Altersvorsorge 2020 Die finanziellen Auswirkungen der Reform (nach Einkommen und persönlicher Situation)
|
|
- Hella Schenck
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Altersvorsorge 2020 Die finanziellen Auswirkungen der Reform (nach Einkommen und persönlicher Situation) Am 20. November 2013 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Reform «Altersvorsorge 2020» eröffnet. Die Reform folgt einem gesamtheitlichen Ansatz und stellt die Interessen der Versicherten ins Zentrum: Das Rentenniveau der 1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge soll erhalten werden, ein Leistungsabbau ist ausgeschlossen. Die Finanzierung der AHV und der beruflichen Vorsorge muss langfristig gesichert werden. Die Grundzüge der Reform «Altersvorsorge 2020» Angesichts der demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen muss das finanzielle Gleichgewicht der AHV und der beruflichen Vorsorge sichergestellt werden. Da sich die demografische und wirtschaftliche Entwicklung auf die beiden Säulen unterschiedlich auswirkt, schlägt die Reform gezielte und auf die beiden Altersvorsorgesysteme angepasste Massnahmen vor: Das Referenzalter wird für Männer und Frauen sowohl in der 1. als auch in der 2. Säule auf 65 Jahre festgelegt. Der Rentenbezug wird flexibler gestaltet. Die Altersleistungen können sowohl in der 1. als auch in der 2. Säule ab 62 Jahren bezogen und bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Mit dem Vorbezug der ganzen AHV-Altersrente endet die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen. Allerdings können die Beiträge, die nach dem 65. Altersjahr bezahlten werden, bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden und die AHV-Rente verbessern. Als Ausgleich für die Erhöhung des Referenzalters für den Altersrücktritt bei den Frauen kommt für tiefere bis mittlere Einkommen eine Sonderregelung zur Anwendung. Ihre AHV-Renten werden beim Vorbezug weniger stark oder gar nicht gekürzt. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Umwandlungssatz der längeren Lebenserwartung und den tieferen Renditen angepasst. Er soll innerhalb von vier Jahren schrittweise von 6,8 auf 6,0 Prozent sinken. Der Umwandlungssatz für laufende Renten ist nicht davon betroffen. Damit die Anpassung des Umwandlungssatzes nicht zu einer Reduktion der Renten führt, werden die Altersgutschriften erhöht und anders gestaffelt, zudem wird der Koordinationsabzug gesenkt und anders definiert. Zum Ausgleich der demografischen Entwicklung muss die Mehrwerteuer angehoben werden, um die Finanzierung der AHV zu sichern. Damit kann auch eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters für den Altersrücktritt über das 65. Altersjahr hinaus vermieden werden. Die Auswirkungen der Reform anhand von Fallbeispielen Im vorliegenden Dokument werden die individuellen finanziellen Auswirkungen sowohl ausgaben- als auch leistungsseitig auf ausgewählte typische Haushalte dargestellt. Die Berechnungen zeigen die Auswirkungen der Reform für vollständige Erwerbskarrieren. Es wird also angenommen, Februar 2014
2 dass die Reform der Altersvorsorge in Kraft ist, wenn die Personen ihr 25. Altersjahr erreicht haben. Die Effekte von temporären Übergangslösungen, wie sie in der Reform enthalten sind, werden somit nicht aufgezeigt. Das gilt insbesondere für die Regelung, dass ältere Versicherte, die nach dem Inkrafttreten der Reform nicht mehr genügend Zeit haben, bis zur Pensionierung ein grösseres BVG-Guthaben aufzubauen, einen einmaligen Kapitalzuschuss erhalten sollen. Die Funktionsweise dieser Sonderregelung für die Übergangsgeneration wird im Anhang (Kapitel 7.3) dieser Dokumentation beschrieben und anhand von zwei Beispielen veranschaulicht. Das Dokument zeigt die finanziellen Auswirkungen auf die Versicherten, nicht aber auf ihre Arbeitgeber. Die Folgen für die Arbeitgeber sind Gegenstand eines Forschungsprojekts, welches das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ausgeschrieben hat und dessen Resultate im September 2014 erwartet werden. Möglichkeiten und Grenzen der Darstellung der Auswirkungen der Reform auf der Grundlage von Fallbeispielen Die vorliegenden Berechnungsbeispiele über die Auswirkungen der Reform sollen aufzeigen, wie sich die verschiedenen Massnahmen auf die Versicherten der 1. und der 2. Säule auswirken. Die Beispiele wurden so gewählt, dass sich ein schlüssiges Bild über die Wirkungen der Reform für verschiedene Fallkonstellationen ergibt. Dabei wurde auf die Ausgeglichenheit der Fallkonstellationen geachtet. Anhand dieser Beispiele können die Auswirkungen der Reform der Altersvorsorge nach Einkommen und persönlicher Situation beurteilt werden. Allerdings ersetzen diese Beispiele nicht die spezifischen Berechnungen für den Einzelfall und können daher auch nicht das genaue Ergebnis für jede einzelne Person liefern. Es ist verhältnismässig einfach, aufgrund von statistischen Grundlagen abzuschätzen, wie sich ein höherer Mehrwertsteuersatz und höhere AHV- Beiträge auswirken, für die Höhe der Renten der 1. und 2. Säule gilt das hingegen nicht. hängt nicht nur vom Einkommen ab, sondern insbesondere auch vom Zivilstand, der Dauer der Ehe, der Anzahl und der Altersdifferenz der Kinder, des Einkommens des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin und von allfälligen Auslandsaufenthalten. Darauf können die vorliegenden Berechnungen nicht detailliert eingehen. Ausgeklammert bleiben auch Spezialfälle, wie sie sich beispielsweise durch die neuen Möglichkeiten der flexiblen Pensionierung ergeben. So soll es etwa möglich werden, einen Teil der AHV-Rente vor dem Referenzalter zu beziehen, diesen Anteil nach einer gewissen Zeit zu erhöhen und den restlichen Anteil über das Referenzalter hinaus aufzuschieben. In der 2. Säule bestimmt das BVG lediglich die Mindestvorschriften, welche Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge mitwirken wollen, erfüllen müssen. Innerhalb der Grenzen, die das BVG zieht, sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung ihrer Finanzierung und ihrer Leistungen frei. Die Reformmassnahmen im Zusammenhang mit der Anpassung des Umwandlungssatzes in der 2. Säule beschränken sich auf die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG. Deshalb werden nur die Auswirkungen im Bereich des BVG- Obligatoriums dargestellt. Über 70 Prozent der Versicherten der beruflichen Vorsorge gehören einer Vorsorgeeinrichtung an, die zu Gunsten der Versicherten entweder bei der Finanzierung oder bei den Leistungen oder bei Finanzierung und Leistungen in ihren reglementarischen Bestimmungen vom Gesetz abweichen. Viele Vorsorgeeinrichtungen haben Massnahmen, die mit der Reform Altersvorsorge 2020 im BVG umgesetzt werden sollen, in ihren Reglementen bereits vorweggenommen. Für deren Versicherte bringt die Reform somit weder eine zusätzliche Belastung noch verändert sie die Leistungen ihrer Vorsorgeeinrichtung. Reformwirkungen, wie sie im vorliegenden Dokument dargestellt oder online im Internet ausgerechnet werden können, haben also eine begrenzte Aussagekraft und sind darum mit Vorsicht zu geniessen. Für die Berechnung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind zahlreiche Parameter entscheidend. Die Höhe der Rente Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Februar /35
3 Inhaltsverzeichnis 1. Auswirkungen auf Personen mit Leistungen im Alter Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen Alleinerziehende, 1 Kind, Monatseinkommen Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) Auswirkungen auf Personen mit Leistungen für Hinterlassene Witwe, 1 Kind, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten Witwe, 2 Kinder, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten Witwe, kein Kind, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten Auswirkungen auf Selbständigerwerbende Einpersonenhaushalt, selbständigerwerbend, Monatseinkommen Paarhaushalt, beide selbständigerwerbend, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 1 Person selbständig, 1 Person unselbständig, 2 Kinder, Monatseinkommen ( aus selbständiger / aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) Paarhaushalt, 1 Person selbständig, 1 Person unselbständig, keine Kinder, Monatseinkommen (7800. aus unselbständiger / aus selbständiger Erwerbstätigkeit) Auswirkungen auf Personen, welche die Rente um 2 Jahre vorbeziehen Einpersonenhaushalt, Frau, Monatseinkommen , Vorbezug um 2 Jahre Paarhaushalt, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug von beiden Versicherten um 2 Jahre Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug von beiden Versicherten um 2 Jahre Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug der beiden Versicherten um 2 Jahre Auswirkungen auf Personen, welche die Rente um 2 Jahre vorbeziehen und von der Sonderregelung für tiefe Einkommen profitieren Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Februar /35
4 5.1 Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen Auswirkungen auf Personen, welche Beiträge nach dem Referenzalter bezahlen Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen , Weiterarbeit und Aufschub der Rente um 2 Jahre Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen , Weiterarbeit um 2 Jahre, aber kein Aufschub der Rente Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ), Weiterarbeit um 2 Jahre (Person mit ) Anhang Jährliche Mehrbelastung (in Franken) unter Berücksichtigung einer proportionalen Satzerhöhung um 1,0 Prozentpunkt Jährliche Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichtigung einer proportionalen Satzerhöhung um 1,0 Prozentpunkt Kompensationsmassnahmen zum Erhalt des Leistungsniveaus in der Beruflichen Vorsorge Beispiele mit einem AHV-Jahreslohn von Franken Beispiele mit einem AHV-Jahreslohn von Franken Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Februar /35
5 1. Auswirkungen auf Personen mit Leistungen im Alter 1.1 Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen MWST 24 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 78 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 24 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 79 Franken pro Monat. 4. Die Rente der AHV bleibt erhalten. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 299 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 78 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 1872 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 250 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2122 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht und dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 5/35
6 1.2 Alleinerziehende, 1 Kind, Monatseinkommen MWST 26 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 78 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 26 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 79 Franken pro Monat. 4. Die Rente der AHV bleibt erhalten. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 299 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 78 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 2078 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 250 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2328 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht und dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 6/35
7 1.3 Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 52 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 285 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 52 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 117 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 279 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 285 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 750 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4260 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass ein vollständige Beitragsdauern vorliegen und dass die Einkommen während 30 jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt 7/35
8 1.4 Paarhaushalt, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ) MWST 32 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 98 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 32 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses und die Tatsache, dass die Person mit 1500 Franken Einkommen neu in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist, führen zu zusätzlichen Lohnabzügen von 148 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 611 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 98 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 375 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 3885 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und dass die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 8/35
9 1.5 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 38 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 170 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 38 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 136 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 483 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 170 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 500 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4010 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 9/35
10 1.6 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 56 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 257 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 56 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 126 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 349 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 257 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 813 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4323 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 10/35
11 1.7 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 65 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 65 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 83 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleiben erhalten. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 397 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 938 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4448 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und dass die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 11/35
12 1.8 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 77 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 77 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 83 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleiben erhalten. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 398 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 1125 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4635 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und dass die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 12/35
13 2. Auswirkungen auf Personen mit Leistungen für Hinterlassene Die finanziellen Auswirkungen der Reform «Altersvorsorge 2020» auf verschiedene Personengruppen Die Leistungen der AHV an Hinterlassene werden so umgestaltet, dass sie nur Personen mit Betreuungspflichten zugutekommen. Kinderlose Witwen haben darum nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren keinen Anspruch auf eine Witwenrente der 1. Säule mehr. Die Witwenrente wird von 80 auf 60 Prozent einer Altersrente gesenkt, die Waisenrenten im Gegenzug von 40 auf 50 Prozent angehoben. Renten, die bei Inkrafttreten der Reform bereits laufen, werden weder aufgehoben noch gesenkt. Auch der Anspruch auf Witwenrenten der obligatorischen 2. Säule bleibt unverändert. Durch die der beruflichen Vorsorge für tiefere und mittlere Einkommen werden jedoch die Hinterlassenenrenten im BVG für Personen in diesen Einkommensbereichen erhöht. 2.1 Witwe, 1 Kind, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten MWST der AHV-Renten der BVG-Renten 24 Fr. / Mt Fr. / Mt. HR: -204 Fr. / Mt. AR: 2 - HR: 200 Fr. / Mt. AR: 361 Fr. / Mt. 3 HR = Hinterlassenenrente / AR = Altersrente HR: 78 Fr. / Mt. AR: - 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 24 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses und die Tatsache, dass die Witwe neu in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist, führen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu zusätzlichen Lohnabzügen von 75 Franken pro Monat. 4. Die Hinterlassenenrenten der AHV sinkt um 204 Franken pro Monat. Die Altersrente der AHV bleibt erhalten. 5. Die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 200 Franken pro Monat. Die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um361 Franken pro Monat. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrente wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt und die Einkommen während 15 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 13/35
14 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 78 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 1878 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 98 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 1972 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. 14/35
15 2.2 Witwe, 2 Kinder, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten MWST der AHV-Renten der BVG-Renten 34 Fr. / Mt Fr. / Mt. HR: - AR: - 2 HR: 101 Fr. / Mt. AR: 382 Fr. / Mt. 3 HR = Hinterlassenenrente / AR = Altersrente HR: 158 Fr. / Mt. AR: 12 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 34 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 82 Franken pro Monat. 4. Die Hinterlassenenrenten und die Altersrente der AHV bleiben erhalten. 5. Die Hinterlassenenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 101 Franken pro Monat. Die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 382 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 158 Franken pro Monat und die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 12 Franken sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 2156 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 125 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2281 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrente wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt und die Einkommen während 15 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 15/35
16 2.3 Witwe, kein Kind, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten MWST der AHV-Renten der BVG-Renten 23 Fr. / Mt Fr. / Mt. HR: HR: - AR: - 2 AR: 279 Fr. / Mt. 3 HR = Hinterlassenenrente / AR = Altersrente HR: 119 Fr. / Mt. AR: 86 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 23 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 76 Franken pro Monat. 4. Die Hinterlassenenrente der AHV sinkt um 1872 Franken. Die Altersrente der AHV bleibt erhalten. 5. Die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt erhalten. Die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 279 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 119 Franken pro Monat und die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 86 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 2340 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 263 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2603 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrente wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt und die Einkommen während 15 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 16/35
17 3. Auswirkungen auf Selbständigerwerbende In der AHV wird Beitragsgerechtigkeit geschaffen: Die Beitragssätze von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden werden vereinheitlicht. Die sinkende Beitragsskala für Selbständige wird aufgehoben. 3.1 Einpersonenhaushalt, selbständigerwerbend, Monatseinkommen MWST der BVG-Renten 24 Fr. / Mt. 89 Fr. / Mt Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 24 Franken pro Monat. 2. Die Beiträge an die AHV steigen um 89 Franken pro Monat. 3. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 4. Die Rente der AHV bleibt erhalten. 5. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt.. 6. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 1872 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 412 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2284 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht und dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. 17/35
18 3.2 Paarhaushalt, beide selbständigerwerbend, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ) MWST der BVG-Renten 32 Fr. / Mt. 124 Fr. / Mt Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 32 Franken pro Monat. 2. Die Beiträge an die AHV steigen um 124 Franken pro Monat. 3. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 6. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 618 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4128 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 18/35
19 3.3 Paarhaushalt, 1 Person selbständig, 1 Person unselbständig, 2 Kinder, Monatseinkommen ( aus selbständiger / aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) MWST 38 Fr. / Mt. 36 Fr. / Mt. 82 Fr. / Mt Fr. / Mt. 12 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 38 Franken pro Monat. 2. Die Beiträge der selbständigen Person an die AHV steigen um 36 Franken pro Monat. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 79 Franken pro Monat für die unselbständigerwerbenden Person. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der unselbständigerwerbenden Person steigt um 382 Franken pro Monat. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der unselbständigerwerbenden Person um 12 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 743 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4253 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 19/35
20 3.4 Paarhaushalt, 1 Person selbständig, 1 Person unselbständig, keine Kinder, Monatseinkommen (7800. aus unselbständiger / aus selbständiger Erwerbstätigkeit) MWST 52 Fr. / Mt. 78 Fr. / Mt. 41 Fr. / Mt Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 52 Franken pro Monat. 2. Die Beiträge der selbständigerwerbenden Person an die AHV steigen um 78 Franken pro Monat. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen der unselbständigerwerbenden Person von 41 Franken pro Monat. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der unselbständigerwerbenden Person bleibt erhalten. Selbständigerwerbende sind dem BVG- Obligatorium nicht unterstellt. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der unselbständigerwerbenden Person um 199 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 921 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4431 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 20/35
21 4. Auswirkungen auf Personen, welche die Rente um 2 Jahre vorbeziehen Die finanziellen Auswirkungen der Reform «Altersvorsorge 2020» auf verschiedene Personengruppen Wer die Rente vor dem Referenzalter bezieht, muss eine Kürzung in Kauf nehmen, mit der ausgeglichen wird, dass die Rente länger bezogen wird. Als Folge der längeren Lebenserwartung werden die versicherungstechnischen Kürzungssätze nach unten korrigiert. Neu sind während des Vorbezugs keine Beiträge mehr geschuldet. 4.1 Einpersonenhaushalt, Frau, Monatseinkommen , Vorbezug um 2 Jahre MWST 24 Fr. / Mt Fr. / Mt. 28 Fr. / Mt. 266 Fr. / Mt. 72 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 24 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 78 Franken pro Monat. 4. Die Rente der AHV steigt um 28 Franken pro Monat. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 266 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 72 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht und dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 62 unterstellt. Bei der Rente nach geltendem Recht wird ein Umwandlungssatz von 6,5 % im Alter 63 angewendet, bei der Rente gemäss Reform ein Umwandlungssatz von 5,7 % im Alter /35
22 1646 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 250 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 1896 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. 22/35
23 4.2 Paarhaushalt, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug von beiden Versicherten um 2 Jahre MWST 32 Fr. / Mt Fr. / Mt. 53 Fr. / Mt. 543 Fr. / Mt. 91 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 32 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 146 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV steigen um 53 Franken pro Monat. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 543 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 91 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3086 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 375 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 3461 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass ein vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 62 unterstellt. Bei den Renten nach geltendem Recht wird ein Umwandlungssatz von 6,5 % im Alter 63 angewendet, bei den Renten gemäss Reform ein Umwandlungssatz von 5,7 % im Alter /35
24 4.3 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug von beiden Versicherten um 2 Jahre MWST 38 Fr. / Mt Fr. / Mt. 53 Fr. / Mt. 430 Fr. / Mt. 158 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 38 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 136 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV steigen um 53 Franken pro Monat. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 430 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 158 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3086 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 500 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 3586 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 62 unterstellt. Bei den Renten nach geltendem Recht wird ein Umwandlungssatz von 6,5 % im Alter 63 angewendet, bei den Renten gemäss Reform ein Umwandlungssatz von 5,7 % im Alter /35
25 4.4 Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug der beiden Versicherten um 2 Jahre MWST 52 Fr. / Mt Fr. / Mt. 53 Fr. / Mt. 249 Fr. / Mt. 264 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 52 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 119 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV steigen um 53 Franken pro Monat. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 249 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 246 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3086 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 750 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 3836 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 62 unterstellt. Bei den Renten nach geltendem Recht wird ein Umwandlungssatz von 6,5 % im Alter 63 angewendet, bei den Renten gemäss Reform ein Umwandlungssatz von 5,7 % im Alter /35
Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule
Alters- und Hinterlassenenleistungen in der 1. und 2. Säule Markus Aeschbacher Kassenleiter Einige Fakten zur Altersrente der AHV: Renten ab 2009: Einfache Altersrente: zwischen Fr. 1 140 und 2 280 Für
MehrAltersvorsorge 2020. Delegiertenversammlung VAA, 23. April 2014 Mario Christoffel, BSV
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Altersvorsorge 2020 Delegiertenversammlung VAA, 23. April 2014 Mario Christoffel, BSV Die drei grossen Herausforderungen
MehrSenkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes
Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
MehrASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2
ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2 Technische Aspekte (1. Teil) Peter Schiess LCP Libera AG ASIP Info-Veranstaltung (1. Teil) 18.8.2004/1 Übersicht Grundidee der 1. BVG-Revision Eintrittsschwelle
MehrRentenberechnung und flexibles Rentenalter
Rentenberechnung und flexibles Rentenalter Martin Truffer Ausgleichskasse des Kantons Wallis Abteilung Leistungen AHV/IV/EL 1 Das System unserer Altersvorsorge: Drei-Säulen-Konzept 1. Säule AHV, IV, EL
Mehr3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter
3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das
MehrAltersvorsorge 2020. Ein ausgewogenes Paket
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Altersvorsorge 2020 Ein ausgewogenes Paket «Die Zukunft der Altersvorsorge» - Öffentliche Abendveranstaltung, 27. November
MehrSozialversicherungen 2009
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2009 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
MehrDie 1. BVG Revision im Überblick
Die 1. BVG Revision im Überblick Die 1. BVG-Revision tritt am 01.01.2005 in Kraft. Einzelne Bestimmungen werden zwischen dem 01.04.2004 und dem 01.01.2006 eingeführt. VTL Versicherungs-Treuhand Leuthold
Mehr1.2011 Stand am 1. Januar 2011
1.2011 Stand am 1. Januar 2011 Änderungen auf 1. Januar 2011 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-5 Leistungen der AHV 6-7 Leistungen der IV 8-9 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrBaustelle Altersvorsorge und Ergänzungsleistungen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Baustelle Altersvorsorge und Ergänzungsleistungen Alterstagung Schweiz. Städteverband, Biel 06. November 2015 Jürg Brechbühl,
MehrMassnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE
Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,
MehrVORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.2014
VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement SE - Ausgabe 0400 - SR 030 - D.docx Seite
MehrBrutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00
nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix
Mehr1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015
1.2015 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2015 Stand am 1. Januar 2015 1 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2015 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
Mehr«Altersvorsorge 2020» Leitlinien
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV «Altersvorsorge 2020» Leitlinien 64. Gewerbliche Winterkonferenz, 17. Januar 2013 Jürg Brechbühl, Direktor BSV 23 Die Lebenserwartung
Mehr1.2009. Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2009
1.2009 Stand am 1. Januar 2009 Änderungen auf 1. Januar 2009 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-4 Leistungen der AHV 5-6 Leistungen der IV 7-8 Ergänzungsleistungen zur AHV und
MehrAltersvorsorge 2020 Leitlinien der Reform
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Altersvorsorge 2020 Leitlinien der Reform Jürg Brechbühl, Direktor BSV 22. April 2013 Die Pensionierten leben immer länger
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrBerufliche Vorsorge (BVG) 16.10.2015 Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung
Berufliche Vorsorge (BVG) 16.10.2015 Anpassung Umwandlungssatz an die erhöhte Lebenserwartung Die Berufliche Vorsorge (BVG, 2. Säule) wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert d. h. die Altersrenten
MehrPV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch
PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Standard 2015 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan gilt für
MehrBeiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
2.10 Beiträge Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die
MehrAnhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab 1.1.2012
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang FAR gültig ab 1.1.2012 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement für beide Geschlechter verwendet.
MehrPENSIONIERUNG. rechtzeitig vorbereiten
PENSIONIERUNG rechtzeitig vorbereiten 1 Inhaltsverzeichnis Planen Sie Ihre Pensionierung 2 Pensionskasse: Rente oder Kapital? 3 Ordentliche Pensionierung 4 Vorzeitige Pensionierung Vorbezug Rente / Kapital
MehrVernehmlassungsantwort zur Reform der Altersvorsorge
Vernehmlassungsantwort zur Reform der Altersvorsorge Pro Senectute nimmt als grösste Fach- und Dienstleistungsorganisation der Schweiz im Dienste der älteren Menschen Stellung zur Reform der Altersvorsorge,
MehrErläuterungen zum Persönlichen Ausweis
Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrInformation über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015. Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL
Information über die Änderungen bei der Pensionskasse des Kantons Glarus ab 1. Januar 2015 Alfred Schindler Leiter Geschäftsstelle PKGL Änderungen bei der Organisation der Pensionskasse Umorganisation
Mehr6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Januar 2006
6.02 Stand am 1. Januar 2006 Mutterschaftsentschädigung 1 Anspruchsberechtigte Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
Mehrfür die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrRentenreform 2020. Schwerpunkt Revision BVG. Informationsveranstaltung Seniorenrat Zug und Gemeinnützige Gesellschaft Zug 2.
Rentenreform 2020 Schwerpunkt Revision BVG Informationsveranstaltung Seniorenrat Zug und Gemeinnützige Gesellschaft Zug 2. September 2015 Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schwerpunkt 2. Säule das BVG
MehrPensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe Reglement Kapitalplan Gültig ab. Januar 05 Inhaltsverzeichnis ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GUTHABEN 3 VORSORGESTUFEN 4 FREIWILLIGE EINLAGEN 5 LEISTUNGEN 6 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
MehrBei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.
Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1
MehrFallbeispiele zu den finanziellen Auswirkungen auf die Versicherten
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Hintergrunddokument Fallbeispiele zu den finanziellen Auswirkungen auf die Versicherten FR / IT Im Rahmen von: Altersvorsorge
MehrAltersvorsorge 2020 Was die Reform für die Frauen bedeutet
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV F A K T E N B L ATT Altersvorsorge 2020 Was die Reform für die Frauen bedeutet Der Bundesrat hat am 19. November 2014 die
MehrSenkung technischer Zinssatz und
Senkung technischer Zinssatz und Reduktion der Umwandlungssätze Auf den folgenden Seiten werden die Auswirkungen der Senkung des technischen Zinssatzes und der Reduktion der Umwandlungssätze veranschaulicht.
Mehr1 Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich
3.06 Stand am 1. Januar 2007 Rentenvorausberechnung Auskunft über zu erwartende Rente 1 Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit
MehrPensionierung Rechtzeitig vorbereiten
Pensionierung Rechtzeitig vorbereiten Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Planen Sie Ihre Pensionierung 2 Pensionskasse: Rente oder Kapital? 3 Ordentliche Pensionierung 4 Vorzeitige Pensionierung Vorbezug
MehrVorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen
Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1
MehrRechtswissenschaftliches Institut 6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht
6. Lektion: Finanzierung / Beitragsrecht Seite 1 Ziele der heutigen Lektion Sie wissen, aus welchen Quellen die schweizerischen Sozialversicherungen finanziert werden, kennen die zwei grundlegenden Finanzierungsmethoden
MehrBVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015. www.pksv.ch
BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar 2015 www.pksv.ch BVG-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan BVG 2015 Art. 1 Gültigkeit Es gelten die nachfolgenden Bestimmungen in Ergänzung
MehrUmwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze
Umwandlungssatz: Probleme und Lösungsansätze Pensionskasse der Stadt Frauenfeld 26.02.2015/04.03.2015 Matthias H. Keller KELLER Pensionskassenexperten AG Altweg 2 8500 Frauenfeld 052 723 60 60 mk@k-exp.ch
MehrMEINE PENSIONSKASSE 2016. Informationen für Arbeitnehmende
MEINE PENSIONSKASSE 2016 Informationen für Arbeitnehmende 1 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen
MehrPENSIONSRECHNER PLANEN SIE IHREN RUHESTAND
Diese Anwendung benötigt zwingend Javascript damit die Funktionalität gewährleistet ist. Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihrem Browser und laden Sie die Seite erneut. Wie hoch ist mein Einkommen wenn
MehrDie Vorsorge in der Schweiz
Die Vorsorge in der Schweiz 27 1. Säule Für die AHV/IV-Renten lauten die Grundbeträge 2010 Volle einfache Altersrente Minimalbetrag pro Jahr pro Monat Maximalbetrag pro Jahr pro Monat 13 680 1 140 27 360
MehrWelche Zukunft. für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica
Welche Zukunft für die 2. Säule? PVB Informationsanlass Fred Scholl, Vizepräsident Kassenkommission Publica 3 Säulen System Qui sommes-nous? 1. Säule 2. Säule 3. Säule AHV Berufliche Vorsorge Individuelles
MehrPensionskassenausweis ganz einfach!/
Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Auf den ersten Blick ist der Pensionskassenausweis ein Dschungel aus Fach begriffen und Zahlen. Sich darin zurechtzufinden, ist aber gar nicht so schwer wenn man über
MehrHIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung
HIV Sektion Lyss-Aarberg und Umgebung Problematik Umwandlungssatz/technischer Zinssatz Konsequenzen für Pensionskasse, Arbeitnehmer, Arbeitgeber Martin Schnider Dipl. Pensionsversicherungsexperte, Partner
MehrFlexibles Rentenalter. Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das
3.04 Stand am 1. Januar 2013 Flexibles Rentenalter Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. 2 Für Männer liegt das ordentliche
MehrGesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)
Vernehmlassungsfassung Fettschrift: materielle Änderungen Unterstreichung: redaktionelle Anpassung 165.2 Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden,
MehrFlexibles Rentenalter. Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das
3.04 Stand am 1. Januar 2011 Flexibles Rentenalter Anspruch auf eine Altersrente 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. 2 Für Männer liegt das ordentliche
Mehr1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016
1.2016 Allgemeines Änderungen auf 1. Januar 2016 Stand am 1. Januar 2016 Übersicht Dieses Merkblatt informiert Sie über die Änderungen auf 1. Januar 2016 bei Beiträgen und Leistungen. Randziffern Beiträge
MehrPENSIONSKASSE FREELANCE
PENSIONSKASSE FREELANCE der Gewerkschaft syndicom ZUSAMMENFASSUNG VORSORGEREGLEMENT 2012 Gültig ab 01.01.2012 Pensionskasse Freelance 1/26 ZUSAMMENFASSUNG DER WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN Die in dieser Zusammenfassung
MehrAktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts
Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Dr. Hermann Walser 30. Oktober 2012 Seite 37 Überblick Problemstellung Flexibilisierung
Mehr3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung
3.06 Leistungen der AHV Rentenvorausberechnung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2011
2.08 Stand am 1. Januar 2011 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrEidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV. Altersvorsorge 2020
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Altersvorsorge 2020 Handlungsbedarf, Reformvorschläge und Auswirkungen Schweizerische Gesellschaft für Gerontologie SGG
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrAnhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011
Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2 A. Tabellen 5. Beitragspläne der Pensionskasse 5 2. Höhe der Risikobeiträge 5 3. Höhe des Umwandlungssatzes 5 4. Ablösungswert für Altersrenten und AHV-Überbrückungsrenten
MehrBeiträge an die Arbeitslosenversicherung
2.08 Beiträge Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische
MehrSozialversicherungen 2013
An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2013 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen
Mehr1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften
1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet
MehrBusinessComposit Berufliche Vorsorge ohne Grenzen
BusinessComposit Berufliche Vorsorge ohne Grenzen Weltweit gilt das Dreisäulensystem der Schweiz als vorbildlich. Doch angesichts globaler Einflüsse und demografischer Entwicklungen muss die 2. Säule seit
MehrHerzlich Willkommen. Herzlich Willkommen!
Herzlich Willkommen Herzlich Willkommen! 2 Geschichten, die das Leben schreibt 3 Wenn Ihre dritte Säule steht, ist die Pensionierung gesichert Pensionierung planen An was denken Sie? Freizeit Träume und
MehrDas III-Säulen System. Herzlich willkommen
Das III-Säulen System Herzlich willkommen Das III-Säulen System Übersicht der Sozialversicherungen AHV IV EL AVI EO MV FL FamZG MSE UVG KVG BVG Alters- und Hinterlassenenversicherung Invalidenversicherung
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrDie BVG-Planfamilie Überblick Seite 1/2
Die -Planfamilie Überblick Seite 1/2 In der -Planfamilie wird der AHV-Jahreslohn um einen Koordinationsabzug in der Höhe von 87,5 % der maximalen einfachen AHV-Altersrente reduziert. Die Leistungen dieser
MehrAltersvorsorge 2020 Fokus 2. Säule
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Altersvorsorge 2020 Fokus 2. Säule 25 Jahre betriebliche Personalvorsorge in Liechtenstein, 14. November 2014, Vaduz Jürg
MehrBerechnung der IV-Taggelder
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Mathematik, Analysen, Statistik Berechnung der IV-Taggelder Gültig ab 1. Januar 2016 Sl 01.09.2015 2 Erläuterungen Das
MehrAlterspolitik 2020. Reformbedarf Zweite Säule
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Alterspolitik 2020 Reformbedarf Zweite Säule Luzerner Kongress Gesellschaftspolitik, 4. Dezember 2014 Lara Fretz, Juristin
MehrMeine Pensionskasse 2015
Meine Pensionskasse 2015 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Sie deckt die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche
Mehr2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb
2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung
MehrREGLEMENT 2013. Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)
Pensionskasse SMGV/VHP (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) REGLEMENT 2013 Erster Teil: Vorsorgeplan B2 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im
MehrREGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des
Mehrfür die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)
Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen
MehrSicherung des Sozialmodells Schweiz
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Sicherung des Sozialmodells Schweiz Jahrestagung der Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik, 19. September 2013
MehrBerufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln. Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010
Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Präsentation von Walter Kohler, Geschäftsführer PAT-BVG Zürich, 4. März 2010 Berufliche Vorsorge kein Buch mit sieben Siegeln Die Redewendung Das ist für
Mehrzur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)
ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrALS Leistungsziele 5. Schriftliche Leistungsziele
ALS Leistungsziele 5 Schriftliche Leistungsziele Dajana Kuriger 06.11.2009 Inhaltsverzeichnis 1.7.1.4 Sozialversicherungen beschreiben...3 IV...3 EO...4 ALV...4 UVG...5 KVG...5 BVG...6 1.7.1.4 Sozialversicherungen
MehrAnhang 1 zum Personalvorsorgeund. Organisationsreglement
Anhang 1 zum Personalvorsorgeund Organisationsreglement Grenzwerte und versicherungstechnische Werte, gültig ab 1. Januar 2016 der GEWERBEPENSIONSKASSE 4147 Aesch seit 1 9 8 6 gegründet und verwaltet von
MehrFragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während
MehrDr. sc. math. Ernst Welti
Dr. sc. math. Ernst Welti Vorsitzender der Geschäftsleitung Einleitung Gründe für die Reduktion Konsequenzen der Reduktion Flankierende Massnahmen Informationsveranstaltungen 2005 70 1 Der technische Zinssatz
MehrMerkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2015 2 Sozialfonds, erstellt im März 2015 Grundsätzliches Der Sozialfonds bietet fünf überobligatorische
MehrVORSORGEREGLEMENT 2013
Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren, Tel. 044 253 93 80, Fax 044 253 93 94 info@vorsorge-gf.ch, www.vorsorge-gf.ch (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2013 Erster Teil:
MehrDas Ziel des Bundesrates, der Erhalt des Leistungsniveaus, wird von der Kommission geteilt; sie setzt es aber mit einem geänderten Konzept um:
14.088 s Altersvorsorge 2020. Reform Die Reform nach den Beschlüssen der SGK S 1 Zusammenfassung der Die SGK S unterstützt das Konzept des Bundesrates einer gesamtheitlichen Reform der Altersvorsorge,
MehrKontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung
Berufliche Vorsorge: Seite 1a Was ist der Unterschied zwischen "Altersgutschrift" und "Altersguthaben" Unterschied zwischen "BVG-Mindestzinssatz" und Umwandlungssatz? Welche Personen sind von der Versicherungspflicht
MehrMerkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)
Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589
Mehr2.08 Stand am 1. Januar 2014
2.08 Stand am 1. Januar 2014 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung Die Arbeitslosenversicherung ist obligatorisch 1 Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist wie die Alters- und Hinterlassenenversicherung
MehrEntgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger
MehrRichtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25.
Richtlinien betreffend die Garantien gemäss Artikel 46 der Übergangsbestimmungen des Vorsorgereglements der PKWAL vom 25. Januar 2012 Pensionskasse des Staates Wallis PKWAL Angenommen am 29. Februar 2012
MehrSparen-3-Konto. Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge
Sparen-3-Konto Sichern Sie Ihre Zukunft mit individueller Vorsorge Sparen-3-Konto Wie sichern Sie sich Ihre finanzielle Stabilität in Zukunft und treffen die richtige Entscheidung für Ihre Altersvorsorge?
MehrTrainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben
Seite 1 Trainingsfragen Sozialversicherungen Aufgaben Aufgabe 1 Nennen Sie drei Soziale Risiken und ordnen Sie diese entsprechenden Sozialversicherungszweigen zu. Aufgabe 2 Nennen Sie die Versicherungszweige
MehrDie Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht?
Die Renteninformation Alles klar! Oder doch nicht? Veröffentlichung von Ulrich Watermann Schmitzbüchel 32a D 51491 Overath Tel: 02204 / 768733 Fax: 02204 / 768845 Mail: uw@watermann vorsorgekonzepte.de
MehrRentenund. Versorgungslücke
Rentenund Versorgungslücke Düsseldorf, Januar 2004 Renten- und Versorgungslücke 1 Renten- und Versorgungslücke Eine zusätzliche finanzielle Absicherung für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit wird dringend
MehrAHVplus D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 0 1 2. Die AHVplus-Varianten. Antrag: Abstimmung.
D E L E G I E R T E N V E R S A M M L U N G V OM 1 1. M A I 2 1 2 Bern, 11. Mai 212 Tischvorlage DB AHVplus Antrag: Abstimmung. Die AHVplus-Varianten Die Projektgruppe hat verschiedene Varianten ausgearbeitet,
MehrSVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008. Probeprüfung
SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Berufsprüfung 2008 Probeprüfung 2008 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) - Beiträge Lösungsvorschläge Zeitvorgabe: max. Punktzahl:
Mehr7 M. ärz März 2010 NEIN zum Rentenklau!
7. März 2010 NEIN zum Rentenklau! Rentensenkung von über 10 % 2005: Umwandlungssatz wird von 7,2 auf 6,8 gesenkt = 5,5% der jährlichen Rente Jetzt: Erneute Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6,4%
Mehr