Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe: Vorabentscheidungsantrag an den EuGH
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- Maya Kneller
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1 Tax Flash Nr. 12/2015 Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe: Vorabentscheidungsantrag an den EuGH EuGH: Voraussetzung der Verwendung in inländischer Betriebsstätte gemäß 12 Abs 3 Z 2 EStG verstößt gegen Niederlassungsfreiheit Schweiz und EU vereinbaren automatischen Informationsaustausch Vorsteuerrückerstattung ausländischer Unternehmer Auskunft des BMF zu Dreiecksgeschäften EuGH: Übergang der Steuerschuld bei fehlerhafter Beurteilung einer festen Niederlassung Veröffentlichte Meinung der EU- Kommission zur EuGH-Rechtsprechung betreffend grenzüberschreitende Dienstleistungen an Zweigniederlassungen, welche nationale Organgesellschaften sind VwGH: Vorsteuerabzug bei Dauerrechnungen und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 12 vom
2 Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe: Vorabentscheidungsantrag an den EuGH Energieabgabenvergütungsgesetz Das BFG hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 (RN/ /2014) einen Vorabentscheidungsantrag an den EuGH in der Rechtssache Dilly s Wellnesshotel (C-493/14) gestellt und äußert darin gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die ab 1. Februar 2011 wirksame Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe. Gemäß dem Vorabentscheidungsantrag ersucht das BFG den EuGH zur Beantwortung von drei Fragen in Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und äußert darin zusammenfassend die folgenden gemeinschaftsrechtlichen Zweifel: Bestimmte zwingende formelle Voraussetzungen der AGVO wurden nicht eingehalten, was zu einem Durchführungsverbot für die gegenständliche Regelung führen würde. Die (österreichische) Energieabgabenvergütung stellt keine Umweltschutzbeihilfe dar, weshalb Art 24 Abs 1 AGVO nicht angewendet werden kann. Dies wäre jedoch Voraussetzung, um die Freistellung von der Genehmigungspflicht durch die Europäische Kommission zu erreichen. Die Vergütung für Produktionsbetriebe ist an keinerlei echte Auflagen im Sinne des Umweltschutzes geknüpft, sondern regt im Gegenteil zu mehr Energieverbrauch an, wodurch die Beihilfe als solche nicht von den relevanten Bestimmungen der AGVO gedeckt wäre. Die (österreichische) Energieabgabenvergütung enthält keine Befristung auf maximal 10 Jahre, wodurch die Anwendungsvoraussetzung für die Freistellung gemäß Art 25 Abs 3 AGVO verletzt wird. Sollte der EuGH den im Vorabentscheidungsantrag angeregten Zweifeln Folge leisten, könnte auch allen Dienstleistungsunternehmen weiterhin, somit auch für Zeiträume nach Jänner 2011, eine Energieabgabenvergütung zustehen. Da allerdings noch nicht absehbar ist, wie der EuGH im Rahmen der Festlegung der Wirkung seiner allfälligen Entscheidung vorgehen würde (Beschränkung der zeitlichen Wirkung der EuGH-Entscheidung), empfehlen wir, einen Rechtsbehelf vor Ergehen der EuGH-Entscheidung einzulegen. Folglich sollten die Vergütungsanträge für 2011 und Folgejahre zur Wahrung der möglichen Ansprüche zeitnah gestellt werden. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie darüber gerne informieren. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 12 vom
3 EuGH: Voraussetzung der Verwendung in inländischer Betriebsstätte gemäß 12 Abs 3 Z 2 EStG verstößt gegen Niederlassungsfreiheit Einkommensteuergesetz Mit Urteil vom 16. April 2015 (Rs C-591/13) hatte sich der Gerichtshof der Europäischen Union mit der Unionsrechtskonformität des 6b des deutschen Einkommensteuergesetzes auseinanderzusetzen, welcher, analog zu 12 öestg, eine Übertragung von durch Veräußerung eines Wirtschaftsguts aufgedeckten stillen Reserven auf die Anschaffungskosten eines anderen Wirtschaftsgutes vorsieht und so eine Steuerstundung ermöglicht. Anwendungsvoraussetzung der deutschen Regelung ist, dass sowohl das veräußerte als auch das neu angeschaffte oder selbst hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört (hat). Der EuGH sieht in der Regelung eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dahingehend, als die Ungleichbehandlung von Ersatzinvestitionen in Wirtschaftsgüter für Betriebsstätten, die in einem anderen Mitgliedsstaat gelegen sind, dazu geeignet ist, Investitionen in das Ausland weniger attraktiv zu machen als eine vergleichbare inländische Investition. Da der Gerichtshof auch keine angemessene Rechtfertigung dieser Beschränkung erkennen konnte, liegt somit ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung liegt durch 12 Abs 3 Z 2 EStG offenkundig ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor und es ist den Steuerpflichtigen insbesondere zu ermöglichen, die Übertragung von stillen Reserven auch für Investitionen in andere Mitgliedsstaaten in Anspruch nehmen zu können. Die Reaktion des österreichischen Gesetzgebers bleibt abzuwarten. Schweiz und EU vereinbaren automatischen Informationsaustausch Steuerabkommen Am 27. Mai 2015 wurde das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen der Schweiz und der EU unterzeichnet. Dieses basiert auf dem von der OECD entwickelten globalen Standard zum automatischen Informationsaustausch. Demnach müssen die Schweiz und die restlichen EU-Mitgliedsstaaten ab 2017 entsprechende Kontodaten erheben und ab 2018 gegenseitig austauschen. Das Abkommen ersetzt das bilaterale Zinsbesteuerungsabkommen, welches seit 2005 gilt. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 12 vom
4 Vorsteuerrückerstattung ausländischer Unternehmer Ausländische Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in der EU können bis 30. Juni 2015 einen Vorsteuererstattungsantrag für das Jahr 2014 beim Finanzamt Graz-Stadt einbringen. Dem Antrag sind sämtliche Eingangsrechnungen mit österreichischer Umsatzsteuer im Original und eine Unternehmerbestätigung des Ansässigkeitsstaates beizulegen. Anträge, die nach Ende der gesetzlich festgelegten Frist gestellt werden, werden von den österreichischen Behörden nicht angenommen. Auskunft des BMF zu Dreiecksgeschäften In einer unverbindlichen Auskunft des BMF vom 12. März 2015 (BMF /0096- VI/4/2015) an die Wirtschaftskammer Österreich wird klargestellt, dass die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte auch dann möglich sein soll, wenn der mittlere Unternehmer (Erwerber) im Abgangsmitgliedsstaat umsatzsteuerlich erfasst ist. Voraussetzung ist jedoch, dass vom Erwerber die UID-Nummer eines anderen Mitgliedsstaates als jene des Abgangsmitgliedsstaates verwendet wird. Diese unverbindliche Auskunft soll im Rahmen des nächsten Wartungserlasses in die UStR aufgenommen werden. EuGH: Übergang der Steuerschuld bei fehlerhafter Beurteilung einer festen Niederlassung Im Urteil des EuGH in der Rechtssache Sarviz vom 23. April 2015 (C-111/14) hatte der EuGH zu entscheiden, welche Partei Schuldner der Umsatzsteuer bei falscher Anwendung des Reverse Charge Verfahrens aufgrund fehlerhafter Beurteilung des (Nicht)Vorliegens einer festen Niederlassung ist. Der EuGH hat entschieden, dass die Umsatzsteuer nur der Leistungserbringer schuldet, wenn die Leistung von einer im betroffenen Land gelegenen Betriebsstätte erbracht wird. In diesem Fall kann der Leistungsempfänger nicht als (zusätzlicher) Schuldner der Umsatzsteuer angesehen werden, auch wenn er die Umsatzsteuer bereits entrichtet hat. Weiter hat der EuGH festgehalten, dass aufgrund des Neutralitätsgrundsatzes nicht gleichzeitig vom Leistungserbringer die Umsatzsteuer eingehoben und dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt werden kann. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 12 vom
5 Veröffentlichte Meinung der EU- Kommission zur EuGH-Rechtsprechung betreffend grenzüberschreitende Dienstleistungen an Zweigniederlassungen, welche nationale Organgesellschaften sind Betreffend das Urteil des EuGH in der Rechtssache Skandia America vom 17. September 2014 (C-7/13; vgl. unseren Tax Flash Nr. 21/2014) hat die EU- Kommission aktuell eine Meinung hinsichtlich der weiteren Auswirkungen des Urteils veröffentlicht. Im Wesentlichen soll das Urteil nach Meinung der Kommission nicht nur Leistungen vom Stammhaus an eine Zweigniederlassung betreffen, sondern auch umgekehrt (Zweigniederlassung an Stammhaus) bzw. für Leistungen zwischen verschiedenen Zweigniederlassungen gelten. Auch sollen nicht nur Leistungen aus dem Drittland in ein EU-Land betroffen sein, sondern auch aus anderen EU-Ländern. Ebenfalls festgehalten wurde die Ansicht, dass die Aufnahme des gesamten Unternehmens (inländische und ausländische Unternehmensanteile) in den Organkreis (so wie bspw. in Großbrittanien praktiziert) dem EU-Recht widerspricht. VwGH: Vorsteuerabzug bei Dauerrechnungen In einem aktuellen Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2015 (2012/15/0007) hatte der VwGH zu beurteilen, ob bei Dauerschuldverhältnissen ein Vorsteuerabzug auf Basis der entsprechenden Verträge oder allgemein gehaltenen Dauerrechnungen (mit der Angabe bis auf weiteres oder bis auf Widerruf ) zulässig ist. Im konkreten Fall hatte der Leasingnehmer die Leasingraten nicht entrichtet. Aus Sicht des VwGH konkretisieren diese Unterlagen den Leistungszeitraum nicht ausreichend und entsprechen somit nicht den Erfordernissen des 11 UStG. Der Vorsteuerabzug wird erst durch einen Beleg mit konkretisiertem Leistungszeitraum, wie bspw. ein Zahlungsbeleg mit Angabe des entsprechenden Monats, begründet. Die Entrichtung der Zahlungen selbst ist jedoch nicht erforderlich (ausgenommen bei Ist-Besteuerung oder Anzahlungen). Weiters hat der VwGH ausgeführt, dass Leasingleistungen ein Dauerschuldverhältnis begründen. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 12 vom
6 Ihre -Adresse wird von uns nicht an Dritte weitergegeben und ausschließlich für und Wirtschaftsprüfer GmbH Zusendungen verwendet. Sie können nach TKG in der Fassung vom Ihr Einverständnis für Zusendungen für und Wirtschaftsprüfer GmbH jederzeit widerrufen. Die Inhalte in dieser Informationsschrift stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung im Einzelfall. und Wirtschaftsprüfer GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts dieser Informationsschrift. und Wirtschaftsprüfer GmbH Nr. 12 vom
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