FG Brandenburg 1. Senat Vorlegungsbeschluss vom AZ. 1 K 692/05. Leitsatz

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1 FG Brandenburg 1. Senat Vorlegungsbeschluss vom AZ. 1 K 692/05 Leitsatz I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt: Liegt eine Vermittlungsleistung im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn ein Steuerpflichtiger gegebenenfalls vertreten durch einen Untervertreter von ihm akquirierten Kunden Kredite verschiedener Anbieter vermittelt, mit denen er zuvor für seine Kunden allgemein geltende Bedingungen ausgehandelt hat und von denen er für die Vermittlung eines Produktes eine Provision erhält, auch wenn er dabei die Vermögenssituation der Kunden sowie ihre persönlichen und finanziellen Bedürfnisse ermittelt und analysiert, oder handelt es sich bei dieser Leistung um eine unselbständige Nebenleistung zu der nicht von Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Hauptleistung einer Finanzdienstleistung? Setzt die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG voraus, dass zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer und/oder dem Kreditgeber andererseits ein unmittelbares Vertragsverhältnis besteht und der Vermittler nicht nur mit dem Kreditnehmer, sondern auch mit dem Kreditgeber in Kontakt treten und mit diesem die Einzelheiten des Vertrages selbst aushandeln muss, oder erfasst die Steuerbefreiung auch Provisionszahlungen, die ein Steuerpflichtiger von einem Hauptvertreter, für den er als Untervertreter tätig ist und in dessen Namen er gegenüber dessen Kunden auftritt, dafür erhält, dass diese Kunden Kreditverträge mit von ihm nachgewiesenen Anbietern abschließen, ohne dass der Untervertreter aber in Kontakt mit dem Kreditgeber tritt? Tatbestand I. Sachverhalt 1 Der Kläger ist auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages nach 84 und 92 Handelsgesetzbuch HGB (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom , Blatt der Gerichtsakte) als selbstständiger Vermögensberater für die X. AG (im Folgenden: X. AG) tätig. 2 Die X. AG betreibt als Hauptvertreter für verschiedene Finanzproduktanbieter die Vermittlung von Versicherungen, Investmentanlagen und anderen Vermögensanlagen sowie von Krediten. Dabei handelt die X. AG mit verschiedenen Produktanbietern Verträge über die Vermittlung der jeweiligen Produkte aus und bietet den für sie tätigen selbstständigen Vermögensberatern die Möglichkeit, auf der Basis der ausgehandelten Bedingungen Kredite und andere Finanzprodukte sowie Versicherungen zu vermitteln. 3 Der erste Schritt einer solchen Vermittlungstätigkeit besteht darin, dass der Vermögensberater aus eigener Initiative Kontakt mit Interessenten aufnimmt. Die Kontaktaufnahme erfolgt in den meisten Fällen aufgrund einer Empfehlung anderer Kunden. Ziel des Erstkontakts ist es, ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. 4 Das Beratungsgespräch dient dazu, die Verhältnisse und die Bedürfnisse des Interessenten zu analysieren. Der Vermögensberater nimmt dafür mit Hilfe eines von der X. AG zur Verfügung gestellten Formulars (Anlage K 4 zum Schriftsatz vom , Blatt der Gerichtsakte) unter anderem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Interessenten auf und fragt nach seinen Wünschen und Zielen sowie nach der weiteren Lebensplanung. 5 Anschließend wertet der Vermögensberater die durch die Vermögensanalyse gewonnenen Daten mit Hilfe eines computergestützten Finanzanalyseprogramms aus. Dieses Finanzanalyseprogramm erlaubt es dem Vermögensberater, dem Kunden im zweiten Beratungsgespräch zunächst einmal dessen aktuelle Finanzsituation analytisch darzustellen. Hierfür werden in einer Art Bilanz die Vermögenswerte des Kunden den bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber gestellt und durch eine Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung ergänzt. 6 Der Vermögensberater bespricht sodann mit dem Kunden eine von ihm entwickelte Strategie, wie die von dem Kunden formulierten Wünsche und Ziele erreicht werden können. Der Vermögensberater erläutert verschiedene Produktarten und ermittelt die für den Kunden am besten geeignete Produktart. Dies betrifft insbesondere den Erwerb von Immobilien, bei dem zu klären ist, welche Form der Finanzierung im konkreten Fall zu bevorzugen ist, also zum Beispiel über einen Bausparvertrag, einen Bankkredit, eine Lebensversicherung oder durch Produktkombinationen.

2 7 Ist das günstigste Finanzprodukt gefunden, berät der Vermögensberater den Kunden hinsichtlich bestehender Variationsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Bestimmung der Laufzeit von Krediten, die Wahl von festen oder flexiblen Zinssätzen, die Vereinbarung von Sondertilgungsrechten sowie die Möglichkeiten der Besicherung. 8 Hat sich der Kunde für ein bestimmtes Produkt entschieden, so bereitet der Vermögensberater ein verbindliches Vertragsangebot vor und leitet dieses dem Kunden zur Unterschrift zu. Nach dessen Unterschriftsleistung übermittelt der Vermögensberater das Vertragsangebot an die X. AG, die die Ordnungsmäßigkeit des Angebotes kontrolliert und dieses anschließend zum Vertragsabschluss an den jeweiligen Produktanbieter sendet. Dem Produktanbieter steht es dabei frei, das Vertragsangebot anzunehmen, abzulehnen oder aber auch ein geändertes Vertragsangebot zu machen. 9 Kommt der Vertrag zu Stande, so erhält die X. AG von dem Produktanbieter eine Erfolgsprovision. Die X. AG ihrerseits zahlt dem Vermögensberater für die Vermittlung des Vertrages eine Provision, die sich nach den Bestimmungen des zwischen ihr, der X. AG, und dem Vermögensberater bestehenden Handelsvertretervertrages richtet. Der Kunde selbst zahlt weder an die X. AG noch an den Vermögensberater eine Provision. 10 Um den Kunden hinsichtlich des getätigten Vertragsabschlusses, aber auch im Hinblick auf mögliche zukünftige Vertragsabschlüsse zufrieden zu stellen, übernimmt der Vermögensberater die weitere Pflege der Kundenbeziehungen. Hinsichtlich der übrigen Einzelheiten wird insbesondere auf die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom (Blatt 68 ff. der Gerichtsakte) nebst Anlagen verwiesen. 11 Im ersten Quartal 2005 vermittelte der Kläger auf die vorstehend beschriebene Art und Weise einen Kredit (Produkt der Y. -Bank mit der Bezeichnung Baufinanzierung KfW-Darlehen ) und erhielt dafür von der X. AG eine Provision ihn Höhe von netto 267,00 EUR. Diesen Betrag erklärte er in der am beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2005 als steuerpflichtigen Umsatz zum Steuersatz von 16 %. 12 Mit einem am selben Tag beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Sprungklage gegen die von ihm eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2005 erhoben, der der Beklagte innerhalb von sieben Tagen nach Klagezustellung zugestimmt hat. 13 Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der von ihm getätigte Umsatz sei nach 4 Nr. 8 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz UStG und nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vom (Amtsblatt der EG Nr. L 145, 1 Richtlinie 77/388/EWG) von der Umsatzsteuer befreit. 14 Zwar verträten die deutsche Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass ein Kreditvermittler nur dann einen steuerbefreiten Umsatz ausführe, wenn er einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit einer der am Kreditumsatz beteiligten Personen abgeschlossen habe und auf der Grundlage dieses Vertrages von der den Auftrag erteilenden Person entgolten werde (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom IV A 6 S 7160 a 26/04 als Anlage K 12 zum Schriftsatz vom , Blatt 142 der Gerichtsakte und Bundesfinanzhof, Urteil vom V R 5/03, Bundessteuerblatt BStBl. II 2003, 958). 15 Diese Auffassung widerspreche aber der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Der Europäische Gerichtshof habe zur Steuerbefreiung von Vermittlungsleistungen im Sinne des Art. 13 Teil B Buchstabe d der Richtlinie 77/388/EWG stets die Auffassung vertreten, dass es allein auf die Art der Tätigkeit ankomme und nicht auf die bestehenden vertraglichen Beziehungen. Der Bundesfinanzhof stütze sich in der zitierten Entscheidung zwar auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (Slg. 2001, I-10237). Auch darin habe der Europäische Gerichtshof aber nicht gefordert, dass zwischen dem Vermittler und einer der am Kreditumsatz beteiligten Personen ein unmittelbares Vertragsverhältnis bestehen müsse. Der Europäische Gerichtshof habe vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und mehrfach allein auf die tatsächliche Tätigkeit abgestellt. Da der Bundesfinanzhof die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unzutreffend interpretiere, könne nur eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof Klarheit schaffen. Begründung II. Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof 16 Der Senat setzt das Verfahren nach 74 Finanzgerichtsordnung FGO aus und legt dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) die im Tenor wiedergegebenen Fragen zur Vorabentscheidung vor. III. Die maßgeblichen Vorschriften 1. Die Vorschriften des nationalen Rechts 17 Für die Beurteilung des Streitfalls ist die folgende Vorschrift der Abgabenordnung maßgebend:

3 168 Wirkung einer Steueranmeldung (1)Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. 18 Für die Beurteilung des Streitfalls ist die folgende Vorschrift der Finanzgerichtsordnung maßgebend: 45 [Sprungklage] (1) (1)Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. 19 Für die Beurteilung des Streitfalls sind die folgenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes maßgebend: 1 Steuerbare Umsätze (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen: Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 8. a) die Gewährung und die Vermittlung von Krediten, 2. Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts 20 Nach Ansicht des Senats sind gemeinschaftsrechtlich die folgenden Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG maßgeblich: Art. 2 Steueranwendungsbereich Der Mehrwertsteuer unterliegen: 1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt; Art. 13 Steuerbefreiungen im Inland B. Sonstige Steuerbefreiungen Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer: d) die folgenden Umsätze: 1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber, IV. Rechtliche Beurteilung des Streitfalls 1. Zulässigkeit der Sprungklage gegen die Steueranmeldung 21 Die Klage ist zulässig. Gemäß 168 Satz 1 Abgabenordnung AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige gegen seine eigene Steueranmeldung Einspruch einlegen oder Sprungklage erheben kann. Eine Sprungklage ist nach 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig, wenn die Finanzbehörde, die über den sonst regelmäßig einzulegenden außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruch) zu entscheiden hätte, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Dies ist hier erfolgt. 2. Begriff der Vermittlungsleistung (Frage 1) 22 Nach der Auffassung des vorlegenden Senats hat der Kläger durch seine Betätigung eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ausgeführt. Fraglich ist jedoch, ob es sich dabei um eine nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (und damit zugleich auch nach 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG) von der Umsatzsteuer befreite Vermittlungsleistung handelt. 23 Reiß (Umsatzsteuerrundschau UR 2005, 593, 605 f.) verneint dies. Nach seiner Auffassung erbringen Vermögensberater umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vermögensberatungen. Vermittele der

4 Vermögensberater in diesem Rahmen einen Kreditvertrag, so handele es sich dabei um eine unselbstständige Nebenleistung zu der Hauptleistung der Vermögensberatung. 24 Dem ist nach der Auffassung des vorlegenden Senats nicht zu folgen. Setzt sich eine Dienstleistung aus mehreren Leistungsbestandteilen zusammen, so bestimmt sich der Charakter der Dienstleistung insgesamt danach, welcher Leistungsbestandteil die Dienstleistung prägt. Das ist im vorliegenden Fall die Vermittlung von Krediten und nicht die Beratung der Kunden. Die Beratung der Kunden ist für den Vermögensberater nur ein notwendiger Zwischenschritt vor der Vermittlung eines Kreditvertrages und Voraussetzung für dessen Abschluss. Dies zeigt sich daran, dass der Vermögensberater für die Beratung der Kunden kein Entgelt erhält. Ein Entgelt erhält er nur für die Vermittlung eines abgeschlossenen Kreditvertrages. Diese Tatsache ist im Regelfall auch den Kunden des Vermögensberaters bekannt. 25 Da es damit für die Entscheidung des vorliegenden Falles darauf ankommt, wie der in der Richtlinie 77/388/ EWG nicht definierte Begriff der Vermittlungsleistung auszulegen ist, bedarf es einer Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof, zumal dieser die Ermittlung der genauen Bedeutung des Begriffs Vermittlung bislang ausdrücklich offen gelassen hat (vergleiche Urteil vom Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd., Slg. 2001, I Rz. 39). Hierauf bezieht sich die Frage Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer oder dem Kreditgeber andererseits (Frage 2, Teilfrage a) 26 Geht man wie der vorlegende Senat davon aus, dass der Kläger eine Vermittlungsleistung erbracht hat, so stellt sich weiter die Frage, ob dieser Umsatz gemäß Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/ EWG, 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Der Beklagte verneint dies. 27 Der Beklagte stützt seine Rechtsansicht auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom (IV A 6 S 7160 a 26/04), welches seinerseits Bezug nimmt auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom V R 5/03 (BStBl. II 2003, 958). Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie Kreditvermittlung nach 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG, Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG nur dann vorliege, wenn zwischen dem Kreditvermittler als leistendem Unternehmer einerseits und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer andererseits ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag bestehe. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reiche es nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tue, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schlössen. 28 Der Bundesfinanzhof bezieht sich ausdrücklich auf die Ausführungen in Textziffer 39 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (Slg. 2001, I-10237). Dort hatte der Europäische Gerichtshof zur Befreiung von Umsätzen, die die Vermittlung von Wertpapieren betreffen (Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) unter anderem folgendes ausgeführt: Denn die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. 29 Aus der Formulierung die einer Vertragspartei erbracht wird schließt der Bundesfinanzhof offensichtlich (er leitet dies nicht ausdrücklich her), dass ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler einerseits und dem Kreditnehmer oder Kreditgeber andererseits bestehen muss (mit dieser Interpretation der Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch Philipowski, UR 2005, 521, 526). 30 Nach der Auffassung des vorlegenden Senats missversteht der Bundesfinanzhof die in Textziffer 39 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (am angegebenen Ort aao ) getroffene Aussage. Der Europäische Gerichtshof hat zur Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG stets betont, dass es nicht auf die vertraglichen Beziehungen ankomme, sondern auf die Art der ausgeübten Dienstleistung. Besonders deutlich wird dies im Urteil vom Rs. C-2/95, SDC (Slg. 1997, I-03017). Dort führt der Europäische Gerichtshof zur Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 3 und 5 der Richtlinie 77/388/ EWG folgendes aus: 32 Die nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 befreiten Umsätze sind durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert. Diese Bestimmungen enthalten nämlich keine Bezugnahme auf diese Letzteren. 59 Somit ist auf die Fragen 3 Teil B und 5 zu antworten, dass die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 nicht davon abhängt, dass die Leistung von einem Unternehmen erbracht wird, das mit dem Kunden der Bank in einer rechtlichen Beziehung steht. Dass ein von den genannten Bestimmungen erfasster Vorgang von einem Dritten ausgeführt wird, für den Kunden der Bank aber als eine

5 Leistung der Bank erscheint, steht der Befreiung dieses Vorgangs von der Steuer nicht entgegen. 31 Daraus lässt sich nach Auffassung des vorlegenden Senats ersehen, dass die vertraglichen Beziehungen insoweit ohne Bedeutung sind und es für die Steuerbefreiung nur auf die erbrachte Dienstleistung ankommt. 32 Dies hat der Europäische Gerichtshof auch in neueren Entscheidungen bestätigt. So weist der Europäische Gerichtshof zum Beispiel in Textziffer 32 seiner Entscheidung vom Rs. C-472/03, Arthur Anderson (Amtsblatt der EU ABl EU 2005, Nr. C 115, 6, Deutsches Steuerrecht DStR 2005, 467) zur Steuerbefreiung von Versicherungsumsätzen nach Art. 13 Teil B Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG darauf hin, dass die Anerkennung der Eigenschaft eines Versicherungsvertreters vielmehr eine Prüfung des Inhalts der in Rede stehenden Tätigkeiten voraussetze. 33 Auch aus der vom Bundesfinanzhof in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (aao) ergibt sich nach Auffassung des vorlegenden Senats nichts anderes. In der bereits auszugsweise zitierten Textziffer 39 stellt der Europäische Gerichtshof nämlich zur Beurteilung der Frage, ob eine (steuerfreie) Vermittlungstätigkeit vorliegt, ebenfalls grundsätzlich auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ab. Lediglich im zweiten Satz der Textziffer 39 verwendet er die Formulierung, dass die Vermittlungstätigkeit einer Vertragspartei erbracht worden sein muss. Daraus lässt sich aber noch nicht schließen, dass ein Vertrag zwischen dem Vermittler einerseits und bezogen auf die Kreditvermittlung dem Kreditnehmer oder Kreditgeber andererseits bestehen muss. Soweit der Europäische Gerichtshof auf die Vertragspartei abhebt, meint er damit nach dem Verständnis des vorlegenden Senats die Vertragspartei des von dem Vermittler vermittelten Kreditvertrages, also den Kreditnehmer oder den Kreditgeber. Für dieses Verständnis spricht nämlich, dass der Europäische Gerichtshof im letzten Satz der Textziffer 39 erneut den Begriff Parteien verwendet, sich dies aber ohne Zweifel auf die Parteien des vermittelten Vertrages (hier: des Kreditvertrages) bezieht. 34 Für den von dem vorlegenden Gericht zu entscheidenden Fall würde dies bedeuten, dass die von der X. AG an den Kläger gezahlte Provision grundsätzlich auch dann nach 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG, Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreit sein könnte, wenn wie dies der Fall ist zwischen dem Kläger einerseits und dem Kreditnehmer oder dem Kreditgeber andererseits kein direktes Vertragsverhältnis besteht (so auch Philipowski, aao, 526 ff.). Hieraus ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit der Frage 2, Teilfrage a. 4. Auftreten des Vermittlers gegenüber dem Kreditgeber (Frage 2, Teilfrage b) 35 Geht man mit dem vorlegenden Gericht davon aus, dass der Anwendungsbereich von 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG, Art. 13 Teil B Buchstabe d Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG auch dann eröffnet ist, wenn kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und dem Kreditnehmer oder Kreditgeber besteht, so greift die Umsatzsteuerbefreiung gleichwohl erst dann ein, wenn der Vermittler tatsächlich eine Vermittlungstätigkeit im Sinne der zitierten Vorschriften ausübt. 36 Zu der Vermittlungstätigkeit hat der Europäische Gerichtshof in Textziffer 39 (am Ende) des Urteils vom Rs. C-235/00, CSC Financial Services Ltd. (aao) folgendes ausgeführt: Sie kann unter anderem darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im eigenen Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. 37 Für den vorlegenden Senat ist nicht hinreichend klar, ob es nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ausreicht, wenn der Vermittler wie im zu entscheidenden Fall (nur) dem Kreditnehmer die Gelegenheiten zum Abschluss eines Kreditvertrages nachweist oder ob es in jedem Fall erforderlich ist, dass der Vermittler mit beiden Parteien des abzuschließenden Kreditvertrages in Kontakt treten und mit diesen die Einzelheiten des Vertrages selbst aushandeln muss. Hierauf bezieht sich die Frage 2, Teilfrage b, die mithin für den Ausgang des Rechtsstreits ebenfalls entscheidungserheblich ist. Hauptthema: betrieblicher Geltungsbereich des VTV, Prozessrecht: Gegenrügen des Revisionsbeklagten Thema: Umsatzsteuerfreiheit für selbständige Kreditvermittler Normenkette: EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 UStG 4 Nr. 8 Buchst. a

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