AMERICAN FOOTBALL und CHEERLEADING VERBAND RHEINLAND PFALZ / SAARLAND e.v. Satzung

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1 1 Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit (1) Der Verband führt den Namen American Football und Cheerleading Verband Rheinland-Pfalz / Saarland (AFCV RPS) nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.v. (2) Sitz des Verbandes ist in Mainz. (3) Der Verband ist die Dachorganisation für den American Footballsport, Cheerleading und artverwandte Sportarten in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und des Saarlands. (4) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). (5) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Zweck des Verbandes ist es, die den American Footballsport, Cheerleading und artverwandte Sportarten betreibenden Vereine oder Abteilungen von Mehrspartenvereinen zusammenzufassen und zu fördern. Der szweck wird insbesondere erreicht durch: die Durchführung des Spielbetriebes im Erwachsenen und Jugendbereich das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden die Durchführung von Veranstaltungen von Lehrgängen zur Förderung der Leibesübungen die Förderung der Jugendpflege die Durchführung von Sportveranstaltungen im Jugend- Breiten- und Freizeitsport (7) Der Verband fördert den Breiten und Freizeitsport. Er ist parteipolitisch, konfessionell, ethnologisch und weltanschaulich neutral. (8) Der Verband verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. (9) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (10) Die Farben des Verbandes sind schwarz/rot. (11) Männer und Frauen werden von dieser gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des stextes wird in dieser durchgängig die maskuline Form verwendet. Seite 1 von

2 2 Rechtsgrundlage AMERICAN FOOTBALL und (1) Der Verband regelt seine Angelegenheiten selbständig. (2) Der Verband kann Mitglied überregionaler Verbände werden. (3) Der Verband gibt sich eine eigene: Geschäftsordnung (GO), Finanz- und Gebührenordnung (FGO), Spielordnung (VSO), Jugendordnung (JO), Cheerleaderordnung (VCO), Schiedsrichterordnung (LSRO), Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) Sonstige Verordnungen für die allgemeine Verwaltung wie z.b. Geschäftsverteilungsplan, Datenschutzverordnung o. Ä. (4) Diese Verordnungen sind für alle Mitgliedsvereine bindend. (5) Verwaltungsangelegenheiten werden durch die zuständigen Organe bzw. Verwaltungsstellen gemäß 10, 1 geregelt. (6) Sportrechtsangelegenheiten werden durch die Rechtsorgane ( 10, 2) im Rahmen ihrer Zuständigkeit geregelt und entschieden. (7) Als Rechtsgrundlagen dienen den Rechtsorganen die und die Ordnungen des AFCV RPS, die allgemein verbindlichen Bestimmungen des AFVD sowie die aktuelle Ausgabe der American Football Regeln und Interpretationen, die im sportlichen Sinne auszulegen und anzuwenden ist. (8) Für die Durchführung von verwaltungs- und sportrechtlichen Verfahren gilt auch die Rechts- und Verfahrensordnung des AFVD mit den Ergänzungen der Bundesspielordnung. 3 Mitgliedsbeitrag und Mittelverwendung (1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen Höhe und Zahlungsmodalitäten sind in der Finanz- und Gebührenordnung geregelt. (2) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes. (3) Etwaige Überschüsse werden ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken zugeführt. Der Verband ist jedoch ermächtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rück- Seite 2 von

3 lage zuzuführen, solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. (4) Für die Ausführung eines vom Vorstand oder vom Verbandstag beschlossenen bestimmten Planvorhabens kann ebenfalls die erforderliche Rücklage gebildet werden. Die Rücklage muss in angemessener Zeit aufgelöst werden. (5) Die Mittelverwendung wird in der Finanz- und Gebührenordnung geregelt. (6) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet der Verbandstag. 4 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale (1) Kein Mitglied der Organe des Verbandes darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz notwendiger Auslagen richtet sich nach den Bestimmungen dieser und der Finanz- und Gebührenordnung sowie den Beschlüssen des Vorstands im Sinne des 3 Nr. EStG. (2) Die Mitglieder der Organe des Verbandes sowie mit Aufgaben zur Förderung des Verbandes betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verband einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Verbandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verbandes. (3) Eine Ehrenamtspauschale ( 3 EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden. 5 sänderung, Auflösung und Abspaltung (1) Einem Antrag auf sänderung kann auf dem Verbandstag nur mit 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt werden. (2) Eine Auflösung oder Abspaltung (gem. Abspaltungsvertrag) des Verbandes kann nur durch Beschluss des Verbandstags erfolgen. Sie muss mit 4/5 aller satzungsgemäß stimmberechtigten Delegierten beschlossen sein. (3) Wird eine Auflösung oder Abspaltung (gem. Abspaltungsvertrag) des Verbandes durch den Verbandstag beschlossen wird sie frühestens nach 60 Tagen oder zum Ende eines Geschäftsjahres in dem die Auflösung oder Abspaltung (gem. Abspaltungsvertrag) beschlossen wurde, wirksam. (4) In der Zeit bis die Auflösung oder Abspaltung (gem. Abspaltungsvertrag) wirksam wird hat der Verbandsvorstand alle finanziellen und gesellschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Seite 3 von

4 (5) Verpflichtungen von grundsätzlicher Bedeutung dürfen in dieser Zeit der Auflösung oder Abspaltung (gem. Abspaltungsvertrag) vom Verband nicht mehr eingegangen werden. (6) Ein Antrag auf sänderung, Auflösung oder Abspaltung (gem. Abspaltungsvertrag) kann niemals ein Dringlichkeitsantrag sein oder im Anschluss an einen anderen Antrag gestellt werden. (7) Eine sänderung, die Auflösung oder Abspaltung (gem. Abspaltungsvertrag) muss ausdrücklich auf der Tagesordnung stehen. 6 Vermögensbindung Nach Auflösung des Verbandes oder nach Wegfall seines bisherigen Zweckes oder seiner Aufhebung wird das Vermögen des Verbandes, nach Beendigung der Liquidation, der Stiftung Deutsche Sporthilfe mit Sitz in Frankfurt zugeführt. Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder darf nicht erfolgen. 7 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder den American Footballsport, Cheerleading oder artverwandte Sportarten betreibender Vereine sein. Auch natürliche Personen können Mitglieder sein. (2) Einzelmitglieder haben das Recht beratend am Verbandstag teilzunehmen und haben kein aktives Wahlrecht. (3) Ehrenmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt ( 12, 12). (4) Natürliche Personen können die Mitgliedschaft nicht beantragen. (5) Ein antragstellender Verein muss seinen ständigen Sitz im Einflussgebiet des Verbandes haben. (6) Dem Aufnahmeantrag des antragstellenden Vereins ist eine aktuelle, die Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister beizufügen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. (7) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (8) Einsprüche gegen die Aufnahme müssen innerhalb von drei Wochen nach der Veröffentlichung der Aufnahme bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Seite 4 von

5 (9) Ein neu aufgenommener Verein erlangt erst nach Zahlung der Aufnahmegebühr seine satzungsmäßigen Rechte. (10) Schulmannschaften sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit. (11) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zum Verband unterwirft sich der Verein mit seinen Mitgliedern den en und Ordnungen des Landesverbandes und des übergeordneten Verbandes. (12) Zusammenschlüsse von Vereinen bedürfen der Genehmigung des Verbandsvorstandes. Sie können nur in der Zeit nach Beendigung bis zum Beginn des regulären Spielbetriebs erfolgen. Letzter Termin der Antragstellung ist der 1. März, auch wenn die jeweiligen Beschlüsse der Vereine später wirksam werden. (13) Die spieltechnischen Auswirkungen des Vereinszusammenschluss treten erst nach Ablauf des Spieljahres in Kraft. Der neugegründete Verein haftet für alle satzungsgemäßen Verbindlichkeiten der zusammengeschlossenen Vereine. (14) Änderungen des Vereinsnamens bedürfen der Genehmigung des Verbandsvorstandes. 8 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, durch Austritt, - Natürliche Personen erklären ihren Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Ein Austritt ist jeder Zeit und unverzüglich möglich. - Der Austritt eines Vereins aus dem Verband wird nur dann anerkannt, wenn er entsprechend der Vereinssatzung des betreffenden Vereins beschlossen ist. - Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. - Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres per Einschreiben mit Rückschein bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. - Ein ausscheidendes Mitglied muss zuvor sämtliche Verpflichtungen dem Verband gegenüber erfüllt haben. durch Ausschluss aus dem Verband, Seite 5 von

6 - Jedes Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat sowie sich verbandsschädigend Verhalten hat. - Der Ausschluss eines Mitglieds ist vorzunehmen, wenn o o o das Mitglied vorsätzlich oder in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen Sportgesetze verstößt. die in 9 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder grob verletzt und die Verletzungen, trotz durch den Vorstand erfolgter Mahnung, fortgesetzt werden, das Mitglied seinen dem Verband oder einem anderen Mitglied gegenüber eingegangenen bzw. auferlegten Verpflichtungen trotz Fristsetzung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt. (2) Über den Ausschluss entscheidet endgültig der Verbandstag mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Verbandsvermögen. 9 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine (1) Mitgliedervereine haben Sitz und Stimmrecht am Verbandstag; (2) Das Stimmrecht hängt von der fristgerechten Zahlung des Mitgliedsbeitrags ab. (3) Volljährige Mitglieder eines Mitgliedsvereins haben das passive Wahlrecht sofern der Mitgliedsverein die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt hat; (4) Mitgliedervereine haben Verschwiegenheit über Verbandsbelange zu wahren; (5) Mitgliedervereine haben Treuepflicht gegenüber dem Verband. (6) Die Mitgliedsvereine und ihre Mitglieder sind verpflichtet, die des Verbandes sowie die en und Ordnungen des überregionalen Verbandes zu befolgen. Ebenso haben sie die vom Verbandstag und Vorstand gefassten Beschlüsse auszuführen. (7) Insbesondere hat sich jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins und jeder Mitgliedsverein an den Ehrenkodex des DOSB zu halten. (8) Mitgliedervereine haben fristgemäß die festgesetzten Beiträge und Abgaben gemäß FGO zu erbringen. Seite 6 von

7 (9) Die Mitgliedsvereine haben auf Anforderung statistische Angaben jeder Art über die Mannschaften und Mitglieder des Vereins der Verbandsgeschäftsstelle mitzuteilen. (10) Die, dem Verband angeschlossenen, Vereine regeln innerhalb ihres Bereiches alle mit der Pflege des Football-, Cheerleading- und artverwandten Sportes zusammenhängenden Fragen selbstständig, unterliegen aber im Spielbetrieb den Bestimmungen dieser sowie den in Frage kommenden Ordnungen des Verbandes und der überregionalen Verbände. 10 Organe (1) Der Verband handelt durch die nachstehend aufgeführten Organe: a. Verbandstag b. Vorstand c. Spielausschuss d. Jugendausschuss e. Ausschuss für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport f. Cheerleaderausschuss g. Schiedsrichterausschuss h. Ligaobmann i. Rechtsausschuss (2) Alle Organe unter 10, 1, b bis h sind Verwaltungsorgane und können auch Rechtsorgane sein (3) Der Rechtsauschuss ist das höchste Rechtsorgan des Landesverbandes. (4) Verwaltungsorgane im Landesverband sind: a. Geschäftsstelle b. Passstelle (5) Rechtsorgane sind Organe, die entweder die Entscheidungen von Verwaltungsorganen rechtlich überprüfen oder bei Rechtsverstößen Strafen verhängen (6) Die Aufgabenverteilung und Kernaufgaben der Organe werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt. Seite 7 von

8 11 Verbandstag AMERICAN FOOTBALL und (1) Oberstes Organ ist der Verbandstag. (2) Der Verbandstag setzt sich aus den Delegierten der Vereine, den Einzelmitgliedern und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. (3) Die Vereine haben für je angefangene 200 Vereinsmitglieder oder Mitglieder der Football- und/oder Cheerleaderabteilung eines Mehrspartenvereins eine Stimme beim Verbandstag. (4) Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine persönliche Stimme. (5) Der Verbandstag findet einmal im Jahr außerhalb der Spielsaison statt. (6) Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post, Telefax oder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (7) Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsvereine durch Delegierte vertreten ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so ist unter Hinweis auf diese Tatsache die Versammlung erneut, und zwar mit derselben Tagesordnung und mit einer Frist von 8 Tagen einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Mitgliedsvereine beschlussfähig. (8) Der Vorstand kann jederzeit einen außerordentlichen Verbandstag einberufen. (9) Der Vorstand muss einen Verbandstag einberufen wenn 2/3 der Mitglieder dies auf Antrag mit Begründung fordern. (10) Dem Verbandstag stehen die Entscheidungen in allen Angelegenheiten des Verbandes zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. (11) Der Verbandstag beschließt die vom Vorstand erstellte Geschäftsordnung (GO), Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) (12) Der Verbandstag entlastet den Vorstand einschließlich der Jahresrechnung und der Geschäftsleitung. (13) Jeder Verbandstag ist zu Protokolieren und von mind. 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. (14) Leitung, Aufgaben und Befugnisse und alles andere im Zusammenhang mit dem Verbandstag wird in der Geschäftsordnung geregelt. Seite 8 von

9 12 Vorstand AMERICAN FOOTBALL und (1) Der Vorstand besteht aus: - dem Präsidenten, - dem Vizepräsidenten, - dem Schatzmeister, - dem Sportdirektor, - den Fachausschussvorsitzenden: - Jugendwart, - Obmann für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport, - Schiedsrichterobmann, - Cheerleaderbeauftragter, - dem Geschäftsführer (2) Der Präsident, Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand und sind Vorstand im Sinne des 26 BGB. (3) Der Präsident ist befugt den Verband alleine zu vertreten. Der Vizepräsident und der Schatzmeister sind befugt, den Verband gemeinschaftlich zu vertreten. (4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der Sportdirektor und der Obmann für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport werden vom Verbandstag jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. (5) Der Jugendwart wird von der Sportjugend für die Dauer von 4 Jahren gewählt. (6) Der Schiedsrichterobmann wird von der Schiedsrichtervereinigung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. (7) Der Cheerleaderbeauftragte wird von der Cheerleadervereinigung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. (8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. (9) Der Vorstand beschließt die Spielordnung (VSO), die Finanz- und Gebührenordnung (FGO), die Jugendordnung (JO) die Cheerleaderordnung (VCO), die Schiedsrichterordnung (LSRO), Sonstige Verordnungen für die allgemeine Verwaltung wie z.b. Geschäftsverteilungsplan, Datenschutzverordnung o. Ä. Seite 9 von

10 (10) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. (11) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können im Verhinderungsfalle durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. (12) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ende der Wahlperiode aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, bis zur Neuwahl ein Mitglied aus ihren Reihen zu berufen. (13) Ein Geschäftsführer kann vom Vorstand, als besonderen Vertreter im Sinne des 30 BGB, berufen werden. (14) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt Präsidialbeauftragte, als besondere Vertreter nach 30 BGB, zu berufen und Ehrenmitglieder zu ernennen. (15) Jedes Vorstandsmitglied hat je eine persönliche Stimme. (16) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Aufgaben und Befugnisse und alles andere im Zusammenhang mit dem Vorstand wird in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan geregelt. 13 Spielausschuss (1) Der Spielausschuss besteht aus: dem Sportdirektor als Vorsitzenden, dem Schiedsrichterobmann, den Ligaobleuten, die vom Vorsitzenden eingesetzt werden, zwei vom Verbandstag für die Dauer von 4 Jahren gewählte Beisitzer (2) Der Spielausschuss ist ein Verwaltungs- und Rechtsorgan. (3) Der Spielausschuss erstellt und überarbeitet die Verbandsspielordnung in Anlehnung der einschlägigen Vorgaben des Bundesverbandes. (4) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Kernaufgaben und Befugnisse und alles andere im Zusammenhang mit dem Spielausschuss wird in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan geregelt. Seite 10 von

11 14 Sportjugend AMERICAN FOOTBALL und (1) Die Sportjugend umfasst alle sporttreibenden Jugendlichen der Mitgliedsvereine des American Football und Cheerleading Verband Rheinland Pfalz / Saarland e.v. (AFCV RPS), bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter. (2) Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung ihrer zufließenden Mittel. (3) Die Sportjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung in Anlehnung der einschlägigen Vorgaben der übergeordneten Organisationen. (4) Aus ihren Reihen wählen sie den Jugendwart. (5) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Sportjugend wird in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan geregelt. 14a Jugendausschuss (1) Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendwart als Vorsitzenden, dem Obmann für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport, den Haupttrainern der Jugendauswahlmannschaften, einem Vertreter der Schiedsrichtervereinigung, zwei vom Verbandsjugendtag für die Dauer von 4 Jahren gewählte Beisitzer, dem Jugendligaobmann, der vom Jugendwart eingesetzt wird. (2) Der Jugendausschuss ist ein Verwaltungs- und Rechtsorgan. (3) Der Verbandsjugendausschuss hat die Aufgaben die Sportjugend des Verbandes eigenständig zu vertreten, zu verwalten und den Jugendspielbetrieb in Absprache mit dem Verbandsspielausschuss zu leiten. (4) Der Jugendausschuss erstellt und überarbeitet die Verbandsjugendordnung in Anlehnung der einschlägigen Vorgaben der übergeordneten Organisationen. (5) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Kernaufgaben und Befugnisse und alles andere im Zusammenhang mit dem Jugendausschuss wird in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan geregelt. Seite 11 von

12 15 Ausschuss für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport (1) Der Ausschuss für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport besteht aus dem Obmann für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport als Vorsitzenden, dem Jugendwart, bis zu drei vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählten Vertretern der Vereine, (2) Der Ausschuss für Flagfootball und Schulsport hat die Aufgaben den Flagfootballbetrieb, Schul- und Freizeitsport des Verbandes zu vertreten, zu verwalten und zu leiten. (3) Der Ausschuss für Flagfootball und Schulsport ist ein Verwaltungs- und Rechtsorgan. (4) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Kernaufgaben und Befugnisse und alles andere im Zusammenhang mit dem Ausschuss für Flagfootball, Schul- und Freizeitsport wird in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan geregelt. 16 Rechtsausschuss (1) Der Rechtsausschuss setzt sich, bei Bedarf, zusammen aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern verschiedener Vereine (nicht aus gleichen Vereinen). (2) Der Vorsitzende wird vom Verbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. (3) Der Vorsitzende darf nicht dem Vorstand des Verbandes angehören. (4) Der Rechtsausschuss ist das höchste Rechtsorgan im Landesverband. (5) Die Beisitzer werden jeweils vom Verbandsvorstand und dem Vorsitzenden des Rechtsauschuss berufen. (6) Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von mindestens drei Personen. (7) Mitgliedern von betroffenen Vereinen sind in den jeweiligen Verfahren ausgeschlossen. (8) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Aufgaben und Befugnisse und alles andere im Zusammenhang mit dem Rechtsausschuss wird in der Geschäftsordnung, dem Geschäftsverteilungsplan oder der Rechts-und Verfahrensordnung geregelt. Seite 12 von

13 17 Cheerleadervereinigung (6) Die Cheerleadervereinigung besteht aus den Vertretern der Cheerleading betreibenden Vereine des Landesverbandes. (7) Die Cheerleadervereinigung gibt sich eine eigene Cheerleaderordnung in Anlehnung der einschlägigen Vorgaben der übergeordneten Organisationen. (8) Aus ihren Reihen wählen sie einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (9) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Cheerleadervereinigung wird in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan geregelt. 17a Cheerleaderausschuss (1) Der Cheerleaderausschuss besteht aus: Dem Cheerleader Beauftragten als Vorsitzenden, Dem stellvertretenden Cheerleader Beauftragten, Zwei von der Cheerleadervereinigung gewählte Beisitzer (2) Der Cheerleaderausschuss ist ein Verwaltungs- und Rechtsorgan. (3) Der Cheerleaderausschuss erstellt und überarbeitet die Verbandscheerleaderordnung (VCO) in Anlehnung der einschlägigen Vorgaben der übergeordneten Organisationen. (4) Die Cheerleaderausschuss hat die Aufgaben die Cheerleader des Verbandes zu vertreten, zu verwalten und Cheerleader Veranstaltungen in Absprache mit dem Vorstand zu planen und durchzuführen. (5) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Cheerleaderausschuss wird in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan geregelt. 18 Schiedsrichtervereinigung (1) In der Schiedsrichtervereinigung sind alle lizenzierten Schiedsrichter des Landesverbandes organisiert. (2) Die Schiedsrichtervereinigung gibt sich eine eigene Landesschiedsrichterordnung in Anlehnung der einschlägigen Vorgaben der übergeordneten Organisationen. Seite 13 von

14 (3) Aus ihren Reihen wählen sie den Schiedsrichterobmann als Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (4) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit der Schiedsrichtervereinigung wird in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan geregelt. 18a Schiedsrichterausschuss (1) Der Schiedsrichterausschuss besteht aus: Dem Schiedsrichterobmann als Vorsitzenden, Dem stellvertretenden Schiedsrichterobmann, Dem Lehrwart der Schiedsrichtervereinigung. (2) Der Schiedsrichterausschuss ist ein Verwaltungs- und Rechtsorgan. (3) Der Schiedsrichterausschuss erstellt und überarbeitet die Landesschiedsrichterordnung in Anlehnung der einschlägigen Vorgaben der übergeordneten Organisationen (4) Einberufung, Stimmenverteilung, Leitung, Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dem Schiedsrichterausschuss wird in der Geschäftsordnung und dem Geschäftsverteilungsplan geregelt 19 Der Geschäftsführer (1) Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Verbandes einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach 30 BGB bestellen. Dieser ist hauptamtlich tätig und ist dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich. (2) Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Verbandstags und des Vorstands durch. (3) Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführers sind in der Geschäftsordnung und im Geschäftsverteilungsplan geregelt. 20 Sanktionen (1) Über Strafart und Strafmaß entscheiden, sofern nicht sportrechtliche Bestimmungen eine bestimmte Strafe vorschreiben, die Rechtsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Eine Strafe ist die Sanktion für ein Verhalten oder Unterlassen, das den geltenden Rechtgrundlagen widerspricht und dem Verursacher oder Unterlassenden schuldhaft, vorsätzlich oder fahrlässig zugeordnet werden kann. Seite 14 von

15 (3) Folgende Strafen sind zulässig: a. Abmahnung, b. Geldstrafe, c. Verhängung eines Platz- oder Hallenverbotes für einzelne Personen, d. Sperre auf Zeit oder Dauer, e. Ausschluss auf Zeit oder Dauer, f. Entzug der Spiellizenz, g. Verbot, sich während eines oder mehrerer Spiele im Innenraum des Stadions aufzuhalten h. Entzug oder Herabstufung der Zulassung als Trainer oder Schiedsrichter auf Zeit oder Dauer i. Platzsperre j. Aberkennung von Punkten k. Versetzung in eine tiefere Spielklasse. l. Zusätzlich sind erzieherische Maßnahmen wie zum Beispiel Auflagen und Bußen möglich. (4) Es können gleichzeitig mehrere Strafen verhängt werden. (5) Strafen können sowohl gegen Einzelpersonen als auch gegen Mannschaften oder Vereine verhängt werden. 21 Kassenprüfung Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden. Die Aufgabenverteilung und Kernaufgaben der Kassenprüfer werden in der Finanz- und Gebührenordnung geregelt. 22 Selbstverpflichtung Der Verband und jeder seiner Mitglieder verpflichten sich gemäß der Erklärung des DOSB und des AFVD zur Prävention und zum Schutz vor sexualisierter Gewalt für eine Atmosphäre des gegenseitigen Respekts, der Toleranz und der Transparenz von Rechten, gerade von Kindern und Jugendlichen zu sorgen. Der AFCV RPS e.v. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Jeder von den Vereinen im Footballsport eingesetzte Trainer, Betreuer oder Übungsleiter verpflichtet sich den Ehrenkodex des DOSB einzuhalten. Seite 15 von

16 23 Wahlen AMERICAN FOOTBALL und (1) Wahlen, als Willensbekundung der Mitgliedsvereine, zur Ermittlung einer repräsentativen Person oder mehrerer repräsentativen Personen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie gemäß den Statuten des Gremiums für den die Person(en) gewählt werden soll(en) anstehen und in der Tagesordnung angekündigt sind. (2) Wahlen finden grundsätzlich alle vier Jahre statt. (3) Die Wahlen, nach 12, 5 bis 7, finden auf der Sitzung des entsprechenden Organs statt, die dem Verbandstag vorrangeht auf der nach 12, 4 ordnungsgemäß gewählt wird. (4) Auf Antrag können Beisitzer durch eine Gesamtwahl (en Block) gewählt werden. Die Wahl ist erst Zulässig wenn über dieses Wahlverfahren ohne Einwand abgestimmt wurde. (5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ende der Wahlperiode aus, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, bis zur Neuwahl den vakanten Posten mit einem Präsidialbeauftragten zu besetzten. 12, 9 der gilt entsprechend. (6) Wahlverfahren und Vorgehensweise bei Wahlen ist in der Geschäftsordnung geregelt. 24 Doping-Bekämpfung (1) Der Verband. erkennt die Anti-Doping-Richtlinien des DOSB und LSB an und handelt entsprechend in der Bekämpfung leistungsfördernder Mittel sowie der Anwendung sonstiger Drogen und Rauschmittel. Die Absichten dieser Richtlinien werden ausdrücklich unterstützt. (2) Der AFV RPS verpflichtet sich gemäß der des Deutschen Olympischen Sportbundes e.v., die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport zu verbieten und das Doping mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen. Mit diesem Ziel wird die gemeinschaftliche Orientierung der Mitgliedsorganisationen des DOSB und seiner Landessportbünde zur Bekämpfung des Dopings im deutschen Sport unterstützt. (3) Im Detail wird auf die Richtlinien und Verfahrensweisen der Anti-Doping- Verordnung des American Football Verbandes Deutschland e.v., wie im Anhang der Bundesspielordnung veröffentlicht, Rückgriff genommen. Seite 16 von

17 25 Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Datenschutzbeauftragter (1) Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu. (3) Eine über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verband nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. (4) Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. (5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. (6) Ein Datenschutzbeauftragter wird vom Verbandstag für unbestimmte Zeit gewählt. (7) Die Aufgabenverteilung und Kernaufgaben des Datenschutzbeauftragten werden im Geschäftsverteilungsplan geregelt. 26 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vorstand ist ermächtigt sänderungen selbstständig vorzunehmen die auf Grund geänderter gesetzlicher Bestimmungen notwendig werden und die den Kerngehalt der oder einer zuvor beschlossenen sänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. Alle Mitglieder sind unverzüglich über diese sänderung zu informieren. 27 Schlussbestimmungen Diese wurde am Verbandstag am beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. sänderung beschlossen: am ; - am ; Udo Römer Präsident Seite 17 von