Gesundheitsförderung: Steuer und SV-Nachforderung vermeiden
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- Simon Hausler
- vor 8 Jahren
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1 Gesundheitsförderung: Steuer und SV-Nachforderung vermeiden
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3 Finanzielles Ziel Optimal ist es, wenn die entsprechenden Ausgaben beim Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen und die Aufwendungen des Arbeitgebers als Betriebsausgaben behandelt werden können.
4 Abgabenfreiheit bei 1. Eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers 2. Nutzung Freibetrag 3. Nutzung der Sachbezugsfreigrenze 1. Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers Kein Arbeitslohn stellen die Leistungen dar, wenn der Arbeitgeber betriebliches Gesundheitsmanagement im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse betreibt. Was heißt eigenbetriebliches Interesse?
5 a. Der Arbeitgeber erfüllt eigene gesetzliche Pflichten z.b. beim Arbeitsschutz. Dazu zählen: - augenärztlich verordnete Bildschirmarbeitsbrille - alle arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen - Auflagen und Kurse, die von den Berufsgenossenschaften vorgeschrieben werden b. Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten z.b. darunter fällt, was körperliche und psychische Belastungen vermindert oder verringert. c. Vorsorgeuntersuchungen von leitenden Angestellten.
6 Praxishinweis: Massagen am Arbeitsplatz, mit denen Rückenbeschwerden der Büromitarbeiter verringert werden sollen. Beim Vorliegen eines ärztlichen Nachweises werden auch diese Massagen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zugeschlagen. Die Lohnsteueraußenprüfer erkennen Massagen an, sofern sie von medizinisch ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden (der arbeitsmedizinische Dienst der Krankenkassen bezweifelt die vorbeugende Wirkung?).
7 2. Nutzung Freibetrag Freibetrag pro Arbeitnehmer 500,00 EUR/Kalenderjahr Förderung in Form von Sach- oder Barleistungen Soweit kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt, kann der Arbeitgeber auf den Steuerfreibetrag nach 3 Nr. 34 EStG zurückgreifen. Danach sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und er betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Freibetrag von 500,00 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr steuer- und abgabenfrei. Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Gesundheitsmaßnahmen zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erbringen, nicht zulässig ist damit eine Barlohnumwandlung. Der Freibetrag nach 3 Nr. 34 EStG enthält in der Praxis eine wesentliche Einschränkung. Die Leistungen des Arbeitgebers müssen bezüglich Qualität zweckbindend und zielgerichtet sein, d.h. den Anforderungen der 20, 20 SGB genügen. Insbesondere müssen sie im sog. Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen, Seitenumfang ca. 96, genannt sein.
8 Im Präventionsleitfaden werden folgende Maßnahmen als begünstigt definiert, die eine dauerhafte Änderung von Lebensund Ernährungsgewohnheiten hin zu einem gesundheitsbewussten Verhalten bewirken. Die Maßnahmen müssen nachhaltig sein und einseitige Belastungen vermeiden. Daher sind z.b. das Erlernen einer Sportart, einzelne kurzzeitige Aktionen oder ein gerätegestütztes Training nicht begünstigt. Die Maßnahmen müssen von fachkundigen, ausgebildeten Trainern begleitet werden. Deshalb sind auch die Übernahme von Eintrittsgebühren, Gebühren eines Fitnessstudios oder Beiträge für Sportvereine ebenfalls nicht begünstigt.
9 Beispiele für abgabenfreie Gesundheitsmaßnahmen: Ein Arbeitgeber bezuschusst die Kurse Rückenwellness Stretch und Relax in einer Physiotherapiepraxis. Der Arbeitnehmer muss die regelmäßige Teilnahme sowie die Zahlung der Monatsgebühren nachweisen. Die Praxis bestätigt, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kurse bezuschusst. Der Arbeitgeber will in eigenen Räumen eine Pilateskurs anbieten. Er lässt sich von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Liste qualifizierter Trainerinnen geben und bestätigen, dass derartige Kurse dem Präventionsleitfaden entsprechen. Der Arbeitgeber beauftragt nach dieser Zusage eine der qualifizierten Trainerinnen an zwei Terminen in der Woche jeweils 2stündige Kurse anzubieten. Die Teilnahme ist für die Arbeitnehmer kostenlos. Richtig ist, dass der Arbeitgeber bei nach 3 Nr. 34 EStG die steuerfreien Gesundheitsmaßnahmen sowohl als Sach- als auch Barleistungen erbringen kann. Unter Sachleistungen fallen Kurse, Seminare, Gesundheitstage die der Arbeitgeber veranstaltet oder bezahlt, auch Barzuschüsse für Kurse, die der Arbeitnehmer selbst ggf. in seiner Freizeit gebucht hat, bleiben steuerfrei. Die Rechnungen für diese Kurse müssen nicht auf den Arbeitgeber lauten.
10 Arbeitnehmer A nimmt im Zusammenhang mit der Betriebskrankenkasse an einer mehrwöchigen Rückenschule und einem Walkingkurs unter Anleitung einer Physiotherapeutin teil. Diese Kurse bezuschusst der Arbeitgeber mit je 100,00 EUR pro Arbeitnehmer. Auf Anregung des Betriebsarztes nimmt A, weil er Kettenraucher ist, auch einem Suchtbewältigungsprogramm teil. Darin enthalten ist ein 5tägiger Aufenthalt in einer Suchtklinik. Die Kosten liegen bei 600,00 EUR pro Teilnehmer. Der Arbeitgeber gibt einen Zuschuss von 400,00 EUR, wenn A durchhält. Ergebnis: Arbeitnehmer A liegt mit Maßnahmen im Wert von 600,00 EUR über dem Freibetrag von 500,00 EUR. Der Arbeitgeber muss den übersteigenden Betrag von 100,00 EUR versteuern und verbeitragen. Da es sich insgesamt um Sachzuwendungen handelt, ist eine pauschale Besteuerung der 100,00 EUR mit 30 % nach 37b EStG zusätzlich möglich. Bei Gemeinschaftsveranstaltungen müssen die Kosten einschl. Umsatzsteuer auf die Anzahl der Teilnehmer verteilt werden.
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14 3. Nutzung der Sachbezugsfreigrenze Vereinfachung durch Inanspruchnahme der 44,00 EUR Sachbezugsfreigrenze Eine erhebliche Änderung wurde im Rahmen der Lohnsteuerrichtlinien 2011 aufgenommen. Danach kann der Arbeitgeber die Eintrittsgebühren oder Beiträge ohne einschränkende Vorgaben seitens des Präventionsleitfadens und der Krankenkassen steuer- und abgabenfrei gestalten. Er kann nämlich einen Sachbezug erbringen, der innerhalb der Freigrenze von 44,00 EUR bleibt. Dazu müssen Arbeitgeber Vereinbarungen z.b. mit einem Fitnessstudio treffen, das an Arbeitnehmer Gutscheine ausgegeben werden bis zur Höhe von 44,00 EUR, die diese dann einlösen um die entsprechenden Einrichtungen nutzen zu können. Eine Auszahlung in Barlohn würde bedeuten, dass die Abgabenfreiheit versagt wird.
15 Zusammenfassung: Betriebliches Gesundheitsmanagement und betriebliche Gesundheitsförderung gehören zu den wesentlichen Aufgaben moderner Personalarbeit. Zum einen will der Arbeitgeber den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, aber auch gut ausgebildete Arbeitnehmer an das Unternehmen binden. Wenn man dieses Ziel erreicht hat, dann freut man sich bei der nächsten Bilanzbesprechung über folgendes Diagramm:
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17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Diplom-Betriebswirt Wolfgang Braune -Steuerberater- Anna-Delcour-Straße Greven Tel / Fax 02571/953242
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