Satzung. für die Kindertageseinrichtung und für die außerunterrichtlichen Betreuungseinrichtungen der Gemeinde Neufahrn b. Freising vom

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1 Satzung für die Kindertageseinrichtung und für die außerunterrichtlichen Betreuungseinrichtungen der Gemeinde Neufahrn b. Freising vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom Aufgrund von Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i. d. F. d. Bek. V (GVBL S. 796) i. d. aktuellen Fassung (BayRS I), sowie aufgrund von Art. 2. Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. d. Bek. V (GVBL S. 264) i. d. aktuellen Fassung (BayRS ) erlässt die Gemeinde Neufahrn b. Freising folgende Satzung: ERSTER TEIL: Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche Einrichtung 1) Zum Zweck der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder von der Einschulung bis zur 4. Klasse betreibt die Gemeinde Neufahrn b. Freising einen Kinderhort (Kinderta geseinrichtung) als öffentliche Einrichtung. Dieser wird nach den Bestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) betrieben. Der Besuch ist freiwillig. 2) Die Gemeinde Neufahrn b. Freising betreibt jeweils eine Mittagsbetreuung für Kinder der Grundschulen und eine Nachmittagsbetreuung (im Kinder- und Jugendhaus) für Schüle rinnen und Schüler der 5. Bis 10. Klassen verschiedener Schultypen, die ihren Wohnsitz in Neufahrn haben. Der Besuch dieser Betreuungseinrichtungen ist freiwillig. 3) Die Betreuungseinrichtungen werden nach den Vorgaben der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom Nr. IV/2 - S /78006 in der aktuellen Fassung vom (Mit tagsbetreuung), bzw. nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Az.: IM.5-5 S (Nachmittagsbe treuung) geführt. Die Einrichtungen erhalten staatliche Fördermittel nach einschlägigen Richtlinien. 2 Betriebsjahr Das Betriebsjahr der Kindertageseinrichtung und der Betreuungseinrichtungen ist das Schul jahr. Es beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Kalender jahres. 1 -

2 3 Personal 1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Kindertageseinrichtung und der Betreuungseinrichtungen notwendige Personal. 2) In der Kindertageseinrichtung muss die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal (Fach- und Ergänzungs kräfte) gesichert sein. 3) In den Betreuungseinrichtungen muss die Betreuung der Kinder durch geeignetes und ausreichendes Personal gesichert sein. 4 Elternbeirat 1) Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden. 2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG. 5 Rauchverbot Für alle Räume und den Außenbereich der Kindertageseinrichtung und der Betreuungsein richtungen besteht ein striktes Rauchverbot für das Personal und alle Personen, die die Kin dertageseinrichtung und die Betreuungseinrichtungen aufsuchen ( 3 Abs. 3 der Ausfüh rungsverordnung des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG)). ZWEITER TEIL: Aufnahme in die Kindertageseinrichtung und Betreuungseinrichtungen 6 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung 1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kinder tageseinrichtung / Betreuungseinrichtung voraus. Die Anmeldung erfolgt jedes Jahr für das kommende Betriebsjahr. Die Personenberechtigten werden vom genauen Zeitpunkt der Anmeldung durch ortsübliche Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt. Eine spätere Anmeldung während des Betriebsjahres ist möglich. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen der Anschrift und der Tele fonnummer der Sorgeberechtigten, insbesondere Änderungen beim Personensorge recht, sind unverzüglich mitzuteilen. 2) Bei der Anmeldung des Kindes in der Kindertagesstätte und in der Mittagsbetreuung haben die Personenberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung mit der Gemeinde Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in de nen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten ( 11) jedenfalls die Kernzeiten ( 11 Abs. 1). 3) Die Änderung der Buchungszeiten in der Kindertagesstätte und in der Mittagsbetreuung ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung.

3 7 Aufnahme 1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet jeweils die Leitung der Kinder tagesstätte bzw. Betreuungseinrichtung im Benehmen mit der Gemeinde Neufahrn b. Freising. Die Leitung der Kindertagesstätte bzw. der Betreuungseinrichtung teilt die Ent scheidung den Personenberechtigten unverzüglich mit. 2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung bzw. in die Betreuungseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen: 1. Kinder, die in der Gemeinde Neufahrn b. Freising wohnen, 2. Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration auf Empfehlung der jeweiligen Schulleitung der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen, 3. Kinder, deren Eltern sich in einer besonderen Notsituation befinden. 3) Die Aufnahme in die Kindertagesstätte bzw. Betreuungseinrichtung für in der Gemeinde Neufahrn wohnende Kinder erfolgt unbefristet für die Zeit des Grundschulbesuchs (Hort / Mittagsbetreuung). 4) Auswärtige Kinder können in der Kindertagesstätte aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das je weilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird; die betroffenen Personensorgeberechtigten sowie deren Aufenthaltsgemeinde sollen vorab gehört werden. 5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben wer den. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt. 6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der maßgeblichen Dringlichkeitsstufe (Abs. 2), innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. DRITTER TEIL: Abmeldung und Ausschluss 8 Abmeldung; Ausscheiden 1) Das Ausscheiden aus der der Kindertageseinrichtung und den Betreuungseinrichtungen erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten. 2) Die Abmeldung ist während des Betriebsjahres nur aus wichtigem Grund (z. B. Umzug) zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Eine Abmel dung zum Ende des Betriebsjahres muss spätestens bis 31. Mai erfolgen.

4 9 Ausschluss 1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung / Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn a) es innerhalb von drei Monaten insgesamt über 2 Wochen unentschuldigt gefehlt hat, b) es wiederholt nicht pünktlich erscheint oder abgeholt wird, c) die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten, d) das Kind aufgrund Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint, e) die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung inner halb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind. 2) Vor dem Ausschluss sind die Personenberechtigten des Kindes zu hören. 10 Krankheit, Anzeige, Mitteilungen 1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung / Betreuungseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Die Einrichtungsleitung trifft im Be nehmen mit der bzw. dem Personensorgeberechtigten die Entscheidung im Einzelfall. 2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung / Betreuungseinrichtung unverzüglich unter Angabe der Krankheit mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden. 3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine Person in der häuslichen Gemeinschaft des Kin des an einer ansteckenden Krankheit leidet. 4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung / Betreuungseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesun dung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes nach gewiesen wird. 5) Alle nicht sichtbaren Besonderheiten des Kindes (z. B. Allergien, Unverträglichkeiten, organische Schwächen, usw.) oder Vorfälle mit möglichen Spätfolgen (z. B. Sport- oder Autounfall ohne vermeintliche Verletzungen) sind der Kindertageseinrichtung / Betreu ungseinrichtung mitzuteilen. 6) Die Personensorgeberechtigten haben Mitteilungen der Einrichtung an der dortigen An schlagtafel zu lesen und zu beachten.

5 VIERTER TEIL: Sonstiges 11 Öffnungszeiten, Buchungszeiten 1) Kinderhort: a) Öffnungszeiten während der Schulzeit Montag bis Donnerstag Freitag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr von 11:00 Uhr bis Uhr in den Schulferien und an schulfreien Tagen Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr b) Buchungszeiten von 3 bis 4 Stunden von 4 bis 5 Stunden von 5 bis 6 Stunden von 6 bis 7 Stunden c) Kernzeiten sind von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 2) Mittagsbetreuung I: a) Öffnungszeiten während der Schulzeit Montag bis Freitag von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr in den Schulferien und an schulfreien Tagen Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr b) Buchungszeiten max. 2 Tage bis 14:00 Uhr max. 2 Tage bis 15:00 Uhr max. 2 Tage bis 15:30 Uhr max. 2 Tage bis 16:00 Uhr mehr als 2 Tage bis 14:00 Uhr mehr als 2 Tage bis 15:00 Uhr mehr als 2 Tage bis 15:30 Uhr mehr als 2 Tage bis 16:00 Uhr

6 3) Mittagsbetreuung II: b) Öffnungszeiten während der Schulzeit Montag bis Donnerstag Freitag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr in den Schulferien und an schulfreien Tagen Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr b) Buchungszeiten max. 2 Tage bis 14:00 Uhr max. 2 Tage bis 15:00 Uhr max. 2 Tage bis 16:00 Uhr max. 2 Tage bis 17:00 Uhr, Freitag nur bis 16:00 Uhr mehr als 2 Tage bis 14:00 Uhr mehr als 2 Tage bis 15:00 Uhr mehr als 2 Tage bis 16:00 Uhr mehr als 2 Tage bis 17:00 Uhr, Freitag nur bis 16:00 Uhr 4) Nachmittagsbetreuung im Kinder- und Jugendhaus: a) Öffnungszeiten während der Schulzeit Montag bis Donnerstag Freitag von 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr in den Schulferien Keine Nachmittagsbetreuung 6-

7 12 Schließtage, Ferienzeit 1) In den Schulferien besteht bei der Kindertageseinrichtung ein eingeschränkter Betrieb, soweit die Einrichtung nicht geschlossen ist. Schließzeiten bis zu 30 Tagen im Jahr, ins besondere während der Ferienzeit, sind zulässig (Art. 21 Abs. 4 Satz 3 BayKiBiG). 2) Die Betreuungseinrichtungen sind während den Schulferien geschlossen. In der Mit tagsbetreuung erfolgt ein Betreuungsangebot für zu Beginn des Betriebsjahres festge legte schulfreie Zeiten. Ausgenommen ist der Monat August. In der Nachmittagsbetreu ung findet keine Betreuung während den Ferienzeiten statt. 3) Die Kindertageseinrichtung / Betreuungseinrichtung bleibt an gesetzlichen Feiertagen, am 24. Dezember, an Silvester und an den durch Aushang bekanntgegebenen Tagen geschlossen. Sonstige (betriebsbedingte) Schließzeiten werden durch die Leitung der Kindertagesstätte / Betreuungseinrichtung rechtzeitig bekannt gegeben. 13 Verpflegung 1) In der Kindertageseinrichtung wird ein gemeinsames Mittagessen angeboten. Die Teil nahme an dem Mittagessen ist für alle Kinder grundsätzlich verpflichtend. Die Kosten für das Mittagessen tragen die Personensorgeberechtigten. 2) Den Kindern in den Betreuungseinrichtungen wird ein warmes Mittagessen angeboten. Die Teilnahme ist freiwillig und erfolgt nach vorheriger Anmeldung durch die Personensor geberechtigten. Die Kosten für das Mittagessen tragen die Personensorgeberechtigten. 3) Eine teilweise Befreiung von den Kosten ist bei nachgewiesener Bedürftigkeit möglich. 14 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten; Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende 1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen. 2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgebe rechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen. 3) Die Beschäftigen in den Betreuungseinrichtungen legen großen Wert auf eine kooperati ve Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten. Diese sollen regelmäßig die Elternabende besuchen. Die Beschäftigten stehen, ggf. nach vorheriger Vereinbarung, auch zu Einzelgesprächen zur Verfügung. 4) Die Kindertageseinrichtung und die Betreuungseinrichtungen arbeiten eng mit der ge meindeeigenen Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zusammen. Die Beratungsstelle unterstützt die pädagogische Arbeit der Kindertageseinrichtung durch Beobachtungen, Diagnostik, Fallbesprechungen und Elternarbeit. Die Beschäftig ten der Beratungsstelle, der Kindertageseinrichtung und der Betreuungseinrichtungen unterliegen der Schweigepflicht.

8 15 Betreuung auf dem Wege 1) Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung und Mittagsbetreuung zu sorgen. Die Personensor geberechtigten haben schriftlich zu erklären, falls ihr Kind allein nach Hause gehen darf. Solange eine solche Erklärung nicht vorliegt, muss das Kind persönlich abgeholt wer den, und zwar vor Ende der Öffnungszeit. 2) Die Kinder der Nachmittagsbetreuung im Kinder- und Jugendzentrum begeben sich nach Unterrichtsende selbständig in die Einrichtung. Dies gilt auch für den Nachhauseweg. 16 Unfallversicherungsschutz 1) Kinder der Kindertageseinrichtung sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltun gen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Die Personensorgebe rechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden. 2) Die Betreuungseinrichtungen sind gemeindliche Einrichtungen, die dem ergänzenden (außerunterrichtlichen) Schulbetrieb zuzurechnen sind. Sie unterfallen nicht den Rege lungen der BayKiBiG. Die Kinder der Betreuungseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Der gesetzliche Unfallschutz besteht nicht während der schulfreien Zeiten (z. B. Ferien, bewegliche Tage). Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unver züglich zu melden. 17 Haftung 1) Die Gemeinde Neufahrn b. Freising haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung und der Betreuungseinrichtungen entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde Neufahrn b. Freising für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung oder Betreuungseinrichtung erge ben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde Neufahrn b. Freising zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde Neufahrn b. Freising nicht für Schäden, die Benut zern durch Dritte zugefügt werden. 3) Bei mutwilliger Sachbeschädigung durch das Kind haften die Personensorgeberechtig ten. Für Kleidung und Gegenstände (z. B. Fahrräder, Kleidung, Spielzeug, Schmuck) wird keine Haftung übernommen.

9 FÜNFTER TEIL: Schlussbestimmungen 18 Schlussbestimmungen Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder einer Betreuungseinrichtung oder der Wegfall der Zweckbestimmung ist das verbleiende, die Einlagen übersteigende Ver mögen durch die Gemeinde Neufahrn b. Freising für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. I. Die Satzung tritt am in Kraft. 19 Inkrafttreten Vollzugsvermerke: II. III. IV. Die Satzung vom wurde am durch Anschlag an den Bekanntma chungstafeln öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung trat am (eine Woche nach der Bekanntgabe) in Kraft. Die 1. Änderungssatzung vom wurde am durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Änderungssatzung trat am in Kraft. Die 2. Änderungssatzung vom wurde am durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Änderungssatzung trat am 1. September 2016 in Kraft. V. Die 3. Änderungssatzung vom wurde am durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht. Die 3. Änderungssatzung tritt am 1. September 2017 in Kraft. Neufahrn, den Franz Heilmeier Erster Bürgermeister

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