EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2004)924fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 423/ Deutschland Beihilfe an fünf Unternehmen für Projekt zum Guanting-Stausee Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. VERFAHREN 1. Deutschland notifizierte die Maßnahme am 25. August Mit Schreiben vom 24. September 2003 und 1. Dezember 2003 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an, die Deutschland mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 und 5. Februar 2004 erteilte. II. BESCHREIBUNG 2. Ziel der Ad-hoc-Maßnahme ist die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für fünf Unternehmen für ein technisches Projekt zur Sanierung und Restaurierung des Guanting-Stausees in der Nähe von Peking. Die Gesamtkosten des Projekts, die sich im Wesentlichen auf Ausbildungs- und Beratungsleistungen beziehen, belaufen sich auf 6,58 Mio. EUR. Nach der Kooperationsvereinbarung zwischen der brandenburgischen Regierung und dem Wasseramt Peking beteiligen sich beide Seiten zu jeweils 50 % an dem Project. 3. Es wird ein Betrag von maximal 3,29 Mio. EUR vom Land Brandenburg bereitgestellt. Mit diesem Betrag sollen teilweise die tatsächlichen Kosten kompensiert werden, die den fünf an dem Projekt beteiligten Unternehmen entstanden sind. Bei den fraglichen Unternehmen handelt es sich um: DMT Potsdam Gesellschaft für Umwelt- und Geotechnik; Quantum Hydrometrie GmbH Gesellschaft für Mess- und Systemtechnik mbh; Institut für angewandte Gewässerökologie GmbH; WASY GmbH Gesellschaft für wasserwirtschaftliche Planung und Systemforschung mbh; Voigt Ingenieure Luckau GmbH. Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles / Europese Commissie, B-1049 Brussel - Belgien. Telefon:(32-2)

2 4. Das Projekt zielt hauptsächlich darauf ab, die Wasserqualität in der Region Peking zu verbessern und fällt nach deutschen Angaben in den Rahmen der Entwicklungshilfepolitik des Landes Brandenburg. Ohne Förderung würde das Projekt nicht durchgeführt, da es den chinesischen Behörden an dem nötigen technischen Know how fehle und sie nicht in der Lage wären, das Vorhaben aus eigener Kraft zu finanzieren. 5. In der Notifikation beantragen die deutschen Behörden eine dahingehende Entscheidung der Kommission, dass die relevante Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt, da den betroffenen Unternehmen kein wirtschaftlicher Vorteil übertragen wird. Mit der Beihilfe würden die den beteiligten Unternehmen entstandenen tatsächlichen Kosten teilweise ausgeglichen, aber keine weiteren Vorteile entstehen. Falls die Maßnahme als Beihilfe eingestuft werden sollte, so ist sie nach deutscher Auffassung gerechtfertigt, da sie in Einklang mit den Bestimmungen für gebundene Entwicklungshilfe der OECD-Vereinbarung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite steht. III. WÜRDIGUNG Vorliegen einer Beihilfe 6. Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7. Um also feststellen zu können, ob eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt, hat die Kommission zu bewerten, ob die Maßnahme: - einen wirtschaftlichen Vorteil überträgt; - vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird; - bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt; - den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und - den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Wirtschaftlicher Vorteil 8. Die Maßnahme überträgt bestimmten Unternehmen in Brandenburg einen wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Zuschusses. Die betreffenden Unternehmen erhalten einen Kostenausgleich, sie werden Fachkompetenz und Know-how erwerben und sich einen Namen machen können. Damit profitieren sie von der Maßnahme. Übertragung staatlicher Mittel 9. Die Kommission stellt fest, dass die notifizierte Finanzmaßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt wird. Der Betrag von 3,29 Mio. EUR wird Ad hoc aus dem Haushalt des Landes Brandenburg bereitgestellt. 2

3 Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige 10. Begünstigt werden fünf Unternehmen in der Region Brandenburg, die einen Auftrag erhalten. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten 11. Die Dienstleistungen der Unternehmen werden dem örtlichen Wasseramt von Peking (China) erbracht, d.h. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Aber die Unternehmen sind auch auf dem EU-Markt tätig. Außerdem besteht ein potenzieller Wettbewerb zwischen Beratungsunternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten um solche Aufträge und dieser Wettbewerb kann verfälscht werden. Ein weiterer Aspekt ist der mögliche Multiplikatoreffekt des kofinanzierten Projekts. Mit einem erfolgreichen Referenzprojekt in der Nähe von Peking erwarten die brandenburgischen Behörden, dass Unternehmen aus Brandenburg, einschließlich der begünstigten Unternehmen, weitere Anschlussaufträge für Wasserprojekte in anderen Regionen Chinas erhalten dürften. Folglich ergeben sich Auswirkungen auf den Handel. 12. Daher fällt die Maßnahme in den Geltungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG- Vertrag. Vereinbarkeit 13. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", genehmigt werden. Bei dem zur Förderung anstehenden Projekt geht es vor allem darum, die Wasserqualität in der Region Peking zu verbessern. Die Beihilfe wird somit in Einklang mit der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gewährt, wie in Artikel 177 des Vertrags formuliert. 14. Die Maßnahme kann demnach als gebundene Entwicklungshilfe eingestuft werden. In dem OECD-Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite wird gebundene Entwicklungshilfe als Hilfe definiert die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl anderer Länder gebunden ist." Bei dem fraglichen Projekt ist die Hilfe an Dienstleistungen gebunden, die von fünf Unternehmen in Brandenburg erbracht werden. 3

4 15. In der Entscheidung vom 22. Dezember hat der Rat beschlossen, dass die Leitlinien des OECD-Übereinkommens in der Gemeinschaft Anwendung finden. Bestätigt wurde dies in der "Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Aufhebung der Lieferbindungen für eine wirksame Hilfe vom 18. November , deren Rdnr. 31 wie folgt lautet: Um das Kriterium der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu erfüllen, muss eine Maßnahme einem Mitgliedstaat zuzurechnen sein und einen selektiven Einsatz staatlicher Mittel beinhalten, der bestimmte Unternehmen begünstigt und zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führt. Eine gebundene Hilfe, die alle diese Voraussetzungen erfüllt, würde eine staatliche Beihilfe darstellen, von der die Kommission folglich gemäß Artikel 88 Absatz 3 EGV unterrichtet werden müsste. Bei der Prüfung derartiger Hilfen würde sich die Kommission insbesondere auf das OECD-Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite stützen. 16. Gemäß Rdnr. 32 der OECD-Leitlinien kann gebundene Entwicklungshilfe u.a. in Form öffentlicher Entwicklungshilfezuschüsse erfolgen. Solche Hilfe kann ungeachtet der spezifischen Förderfähigkeitsregeln der Leitlinien gewährt werden, wenn der Vergünstigungsgrad mindestens 80 % beträgt, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die Teil eines gemischten Finanzierungspakets bildet. In Rdnr. 37 der Leitlinien heißt es, dass bei Zuschüssen der Vergünstigungsgrad bei 100 % liegt. 17. Im anstehenden Fall wird die Hilfe als Zuschuss gewährt (d.h. mit einem Vergünstigungsgrad von 100 %) und Deutschland bestätigte, dass die Hilfe nicht mit einem anderen Finanzierungspaket gekoppelt wird. Somit entspricht die gebundene Entwicklungshilfe den Anforderungen der Leitlinien. 18. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass es sich bei vier der fünf begünstigten Unternehmen um KMU im Sinne der Gemeinschaftsdefinition 3 handelt und dass die Wettbewerbsverfälschung auf Gemeinschaftsebene eher begrenzt ist. Schlussfolgerung 19. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die notifizierte Maßnahme zwar eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, aber die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft /76/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (ABl. L 32 vom , S. 1). KOM(2002) 639 endg. vom /280/EG: Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom , S. 4). 4

5 IV. ENTSCHEIDUNG Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vereinbar ist. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen Rue de la Loi/Wetstraat, 200 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission 5

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