Merkblatt für werdende und stillende Mütter

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1 Merkblatt für werdende und stillende Mütter Liebe Mitarbeiterin, wir haben Ihnen in diesem Merkblatt wichtige und nützliche Informationen, in Schlagworten, alphabetisch geordnet, zusammengestellt und bitten Sie darum, sich diese aufmerksam durchzulesen. Inhaltsverzeichnis Ärztliches Attest... 3 Arbeitsschutzmaßnahmen während der Schwangerschaft/Stillzeit... 3 Arbeitszeitregelungen während der Schwangerschaft/Stillzeit... 3 Beamtinnen... 3 Beratungsangebote für schwangere Beschäftigte und Mütter... 3 Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbotes ( 25 MuSchG)... 4 Beschäftigungsverbote außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen... 4 Beschäftigungsverbot vor der Geburt (gesetzliche Schutzfrist)... 4 Beschäftigungsverbot nach der Geburt (gesetzliche Schutzfrist)... 5 Elterngeld nach der Geburt... 5 Elternzeit nach der Geburt... 5 Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen... 5 Erholungsurlaub ( 24 MuSchG)... 6 Feiertagsarbeit ( 6 MuSchG)... 6 Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen ( 7 Abs. 2 MuSchG)... 6 Gefährdungsbeurteilung... 6 Informationsangebote für Schwangere und Mütter im Internet... 7 Kündigungsverbot ( 17 MuSchG)... 7 Meldeformular des Regierungspräsidiums... 7 Mehrarbeit... 7 Mitteilungspflicht über Schwangerschaft... 8 Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen ( 19 MuSchG)... 8 Mutterschutzlohn ( 18 MuSchG)... 8 Nachtarbeit (Verbot und Zulässigkeit, 5 MuSchG, 28 MuSchG)... 8 Ruheraum / Still- und Wickelraum / Liegemöglichkeit... 8 Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes für Schwangere und Mütter... 9 Schutzvorschriften für Schwangere und Mütter... 9 Sonn- und Feiertagsarbeit (Zulässigkeit, 6 MuSchG)... 9 Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

2 Stillzeiten bei Verzicht auf Elternzeit... 9 VBL Zusatzversorgung Verbot der Beschäftigung Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

3 Ärztliches Attest Bitte senden Sie der ein Schwangerschaftsattest Ihres Arztes zu oder bringen dieses vorbei. Die benötigt das Attest mit einem voraussichtlichen Geburtstermin, um den Beginn der Mutterschutzfrist sowie Ihren letzten Arbeitstag bestimmen zu können. Sollte sich der voraussichtliche Geburtstermin ändern, teilen Sie uns dies bitte schnellstmöglich mit. Die Universität Konstanz übernimmt die Kosten für das Attest. Teilen Sie uns bitte hierfür Ihre Bankverbindung mit. Arbeitsschutzmaßnahmen während der Schwangerschaft/Stillzeit Ihr ungeborenes bzw. neugeborenes Kind genießt einen besonderen Schutz. Die Universität Konstanz als Ihre Arbeitgeberin hat gemäß Mutterschutzgesetz die Pflicht, für diesen Schutz zu sorgen. Deshalb kann es erforderlich sein, dass Sie bestimmte Tätigkeiten während der Schwangerschaft und danach während der Stillzeit nicht mehr ausüben dürfen. Über eventuelle Beschäftigungsbeschränkungen an Ihrem Arbeitsplatz aufgrund von physikalischen Gefährdungen / Einwirkungen oder Gefährdungen durch Gefahrstoffen, Biostoffen etc. finden Sie auf den Internetseiten der Arbeitssicherheit weitere Informationen. Sobald die Universität von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt, trifft die Universität die erforderlichen Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von Ihrem konkreten Arbeitsplatz und Ihrer bisher durchgeführten Tätigkeiten. Arbeitszeitregelungen während der Schwangerschaft/Stillzeit Während Ihrer Schwangerschaft bzw. Ihrer Stillzeit gelten folgende Arbeitszeitregeln. Die maximale Arbeitszeit beträgt 8,5 Stunden pro Tag sowie 90 Stunden in der Doppelwoche; bei unter 18-jährigen maximal 8,0 Stunden pro Tag oder 80 Stunden in der Doppelwoche. Grundsätzlich keine Nachtarbeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Grundsätzlich keine Sonn- und Feiertagsarbeit. Beamtinnen Für schwangere Beamtinnen gelten teilweise abweichende Regelungen. Sofern Sie Beamtin sind, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Personalsachbearbeiterin in Verbindung. Beratungsangebote für schwangere Beschäftigte und Mütter bei Fragen rund um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Stabstellen Arbeitssicherheit und / oder Betriebsarztstelle. bei Fragen rund um Ihr Arbeitsverhältnis: Ihr(e) Personalsachbearbeiter(in) bei Fragen rund um das Elterngeld: L-Bank BW Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

4 bei Fragen rund um die Zusatzversorgung VBL: VBL Telefon 0721 / Bei Fragen rund um Kinderbetreuung und Familienförderung an der Universität: Referat für Gleichstellung, Familienförderung und Diversity. Beschäftigung nach Ende des Beschäftigungsverbotes ( 25 MuSchG) Die Universität muss Sie nach Ende des Beschäftigungsverbotes entsprechend der vertraglichen Bedingungen weiter beschäftigen. Sie können Ihren Arbeitsplatz nicht verlieren. Dieser muss gleichwertig, aber nicht zwangsläufig der frühere Arbeitsplatz sein. Beschäftigungsverbote außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen Liegt eine Gefährdung am Arbeitsplatz vor, die Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes beeinträchtigt, oder kommt ein ärztliches Gutachten zu dem Schluss, dass bei Fortdauer der Beschäftigung eine Gefährdung nicht auszuschließen ist, so kann dies ggf. zu einem Beschäftigungsverbot führen. Ob ggf. eine Gefährdung an Ihrem Arbeitsplatz besteht und daraus ein mögliches Beschäftigungsverbot folgt, wird durch Ihre(n) Vorgesetzte(n), die Sicherheitsingenieure, den Betriebsarzt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft. Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an: Ihre(n) Vorgesetzte(n), Arbeitsgruppenleiter(in) im Fachbereich, die Betriebsarztstelle, Tel. 2668, die Sicherheitsingenieure Tel / Tel den Strahlenschutzbevollmächtigten und Beauftragten für Biologische Sicherheit Tel Falls eine Gesundheitsgefahr vorliegt, die zu einem Beschäftigungsverbot führt, wird Ihnen in Absprache mit Ihrem Vorgesetzten und der eine andere Arbeit zugewiesen oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, werden Sie von der von Ihrer Arbeit freigestellt. Dabei werden wir im Zweifel eine vorsorgliche Umsetzung bevorzugen. Vollständige oder teilweise gesetzliche Beschäftigungsverbote oder Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attests führen nicht zu einem Verdienstausfall. Sie erhalten z. B. dann weiterhin Ihr volles Entgelt, wenn Sie nicht an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können, oder wenn Ihnen ein anderer Arbeitsplatz aus zwingenden persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Beschäftigungsverbot vor der Geburt (gesetzliche Schutzfrist) 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung dürfen Sie nicht mehr beschäftigt werden, außer Sie erklären sich ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit. Berücksichtigen Sie jedoch bitte auch, dass die Weiterarbeit Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes gefährden kann. Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

5 Beschäftigungsverbot nach der Geburt (gesetzliche Schutzfrist) Nach der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie 8 Wochen lang nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten (weniger als 2500 g) oder Mehrlingsgeburten sowie auf Ihren Antrag hin im Falle der Geburt eines schwerbehinderten Kindes verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Im Gegensatz zur Schutzfrist vor der Entbindung dürfen Sie in dieser Zeit keinesfalls - auch nicht mit Ihrer Zustimmung - beschäftigt werden. In allen Fällen einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl der Tage, die bei der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die beiden Schutzfristen betragen also insgesamt immer 14 bzw. bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten 18 Wochen. Für den Fall des Todes des Kindes ist eine Wiederbeschäftigung frühestens ab Beginn der dritten Woche nach der Entbindung zulässig. Elterngeld nach der Geburt Sofern Sie Elternzeit beanspruchen, können Sie bei der Landeskreditbank Elterngeld beantragen. Die notwendige Arbeitgeberbescheinigung für Zeiten vor der Geburt können Sie bei unserer gehaltszahlenden Stelle, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV), anfordern. Informationen zum Elterngeld erhalten Sie unter Elternzeit nach der Geburt Sie haben Anspruch auf Elternzeit nach der Geburt. Wenn Sie Elternzeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in Anspruch nehmen möchten, senden Sie der bitte nach der Geburt Ihres Kindes so bald wie möglich den ausgefüllten Antrag auf Elternzeit zu. Bitte beachten Sie auch, dass die Stufenlaufzeit innerhalb Ihrer Entgeltgruppe während der Elternzeit ohne Beschäftigung ruht. Siehe darüber hinaus: VBL Zusatzversorgung Weitere wichtige Informationen zur Elternzeit sowie zum Mutterschutz und zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie finden Sie im Internet in folgenden amtlichen Publikationen: Leitfaden zum Mutterschutz unter Elterngeld, Elterngeld Plus und Elternzeit unter Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen Wenn Sie wegen eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots oder aufgrund eines ärztlichen Attests außerhalb der Schutzfristen teilweise oder ganz mit der Arbeit aussetzen müssen, haben Sie keinen Verdienstausfall zu befürchten. Sie erhalten z.b. dann weiterhin Ihr volles Gehalt, wenn Sie nicht an einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können oder wenn Ihnen ein Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

6 anderer Arbeitsplatz aus zwingenden persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (sog. Mutterschutzlohn, 18 MuSchG). Erholungsurlaub ( 24 MuSchG) Fehlzeiten aufgrund eines Beschäftigungsverbotes gelten als Beschäftigungszeiten. Ihr Erholungsurlaub wird hierdurch nicht gemindert. Haben Sie ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig angetreten, können Sie diesen noch nach Ablauf der Schutzfristen auf das laufende oder aber das nächste Urlaubsjahr übertragen. Schließt sich an die Mutterschutzfrist eine Elternzeit an, kann der Resturlaub noch nach deren Ende genommen werden. Feiertagsarbeit ( 6 MuSchG) Siehe Sonn- und Feiertagsarbeit Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen ( 7 Abs. 2 MuSchG) Die Universität bzw. Ihr(e) Vorgesetzte(r) muss Sie für die Zeit freistellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Dies gilt auch, wenn Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Die Universität bzw. Ihr(e) Vorgesetzte(r) muss Sie auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Ihr Verlangen hin zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird. Gefährdungsbeurteilung Zusammen mit Ihrem Vorgesetzten muss schnellstmöglich eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt bzw. die Vorhandene an Ihre neue Situation angepasst werden, falls dies noch nicht geschehen ist. Hierbei werden mögliche Gefährdungen bei Ihren Tätigkeiten und an Ihren Arbeitsplätzen überprüft und daraus abgeleitet entsprechende Schutzmaßnahmen oder auch Beschäftigungsverbote festgelegt. Das Ergebnis muss in den Formularen zu dieser Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Besondere Gefährdungssituationen bestehen insbesondere in den naturwissenschaftlichen Fachbereichen, der Sportwissenschaften, der Tierforschungsanlage des Botanischen Gartens sowie in allen technischen Bereichen von FM und den Wissenschaftlichen Werkstätten) Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

7 In allen anderen Bereichen liegen in der Regel keine besonderen Gefährdungen für Schwangere vor. Dies muss jedoch immer anhand der Formulare geprüft und dann entsprechend dokumentiert werden. Die entsprechenden Formulare für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Informationen zum Thema Mutterschutz finden Sie auf den Internetseiten der Arbeitssicherheit unter Gefährdungsbeurteilung und Mutterschutz. Informationsangebote für Schwangere und Mütter im Internet Nützliche Links sind: Kündigungsverbot ( 17 MuSchG) Während der Schwangerschaft und weitere vier Monate nach der Entbindung darf Ihnen nicht gekündigt werden, wenn uns (Ihrem Arbeitgeber) zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Falls Sie nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, bleibt ebenfalls der viermonatige Sonderkündigungsschutz bestehen. Meldeformular des Regierungspräsidiums Sie und Ihr ungeborenes Kind stehen während Ihrer Schwangerschaft und der Stillzeit unter einem besonderen Schutz. Das Regierungspräsidium (RP) wird die Einhaltung der rechtlich verbindlichen Schutzvorschriften und -Maßnahmen überwachen. Wir als Ihre Arbeitgeberin sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Schwangerschaft sowie Ihre Arbeitsbedingungen dem RP mitzuteilen. Wir haben an Ihre(n) Vorgesetzte(n) im Fachbereich ein Meldeformular des Regierungspräsidiums gesendet und ihn / sie gebeten, dieses mit Ihnen zusammen auszufüllen. Sie erhalten das gleiche Formular zu Ihrer Information, müssen dieses aber nicht selbst ausfüllen. Mehrarbeit ( 4 MuSchG) Mehrarbeit ist in folgendem Rahmen zulässig: Maximal 8 ½ Stunden täglich und 90 Stunden (einschließlich Sonntag) je Doppelwoche. Für unter 18 jährige Frauen gelten 8 bzw. 80 Stunden. es muss arbeitstäglich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall nach 29 MuSchG gewährt werden. Für Auszubildende gelten Sonderregeln. Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

8 Mitteilungspflicht über Schwangerschaft Werdende Mütter sollen der ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie davon Kenntnis haben (Empfehlung: informieren Sie Ihre Vorgesetzte(n) vorab.). Der Arbeitgeber benötigt diese Information frühzeitig insbesondere auch dazu, um Maßnahmen zum Schutz der schwangeren und ihres ungeborenen Kindes zu veranlassen. Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen ( 19 MuSchG) Sofern Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Sie für die Zeit der Schutzfristen und den Entbindungstag Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt ab dem Kalenderjahr 2002 höchstens 13 EUR (bis höchstens 25 DM) für den Kalendertag. Sind Sie nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, wird das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt gezahlt; es beträgt ab dem Kalenderjahr 2002 insgesamt höchstens 210 EUR (bis höchstens 400 DM). Zur Beantragung des Mutterschaftsgeldes wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse bzw. an das Bundesversicherungsamt. Für den Zeitraum, für den Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten Sie vom Land einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Für die Errechnung und Auszahlung ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung zuständig, das die erforderlichen Informationen von der Universität erhält. Mutterschutzlohn ( 18 MuSchG) In den Fällen eines Beschäftigungsverbotes erhalten Sie regelmäßig vom Arbeitgeber den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Nachtarbeit (Verbot und Zulässigkeit, 5 MuSchG, 28 MuSchG) Sie dürfen während Ihrer Schwangerschaft und Ihrer Stillzeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Sie dürfen bis 22:00 Uhr beschäftigt werden, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen, gemäß einer ärztlichen Bescheinigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, der Arbeitsschutz eingehalten wird und die Arbeit behördlich genehmigt wurde. Ruheraum / Still- und Wickelraum / Liegemöglichkeit Es ist unser Ziel, Sie bestmöglich vor Gefährdungen an Ihrem Arbeitsplatz zu bewahren. In enger Zusammenarbeit mit der Betriebsarztstelle, den Sicherheitsingenieuren und dem Personalrat werden wir alle Maßnahmen treffen, um Ihr gesundheitliches Wohlbefinden am Arbeitsplatz und das Wohl Ihres Kindes sicherzustellen. Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

9 In Raum K 501, neben dem IBZ II unterhalb der Mensa steht Ihnen ein Ruheraum, in dem auch die Möglichkeit besteht, Ihr Kind zu stillen oder zu wickeln. Einen weiteren Ruheraum finden Sie im Gebäude E auf der Ebene 07. Wenn Ihr Büro genug Platz bietet, besteht die Möglichkeit während der Zeit der Schwangerschaft eine Ruheliege auszuleihen. Anforderungen richten Sie bitte an unsere Betriebssanitäterin (Tel. 3764). Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes für Schwangere und Mütter 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung dürfen Sie nicht mehr beschäftigt werden, außer Sie erklären sich ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit. Berücksichtigen Sie jedoch bitte auch, dass die Weiterarbeit Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes gefährden kann. Sie können Ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Nach der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie 8 Wochen lang nicht beschäftigt werden. Bei medizinischen Frühgeburten (weniger als 2500 g) oder Mehrlingsgeburten sowie auf Ihren Antrag hin im Falle der Geburt eines schwerbehinderten Kindes verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Im Gegensatz zur Schutzfrist vor der Entbindung dürfen Sie in dieser Zeit keinesfalls - auch nicht mit Ihrer Zustimmung - beschäftigt werden. In allen Fällen einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl der Tage, die bei der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die beiden Schutzfristen betragen also insgesamt immer 14 bzw. bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten 18 Wochen. Für den Fall des Todes des Kindes ist eine Wiederbeschäftigung frühestens ab Beginn der dritten Woche nach der Entbindung zulässig. Schutzvorschriften für Schwangere und Mütter Eine Übersicht über die Schutzvorschriften zu Gunsten von Schwangeren und Müttern finden Sie auf den Internetseiten der Arbeitssicherheit und im Schaukasten der vor der zentralen Poststelle auf Ebene A 5. Sonn- und Feiertagsarbeit (Zulässigkeit, 6 MuSchG) Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin können Sie sich zur Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen des ArbZG bereit erklären. Stillzeiten bei Verzicht auf Elternzeit Wenn Sie auf Ihre Elternzeit verzichten und im Anschluss an Ihre Schutzfrist nach der Entbindung die Arbeit wieder aufnehmen, können Sie verlangen, dass Sie für die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens jedoch zweimal täglich 30 Minuten oder einmal täglich 1 Stunde von der Arbeit freigestellt werden. Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

10 Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden erhöht sich die Stillzeit auf zweimal täglich mindestens 45 Minuten oder einmal täglich 90 Minuten. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens 2 Stunden unterbrochen wird. Bevor Sie die Stillpausen in Anspruch nehmen, müssen Sie Rücksprache mit Ihrer / Ihrem Vorgesetzten halten. Ein Verdienstausfall wird Ihnen dadurch nicht entstehen. VBL Zusatzversorgung Sofern Sie bei der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert sind, möchte ich Sie für Ihre weiteren Planungen auf Folgendes hinweisen: Für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 in diesem Monat ergeben würden ( 9 Abs. 1 Tarifvertrag Altersversorgung-ATV). Wird dagegen während der Elternzeit die Arbeitszeit lediglich reduziert, ohne dass das Arbeitsverhältnis ruht und beträgt das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt weniger als 500, wird nur das geringere Entgelt für die Bemessung der Versorgungspunkte berücksichtigt. Falls Sie eine Entgeltumwandlung vereinbart haben, ruht diese, solange während der Elternzeit kein Entgelt gezahlt wird. Eine freiwillige Fortführung mit eigenen Beiträgen ist jedoch möglich. Bei allen Fragen zur Zusatzversorgung (insbesondere auch zur einzuhaltenden Wartezeit) wenden Sie sich bitte direkt an die VBL, Telefon: 0721/ Verbot der Beschäftigung Siehe Beschäftigungsverbot Merkblatt für werdende und stillende Mütter - Stand:

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