IT-Werker/IT-Werkerin Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan

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1 Ausbildungsregelung für Behinderte Ausbildungsrahmenplan

2 Ausbildungsregelung für behinderte Menschen Die Industrie- und Handelskammer Rostock erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 10. September 2002, als zuständige Stelle nach 44 und 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 /BGBl. I S 112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des neunten Euroeinführungsgesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2292, 3002), für die Berufsausbildung behinderter Menschen nachstehende besondere Regelung für. 1 Anerkennung und Bezeichnung des Ausbildungsberufes (1) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss. (2) Die Berufsausbildung zum/zur darf nur nach dieser Ausbildungsregelung erfolgen. (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. 2 Ausbildungsdauer (2) Wird die nach dieser Regelung erfolgte Ausbildung in einem Beruf nach 25 BBiG fortgesetzt, so entscheidet die Industrie- und Handelskammer Rostock gemäß 29 Abs. 2 BBiG im Einzelfall, inwieweit die Ausbildung nach dieser Regelung auf die für den Beruf nach 25 BBiG vorgeschriebene Ausbildungszeit angerechnet wird. 3 Personenkreis (1) Diese Regelung gilt gemäß 48 BBiG für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, soweit für sie besondere Ausbildungsregelungen erforderlich sind. Dazu gehören neben körper- und sinnesbehinderten insbesondere behinderte Menschen mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, häufig verbunden mit Verzögerungen und Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Persönlichkeit, teilweise auch mit zusätzlichen Behinderungen (mehrfach behinderte Menschen). (2) Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis kann nur im Einzelfall festgestellt werden. 4 Feststellung zur Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung (1) Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen. Sie ist durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit - unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schulen, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (Ärzte, Psychologen, Pädagogen, Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchzuführen. (2) Aus einer fehlerhaften Feststellung gemäß Abs. 1 können Ansprüche gegen den Ausbildenden nicht hergeleitet werden.

3 5 Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Die Industrie- und Handelskammer Rostock trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß 44 BBiG in Verbindung mit 48 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. 6 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb 1.1. Kenntnisse über den Ausbildungsbetrieb 1.2. Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Regelungen 1.3. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung 2. Grundlagen der Elektrotechnik, Elektronik und Digitaltechnik 2.1. Grundlagen der Elektrotechnik 2.2. Elektrotechnische und elektronische Grundschaltungen 2.3. Grundlagen der Digitaltechnik 2.4. Messen und Prüfen 3. Einfache IT-Systeme 3.1. Computergrundlagen, Aufbau und Komponenten eines Personalcomputers 3.2. Betriebssysteme 3.3. Anwendungssoftware 3.4. Installieren, Testen und Fehlersuche bei Hard- und Softwareproblemen 4. Vernetzte IT-Systeme 4.1. Überblick und Konzepte vernetzter IT-Systeme 4.2. Netzwerkbetriebssysteme 4.3. Anwendungssoftware 4.4. Einrichten von Benutzern und Ressourcenverwaltung 5. Telekommunikation 5.1. Grundlagen der Übertragungstechnik 5.2. Architektur von Kommunikationsnetzen und deren Dienstmerkmale 6. Betreuen von IT-Systemen 6.1. Gewährleistung von störungsfreien PC-Systemen 6.2. Datenschutz und Datensicherheit 7. Grundlagen PC-Englisch 7 Ausbildungsrahmenplan (1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.

4 (2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit in der Person des behinderten Menschen liegende Gründe betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (3) Auszubildende einer außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung sollen mindestens zweimal ein Praktikum an einem anderen Lernort (Fremdbetrieb) absolvieren. Jedes Praktikum soll nicht kürzer als vier Wochen sein. 8 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. 9 Berichtsheft (1) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. (2) Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Berichtsheftes entbunden werden. 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 bis zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen vermittelten Lehrstoff. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Aufbau eines einfachen IT-Systems 2. Installation eines Betriebssystems, 3. Messen und Prüfen. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten schriftlich lösen; die Aufgabenstellung in diesen Bereichen soll aus den Anforderungen des Prüfungsstückes aus der Fertigkeitsprüfung abgeleitet sowie anschaulich und praxisbezogen dargestellt werden. Technologie und technische Kommunikation: - Hardware - Betriebssysteme - Anwendungssoftware - Nutzen und Verstehen technischer Dokumentationen (5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der in Abs. 4 genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.

5 (6) Die besonderen Belange der behinderten Prüfungsteilnehmer sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 11 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu 7 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in bis zu sieben Stunden eine praktische Prüfung nach vorgegebener Aufgabenstellung absolvieren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Aufbau eines vernetzten IT-Systems, 2. Installation eines Betriebssystems und von Anwendungssoftware, 3. Fehlersuche und Störungsbeseitigung, 4. Messen und Prüfen. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung Kenntnisse aus folgenden Prüfungsfächern nachweisen: 1. Technologie: - Hardware, - Betriebssysteme, - Anwendungssoftware, - Bestandteile und Topologien von Netzwerken, - Betreuen von IT-Systemen, - Datenschutz und Datensicherheit. 2. Technische Kommunikation: - Nutzen und Verstehen technischer Dokumentationen, - Verstehen einfacher Fehlermeldungen in Englisch. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde: Der Prüfling soll anschaulich am Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis orientiert Fragen und Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen bearbeiten: - Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz, - Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag, - Betriebs- und Personalrat, Jugendvertretung, - Schwerbehindertengesetz, - Institutionenkunde. Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orientiert sein. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: 1. Im Prüfungsfach Technologie und Technische Kommunikation bis maximal 150 Minuten, 2. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten. (5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.

6 (6) Die schriftliche Kenntnisprüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern. (7) Die mündliche Ergänzungsprüfung hat gegenüber der schriftlichen Prüfung das gleiche Gewicht. (8) Bei der Feststellung der Ergebnisse der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sind die Vorleistungen des Prüflings angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die entsprechenden Vorleistungen des Prüflings im Verhältnis 2 : 1 zu bewerten. Innerhalb der Kenntnisprüfung wird das Prüfungsfach - Technologie mit 60 von Hundert, - Technische Kommunikation mit 30 von Hundert, - Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 von Hundert bewertet. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. (10) Die besonderen Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Regelung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung dieser Regelung. 13 In-Kraft-Treten Diese Regelung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Rostock in Kraft. Rostock, Industrie- und Handelskammer Rostock Präsident Rolf Paarmann Hauptgeschäftsführer Claus Weitendorf