Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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- Agnes Bader
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1 Amtsgericht Halle (Saale) -Insolvenzabteilung- Thüringer Str Halle Name, Vorname (Geburtsdatum) Straße PLZ, Ort Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ich beantrage über mein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Nach meinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen bin ich nicht in der Lage, meine bestehenden Zahlungsverpflichtungen, die bereits fällig sind oder in absehbarer Zeit fällig werden, zu erfüllen. (Ort, Datum) (Unterschrift)
2 Antrag auf Verfahrenskostenstundung Aktenzeichen des Gerichts (soweit bekannt) Antragsteller/in: Name: Vorname: Straße: PLZ und Ort: Ich beantrage die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Ich bin nicht wegen einer Straftat nach den 283 bis 283c des Strafgesetzbuches, also wegen Bankrott, besonders schwerem Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung rechtskräftig verurteilt worden. In den letzten zehn Jahren vor meinem Eröffnungsantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden (ausgenommen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtdeckung der Mindestvergütung des Treuhänders gem. 298 InsO). Mir ist bekannt, dass die Stundung nur dann bewilligt werden kann, wenn die entstehenden Verfahrenskosten weder aus meinem Vermögen gezahlt werden können noch ein Dritter zur Übernahme der entstehenden Verfahrenskosten bereit ist. Die Verfahrenskosten können aus meinem Vermögen nicht erbracht werden. Die Verfahrenskosten können von einer dritten Person (Stelle) übernommen werden. siehe beiliegende Unterlagen nein ja in voller Höhe ja in Höhe von EUR Meine Vermögensverhältnisse ergeben sich aus dem beigefügten Antrag gem 305 InsO und den zugehörigen Anlagen. den beigefügten Unterlagen. Ein Restschuldbefreiungsantrag ist bereits gestellt. ist beigefügt. Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können. Ort, Datum Unterschrift 2
3 Merkblatt über die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens Für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens fallen erhebliche Verfahrenskosten an (Gerichtskosten, Vergütungen eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders, evt. Vergütungen für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses und schließlich die Kosten eines Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren). Nur wenn diese Kosten und Vergütungen durch das Vermögen einer Schuldnerin oder eines Schuldners gedeckt oder zu ihrer Deckung Vorschüsse gezahlt werden, besteht die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen. Mittellose Schuldnerinnen oder Schuldnern, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. 1. Begünstigter Personenkreis Die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten gilt nur für natürliche Personen, deren Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken ( 4 a Abs. 1 Satz 1 InsO). Dabei ist es gleichgültig, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder ein Regelinsolvenzverfahren zu durchlaufen ist. 2. Antrag Um eine Stundung zu erreichen, bedarf es eines ausdrücklichen Antrags. Hierfür halten die Insolvenzgerichte Vordrucke bereit. Der Antrag kann nur zu einem Erfolg führen, wenn auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt werden ( 4 a Abs. 1Satz 1, 287 Abs.1 InsO). Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob einer der Gründe des 290 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 InsO für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt, denn bei Vorliegen eines solchen Versagungsgrundes ist eine Stundung ausgeschlossen. Ein Versagungsgrund nach 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt vor, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat ( 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung). Ein Versagungsgrund nach 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt vor, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag bereits Restschuldbefreiung erteilt oder diese nach 296 oder 297 InsO versagt worden ist. Des Weiteren sind dem Antrag eine Aufstellung über das Vermögen sowie über die Höhe der laufenden Einnahmen, der laufenden Verbindlichkeiten und die entsprechenden Belege beizufügen. Auch hierzu werden von den Insolvenzgerichten Vordrucke zur Verfügung gestellt. In dem Antrag sollte zusätzlich angegeben werden, ob nicht von einem Dritten ein Verfahrenskostenzuschuss zur Deckung der Kosten geleistet werden kann. Wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin aus besonderen Gründen für erforderlich gehalten, so muss dies ausdrücklich beantragt und begründet werden. Gleichzeitig sollte die beizuordnende Anwältin oder der beizuordnende Anwalt benannt werden. 3. Bewilligung der Stundung durch das Gericht Die Stundung bewirkt, dass der Schuldner oder die Schuldnerin zunächst keine Zahlungen zu leisten hat. Die gestundeten Verfahrenskosten sind während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltenszeit vorrangig aus der Insolvenzmasse bzw. dem Vermögen/Einkommen der insolventen Person zurückzuführen. Können nach Erteilung der Restschuldbefreiung die gestundeten Beträge nicht durch eine Einmalzahlung geleistet werden, so kann das Gericht die Stundung verlängern und/oder ggf. die Zahlung der gestundeten Beträge in (höchstens bis zu 48) Monatsraten, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist, anordnen ( 4 b Abs. 1 InsO, 115 Abs. 1 und 2, 120 Abs. 2 ZPO). Die Stundung umfasst nur dann die Kosten einer anwaltlichen Vertretung, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Eine Beiordnung kann nur erfolgen, wenn sie nach der Sach- und Rechtslage trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge im Ausnahmefall erforderlich erscheint. Ein solcher Fall liegt nicht schon vor, wenn ein anderer Beteiligter anwaltlich vertreten ist. Die 3
4 Beiordnung eines mit Kanzleisitz außerhalb des Landgerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin kommt nur in Frage, wenn hierdurch nicht weitere Kosten entstehen. Das Gericht kann seine Entscheidung über die Bewilligung der Stundung ändern, wenn sich die für die Entscheidung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder der Schuldnerin wesentlich geändert haben ( 4 a Ab. 3 letzter Satz, 4 b Abs. 2 InsO). Es besteht eine Verpflichtung, wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht von sich aus unverzüglich mitzuteilen. Sollte die insolvente Person seitens des Gerichts eine Aufforderung erhalten, eine entsprechende Erklärung abzugeben und dieser Aufforderung nicht nachkommen, so kann die Stundung aufgehoben werden. Die Bewilligung der Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht, besonders. Verfahrensabschnitte sind insbesondere das Eröffnungsverfahren, das eigentliche Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. 4. Pflichten, die während der Dauer der Stundung oder einer Ratenzahlung zu beachten sind Sind die Verfahrenskosten gestundet oder ist eine Ratenzahlung oder sonstige Zahlung bewilligt, so sind von der insolventen Person folgende Pflichten zu beachten: Tritt eine wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Vermögensverhältnisse ein, ist die Änderung dem Gericht unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen ( 4 b Abs. 2 Satz 2 InsO). Verlangt das Gericht ergänzende oder aktuelle Erklärungen zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, ist der Aufforderung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist nachzukommen ( 4 c Nr. 1 letzter Hbs. InsO). Ist eine Ratenzahlung bewilligt oder eine sonstige Zahlung angeordnet worden, sind die Raten oder die sonstigen Beträge unverzüglich zum jeweiligen Fälligkeit zu entrichten. Während der Dauer der Stundung hat der Schuldner oder die Schuldnerin eine angemessene Erwerbstätigeit auszuüben und, wenn kein Beschäftigungsverhältnis besteht, sich um ein solches zu bemühen; eine zumutbare Tätigkeit darf nicht abgelehnt werden ( 4 c Nr. 4 InsO). 5. Aufhebung der Stundung durch das Gericht Das Gericht kann die Stundung aufheben ( 4 c InsO), wenn der Schuldner oder die Schuldnerin gegen die vorstehend unter Ziffer 4. beschriebenen Pflichten verstößt; der Schuldner oder die Schuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind ( 4 c Nr. 1 InsO); die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Stundung nicht vorgelegen haben ( 4c Nr. 2 InsO); der Schuldner oder die Schuldnerin im Falle der Bewilligung einer Ratenzahlung oder der Anordnung einer sonstigen Zahlung länger als drei Monate schuldhaft in Rückstand ist ( 4 c Nr. 3 InsO); die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird ( 4 c Nr. 5 InsO). 6. Rechtsmittel Gegen die Ablehnung oder die Aufhebung der Stundung ist eine sofortige Beschwerde möglich. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Insolvenzgericht einzulegen. Die Frist wird auch durch die Einlegung der Beschwerde beim übergeordneten Landgericht gewahrt. 4
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