzeichnungeinerAussageoderAnhörungkannangeordnetwerden,wennzubesorgenist,dassderZeuge, dersachverständigeoderderbeteiligteineinerweiterenmündlichenverhandlungnichtvernommenwerden kannunddieaufzeichnungzurerforschungdessachverhaltserforderlichist.dieaufzeichnungdarfnurinnerhalbdesverfahrensverwendetwerden,fürdassie gefertigtwordenist.dasrechtzurverweigerungdes Zeugnissesnach 84isthierbeizuwahren. 78 Absatz1findetmitderMaßgabeentsprechendeAnwen- Artikel 3 Änderung der Finanzgerichtsordnung DieFinanzgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom28.März2001 (BGBl.IS.442,2262;2002I S.679),diezuletztdurch,geändertwordenist,wirdwie folgt geändert: 1. 91a wird wie folgt gefasst: 91a (1)DasGerichtkanndenBeteiligten,ihrenBevollmächtigtenundBeiständenaufAntragodervonAmts wegengestatten,sichwährendeinermündlichenverhandlunganeinemanderenortaufzuhaltenunddort Verfahrenshandlungenvorzunehmen.DieVerhandlung wirdzeitgleichinbildundtonandiesenortundindas Sitzungszimmer übertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssich einzeuge,einsachverständigerodereinbeteiligter währendeinervernehmunganeinemanderenortaufhält.dievernehmungwirdzeitgleichinbildundtonan diesenortundindassitzungszimmerübertragen.ist Beteiligten,BevollmächtigtenundBeiständennach Absatz1Satz1gestattetworden,sichaneinemanderen Ortaufzuhalten,sowirddieVernehmungauchandiesen Ort übertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.EntscheidungennachAbsatz1Satz1undAbsatz2 Satz1 sind unanfechtbar.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf dung,dassdieeinsichtausschließlichbeidergeschäftsstelleerfolgt;kopienwerdennichterteilt.sobalddie Aufzeichnungnichtmehrbenötigtwird,spätestensnach rechtskräftigemabschlussdesverfahrens,istsiezulöschen. (4)EntscheidungennachAbsatz1Satz1,Absatz2 Satz1 undabsatz3satz2 sind unanfechtbar. (5)DieAbsätze1,3und4geltenentsprechendfürErörterungstermine ( 79 Absatz1 Satz2 Nr.1) a wird aufgehoben. Beschlüsse des 6. Ausschusses (4)DieAbsätze1und3geltenentsprechendfürErörterungstermine ( 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). (5) entfällt 2. unverändert Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Nach 102derVerwaltungsgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.I S.686),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 102a eingefügt: 102a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1)DasGerichtkannBeteiligtensowieihrenVertretern, BevollmächtigtenundBeiständenaufAntraggestatten,sich währendeinermündlichenverhandlunganeinemanderen OrtaufzuhaltenunddortVerfahrenshandlungenvorzunehmen.DieVerhandlungwirdzeitgleichinBildundTonan diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssichein Zeuge,einSachverständigerodereinBeteiligterwährend einervernehmunganeinemanderenortaufhält.dievernehmungwirdzeitgleichinbildundtonandiesenortund indassitzungszimmerübertragen.istbeteiligtenoderihren Vertretern,BevollmächtigtenundBeiständennachAbsatz1 Satz1gestattetworden,sichaneinemanderenOrtaufzuhalten,sowirddieVernehmungauchandiesenOrtübertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.DieAufzeichnungeinerAussageoderAnhörungkannangeordnet werden,wennzubesorgenist,dassderzeuge,dersachverständigeoderdieparteiineinerweiterenmündlichenverhandlungnichtvernommenwerdenkannunddieaufzeichnung zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. (4)EntscheidungennachAbsatz 1Satz1,Absatz2Satz1 undabsatz3satz2 sind unanfechtbar. (5)DieAbsätze1,3und4geltenentsprechendfürErörterungstermine ( 87 Absatz1 Satz2 Nr.1). Artikel 4 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Nach 102derVerwaltungsgerichtsordnunginderFassungderBekanntmachungvom19.März1991 (BGBl.I S.686),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 102a eingefügt: 102a (1)DasGerichtkanndenBeteiligten,ihrenBevollmächtigtenundBeiständenaufAntragodervonAmtswegen gestatten,sichwährendeinermündlichenverhandlungan einemanderenortaufzuhaltenunddortverfahrenshandlungenvorzunehmen.dieverhandlungwirdzeitgleichinbild undtonandiesenortundindassitzungszimmerübertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssichein Zeuge,einSachverständigerodereinBeteiligterwährend einervernehmunganeinemanderenortaufhält.dievernehmungwirdzeitgleichinbildundtonandiesenortund indassitzungszimmerübertragen.istbeteiligten,bevollmächtigtenundbeiständennachabsatz1satz1gestattet worden,sichaneinemanderenortaufzuhalten,sowirddie Vernehmung auch an diesen Ort übertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.EntscheidungennachAbsatz1Satz1undAbsatz2Satz1sind unanfechtbar. (4)DieAbsätze1und3geltenentsprechendfürErörterungstermine ( 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1). (5) entfällt Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Nach 110desSozialgerichtsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.I S.2535),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 110a eingefügt: Artikel 5 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Nach 110desSozialgerichtsgesetzesinderFassungder Bekanntmachungvom23.September1975 (BGBl.I S.2535),daszuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender 110a eingefügt:

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12418 Entwurf 110a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung (1)DasGerichtkanndenBeteiligtensowieihrenVertretern,BevollmächtigtenundBeiständenaufAntraggestatten,sichwährendeinermündlichenVerhandlunganeinem anderenortaufzuhaltenunddortverfahrenshandlungen vorzunehmen.dieverhandlungwirdzeitgleichinbildund Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssichein Zeuge,einSachverständigerodereinBeteiligterwährend einervernehmunganeinemanderenortaufhält.dievernehmungwirdzeitgleichinbildundtonandiesenortund indassitzungszimmerübertragen.istbeteiligtenoderihren Vertretern,BevollmächtigtenundBeiständennachAbsatz1 Satz1gestattetworden,sichaneinemanderenOrtaufzuhalten,sowirddieVernehmungauchandiesenOrtübertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.DieAufzeichnungeinerAussageoderAnhörungkannangeordnet werden,wennzubesorgenist,dassderzeugeoderder SachverständigeineinerweiterenmündlichenVerhandlung nichtvernommenwerdenkannunddieaufzeichnungzur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist. (4)EntscheidungennachAbsatz 1Satz1,Absatz2Satz1 undabsatz3satz2 sind unanfechtbar. (5)DieAbsätze1,3und4geltenentsprechendfürErörterungstermine ( 106 Absatz3 Nr.7). Beschlüsse des 6. Ausschusses 110a (1)DasGerichtkanndenBeteiligten,ihrenBevollmächtigtenundBeiständenaufAntragodervonAmtswegen gestatten,sichwährendeinermündlichenverhandlungan einemanderenortaufzuhaltenunddortverfahrenshandlungenvorzunehmen.dieverhandlungwirdzeitgleichinbild undtonandiesenortundindassitzungszimmerübertragen. (2)DasGerichtkannaufAntraggestatten,dasssichein ZeugeodereinSachverständigerwährendeinerVernehmunganeinemanderenOrtaufhält.DieVernehmungwird zeitgleichinbildundtonandiesenortundindassitzungszimmerübertragen.istbeteiligten,bevollmächtigten undbeiständennachabsatz1satz1gestattetworden,sich aneinemanderenortaufzuhalten,sowirddievernehmung auch an diesen Ort übertragen. (3)DieÜbertragungwirdnichtaufgezeichnet.EntscheidungennachAbsatz1Satz1undAbsatz2Satz1sind unanfechtbar. (4)DieAbsätze1und3geltenentsprechendfürErörterungstermine ( 106 Absatz 3 Nummer 7). (5) entfällt Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: 1. Nach 58a wird folgender 58b eingefügt: 58b DieVernehmungeinesZeugenaußerhalbderHauptverhandlungkannunterVerzichtaufseinepersönliche AnwesenheitzeitgleichinBildundTonandenOrt,an demsichderzeugeaufhält,undindasvernehmungszimmer übertragenwerden. 2.In 118aAbsatz2wirdSatz2durchfolgendeSätzeersetzt: DasGerichtkannanordnen,dassunterdenVoraussetzungendesSatzes1diemündlicheVerhandlungunter VerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitdesBeschuldigtenzeitgleichinBildundTonandenOrt,andemsich derbeschuldigteaufhält,undindassitzungszimmer übertragenwird.wirdderbeschuldigtezurmündlichen VerhandlungnichtvorgeführtundnichtnachSatz2verfahren,somusseinVerteidigerseineRechteinderVerhandlung wahrnehmen. Artikel 6 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),die zuletztdurch geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Nach 58a wird folgender 58b eingefügt: 58b DieVernehmungeinesZeugenaußerhalbderHauptverhandlungkanninderWeiseerfolgen,dassdieser sichaneinemanderenortalsdievernehmendepersonaufhältunddievernehmungzeitgleichinbildund TonandenOrt,andemsichderZeugeaufhält,undin das Vernehmungszimmer übertragenwird. 2.In 118aAbsatz2wirdSatz2durchfolgendeSätzeersetzt: DasGerichtkannanordnen,dassunterdenVoraussetzungendesSatzes1diemündlicheVerhandlunginder Weiseerfolgt,dasssichderBeschuldigteaneinem anderenortalsdasgerichtaufhältunddieverhandlungzeitgleichinbildundtonandenort,andemsich derbeschuldigteaufhält,undindassitzungszimmer übertragenwird.wirdderbeschuldigtezurmündlichen VerhandlungnichtvorgeführtundnichtnachSatz2verfahren,somusseinVerteidigerseineRechteinderVerhandlung wahrnehmen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf 3.Nach 138dAbsatz4Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: FürdieAnhörungdesVorstandsderRechtsanwaltskammer gilt 247a Absatz 2 Satz 1 entsprechend. 4.Nach 163aAbsatz1Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: DieVernehmungkannunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitdesBeschuldigtenzeitgleichinBild undtonandenort,andemsichderbeschuldigteaufhält,undindasvernehmungszimmerübertragenwerden. 5. Dem 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: DasGerichtkannanordnen,dassdieVernehmung überdieanklageunterverzichtaufdiepersönlicheanwesenheitdesangeklagtenzeitgleichinbildundton andenort,andemsichderangeklagteaufhält,undin das Sitzungszimmer übertragen wird a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)DasGerichtkannanordnen,dassdieVernehmungeinesSachverständigenunterVerzichtauf diepersönlicheanwesenheitzeitgleichinbildund TonandenOrt,andemsichderSachverständige aufhält,undindassitzungszimmerübertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des 246a. 7.Nach 453Absatz1Satz3wirdfolgenderSatzeingefügt: DasGerichtkannanordnen,dassdieAnhörungdes AngeklagtenunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitzeitgleichinBildundTonandenOrt,andem sichderangeklagteaufhält,undindassitzungszimmer übertragen wird. 8. In 454 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: DasGerichtkannanordnen,dassdieAnhörungdes VerurteiltenunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitzeitgleichinBildundTonandenOrt,andem sichderverurteilteaufhält,undindassitzungszimmer übertragenwird;diesgiltnichtindenfällendesabsatzes 2 Satz 1. 9.Nach 462Absatz2Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: OrdnetdasGerichteineAnhörungan,sokannsieunterVerzichtaufdiepersönlicheAnwesenheitdesVerurteiltenzeitgleichinBildundTonandenOrt,andem sichderverurteilteaufhält,undindassitzungszimmer übertragenwerden. Beschlüsse des 6. Ausschusses 3. unverändert 3a.In 163Absatz3Satz1wirdnachderAngabe 58a, die Angabe 58b, eingefügt. 4.Nach 163aAbsatz1Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: 58aAbsatz1Satz1,Absatz2und3sowie 58b gelten entsprechend. 5. Dem 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: StatteinesErsuchensodereinerBeauftragung nachsatz1kannaußerhalbderhauptverhandlung auchdasgerichtdievernehmungüberdieanklagein derweisedurchführen,dasssichderangeklagtean einemanderenortalsdasgerichtaufhältunddie VernehmungzeitgleichinBildundTonandenOrt,an demsichderangeklagteaufhält,undindassitzungszimmer übertragen wird a wird wie folgt geändert: a) unverändert b)folgender Absatz2 wird angefügt: (2)DasGerichtkannanordnen,dassdieVernehmungeinesSachverständigeninderWeiseerfolgt,dassdiesersichaneinemanderenOrtals dasgerichtaufhältunddievernehmungzeitgleichinbildundtonandenort,andemsichder Sachverständigeaufhält,undindasSitzungszimmerübertragenwird.DiesgiltnichtindenFällen des 246a.DieEntscheidungnachSatz1istunanfechtbar. 7.entfällt 8.entfällt 7.Nach 462Absatz2Satz1wirdfolgenderSatzeingefügt: OrdnetdasGerichteinemündlicheAnhörungan,so kannesbestimmen,dasssichderverurteiltedabei aneinemanderenortalsdasgerichtaufhältund dieanhörungzeitgleichinbildundtonandenort,an demsichderverurteilteaufhält,undindassitzungszimmer übertragenwird.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/12418 Entwurf Artikel 7 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Nach 115Absatz1desStrafvollzugsgesetzesvom 16.März1976 (BGBl.IS.581,2088,1977IS.436),das zuletztdurch geändertwordenist,wirdfolgender Absatz1a eingefügt: (1a)DasGerichtkannanordnen,dasseineAnhörung unterverzichtaufdiepersönlicheanwesenheitdesgefangenenzeitgleichinbildundtonindievollzugsanstaltund dassitzungszimmerübertragenwird.eineaufzeichnung findetnichtstatt.dieentscheidungnachsatz1istnichtanfechtbar. Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 7 unverändert Artikel 8 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften 1.DerAnlage1 (Kostenverzeichnis)zumGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.IS.718),daszuletzt durch geändertwordenist,wirdfolgendenummer9020 angefügt: Nr.AuslagentatbestandHöhe 9020PauschalefürdieInanspruchnahmevonVideokonferenzverbindungenjeVerfahrenfürjede angefangene halbe Stunde15 Euro 2.In 137Absatz1Nummer17derKostenordnunginder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1veröffentlichten,bereinigtenFassung,diezuletzt durch geändertwordenist,werdenderabschließende PunktdurcheinSemikolonersetztundfolgendeNummer18 angefügt: 18.fürdieInanspruchnahmevonVideokonferenzverbindungenjeVerfahreneinePauschalevon15Euro für jede angefangene halbe Stunde. Nr.AuslagentatbestandHöhe 2015PauschalefürdieInanspruchnahmevonVideokonferenzverbindungen: jeverfahrenfürjedeangefangene halbe Stunde ,00 EUR. Artikel 8 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften 1.ImGerichtskostengesetzvom5.Mai2004 (BGBl.I S.718),daszuletztdurch geändertwordenist,wird deranlage1 (Kostenverzeichnis)folgendeNummer9019 angefügt: Nr.AuslagentatbestandHöhe Artikel 9 Verordnungsermächtigung DieLandesregierungenkönnenfürihrenBereich durchrechtsverordnungbestimmen,dassdiebestim- mungenüberbild-undtonübertragungeningericht- 9019PauschalefürdieInanspruchnahmevonVideokonferenzverbindungen: jeverfahrenfürjedeangefangene halbe Stunde ,00 EUR. 2.In 137Absatz1Nummer16derKostenordnunginder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,veröffentlichten,bereinigtenFassung,diezuletzt durch geändertwordenist,wirdderabschließende PunktdurcheinSemikolonersetztundwirdfolgende Nummer17 angefügt: 17.fürdieInanspruchnahmevonVideokonferenzverbindungenjeVerfahreneinePauschalevon15Euro für jede angefangene halbe Stunde. 3.ImGesetzüberGerichtskosteninFamiliensachen vom17.dezember2008 (BGBl.IS.2586),daszuletzt durch geändertwordenist,wirdderanlage1 (Kostenverzeichnis)folgendeNummer2015angefügt: Nr.AuslagentatbestandHöhe 2015PauschalefürdieInanspruchnahmevonVideokonferenzverbindungen: jeverfahrenfürjedeangefangene halbe Stunde ,00 EUR.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses lichenundstaatsanwaltschaftlichenverfahrennach 185 Absatz1adesGerichtsverfassungsgesetzes, 128ader Zivilprozessordnung, 32Absatz3desGesetzesüber dasverfahreninfamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit, 91ader Finanzgerichtsordnung, 102aderVerwaltungsgerichtsordnung, 110adesSozialgerichtsgesetzes, 58b derstrafprozessordnung,auchinverbindungmit 163 Absatz3Satz1und 163aAbsatz1Satz2derStrafprozessordnung, 118aAbsatz2Satz2und 233Absatz2 Satz3derStrafprozessordnung, 247aAbsatz2der Strafprozessordnung,auchinVerbindungmit 138d Absatz4Satz2derStrafprozessordnung,oder 462 Absatz2Satz2derStrafprozessordnungganzoderteilweisebislängstenszum31.Dezember2017keineAnwendungfinden.DieLandesregierungenkönnendieErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdieLandesjustizverwaltungen übertragen. Artikel 9 Schlussvorschriften (1)DieBundesregierungunddieLandesregierungenbestimmenfürihrenBereichdurchRechtsverordnung,von wannanzeitgleichebild-undtonübertragungeningerichtlichenundstaatsanwaltschaftlichenverfahrennachmaßgabedervorstehendenvorschriftenzulässigsind.dabei könnendietechnischenvoraussetzungenderbild-undtonübertragungbestimmtwerden.diezulassungkannauf bestimmtegerichteundstaatsanwaltschaftensowieaufbestimmteverfahrensartenbeschränktwerden.dielandesregierungenkönnendieermächtigungdurchrechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (2)Absatz1trittamTagnachderVerkündunginKraft. ImÜbrigentrittdiesesGesetzamerstenTagdessiebenten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats inkraft. Artikel 10 Schlussvorschriften (1)DiesesGesetztrittamerstenTagdessiebentenauf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2)Artikel 9 tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/12418 Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Sonja Steffen, Jörg van Essen, Jens Petermann und Jerzy Montag I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdieVorlageaufDrucksache 17/1224inseiner96.Sitzungam17.März2011beratenund andenrechtsausschusszurfederführendenberatungsowie an den Innenausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses DerInnenausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 1224inseiner93.Sitzungam20.FebruarberatenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPD undfdpgegendiestimmenderfraktiondielinke. beistimmenthaltungderfraktionbündnis90/die GRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderausder BeschlussempfehlungersichtlichenFassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprecheneinemÄnderungsantrag,dervondenFraktionenderCDU/CSUundFDPim RechtsausschusseingebrachtwurdeunddessenAnnahme derinnenausschussmitdenstimmenderfraktionender CDU/CSU,SPDundFDPgegendieStimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfiehlt.DerInnenausschussempfiehltzudemmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDPgegendie StimmenderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENdieAblehnungeinesimRechtsausschuss eingebrachtenänderungsantragsderfraktionbündnis 90/DIE GRÜNEN. III.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerRechtsausschusshatdieVorlageinseiner41.Sitzung am23.märz2011beraten.inseiner54.sitzungam29.juni 2011undinseiner56.Sitzungam6.Juli2011hatder RechtsausschussdieBeratungderVorlagevertagt.Inseiner 103.Sitzungam28.November2012hatderRechtsausschussbeschlossen,zuderVorlageeineöffentlicheAnhörungdurchzuführen.Dieinseiner107.Sitzungam 12.Dezember2012terminierteöffentlicheAnhörunghat derrechtsausschussdanninseiner111.sitzungam14.januar2013durchgeführt.andieseranhörunghabenfolgende Sachverständige teilgenommen: Dr. Jan BockemühlRechtsanwalt, Mitglied desstrafrechtsausschusses derbundesrechtsanwaltskammer, Regensburg Dr. h.c. Rüdiger DeckersStrafrechtsauschussdesDeutschen Anwaltvereins, Düsseldorf Prof. Dr. Karsten Gaede Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft, Hamburg Dr. Ulrich Herrmann Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe Dr. Ralf KöblerHessischesMinisteriumderJustiz, für Integration und Europa, Wiesbaden Christian SchierholtOberstaatsanwalt, GeneralstaatsanwaltschaftCelle,ZentraleStelle Organisierte Kriminalität und Korruption, Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzwerks Ulrich Schwenkert Vorsitzender Richter am Finanzgericht Berlin-Brandenburg Ulrike Stahlmann-LiebeltOberstaatsanwältin, Staatsanwaltschaft Flensburg Andreas WimmerLeitender Oberstaatsanwalt Generalstaatsanwaltschaft München. HinsichtlichdesErgebnissesderAnhörungwirdaufdas Protokollder111.Sitzungam14.Januar2013mitdenanliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen. DerRechtsausschusshatdieVorlageaufDrucksache17/ 1224inseiner117.Sitzungam20.Februar2013abschließendberatenundempfiehltmitdenStimmenderFraktionen dercdu/csu,spdundfdpgegendiestimmenderfraktiondielinke.beistimmenthaltungderfraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENdieAnnahmedesGesetzentwurfsinderausderBeschlussempfehlungersichtlichen Fassung.DievorgeschlagenenÄnderungenentsprechen einemänderungsantrag,dervondenfraktionendercdu/ CSUundFDPimRechtsausschusseingebrachtundmitden StimmenderFraktionenderCDU/CSU,SPDundFDP gegendiestimmenderfraktionbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE. angenommen wurde. AuchdieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENhatte einenänderungsantragimrechtsausschusseingebracht; dieser hatte folgenden Wortlaut: Der Ausschuss wolle beschließen: I.Artikel1 (ÄnderungdesGerichtsverfassungsgesetzes) wird wie folgt geändert: InAbsatz1awerdennachdenWorten DasGericht kann folgende Wörter eingefügt: mit Zustimmung aller am Verfahren Beteiligten II. Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung) wird wie folgt geändert: In Nr. 1 wird Absatz 3 wie folgt gefasst: (3) Die Übertragung wird aufgezeichnet. III.Artikel3 (ÄnderungderFinanzgerichtsordnung)wird wie folgt geändert: In Nr. 1 wird Absatz 3 wie folgt gefasst: (3) Die Übertragung wird aufgezeichnet. IV.Artikel4 (ÄnderungderVerwaltungsgerichtsordnung) wird wie folgt geändert: In Nr. 1 wird Absatz 3 wie folgt gefasst: (3) Die Übertragung wird aufgezeichnet.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode V.Artikel5 (ÄnderungdesSozialgerichtsgesetzes)wird wie folgt geändert: In Nr. 1 wird Absatz 3 wie folgt gefasst: (3) Die Übertragung wird aufgezeichnet. VI.Artikel6 (ÄnderungderStrafprozessordnung)wirdwie folgt geändert: 1. Es wird folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. In 115 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)DieVorführungundVernehmungkann inderweiseerfolgen,dasssichderbeschuldigteaneinemanderenortalsdaszuständigegerichtaufhältunddievorführungundvernehmungzeitgleichinbildundtonandenort,an demsichderbeschuldigteaufhält,undindas Vernehmungszimmer übertragen wird. 2. Nummer 3 wird gestrichen 3.DieNummern4bis9werdenzudenNummern3 bis8. 4.InNummer5a ( 247aAbs.1 )wirdsatz4wirdwie folgt gefasst: Die Übertragung wird aufgezeichnet. 5.InNummer5bwerdennachdenWorten DasGericht kann folgende Wörter eingefügt: mit Zustimmung aller am Verfahren Beteiligten VII. Artikel 9 (Schlussvorschriften) wird wie folgt gefasst: Artikel 9 Verordnungsermächtigung DieLandesregierungenkönnenfürihrenBereich durchrechtsverordnungbestimmen,dassdiebestimmungenüberbild-undtonübertragungeningerichtlichenundstaatsanwaltlichenverfahrennach 185 Absatz1adesGerichtsverfassungsgesetzes, 128ader Zivilprozessordnung, 32Absatz3desGesetzesüber dasverfahreninfamiliensachenundindenangelegenheitenderfreiwilligengerichtsbarkeit, 91ader Finanzgerichtsordnung, 110adesSozialgerichtsgesetzes, 58bderStrafprozessordnung,auchinVerbindungmit 163Absatz3Satz1und 163aAbsatz1 Satz2derStrafprozessordnung, 115Absatz2ader Strafprozessordnung, 247aAbs.1Satz4und 247a Absatz2derStrafprozessordnung,auchinVerbindung mit 138dAbsatz4Satz2derStrafprozessordnungfür ihrenbereichbislängstens31.dezember2017keine Anwendungfinden.DieLandesregierungenkönnendie ErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdieLandesjustizverwaltung übertragen. Begründung DieEntwicklungderTon-undBildübertragungbirgtfürdie JustizgroßeChancen.Gerichtsverfahrenkönneninsgesamt kostengünstigerundzügigerdurchgeführtwerden.dort,wo bishereineanhörung beispielsweisedesinhaftierten nichtzwingendvorgesehenwar,kanndemanspruchauf rechtlichesgehörgeltungverliehenwerden.jedochkann dievideokonferenztechnikkeinselbstzwecksein.dieprinzipiendermündlichkeit,deröffentlichkeit,derunmittelbarkeitunddesrechtlichengehörssindnichtohnegrund wichtigsteprinzipienunsererprozessordnungen.siedürfen einemzweifelhaftemeffektivitätsstrebennichtzumopfer fallen.diebeiton-undbildübertragungautomatischanfallendenmöglichkeitenzuraufzeichnungsolltengenutzt werden. Im Einzelnen: Zu Ziff. I: DieimGesetzentwurfvorgeseheneMöglichkeitdesGerichts,zugestatten,dassdieDolmetscherinoderdenDolmetscherunterEinsatzvonVideokonferenztechnikinsSitzungszimmerzugeschaltetwird,istzubegrenzen.EinesolcheMöglichkeitsollnurunterderzusätzlichenVoraussetzungderZustimmungallerVerfahrensbeteiligtergegeben sein. 185Absatz1GVGwirdentsprechendergänzt.Die ÜbertragungeinerFremdspracheindieGerichtsspracheist vordemhintergrunddeswahrheitsermittlungsgrundsatzes desstrafverfahrens,aberauchinanderengerichtlichen VerfahrenbereitsimnormalenVerfahrensgangwennauch erforderlich,sodochimmerfehlerbehaftet.nichtselten kommtesindermündlichenverhandlungselbstbeiphysischeranwesenheitdesdolmetscherszumissverständnissen,dieerstdurchweiterenachfragengeklärtwerdenkönnen.wirddiedolmetscherinoderderdolmetschernunmehrmittelsvideokonferenztechnikindensitzungssaalzugeschaltet,wirddiegefahrsolcherfehlerquellennoch erhöht.auchdiereaktionenderverfahrensbeteiligtenkönnenindiesemfallnurnocheingeschränktwahrgenommen werden.einevertraulichekommunikationzwischendem AngeklagtenundseinemVerteidigermitHilfedesDolmetschersinderHauptverhandlungwirdunmöglich.DerEinsatzvonVideokonferenztechnikmussdahervomEinverständnis sämtlicher Beteiligter abhängig gemacht werden. Zu Ziff. II, III, IV. V. und VI. Nr. 4: Inden 128aAbsatz3ZPO,91aAbsatz3FGO,102a Absatz3VwGOund247Abs.1Satz4StPOwirddieVerpflichtungverankert,diemittelsderVideokonferenztechnik übertragenenausführungenaufzuzeichnen.dienichtanwesendeauskunftspersonhatkeineneinflussaufdieniederschriftüberdeninhaltdermittelsdervideokonferenztechnikgetätigtenausführungen,eineaufzeichnungunddas anschließendewortprotokollwürdeeinesolchekontrolle ermöglichen.soweitdievideokonferenztechnikimgerichtlichenverfahreneingeführtwird,mussdieübertragungdaher auch aufgezeichnet werden. Zu Ziff. VI: zu Nummer 1a: DieVideokonferenztechniksollteauchbeiVerhaftungengenutztunddeshalbin 115StPOeingeführtwerden.Isteine physischevorführungvordaszuständigegerichtnicht möglich,sokanndiesewieauchdievernehmungauchmittelsdervideokonferenztechnikerfolgen.infällen,indenen derunmittelbarenvorführungdesverhaftetenvordaszuständigegerichteinhindernisentgegensteht,istdievideokonferenztechnikeinsinnvollesmittel,diesemdiejenige Rechtspositionzuverschaffen,die 115Strafprozessordnungvorsieht.NurwennderEinsatzderVideokonferenztechniknichtmöglichist,kommtdanndieVorführungnach 115 a StPO in Betracht.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/12418 zu Nr. 2: FürdenEinsatzderVideokonferenztechnikbeiAnhörung desvorstandsderrechtsanwaltskammerimrahmenvon VerteidigerausschlussverfahrenbestehtkeinBedarf.Diese Verfahrenfindenäußerstseltenstatt.MitgliederderzuständigenRechtsanwaltskammersinddabeiimmerinderLage, persönlich angehört zu werden. zu Nummer 5: WiebeiDolmetschernimRahmenvon 185GVGwirdder EinsatzvonVideokonferenztechnikbeiSachverständigenaussagenimStrafverfahrenvonderZustimmungsämtlicher Verfahrensbeteiligterabhängiggemacht.DieVernehmung einessachverständigenviavideokonferenztechnikunterscheidetsicherheblichvoneinerdirektenundunmittelbarenkommunikation.geradevordemhintergrundder wachsendenbedeutungdessachverständigenbeweisesim StrafverfahrenwäreesfürdieWahrheitsfindungkontraproduktiv,wennderEinsatzvonVideokonferenztechnikauch gegendenwilleneinesodermehrererverfahrensbeteiligter angeordnetwerdenkönnte.sachverständigez.b.imtechnischenbereichkönnenabermitzustimmungallerbeteiligtensehrwohlmittelsvideokonferenztechnikzugeschaltet werden. zu Ziff. 7: : Essolltedavonabgesehenwerden,dieNutzungvonVideokonferenztechnikvondervorherigenZulassungdurch RechtsverordnungderLänderabhängigzumachen,wiees Artikel9desGesetzentwurfsdesBundesratesvorsieht.Ein solchesgrundsätzlichesverbotdernutzungvonvideokonferenzanlagenmitzulassungsvorbehaltwäreeinrückschrittgegenüberderheutigenrechtslage,diedeneinsatz vonvideotechnikgenerellzulässt.einsolchesverbotwidersprächedemzieldesentwurfs,deneinsatzdiesertechnik zufördern.esstelltauchdiepraktischedurchführungdes Gesetzesinfrage,dennBedarfdürftehauptsächlichaneiner länderübergreifenden Videokonferenz bestehen. AufdemGebietdesZivilprozessrechtstritthinzu,dasseine auchnurteilweisezulassungdervideokonferenztechnik auchgegenartikel8der smallclaims-verordnung (VO (EG)Nr.861/2007)undArtikel10Absatz4der EuropäischeBeweisaufnahmeverordnung (VO (EG)Nr.1206/ 2001)verstoßenkönnte,diedenEinsatzderVideokonferenztechnikbeigrenzüberschreitendenStreitigkeitenim Rahmen der technischen Möglichkeiten vorsehen. EinAnspruchdesGerichtsoderVerfahrensbeteiligterauf technischeausstattungdergerichteundjustizbehördenist übereinenfürdenstrafrechtlichenbereichdurchhöchstrichterlicherechtsprechungentwickelten,engumgrenzten AusstattungsanspruchauchohneVerordnungsermächtigung nichtbegründet.imübrigenzieltdergesetzentwurfausweislichseinerbegründungaufeinekostenentlastung durchdeneinsatzvonvideotechnikab.dieentscheidung, obvideotechnikzumeinsatzgelangensoll,istindasermessendesgerichtsgestellt.dadurchistgewährleistet, dassdasjeweilsentscheidendegerichteinensolcheneinsatznurindenhierfürgeeignetenfällenanordnenwird.es gibtkeineanhaltspunkte,welchediebefürchtungrechtfertigenwürden,dassdiegerichtedievideokonferenznicht maßvoll,überlegtundinsbesondereimrahmendestechnisch Machbaren anordnen. Artikel9Absatz1desGesetzentwurfsistdaherzustreichen. DenLändernsolljedochdurchdenneuenArtikel9Satz1 diemöglichkeiteröffnetwerden,dasinkrafttreteneinzelner VorschriftendiesesGesetzesdurchRechtsverordnungzurückzustellen.DieLändererhaltendadurchGelegenheit, dieerforderlichentechnischenvoraussetzungenfürden EinsatzderVideokonferenztechnikbisspätestens31.Dezember 2017 zu schaffen. (Satz2).Satz3gestatteteineÜbertragungderErmächtigungaufdieLandesjustizverwaltungen.UmdenLändern, dievonderverordnungsermächtigungdesartikels9satz1 keinengebrauchmachenwollen,einekurzfristigeanpassungihrertechnischenausstattungandiekünftigengesetzlichenerfordernissezuermöglichen,siehtartikel10 Absatz1vor,dasGesetzerstamerstenTagdessiebtenauf dieverkündungfolgendenkalendermonatsinkrafttreten zulassen.dieverordnungsermächtigungdesartikels9 Satz1bestehtfürdieLänderbiszumEndedesJahres2017. SpätestenszudiesemZeitpunktkanndavonausgegangen werden,dassalleländerdietechnischenvoraussetzungen fürdeneinsatzdervideokonferenztechnikgeschaffenhaben.zudiesemzeitpunktsollzudemdererweiterteelektronischezugangzudengerichtennachdemreferentenentwurfdesbundesministeriumsderjustiz (BMJ)einesGesetzeszurFörderungdeselektronischenRechtsverkehrsmit dengerichteneröffnetwerden.eserscheintsachgerecht, diesezäsurfürdenelektronischenrechtsverkehrauchals maßgeblichfürdenbeginnderbundesweitenfunktionsfähigkeitdervideokonferenztechnikingerichtlichenund staatsanwaltschaftlichen Verfahren vorzusehen. NachEndediesesUmsetzungszeitraumskanndieVerordnungsermächtigungdesArtikels9fürdieLänderam1.Januar2018außerKrafttreten,wieesArtikel10Absatz2 vorsieht. DerÄnderungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENwurdeimRechtsausschussmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. abgelehnt. ZudemGesetzentwurflagdemRechtsausschusseineStellungnahmedesParlamentarischenBeiratsfürnachhaltige Entwicklung vor. IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung ImFolgendenwerdenlediglichdievomRechtsausschuss vorgeschlagenenänderungengegenüberderursprünglichen FassungdesGesetzentwurfserläutert.HinsichtlichderBegründungderunverändertenBestimmungensowiederStellungnahmederBundesregierungwirdaufdieDrucksache 17/1224 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes GVG) DerimGesetzentwurfdesBundesratesvorgeschlagene Satz3istzustreichen. 185Absatz1GVG,derdiePflicht regelt,einendolmetscherhinzuzuziehen,wennunterbeteiligungvonpersonenverhandeltwird,diederdeutschen Sprachenichtmächtigsind,beziehtsichnuraufgerichtliche Verhandlungen.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DeralsErgänzungzu 185Absatz1GVGgedachtenEntwurfsregelung,durchdieeineAusnahmevondemfür (straf)gerichtlicheverfahrengeltendenanwesenheitsgrundsatzeingeführtwerdensoll,bedarfesfürdasstaatsanwaltlicheermittlungsverfahrennicht,weil 185Absatz1GVG undderanwesenheitsgrundsatzfürdiesesverfahrenohnehinnichtgelten.fürdiestaatsanwaltschaftunddiepolizei isteineeinschaltungdesdolmetscherspervideokonferenz bereitsnachderbestehendenrechtslagemöglich.inder strafgerichtlichenhauptverhandlungwirddiezuschaltung einesdolmetschersfüreinenverteidigtenangeklagtenregelmäßigausscheiden,dadiesergegebenenfallsaucheine vertraulichekommunikationzwischenangeklagtenund VerteidigerinderVerhandlungdolmetschenmuss,ohne dasseshierdurchzuhäufigenundlängerenunterbrechungenderhauptverhandlungkommensollte.dasgerichthat diesenumstandbeiseinerermessensentscheidungzuberücksichtigen. Zu Artikel 2 (Änderung der Zivilprozessordnung ZPO) Zu Nummer 1 (alt) ( 128 a ZPO) Zu Absatz1 DasGerichtkannnichtnuraufAntrag,sondernauchvon AmtswegennachpflichtgemäßemErmessendenEinsatz dervideokonferenztechnikgestatten.mitdiesererweiterungfolgtderausschusseinemvotumdersachverständigeninderanhörungdesrechtsausschusses.durcheine VideokonferenzkanneinemBeteiligteneineweiteAnreise zumgerichtsorterspartwerden.hierdurchkönnenterminsverlegungenvermiedenwerden.einsolcherbeschleunigungseffektsollteauchvonamtswegenherbeigeführt werdenkönnen.denbeteiligtenstehtesselbstverständlich frei,dennochpersönlichzurmündlichenverhandlungzuerscheinen.einesausdrücklichenwiderspruchsrechtsbedarf es daher nicht. MitderVerbreitunginternetbasierterVideokonferenztechnikunddersukzessivenAblösungderIntegratedServices DigitalNetwork-Technik (ISDN-Technik)stehenmittlerweiletechnischeMittelzurVerfügung,diedieKommunikationüberVideokonferenzohnegroßentechnischenAufwandermöglichen.DieseErleichterungdesZugangszu VideokonferenztechnikwirdsichnachdemVotumder SachverständigenauchaufgerichtlicheVideokonferenzen auswirken.auchdieseentwicklungsprichtfüreineerweiterungdergerichtlichenmöglichkeitenzurherbeiführung einer Videokonferenz. Zu Absatz3 EineAusnahmevondemGrundsatz,dassBild-undTonübertragungennichtaufgezeichnetwerden,istnichtveranlasst.ImHinblickaufdieumfangreicheProtokollierungder VerhandlungundderBeweisaufnahmenach 159ZPO,die nach 160Absatz3Nummer4ZPOinsbesondereauchdie AussagenderZeugen,Sachverständigenundvernommenen Parteienfestzustellenhat,liegtfürdenFalldesVerlustsdes BeweismittelseineausreichendeSicherungfürdieZwecke deszivilprozessesvor.diejetzigeregelungdesverbots deraufzeichnunghatsichinderpraxisbewährt,einbedürfnisnachaufzeichnungsmöglichkeitenistnichtbekannt geworden.eswäreauchdurchdielockerungdesverbots deraufzeichnungdiegefahreineswertungswiderspruchs gegebenzurbeweisaufnahmeohnebild-undtonübertragung,beidereinvergleichbarererlaubnistatbestandfehlt. 128aAbsatz3Satz2ZPO-Eentfälltdaher,Absatz4wird zu Absatz3 Satz2. Zu den Nummern 2 (alt) und 3 (alt) ( 608, 640 ZPO) DiehiervorgesehenenÄnderungensinddurch 32 Absatz3desGesetzesüberdasVerfahreninFamiliensachenundindenAngelegenheitenderfreiwilligenGerichtsbarkeit (FamFG),dasam1.September2009inKraft getretenist,bereitsumgesetztwordenundkönnendahergestrichen werden. Zu Artikel 3 (ÄnderungderFinanzgerichtsordnung FGO) Zu Nummer 1 ( 91a FGO) ImHinblickaufdieübrigenVorschriftenderFinanzgerichtsordnung,dienichtüberamtlicheÜberschriftenverfügen,wirddievorgeschlageneamtlicheÜberschriftdes neugefassten 91aFGO-EausrechtsförmlichenGründen gestrichen. DerBegriffdesVertretersin 91aAbsatz1Satz1und Absatz2Satz2FGO-Eistzustreichen.Indergeltenden Fassungdes 91aFGOistdieserBegriffnichtenthalten. WorineineErweiterungdesAnwendungsbereichsder VideokonferenztechnikdurchdieAufnahmederVertreter imhinblickauf beteiligteöffentlich-rechtlichekörperschaftenoderbehörden liegensoll,istnichterkennbar.öffentlich-rechtlichekörperschaften,dienichtdurchbevollmächtigtevertretenwerden,nehmen wiejuristischepersonendesprivatrechts Verfahrenshandlungendurchihre gesetzlichenvertretervor.dassdiesevertreterbeimeinsatz vonvideokonferenztechnikalsparteibzw.beteiligtegelten,istimzivilprozess (vgl. 128aAbsatz1Satz1ZPO-E) ebensowieindenverfahrenderöffentlich-rechtlichengerichtsbarkeitenselbstverständlich.entsprechendesgiltfür VertretervonBehörden,dienichtBevollmächtigtesind.InsoweithandelnBehördengemäß 62Absatz3derVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)und 71Absatz3des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)durchihreVorständebzw.im finanzgerichtlichenverfahrendurchihreleiterunddie nachderinnerenorganisationderbehördevonamts wegen berufenen Vertreter (vgl. BFH/NV 1992, 41). DieEinfügung,dasseineVideokonferenzauchohneAntrag vonamtswegendurchgeführtwerdenkann,entsprichtder EmpfehlungderSachverständigenimRahmenihrerAnhörungimRechtsausschuss.SieerfolgtimHinblickaufdie EinheitlichkeitderVerfahrensordnungenausdenfürdieZivilprozessordnung genannten Gründen. ImInteressederVereinheitlichungderVerfahrensordnungenistauchfürdieFinanzgerichtsordnungdie dortnach geltendemrechtbestehende ( 93aAbsatz1Satz4FGO) BefugniszurAufzeichnungvonVernehmungenin 91a Absatz3Sätze2bis6FGO-EausdenzuArtikel2genanntenGründenzustreichen.AuchhiererfolgteineumfangreicheProtokollierungderAussagen ( 94FGO,deraufdie 159bis165ZPOverweist).Fürdienurversuchsweisein

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ aFGOaufgenommeneVorschriftzurAufzeichnungder Aussage besteht in der Praxis auch kein Bedürfnis. DiedanachgeboteneNeuformulierungdesAbsatzes3orientiertsichandergeltendenFassungdes 128aZPO. Absatz4wirdzuAbsatz3,Absatz5zuAbsatz4.Inbeiden AbsätzenentfälltdieBezugnahmeaufdieMöglichkeitder Aufzeichnung der Vernehmung. Zu Artikel 4 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO) AusdenzuArtikel3genanntenGründenistderBegriffdes Vertretersin 102aAbsatz1Satz1undAbsatz2Satz2 VwGO-Ezustreichen.FerneristdievorgeschlageneamtlicheÜberschriftzustreichen,dadieVerwaltungsgerichtsordnungimÜbrigennichtüberamtlicheÜberschriften verfügt.durcheinfügungdesbestimmtenartikelsvordem Wort Beteiligten inabsatz1satz1wirddievorschrift sprachlich an die Fassungen des 128a ZPO-E, 91a FGO-E und 110a SGG-E angeglichen. DieEinfügung,dasseineVideokonferenzauchohneAntrag vonamtswegendurchgeführtwerdenkann,entsprichtder EmpfehlungderSachverständigenimRahmenihrerAnhörungimRechtsausschuss.SieerfolgtimHinblickaufdie EinheitlichkeitderVerfahrensordnungenausdenfürdie Zivilprozessordnung genannten Gründen. DieStreichungvon 102aAbsatz3Satz2VwGO-EerfolgtimInteressederEinheitlichkeitderVerfahrensordnungenausdenfürdieZivilprozessordnunggenanntenGründen.AuchfürdasverwaltungsgerichtlicheVerfahrenist eineteilweiseaufzeichnungvonvernehmungennichterforderlich. DiedanachgeboteneNeuformulierungdesAbsatzes3 orientiertsichandergeltendenfassungdes 128aZPO. Absatz4wirdzuAbsatz3,Absatz5zuAbsatz4.Inbeiden AbsätzenentfälltdieBezugnahmeaufdieMöglichkeitder Aufzeichnung der Vernehmung. Zu Artikel 5 (ÄnderungdesSozialgerichtsgesetzes SGG) WiebeidenArtikeln3und4hattederRechtsausschuss bereitsindervergangenenlegislaturperiodeausdenzuartikel3genanntengründenauchhierdenvorschlagder Bundesregierungübernommen,denBegriffdesVertreters in 110aAbsatz1Satz1undAbsatz2Satz2SGG-Ezu streichen.ferneristdieamtlicheüberschriftzustreichen, dadassozialgerichtsgesetzimübrigennichtüberamtliche Überschriften verfügt. DieEinfügung,dasseineVideokonferenzauchohneAntrag vonamtswegendurchgeführtwerdenkann,entsprichtder EmpfehlungderSachverständigenimRahmenihrerAnhörungimRechtsausschuss.SieerfolgtimHinblickaufdie EinheitlichkeitderVerfahrensordnungenausdenfürdie Zivilprozessordnung genannten Gründen. DieStreichungderWorte odereinbeteiligter in 110a Absatz2SGGisterforderlich,weileseineParteivernehmungimsozialgerichtlichenVerfahrennichtgibt,sodass dieregelungdervernehmungimwegederbild-undtonübertragunginsleeregingeundzumissverständnissenführenkönnte. 118SGGverweistnichtaufdieentsprechendenVorschriftenderZPO ( 445ff.ZPO),wieinderBegründung des Gesetzentwurfs zutreffend ausgeführt wird. DieStreichungvon 110aAbsatz3Satz2SGG-Eerfolgt iminteressedereinheitlichkeitderverfahrensordnungen ausdenfürdiezivilprozessordnunggenanntengründen. AuchfürdassozialgerichtlicheVerfahrenisteineteilweise Aufzeichnung von Vernehmungen nicht erforderlich. DiedanachgeboteneNeuformulierungdesAbsatzes3 orientiertsichandergeltendenfassungdes 128aZPO. Absatz4wirdzuAbsatz3,Absatz5zuAbsatz4.Inbeiden AbsätzenentfälltdieBezugnahmeaufdieMöglichkeitder Aufzeichnung der Vernehmung. Zu Artikel 6 (Änderung der Strafprozessordnung StPO) AuchinstrafgerichtlichenVerfahrenundimErmittlungsverfahrensollVideokonferenztechnikstärkeralsbishereingesetztwerdenkönnen.DelegelataausdrücklichzugelassenistdieVideokonferenztechnikbislangnurinden 168e, 247a StPO. DieBesonderheitendesStrafverfahrensbedingenes,dass dievorschlägefürneueeinsatzfelderdervideokonferenztechnikinderstrafprozessordnungzurückhaltenderausfallenalsinanderenverfahrensordnungen.dereinsatzvon Videokonferenztechnikmusshierimmerdannausscheiden, wennesfürdiewahrheitsfindungauchaufdenunmittelbarenpersönlicheneindruckdesvernehmendenoderanhörendenvonderpersondesvernommenenoderangehörten ankommt.währenddiesimstrafgerichtlichenerkenntnisverfahrenregelmäßigderfallist,eröffnensichimbereich desermittlungsverfahrensweitergehendeeinsatzmöglichkeitenwieetwadiein 118aAbsatz2Satz2StPO-EvorgeseheneAnhörungeinesBeschuldigtenbeimHaftprüfungsterminimWegederVideokonferenztechnikindenFällen,in denennachderzeitigergesetzeslageeinemündlicheverhandlunginabwesenheitdesbeschuldigtenerfolgen würde.nebendenfällen,indenenesnichtaufdenunmittelbarenpersönlicheneindruckankommt,solldievideokonferenztechnikvorallemdannzumeinsatzgelangen, wennandernfallsdiegefahreinesbeweismittelverlusts oder des Verlustes einer Anhörungsmöglichkeit besteht. Nichtsinnvollerscheintesdabeiallerdings,denEinsatzdieserTechnikvonderZustimmungallerVerfahrensbeteiligten abhängigzumachen.einesolchevoraussetzungwürde dazuführen,dasssichdievideokonferenztechnikinder strafgerichtlichenundstaatsanwaltschaftlichenpraxisauch zukünftig nicht durchsetzen würde. SoweitindenfolgendenNummern1,2,5,6Buchstabeb und7diewendung unterverzichtaufseinepersönliche Anwesenheit durchdiewendung inderweiseerfolgen, dassdiesersichaneinemanderenortalsdievernehmende PersonaufhältunddieVernehmung ersetztwerdensoll, dientdiesbeiunveränderteminhaltdervorgeschlagenen RegelungenlediglichdemZiel,dasjeweilsGewolltepräzise und verständlicher darzustellen. Zu Nummer 1 ( 58b StPO) MitAusnahmedervorbezeichnetenredaktionellenAnpassungwarenweitereÄnderungeninNummer1nichtveran-

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