GA Seite 1 (08/2015) 144. Änderungen
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- Kornelius Rosenberg
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1 GA Seite 1 (08/2015) 144 Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Klarstellung dahingehend, dass bei der Umstellung von Alg auf Alg-W kein Änderungsbescheid gesetzt wird. - GA 1 Abs. 1 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt aktualisiert. Sie berücksichtigen die veränderte Einordnung der Vorschriften für das Arbeitslosengeld im SGB III sowie die - teilweise - ergänzten Gesetzestexte. Inhaltliche Änderungen ergeben sich mit dieser Aktualisierung nicht. Auf Übergangsvorschriften, die aufgehoben worden sind bzw. die für die Zeit ab keinen Anwendungsbereich haben, wurde verzichtet. Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden mit der Rechtslage als Geschäftsanweisung zum Arbeitslosengeld (GA Alg) zu 136 ff SGB III geführt. Die DA Alg zu 117 ff SGB III - incl. Änderungshistorie - steht über das DA-Alg-Archiv weiterhin zur Verfügung.
2 GA Seite 2 (08/2015) 144 Gesetzestext Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. (2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er 1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder 2. die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung. 22 Abs. 3 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen (1) (2) (3) Soweit Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung der Sicherung des Lebensunterhaltes dienen, gehen sie der Ausbildungsbeihilfe nach 44 des Strafvollzugsgesetzes vor. Die Leistungen für Gefangene dürfen die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach 44 des Strafvollzugsgesetzes nicht übersteigen. Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzusage der Agentur für Arbeit in Vorleistung von den Ländern erbracht und von der Bundesagentur erstattet. 39 Abs. 1 StVollzG Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung Stand: Aktualisierung 02/2006 (1) Dem Gefangenen soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn dies im Rahmen des Vollzugsplanes dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern und nicht überwiegende Gründe des Vollzuges entgegenstehen. 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 14 bleiben unberührt.
3 GA Seite 3 (08/2015) 144 Inhalt Änderungen... 1 Aktualisierung, Stand 08/ Aktualisierung, Stand 04/ Gesetzestext Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung Abs. 3 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen Abs. 1 StVollzG Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung... 2 Inhalt... 3 Stichwortverzeichnis... 4 Geschäftsanweisungen Allgemeines Fiktion gem. 144 Abs Eigenbemühungen Verfügbarkeit AlgW ohne Vorbezug von Alg-Bezug Gefangene Erbringung von AlgW Verfahren... 8
4 GA Seite 4 (08/2015) 144 Stichwortverzeichnis 16 Abs. 2 (144.6)... 6 Antragstellung (144.28)... 8 Arbeitsbereitschaft (144.11)... 6 Arbeitslosigkeit (144.20)... 7 Arbeitslosmeldung (144.19)... 7 Arbeitslosmeldung (144.29)... 9 Arbeitslosmeldung (144.5)... 5 Aufstocker (144.2)... 5 Beschäftigungslosigkeit (144.4)... 5 Eigenbemühungen (144.7)... 6 Eigenbemühungen - kein Nachweis (144.8)... 6 Eigenbemühungen - Eingliederungsvereinbarung (144.9)... 6 Erreichbarkeit (144.12)... 6 Erreichbarkeit - auswärtige Unterbringung (144.13)... 7 Erreichbarkeit - Ferienzeiten (144.15)... 7 Erreichbarkeit - Wegfall (144.14)... 7 Freigänger (144.23)... 7 Gefangene (144.21)... 7 Gefangene - Förderzusage (144.31)... 9 Gefangene - Begrenzung (144.22)... 7 Grundsatz (144.3)... 5 kein unmittelbarer Alg-Vorbezug (144.16)... 7 Leistungsfortzahlung (144.27)... 8 Leistungszeitraum (144.24)... 8 Leistungszeitraum - Fehltage (144.25)... 8 Nebenberufliche Weiterbildung (144.4a)... 5 Neuanspruch (144.17)... 7 objektive Verfügbarkeit (144.10)... 6 Sonderform (144.1)... 5 vorzeitige Beendigung (144.26)... 8 vorzeitige Beendigung (144.30)... 9 Wiederbewilligung (144.18)... 7
5 GA Seite 5 (08/2015) 144 Geschäftsanweisungen 1. Allgemeines Stand: Aktualisierung 08/2015 (1) Alg bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W) ist eine Sonderform des Arbeitslosengeldes; wie z. B. Leistungsfortzahlung ( 146). Dies bedeutet u. a.: Die Erbringung des Alg-W setzt keine (gesonderte) Antragstellung voraus. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit, die Dauer und Höhe sowie das Ruhen gem werden für den Anspruch auf Alg festgestellt; unabhängig davon, ob Alg bei Arbeitslosigkeit ( 137) oder bei beruflicher Weiterbildung ( 144) gewährt wird. Gegenstand der Bewilligungs- oder Aufhebungsentscheidung ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bei der Umstellung von Alg auf Alg-W und von Alg-W auf Alg wird kein Bescheid gesetzt, weil Höhe und Dauer des Anspruchs unverändert bleiben. (2) Nehmen Aufstocker (Definition siehe GA Abs. 1 zu 138) an Eingliederungsmaßnahmen teil, die durch den Träger der Grundsicherung gem. 16 Abs. 1 SGB II i.v. mit 81 gefördert werden, entsteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf AlgW gem. 136 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m Sonderform (144.1) Aufstocker (144.2) 2. Fiktion gem. 144 Abs. 1 (1) Von der Fiktion des 144 Abs. 1 werden die Voraussetzungen des 137 nur insoweit erfasst, wie sie im Einzelfall wegen der konkreten, gem. 81 geförderten beruflichen Weiterbildung entfallen. Werden die Voraussetzungen der 137 ff. aus einem anderen Grund nicht erfüllt, der in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung steht, werden die Voraussetzungen nicht nach 144 fingiert. Beispiel: Eine Erwerbstätigkeit, die neben der beruflichen Weiterbildung ausgeübt wird (also nicht Bestandteil der beruflichen Weiterbildung ist) und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst, steht dem Anspruch auf Alg-W entgegen, da Beschäftigungslosigkeit gem. 138 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 nicht (mehr) vorliegt. Dieser Sachverhalt wird nicht von 144 Abs. 1 erfasst. (1a) Durch eine berufsbegleitende Weiterbildung entfallen idr. nicht die Voraussetzungen des 137. Ein Anspruch auf Alg-W entsteht nicht. (2) Die Erbringung von AlgW setzt das Vorliegen einer wirksamen Arbeitslosmeldung voraus. Die Arbeitslosmeldung erlischt während der beruflichen Weiterbildung ( 141 Abs. 2 Nr. 1) nicht, da die Arbeitslosigkeit ( 138) fingiert wird, Grundsatz (144.3) Beschäftigungslosigkeit (144.4) Nebenberufliche Weiterbildung (144.4a) Arbeitslosmeldung (144.5)
6 GA Seite 6 (08/2015) 144 soweit diese allein wegen der beruflichen Weiterbildung nicht vorgelegen hat. Die Regelung in 16 Abs. 2, wonach die Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik (Maßnahmen nach 81 ff.) nicht als arbeitslos gelten, hat hierauf keine Auswirkung. 16 Abs. 2 (144.6) 2.1 Eigenbemühungen (1) Wegen einer nach 81 geförderten beruflichen Weiterbildung entfällt grundsätzlich nicht die Verpflichtung, Eigenbemühungen zu unternehmen ( 138 Abs. 1 Nr. 2). (2) Die Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ist ein Indiz für das Bemühen des Arbeitslosen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden ( 138 Abs. 1 Nr. 2); so dass auf den Nachweis der Eigenbemühungen gem. 159 Abs. 1 Nr. 3 während der gem. 81 geförderten beruflichen Weiterbildung grundsätzlich verzichtet werden kann (vgl. GA Abs. 1 zu 138). (3) Die im konkreten Einzelfall während der beruflichen Weiterbildung zu unternehmenden Eigenbemühungen sind nach Art und Umfang in der Eingliederungsvereinbarung zu beschreiben; sie müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die berufliche Weiterbildung berücksichtigen und dürfen den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme nicht gefährden. Eigenbemühungen (144.7) Eigenbemühungen - kein Nachweis (144.8) Eigenbemühungen - Eingliederungsvereinbarung (144.9) 2.2 Verfügbarkeit (1) Kann der Arbeitslose wegen der beruflichen Weiterbildung eine Beschäftigung mit der Stundenzahl, für die bei der Gewährung von Alg bei Arbeitslosigkeit ( 137 ff.) Verfügbarkeit ( 138 Abs. 5 Nr. 1 und 3) maßgebend wäre, nicht mehr ausüben, wird Verfügbarkeit nach 138 Abs. 5 Nr. 1 gem. 144 Abs. 1 fingiert. objektive Verfügbarkeit (144.10) Beispiel: Der Arbeitslose hat Alg ( 137) bezogen und stand den Vermittlungsbemühungen der AA ohne zeitliche Einschränkungen (Vollzeitbeschäftigungen) zur Verfügung. Die Inanspruchnahme durch die berufliche Weiterbildung beträgt 32 Stunden in der Woche. Verfügbarkeit gem. 138 Abs. 5 Nr. 1 wird in dem im Falle der Gewährung von Alg bei Arbeitslosigkeit ( 137 ff.) maßgebenden Umfang ( 138 Abs. 5 Nr. 1 und 3) fingiert, da der Arbeitslose wegen der beruflichen Weiterbildung keine Vollzeitbeschäftigung ausüben kann. (2) Eine Einschränkung der Arbeitsbereitschaft ( 138 Abs. 5 Nr. 3) steht dem Anspruch nicht entgegen, wenn diese allein in der beruflichen Weiterbildung begründet liegt. Wird die Arbeitsbereitschaft aus einem anderen Grund eingeschränkt, ist zu prüfen, ob dieser dem Anspruch auf Alg gem. 137 ff. entgegenstehen würde. (3) Erreichbarkeit ( 138 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. EAO) wird fingiert, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung entfällt. Arbeitsbereitschaft (144.11) Erreichbarkeit (144.12)
7 GA Seite 7 (08/2015) 144 Beispiel 1: Die berufliche Weiterbildung erfordert eine auswärtige Unterbringung. Dieser Sachverhalt wird grundsätzlich von der Fiktion des 144 Abs. 1 erfasst, da die Erreichbarkeit wegen der beruflichen Weiterbildung entfällt. Beispiel 2: Während der beruflichen Weiterbildung zieht der Arbeitslose an seinem Wohnort um, ohne die AA zu informieren. Dieser Sachverhalt wird (auch bei beruflicher Weiterbildung mit auswärtiger Unterbringung) nicht von der Fiktion des 144 Abs. 1 erfasst, da ein Zusammenhang zwischen dem Wegfall der Erreichbarkeit (durch Umzug) und der beruflichen Weiterbildung nicht besteht. Beispiel 3: Während der planmäßigen Maßnahmeferien der beruflichen Weiterbildung hält sich der Arbeitslose für die Dauer von fünf Tagen im Ausland auf. Da die planmäßigen Maßnahmeferien Bestandteil der beruflichen Weiterbildung ( 81 Abs. 1 Satz 2) sind und somit ein Zusammenhang zu der beruflichen Weiterbildung besteht, wird auch dieser Sachverhalt von der Fiktion gem. 144 Abs. 1 erfasst. Eine Zustimmung gem. 3 EAO ist in diesem Fall nicht erforderlich. 3. AlgW ohne Vorbezug von Alg-Bezug (1) 144 Abs. 2 ergänzt die Regelung des 144 Abs. 1 für Fallgestaltungen, in denen am Tag vor Beginn der beruflichen Weiterbildung kein Anspruch auf Alg bestanden hat. (2) Anspruch auf Alg-W besteht, wenn am ersten Tag der beruflichen Weiterbildung (erneut) die Anwartschaftszeit erfüllt worden ist. (3) Wird die Anwartschaftszeit nicht (erneut) erfüllt, setzt die Erbringung von Alg-W voraus, dass am ersten Tag der beruflichen Weiterbildung ein in der Vergangenheit entstandener Anspruch auf Alg weder erschöpft ( 148) noch erloschen ( 161 Abs. 1 Nr. 2) ist und gem. 161 Abs. 2 noch geltend gemacht werden kann. (4) In Fällen des 144 Abs. 2 wird die Arbeitslosmeldung fingiert und der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung bestimmt. (5) Arbeitslosigkeit wird - wie in Fällen des 144 Abs. 1 - nur in dem Umfang fingiert, wie sie allein wegen der beruflichen Weiterbildung nicht vorliegt. 3.1 Gefangene (1) Gefangene haben für die Dauer der nach 81 geförderten Maßnahme Anspruch auf AlgW, wenn sie am ersten Tag der Maßnahme die Anwartschaftszeit erfüllt haben; eine Arbeitslosmeldung oder das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ist nicht erforderlich. Die Rahmenfrist beginnt am Tag vor Eintritt in die Maßnahme ( 144 Abs. 2 Nr. 2). (2) Die Höhe des AlgW ist auf die Höhe der Ausbildungsbeihilfe nach 44 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) begrenzt. Besteht für Fehlzeiten kein Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe, ist für diese Zeit auch kein AlgW zu zahlen. (3) Freigänger ( 39 StVollzG) haben nur Anspruch auf AlgW, wenn die Voraussetzungen des 137 allein wegen einer nach 81 geförderten Maßnahme nicht vorliegen. 22 Abs. 3 findet auf Erreichbarkeit - auswärtige Unterbringung (144.13) Erreichbarkeit - Wegfall (144.14) Erreichbarkeit - Ferienzeiten (144.15) kein unmittelbarer Alg-Vorbezug (144.16) Neuanspruch (144.17) Wiederbewilligung (144.18) Arbeitslosmeldung (144.19) Arbeitslosigkeit (144.20) Gefangene (144.21) Gefangene - Begrenzung (144.22) Freigänger (144.23)
8 GA Seite 8 (08/2015) 144 Freigänger keine Anwendung. Die Begrenzung entfällt für Gefangene mit Recht zum Freigang, die davon jedoch nur eingeschränkt Gebrauch machen, weil sie vor Erlaubnis zum Freigang bereits eine Weiterbildungsmaßnahme in der JVA begonnen haben und diese auch beenden wollen, sobald die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Freigängerstatuts vorliegen. 4. Erbringung von AlgW (1) Anspruch auf Alg-W besteht vom ersten bis zum letzten Tag mit Unterrichtsveranstaltungen (vgl. 81 Abs. 1 Satz 2). (2) Wegen der Regelung des 81 Abs. 1 Satz 2 ist Alg-W auch für Tage zu erbringen, an denen der Arbeitslose nicht an der Maßnahme teilnimmt. Dies gilt nicht, wenn ein Sachverhalt bekannt wird, der nicht von der Fiktion des 144 Abs. 1 erfasst wird (vgl. GA 2 - Beispiel). (3) Bei einer vorzeitigen Beendigung der beruflichen Weiterbildung (Abbruch), endet die Gewährung von Alg-W mit dem letzten Tag der Förderung gem. 81. Der Eintritt einer Sperrzeit gem. 159 Abs. 1 Nr. 5 und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne 138, insbesondere Verfügbarkeit, sind für die Zeit nach der vorzeitigen Beendigung zu prüfen. (4) Während der Dauer der beruflichen Weiterbildung wird für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit Alg-W in Anwendung der Regelung zur Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ( 146) gezahlt; die Minderung erfolgt gem. 148 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 3. In Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit in eine gem. 81 geförderte berufliche Weiterbildung hineinreicht, setzt sich die Leistungsfortzahlung gem. 146 fort. Die Minderung erfolgt ab dem ersten Tag der gem. 81 geförderten beruflichen Weiterbildung gem. 148 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 3. Beispiel: Alg bei Alo Förderung gem. 81 Arbeitsunfähigkeit (1) Nr (1) Nr.7 Leistungszeitraum (144.24) Leistungszeitraum - Fehltage (144.25) vorzeitige Beendigung (144.26) Leistungsfortzahlung (144.27) Dies gilt in Fällen, in denen die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der beruflichen Weiterbildung hinaus fortbesteht, entsprechend. 5. Verfahren (1) Eine (weitere) Antragstellung ist für die Erbringung von Alg-W im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Alg bei Arbeitslosigkeit nicht erforderlich. Die Entscheidung über die Antragstellung (144.28)
9 GA Seite 9 (08/2015) 144 Förderung gem. 81 ist ausreichend; erforderliche Informationen sind vom Arbeitslosen mit dem Vordruck Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zu erfragen. (2) Die Zahlung von Alg bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an die berufliche Weiterbildung setzt keine Arbeitslosmeldung voraus (GA 2 Abs. 3). (3) Der letzte Tag der Förderung gem. 81 (vgl. GA 4 Abs. 3) wird dem Leistungsbereich durch den Vermittlungsbereich mitgeteilt, wenn die vorzeitige Beendigung durch den Vermittlungsbereich veranlasst worden ist. (4) In colei BK NT steht für die Förderzusage an den Gefangenen sowie für das Anschreiben an die JVA mit der Bitte, die Höhe der Vorausleistung mitzuteilen, eine Vorlage zur Verfügung. Arbeitslosmeldung (144.29) vorzeitige Beendigung (144.30) Gefangene - Förderzusage (144.31)
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