Ansätze zur Ausgestaltung des Ordnungsrechts in Thüringen

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1 Ansätze zur Ausgestaltung des Ordnungsrechts in Thüringen Thüringer Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - ein Entwurf - Dr. habil. Martin Gude Abteilungsleiter Energiepolitik, Technologie- und Forschungsförderung

2 Prioritäre Handlungsfelder für Thüringen Monitoring-Bericht 2013 Die energiepolitischen Ziele der Landesregierung bis zum Jahr 2020 sind grundsätzlich erreichbar, aber dafür sind verstärkte Anstrengungen nötig, insbesondere: Steigerung der Energieeffizienz Senkung des Raumwärmebedarfs Ausbau erneuerbarer Energien im Wärmebereich derzeitiges Ordnungsrecht und Förderinstrumentarium unzureichend

3 Ausgangslage im Freistaat Thüringen große Sanierungswelle Anfang der 1990er Jahre hoher Mietwohnanteil, insb. MFH hoher Anteil an Wohnungsgesellschaften hoher Fernwärmeanteil (mit KWK) starker demographischer Wandel, insb. im ländlichen Raum geringe Eigenkapitalkraft bei Eigentümern

4 Der Thüringer Weg Entwurf des Thüringer Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes (ThEEWärmeG) Fokus auf Gebäude, Quartiere und Kommunen Doppelstrategie aus mehr erneuerbarer Wärme und weniger Wärmebedarf Offenheit hinsichtlich Technologie und Innovationen Stärkung und Umbau der netzgebundenen Wärmeversorgung

5 Angestrebte Maßnahmen Erstellung von Wärmekonzepten (Energiesparpläne) mit Quartier- Auflösung für Kommunen Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit von Wärmenetzen Austausch der Heizungssysteme, die ihre technische Lebensdauer überschritten haben verstärkter Einsatz effizienter Technologien und erneuerbarer Energien im Gebäudebestand

6 Adressaten der Regelungen Verteilung der Verantwortung auf mehrere Schultern Kommunen und lokale Initiativen Energieversorgungsunternehmen als Betreiber von Wärmenetzen Eigentümer von Gebäuden (private und öffentliche Hand)

7 Kommunale Wärmeanalyse und -strategie 3 ThEEWärmeG Kommunen mit mehr als Einwohnern 2 Jahre nach Inkrafttreten Kommunen mit mehr als Einwohnern 4 Jahre nach Inkrafttreten Verpflichtung 1. Schritt: Erfassung der anfallenden Wärmeenergiebedarfe und -quellen sowie Erfassung der Potenziale zur Nutzung von EE Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz Verpflichtung 2. Schritt: Entwicklung von Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Reduzierung und klimaschonenden Deckung des Wärmebedarfes in der Kommune Wenn notwendig ( 3 Abs. 4): Erfassung des Wärmeenergiebedarfes, der Art der Bedarfsdeckung sowie der anfallenden Abwärme von Gewerbe- und Industriebetrieben Land stellt Grundlagendaten zur Verfügung Steuerungskreis einrichten unter Beteiligung lokaler Akteure Stand 05/2014

8 Stärkung und Umbau der netzgebundenen Wärmeversorgung nach ThEEWärmeG Wärmeversorger Kommune Verpflichtung zum Einsatz von Erneuerbaren Energien und Nutzung von Abwärme ( 4) Duldung neuer Wärmenetze ( 5 ) Meldung der Einhaltung der Verpflichtung an die Behörde innerhalb von 3 Monaten Gebäudeeigentümer Anschluss- und Benutzungsrechte und -gebote ( 6) Befreiung von der Verpflichtung ganz oder teilweise auf Antrag ( 6 Abs. 4) Stand 05/2014

9 Wohngebäudeeigentümer nach ThEEWärmeG und EEWärmeG-Bund Wohngebäudeeigentümer nach EEWärmeG Verpflichtung 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Wohngebäudeeigentümer nach EEWärmeG - Bund Verpflichtung ab Verpflichtung zur Nutzung von EE oder Ersatzmaßnahmen oder Kombination aus beiden im Bestand Verpflichtung zur Nutzung von EE oder Ersatzmaßnahmen oder Kombination aus beiden im Neubau Ausnahmen und Befreiungen ( 11) Erfüllung der Pflicht nicht oder nicht vollständig möglich Ausnahmen und Befreiungen nach 15 Nichterfüllung der Pflicht oder Teile davon Bußgeld Ordnungswidrigkeit Stand 05/2014

10 Wohngebäudeeigentümer nach ThEEWärmeG Energiesparplan freiwillig A u s l ö s e f a k t o r e n Verpflichtung 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Modernisierung im/ am Gebäude erfolgt bzw. geplant Erneuerung Heizanlage Hinweispflicht vor Vertragsabschluss Verpflichtung zur Nutzung von EE oder Ersatzmaßnahmen oder Kombination aus beiden Erfüllung der Pflicht nicht oder nicht vollständig möglich Ordnungswidrigkeit Nichterfüllung der Pflicht oder Teile davon Ausnahmen und Befreiungen ( 11) Bußgeld Stand 05/2014

11 Kommunale Gebäudeeigentümer nach ThEEWärmeG Energiesparplan 4 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes A u s l ö s e f a k t o r e n Verpflichtung 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Modernisierung im/ am Gebäude erfolgt bzw. geplant Erneuerung Heizanlage Hinweispflicht vor Vertragsabschluss Verpflichtung zur Nutzung von EE oder Ersatzmaßnahmen oder Kombination aus beiden Stand 05/2014

12 Nichtwohngebäudeeigentümer nach ThEEWärmeG Nichtwohngebäude mit einer beheizten oder gekühlten Nutzfläche von m² Machbarkeitsstudie zum Einsatz von EE und/oder Effizienzmaßnahmen zur Deckung des Wärme- oder Kältebedarfs bis 2 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes erstellt durch einen Sachkundigen Ordnungswidrigkeit Nichterfüllung der Pflicht oder Teile davon Bußgeld Stand 05/2014

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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