Position. Urheberrecht und Leistungsschutzrecht Freiheit und Verantwortung in Einklang bringen. Stand: September
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- Norbert Hauer
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1 Position Urheberrecht und Leistungsschutzrecht Freiheit und Verantwortung in Einklang bringen Stand: September
2 Vorwort X Vorwort Plädoyer für eine sachliche Debatte Das Patentrecht, das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sind zentrale Bestandteile unserer Wirtschaftsordnung. Sie sind zudem eine wichtige Säule für den Innovationsstandort Deutschland. Mit dem technischen Fortschritt wächst aber auch die Zahl der Möglichkeiten, in diese Rechte einzugreifen. Das Interesse der Rechteinhaber ist anzuerkennen. Zu strenge Schutzrechte wirken sich jedoch entwicklungshemmend aus. Freiheit und Verantwortung müssen in Einklang gebracht werden. Dieser Herausforderung muss sich der Gesetzgeber stellen. In der Debatte um Acta (dt. Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen) wurde die Öffentlichkeit durch unzutreffende Argumente emotionalisiert. So weit darf es nicht mehr kommen. Der Anspruch einer Informationsgesellschaft muss die sachliche Erörterung solcher Themen sein. Mit der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage wurde ein weiteres Kapitel aufgeschlagen. Politik und Medien müssen hier umfassend aufklären. Die vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. möchte dazu mit dem vorliegenden Positionspapier einen Beitrag leisten. Bertram Brossardt 28. September 2012
3 Inhalt X Inhalt 1 Präambel Urheberrecht und Leistungsschutzrecht Urheberrecht Leistungsschutzrecht Verlagsvertrag Veränderungen durch den digitalen Wandel Eingeschränkter Rechtsschutz in der Praxis Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums Position der vbw... 4 Ansprechpartner / Impressum... 5
4 Präambel 1 1 Präambel Chancen und Risiken des digitalen Wandels Der digitale Wandel bringt für Presseverlage erhebliche Veränderungen mit sich. In der heutigen Zeit stehen viele Verlage der Herausforderung rückläufiger Auflagenzahlen ihrer Tages- und Wochenzeitungen gegenüber. Die traditionelle Zeitung oder Zeitschrift in Papierform hat viel Konkurrenz bekommen. Die Verlage versuchen dieses Problem über den Ausbau ihres Online-Angebots zu lösen und sich so neue Märkte zu erschließen. Damit können die Artikel jedoch leichter von Dritten kopiert und für deren eigene gewerbliche Zwecke gebraucht werden. Das Internet bietet die Möglichkeit, Artikel im Datennetz ohne größeren Aufwand einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Viele sehen das Internet als rechtsfreien Raum, in dem Schutzrechte nicht gelten bzw. wo man in diese Rechte anonym und unentdeckt eingreifen kann. Manche Internetanbieter nutzen dies zur umfangreichen Verbreitung von fremden Inhalten. Besonders häufig geschieht dies durch Snippets (kurze Textauszüge von einer Webseite), die nach der Eingabe eins bestimmten Begriffs auf der Seite von Suchmaschinenbetreibern erscheinen, ohne dass der entsprechende Link angeklickt werden muss. Die Verlage stehen dem oft machtlos gegenüber. Um dies zu verhindern und die Wirtschaftlichkeit der Arbeit der Verlage zu schützen, muss der Gesetzgeber Schutzvorschriften treffen. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass der freie Informationsfluss ein hohes Gut von Verfassungsrang ist, welches prägend für unsere moderne Gesellschaft ist. Es muss weiterhin möglich sein, dass neue Geschäftsmodelle im Internet etabliert werden. Zudem muss vermieden werden, dass andere Unternehmen über Gebühr belastet und somit bei der Arbeit auf ihrem eigenen Tätigkeitsfeld beeinträchtigt werden. Die Freiheitsgrundrechte der Bürger und der Wirtschaft müssen mit den Schutzinteressen der Presseverlage in Einklang gebracht werden. Diese Balance versucht die Bundesregierung mit ihrem am 29. August 2012 beschlossenen Entwurf zur Änderung des Urhebergesetzes herzustellen.
5 Urheberrecht und Leistungsschutzrecht 2 2 Urheberrecht und Leistungsschutzrecht Schöpferische und organisatorische Leistung Das Leistungsschutzrecht ist vom Urheberrecht zu unterscheiden. Beide Rechte sind zwar im Hinblick auf ihre Funktion und die Schutzmechanismen miteinander verwandt, haben jedoch nicht denselben Inhalt. 2.1 Urheberrecht Das Urheberrecht schützt die persönlich geistige Schöpfung, also das geistige Eigentum an dem jeweiligen Werk. Im Bereich der Presse sind hiermit der Inhalt und die Formulierungen von Artikeln gemeint. Inhaber des Urheberrechts ist immer der Autor des Berichts. 2.2 Leistungsschutzrecht Das Leistungsschutzrecht gewährt seinem Inhaber Schutz für die wirtschaftlichorganisatorische Leistung. Ein gesetzliches Leistungsschutzrecht existiert in Deutschland bisher nur für Musik- und Filmproduzenten sowie für Sendeunternehmen. Der Schutz ist mit dem des Urheberrechts vergleichbar. Der Inhaber des Leistungsschutzrechts kann bei Rechtsverletzungen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen und dem Verletzer kostenpflichtige Abmahnungen schicken. Im Gegensatz zum Urheberrecht kann das Leistungsschutzrecht auch einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft zustehen. Anders als beim Urheberrecht besteht allerdings neben der Einräumung von Lizenzen die Möglichkeit, das Leistungsschutzrecht als solches zu übertragen. In Bezug auf Verlage liegt die eigene Leistung darin, die Inhalte der Berichte aufzubereiten und sie in einem Druckerzeugnis oder auf einer Internetseite zusammenzuführen und zu verbreiten. 2.3 Verlagsvertrag Das Verhältnis zwischen Autor und Verlag bestimmt sich außerhalb von Arbeitsverhältnissen in der Regel nach dem Verlagsgesetz. Durch den Verlagsvertrag wird der der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Autor muss sich der anderweitigen Vervielfältigung und Verbreitung enthalten und erhält eine Vergütung, über deren Höhe im Einzelfall verhandelt werden muss.
6 Veränderungen durch den digitalen Wandel 3 3 Veränderungen durch den digitalen Wandel Anpassung der Rechtslage an die neuen Eingriffsmöglichkeiten Vor den Zeiten des Internets waren die technischen Möglichkeiten, die Inhalte von Presseverlagen ohne entsprechende Nutzungsrechte einem breiten Publikum zugänglich zu machen begrenzt. Durch den digitalen Wandel und das Zurverfügungstellen von Online-Angeboten durch die Verlage wurden die Gelegenheiten für solche Rechtsverstöße deutlich erweitert. Damit entsteht ein erhöhter Schutzbedarf für die Verlage. Der Regierungsentwurf wird diesem Schutzbedürfnis gerecht, lässt dabei aber die Belange der ganz überwiegenden Zahl der Unternehmen unberührt. 3.1 Eingeschränkter Rechtsschutz in der Praxis Die Verlage können sich gegenüber den Personen, die ihre Online-Inhalte unbefugt verbreiten auf das ihnen vom Autor eingeräumte Nutzungsrecht an dem Artikel berufen. Das reicht in der Praxis aber häufig nicht aus, um den Rechtsverletzungen erfolgreich entgegen zu treten. Als Beispiel sei ein Fall genannt, in dem ein Internetanbieter Artikel von den Webseiten zweier überregionaler Zeitungsverleger kopiert und auf seiner eigenen Homepage veröffentlicht hat. Die Verlage zogen vor Gericht und konnten mit der Unterstützung der jeweiligen Autoren die Rechtsverletzung für 70 Fälle der unerlaubten Nutzung beweisen. Die Richter verlangten jedoch einen Nachweis der Einräumung der Nutzungsrechte zugunsten der Verlage durch die Verfasser der weiteren Berichte. Dass der damit verbundene Aufwand außer Verhältnis zum Nutzen eines solchen Vorgehens ist, ist offensichtlich. 3.2 Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums Am 29. August 2012 hat die Bundesregierung einen Entwurf für ein Leistungsschutzrecht der Presseverlage beschlossen. Das geplante Gesetz hat folgende Eckpunkte: Ausschließliches Recht des Herstellers eines Presseerzeugnisses, dieses Erzeugnis zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen Wenn das Presserzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden ist, gilt der Unternehmer als Hersteller Das Leistungsschutzrecht erlischt nach einem Jahr Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen Keine Zahlungspflicht für die öffentliche Zugänglichmachung, die nicht durch Suchmaschinenanbieter oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten
7 Position der vbw 4 4 Position der vbw Eingeschränktes Leistungsschutzrecht Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Leistungsschutzrecht ist zu begrüßen. Die Informationsfreiheit und die Interessen der Verlage werden in Einklang gebracht. Die vbw akzeptiert die Forderung der Presseverlage nach einem Leistungsschutzrecht mit Blick auf ihre wirtschaftlichen und technisch-organisatorischen Leistungen. Unternehmen, deren Zweck nicht die Verbreitung von fremden Online-Inhalten ist, dürfen aber nicht von den Kosten und Beschränkungen durch das Leistungsschutzrecht betroffen sein. Der Entwurf setzt ein deutliches Zeichen, dass es sich beim Internet nicht um einen rechtsfreien Raum handelt, an dem jeder anonym Urheberrechte und andere Schutzrechte verletzen kann und Unternehmen ihre Geschäftsmodelle auf fremden Leistungen und auf der Arbeitskraft anderer aufbauen können, ohne die Betroffenen am Umsatz zu beteiligen. Andererseits muss die Lizenzpflicht ausdrücklich auf Suchmaschinenanbieter oder gewerbliche Anbieter von Diensten beschränkt bleiben, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Eine Belastung von Unternehmen, deren Zweck es nicht ist, fremde Online- Inhalte zu verbreiten, darf nicht erfolgen. Hierzu muss sichergestellt werden, dass der unbestimmte Rechtsbegriff gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten eng verstanden wird. Dies muss in der Gesetzesbegründung deutlich herausgestellt werden, um Rechtsunsicherheit und weitergehende Auslegungen zu verhindern.
8 Ansprechpartner / Impressum 5 Ansprechpartner Florian Popella Grundsatzabteilung Recht Telefon Telefax florian.popella@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München vbw September 2012
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