Das Prüfungsangebot richtet sich an alle Schüler öffentlicher berufsbildender Schulen.

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1 SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach Dresden Sächsische Bildungsagentur Direktor Herrn Béla Bélafi Annaberger Straße Chemnitz Ihr/-e Ansprechpartner/-in Sigrid Berndt Durchwahl Telefon Telefax smk.sachsen.de* Ihr Zeichen nachrichtlich: Sächsisches Bildungsinstitut Erlass zur Durchführung von Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung im Schuljahr 2015/2016 im Freistaat Sachsen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) /178/1 Dresden, 23. September 2015 Die Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung (Beschluss der KMK vom in der Fassung vom ) ist Grundlage der Durchführung der Zertifikatsprüfung im Schuljahr 2015/2016 im Freistaat Sachsen. Die Rahmenvereinbarung weist die Zertifikatsprüfung als fakultatives Prüfungsangebot innerhalb der beruflichen Bildung aus: "Berufliche Schulen können auf freiwilliger Basis unabhängig von einer Benotung im Zeugnis eine Prüfung anbieten, in der sich Schülerinnen und Schüler ihre Fremdsprachenkenntnisse zertifizieren lassen können." Die KMK-Rahmenvereinbarung trifft im Weiteren Aussagen zu - Prüfungsniveaus und Berufsbezug, - Prüfungsteilen, - der Dauer der Prüfungen, - Prüfungsdurchführung und -bewertung, - dem auszustellenden Zertifikat. 1. Teilnahmeberechtigte Schüler an öffentlichen berufsbildenden Schulen Das Prüfungsangebot richtet sich an alle Schüler öffentlicher berufsbildender Schulen. Die Teilnahme ist den Schülern gestattet, die bei Ablauf der Meldefrist Schüler des jeweiligen Beruflichen Schulzentrums (BSZ) sind. Seite 1 von 7 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz Dresden Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 *Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

2 Schülern, bei denen nach dem bisherigen Leistungsstand zu erwarten ist, dass die Zertifikatsprüfung nicht erfolgreich absolviert wird, ist vor der Anmeldung zur Prüfung ein Beratungsgespräch mit dem entsprechenden Fremdsprachenlehrer zu empfehlen. Die BSZ entscheiden nach Maßgabe der jeweiligen personellen Voraussetzungen darüber, ob und in welchem Umfang (Schülerzahl) Zertifikatsprüfungen angeboten werden können. Bei nicht ausreichender Prüfungsmöglichkeit sind vom BSZ folgende Kooperationsmöglichkeiten zu prüfen: a) Vermittlung von prüfungswilligen Schülern an ein BSZ, das freie Prüfungskapazitäten hat, b) Kooperation mit den Fremdsprachenlehrern eines anderen BSZ bei der Prüfungsdurchführung. Die BSZ treffen im Falle einer Kooperation untereinander Vorabsprachen; die Entscheidung obliegt der jeweils zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur. Übersteigt die Zahl der Interessenten nach Ausschöpfung der o. g. Möglichkeiten dennoch die Prüfungskapazität, hat das BSZ eine Auswahl nach sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien vorzunehmen, die den Interessenten bekannt zu geben sind. 2. Teilnahmeberechtigte Schüler an Schulen in freier Trägerschaft Staatlich anerkannte Ersatzschulen können für ihre Schüler die Zertifikatsprüfung in den Bildungsgängen durchführen, für die die staatliche Anerkennung nach Landesrecht besteht. Für die Durchführung der Prüfung sind wie bei öffentlichen Schulen zwei Lehrkräfte erforderlich, die in der jeweiligen Fremdsprache unterrichten. Diese Lehrkräfte müssen bezüglich ihres Unterrichtseinsatzes von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde bestätigt sein. Sind bestätigte Lehrer der jeweiligen Fremdsprache an einer anerkannten berufsbildenden Ersatzschule nicht in der geforderten Anzahl vorhanden, ist die Kooperation mit einer anderen anerkannten berufsbildenden Ersatzschule oder einer öffentlichen berufsbildenden Schule möglich, sofern die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zustimmt. 3. Prüfungsdurchführung im Schuljahr 2015/2016 im Freistaat Sachsen Im Schuljahr 2015/2016 werden im Freistaat Sachsen Zertifikatsprüfungen in Englisch - für kaufmännisch-verwaltende in den Stufen II und III - für Bankkaufleute in der Stufe III - für gastgewerbliche in den Stufen II und III - für gewerblich-technische (Metalltechnik) in der Stufe II Seite 2 von 7

3 - für gewerblich-technische (Elektrotechnik) in der Stufe II - für Chemie- und chemieverwandte in der Stufe II - für IT- in der Stufe II - für Gesundheits- und Pflegeberufe in der Stufe II - für erzieherische in der Stufe II und in Französisch - für gastgewerbliche in der Stufe II durchgeführt. Für die schriftliche Prüfung werden durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus zentrale Aufgaben gestellt. Die Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Prüfung liegt im Zuständigkeitsbereich der Schulen. Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung erarbeiten die Schulen nach Vorgaben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (Anlage). 4. Prüfungs- und Anmeldetermine Die Prüfungen finden im Schuljahr 2015/2016 an folgenden Terminen statt: Prüfungssprache Berufsbereich Niveaustufe schriftliche Prüfung Englisch gastgewerbliche II 13. April 2016 Gesundheits- und Pflegeberufe erzieherische Englisch IT- II 23. Mai 2016 Englisch kaufmännisch-verwaltende II 7. Juni 2016 gewerblich-technische Englisch Chemie- und chemieverwandte II 10. Juni 2016 Englisch gastgewerbliche III 13. April 2016 Englisch kaufmännisch-verwaltende III 7. Juni 2016 Englisch Bankkaufleute III 10. Juni 2016 Französisch gastgewerbliche II 7. Juni 2016 Die schriftliche Prüfung beginnt 9:00 Uhr. Das Prüfungsende richtet sich nach der jeweiligen Niveaustufe (s. Ziffer 6). Die mündliche Prüfung kann unabhängig von der schriftlichen Prüfung und frühestens ab 4. Januar 2016 durchgeführt werden. Den Termin der mündlichen Prüfung legen die Schulen fest. Er ist dem Schüler umgehend nach seiner Prüfungsanmeldung mitzuteilen, damit dieser eine ggf. notwendige Freistellung vom Ausbildungsbetrieb beantragen kann. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses informiert bei Bedarf die Ausbil- Seite 3 von 7

4 dungsbetriebe über die erforderliche Freistellung zur schriftlichen und mündlichen Prüfung. Ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, das den Schülern zur Unterstützung des Anliegens mitgegeben werden sollte, liegt bei. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der Leitung der jeweiligen Schule. Anmeldungen für die Zertifikatsprüfung im Schuljahr 2015/2016 müssen bis zum 30. November 2015 bei der Schulleitung vorliegen. Auf dem Anmeldeformular ist zu vermerken, in welcher der angebotenen Fremdsprachen und Niveaustufen und in welchem der angebotenen Berufsbereiche die Prüfung abgelegt werden soll. Die Fremdsprachenlehrer beraten die Schüler bezüglich dieser Entscheidung. Ein Wechsel der Fremdsprache, des Berufsbereiches oder der Niveaustufe nach erfolgter Anmeldung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus möglich. Die Erfassung der Schulmeldungen erfolgt über das Schulportal. Im Menüpunkt "Prüfungen" steht unter "Aufgabenbestellung" hierfür das entsprechende Formular zur Verfügung. Die Aufgabenbestellung ist durch die Schulen bis zum 11. Dezember 2015, die Überprüfung durch die zuständigen Schulreferenten der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 18. Dezember 2015 abzuschließen. Sofern staatlich anerkannte Ersatzschulen eine Zertifikatsprüfung anbieten wollen, die bisher nicht auf das o. g. Formular im Schulportal zugreifen können, ist die Zugriffsberechtigung durch die betreffenden Schulen über die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus, Referat 34, zu beantragen. 5. Prüfungsausschuss An jeder Schule, die Zertifikatsprüfungen durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dessen Vorsitzender für die Durchführung der Zertifikatsprüfung verantwortlich ist. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind: 1. als Vorsitzender der Schulleiter 2. als sein Vertreter der stellvertretende Schulleiter oder eine vom Schulleiter beauftragte Lehrkraft 3. alle Lehrkräfte, die vom Schulleiter mit der Durchführung der Zertifikatsprüfung beauftragt wurden. Der Vorsitzende benennt die Erst- und Zweitbewerter für die schriftlichen Prüfungen sowie jeweils einen Prüfer und einen Protokollanten für die mündlichen Prüfungen. Die protokollführenden Lehrkräfte müssen ebenfalls Lehrer der jeweiligen Fremdsprache sein. 6. Schriftliche Prüfung Für die schriftliche Prüfung beträgt die Prüfungsdauer - in Stufe II: 90 Minuten - in Stufe III: 120 Minuten. Seite 4 von 7

5 7. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung soll als Partnerprüfung von zwei Schülern durchgeführt werden. Die Prüfungsdauer beträgt pro Partnerprüfung in - Stufe II: 20 Minuten - Stufe III: 25 Minuten. Die Festlegungen zur Gewährung einer Vorbereitungszeit sind für die jeweilige Stufe den beiliegenden Hinweisen zu den Prüfungsanforderungen und zur Durchführung der Prüfung zu entnehmen. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist dem Schüler unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen. 8. Zugelassene Hilfsmittel Für die schriftliche Prüfung ist ein allgemeinsprachliches zweisprachiges Wörterbuch (Fremdsprache Deutsch und Deutsch Fremdsprache) als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Während der mündlichen Prüfung sind keine Hilfsmittel zugelassen. Wird eine Vorbereitungszeit gewährt, ist für ihre Dauer ein Wörterbuch zuzulassen, sofern die Aufgabenstellung dies erfordert. Prüfungsteilnehmer mit Migrationshintergrund, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, können zusätzlich ein zweisprachiges Wörterbuch Deutsch-Herkunftssprache/ Herkunftssprache-Deutsch in gedruckter Form verwenden. 9. Protokoll Über die schriftliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere Angaben über Beginn und Ende, die Belehrungen über die Bestimmungen hinsichtlich von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über besondere Vorkommnisse enthält. Es ist von den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterschreiben. Das Protokoll der mündlichen Prüfung muss über die Prüfungsaufgaben und die Bewältigung der Prüfungsanforderungen Auskunft geben. Ebenso ist das Ergebnis der mündlichen Prüfung festzuhalten. 10. Nachteilsausgleich Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Schüler zu berücksichtigen. Der Schüler hat den Prüfungsausschuss rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll. Der Prüfungsausschuss legt geeignete Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Schülers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. Seite 5 von 7

6 11. Festsetzung des Prüfungsergebnisses Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben erfolgt schulintern durch einen ersten und zweiten Korrektor. Können sich die beiden Korrektoren bei der Bewertung eines Kompetenzbereichs der schriftlichen Prüfung (Rezeption, Mediation, Produktion) nicht auf ein Ergebnis (Zahl der Bewertungseinheiten) einigen, ist für jeden Kompetenzbereich das arithmetische Mittel zu bilden, ohne dass gerundet wird. Ergibt sich ein Gesamtergebnis von n,5, wird aufgerundet. Die Zertifikatsprüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil jeweils mindestens die Hälfte der erreichbaren Bewertungseinheiten erzielt wurde. Ein Ausgleich zwischen schriftlichem und mündlichem Prüfungsteil ist nicht möglich. 12. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfung oder eines Prüfungsteils durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen. Liegt eine Täuschungshandlung vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Behindert ein Schüler durch sein Verhalten eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von dieser Prüfung ausgeschlossen. Stellt sich nach Aushändigen des Zertifikates eine Täuschungshandlung heraus, kann die zuständige Regionalstelle die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und das Zertifikat einziehen. Die Schüler sind vor Beginn der Prüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen. 13. Zertifikat bei bestandener Prüfung Bei bestandener Prüfung ist das Zertifikat von der die Prüfung durchführenden Schule bis spätestens 15. September 2016 zu übergeben. Es ist das vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebene Zeugnismuster zu verwenden. Das Zeugnismuster ist im Formularservice des Sächsischen Bildungsservers ( veröffentlicht. Das Zertifikat ist nach Möglichkeit im DIN A 3-Format (beidseitig bedruckt) auszufertigen. Im Übrigen gelten die Regelungen der "Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Zeugnisse für berufsbildende Schulen" in der geltenden Fassung. Die prüfenden Lehrer sind entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten bei formalen und schreibtechnischen Aufgaben zu unterstützen. 14. Verfahren bei Verhinderung an der Prüfungsteilnahme und bei Nichtbestehen einer Zertifikatsprüfung Ein Anspruch auf Nach- oder Wiederholungsprüfung besteht nicht. Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Verhinderung der Teilnahme kann eine erneute Teilnahme im Schuljahr 2016/2017 beantragt werden, sofern der Antragsteller im Schuljahr 2016/2017 Schüler einer berufsbildenden Schule im Freistaat Sachsen ist. Seite 6 von 7

7 War die Verhinderung selbstverschuldet, ist eine erneute Prüfungsteilnahme ausgeschlossen. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist die Anerkennung der darunter liegenden Stufe nicht möglich. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung in derselben Niveaustufe in der Absicht, eine Verbesserung des Prüfungsergebnisses zu erzielen, ist nicht möglich. 15. Statistische Erfassung der Prüfungsergebnisse Die Erfassung der Prüfungsergebnisse erfolgt über das Schulportal. Im Menüpunkt "Prüfungen" stehen unter "Prüfungsdaten" Formulare zur Erfassung der Prüfungsteilnahme und zum Bestehen der Prüfung sowie zur verbalen Bewertung der Prüfung, getrennt nach Sprache, Berufsbereich und Schulart, zur Verfügung. Die statistische Auswertung ist durch die Schulen bis zum 9. September 2016, die Überprüfung durch die zuständigen Schulreferenten der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur bis zum 20. September 2016 abzuschließen. 16. Bekanntgabe des Erlasses Der Inhalt des Erlasses ist Schülern von berufsbildenden Schulen, Lehrern und ggf. Eltern durch die Schulleitung in geeigneter Form bekannt zu geben. gez. Wilfried Kühner Abteilungsleiter 5 Anlagen - Formblatt zur Prüfungsanmeldung für Schüler - Freistellungsersuchen des SMK - Formblatt "Freistellungsantrag" für Zertifikatsprüfungen im Schuljahr 2015/ Hinweise zu den Prüfungsanforderungen und zur Durchführung der Prüfung für die Zertifikatsprüfung der Stufe II - Hinweise zu den Prüfungsanforderungen und zur Durchführung der Prüfung für die Zertifikatsprüfung der Stufe III Seite 7 von 7