Arbeitsrecht Kopf hoch!
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- Ingrid Gerhardt
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1 Arbeitsrecht 2019 Kopf hoch!
2 Inhaltsübersicht 1. Es muss sein! 2. Neues Befristungsrecht 3. Hinausschieben der Altersgrenze 4. Kündigung während der AU 5. Widerruf eines Aufhebungsvertrages 6. Urlaub, Urlaub, Urlaub 7. EuGH: Arbeitszeiterfassung für alle?
3 1. Es muss sein!
4 Es muss sein! 3 Sätze für eine kostenfreie Auskunft: Ich habe nur mal ne kurze Frage Einen schönen Gruß von Ich habe noch nicht gegoogelt!
5 2. Neues Befristungsrecht
6 Befristungsrecht: geltendes TzBfG Befristung mit Sachgrund grundsätzlich ohne zeitliches Limit! Sachgrundlose Befristung: - Max. zwei Jahre - Max. drei Verlängerungen - Keine Vorbeschäftigung
7 GroKo: geplante Änderungen Befristung ohne Sachgrund: - Max. 18 Monate - Max. eine Verlängerung - Karenzzeit von 3 Jahren für die Vorbeschäftigung Befristung mit Sachgrund - Max. 5 Jahre
8 3 Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung (aktuelle Rechtslage nach TzBfG) nicht länger als 24 Monate max. 3 Verlängerungen keine Vorbeschäftigung Reform des TzBfG (GroKo) nicht länger als 18 Monate max. 1 Verlängerung Vorbeschäftigung vor mehr als 3 Jahren
9 3. Hinausschieben der Altersgrenze
10 Vorweg: Die Rente schützt den Arbeitgeber nicht! Keine automatische Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus Altersgründen! Vereinbarungen in Arbeitsverträgen, die das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs enden lassen, sind grundsätzlich wirksam Das Arbeitsverhältnis kann in allen Fällen über den Zeitpunkt des Rentenbezugs hinaus fortgesetzt werden
11 Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts
12 4. Kündigung während der AU
13 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. ( ). (2) Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in 3 Abs. 1 oder in 3a Absatz 1 bezeichneten Zeit nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, ( ), so endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
14 LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v Sa 1507/17» Bei einer Kündigung zeitnah zu einer AU, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Zusammenhang von Kündigung und AU» Es genügt, wenn die Kündigung ihre obj. Ursache und wesentliche Bedingung in der AU hat und den entscheidenden Anstoß für die Kündigung gegeben hat» Die AU muss nicht alleiniger Grund für die Kündigung sein; sie muss die Kündigung aber wesentlich beeinflusst haben
15 LAG Berlin-Brandenburg, a.a.o. (Forts.)» Der AG hat nach dem Ende der zunächst bescheinigten Dauer der AU noch drei Tage abzuwarten, ob der AN ihm die Fortdauer der AU anzeigt» Macht er das nicht, kann er sich nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnis von der Fortdauer der AU hatte, sondern wird so behandelt, als hätte er von der Fortdauer gewusst
16 5. Widerruf eines Aufhebungsvertrages
17 Widerruf eines Aufhebungsvertrages (BAG)
18 6. Urlaub, Urlaub, Urlaub
19 Urlaub, Urlaub, Urlaub Alter Hut : 15-Monats-Rechtsprechung bei Dauerkranken Hoffentlich noch bekannt: Urlaub in der Elternzeit Infoschreiben an AN(in)!! NEU, NEU, NEU: Rechtsprechung von EuGH und BAG aus den Jahren
20 NEU: Urlaubsabgeltungsanspruch als Teil der Erbmasse
21 NEU: Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen
22 7. Arbeitszeiterfassung für alle?
23 Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH
24 Vielen Dank! RA Dr. Uwe Schlegel
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