ZDB-Leitfaden für die betriebliche Praxis. zur. Neuregelung einer Mindesturlaubsvergütung ab 1. Januar 2013

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1 ZDB-Leitfaden für die betriebliche Praxis zur Neuregelung einer Mindesturlaubsvergütung ab 1. Januar 2013 Stand: März 2013 Inhalt 1. Hintergrund der tariflichen Neuregelungen 2. Eckpunkte der tariflichen Neuregelung a) Gewerbliche Arbeitnehmer b) Angestellte und Poliere c) Urlaubsansprüche bis 31. Dezember 2012 (Altfälle) 3. Einzelfragen a) Krankheit ohne Lohnanspruch b) Saison-Kurzarbeit c) Besondere Arbeitnehmergruppen 4. Übersicht 5. Anlage: Arbeitnehmerbezogene Meldung ab Januar 2013

2 2 1. Hintergrund der tariflichen Neuregelungen Im Anschluss an eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den Auswirkungen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf die Urlaubsansprüche des erkrankten Arbeitnehmers (EuGH, Urteil vom C - 350/06 - Schultz-Hoff ) ist es auch im Baugewerbe zu zahlreichen Arbeitsgerichtsverfahren gekommen, in denen u. a. die Rechtmäßigkeit der tariflichen Urlaubsregelungen sowie des Urlaubskassenverfahrens in Frage gestellt wurde. In diesen Rechtsstreitigkeiten wurde geltend gemacht, nach Wegfall der früheren Ausgleichsbeträge für Lohnausfälle verringere sich die Urlaubsvergütung insbesondere bei Langzeiterkrankung in unzulässiger Weise. Hintergrund dieser Rechtsstreitigkeiten ist zum einen die Frage, welche Urlaubsvergütungsansprüche ein Arbeitnehmer während einer Langzeiterkrankung (mit oder ohne Krankengeldbezug) oder bei einem konjunkturellen bzw. witterungsbedingten Arbeitsausfall (Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld) erwirbt. Zum anderen ist strittig, ob diese Urlaubsansprüche über mehrere Jahre angesammelt werden können oder irgendwann verfallen und ob im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungs- bzw. Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers besteht. Durch mehrere Vorlagebeschlüsse deutscher Arbeitsgerichte an den Europäischen Gerichtshof bestand die konkrete Besorgnis, dass die tariflichen Urlaubsregelungen im Baugewerbe für nicht europarechtskonform erklärt werden könnten. Dies liegt insbesondere daran, dass die für Urlaubsansprüche maßgebliche europäische Arbeitszeitrichtlinie jedem Arbeitnehmer uneingeschränkt, und zwar unabhängig von seiner konkreten Arbeitsleistung im Urlaubsjahr, einen Anspruch auf bezahlen Mindesturlaub von vier Wochen (= 20 Arbeitstagen) einräumt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss der Arbeitnehmer für diesen Mindesturlaub eine Vergütung erhalten, die derjenigen entspricht, die er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip). Zudem darf der Urlaubsanspruch nur dann zu einem bestimmten Stichtag verfallen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Urlaub zu nehmen. Für Langzeitkranke hat der Europäische Gerichtshof diese Vorgabe mittlerweile dahingehend konkretisiert, dass ein Verfall 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres statthaft ist, um ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen bei weiterhin andauernder Krankheit zu vermeiden (EuGH, Urteil vom C - 214/10 - KHS ). Zudem hat auch das Bundesarbeitsgericht eine Änderung seiner Rechtsprechung eingeleitet. Ursprünglich hatte das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, die tarifvertragliche Urlaubskassenregelung sei zumindest bei dem Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld vom Bundesurlaubsgesetz gedeckt, obwohl dies zu einer Verringerung der Urlaubsvergütung des Arbeitnehmers führt (BAG, Urteil vom AZR 844/08 -). Inzwischen hält das Bundesarbeitsgericht die tariflichen Urlaubsregelungen zumindest im Falle der Langzeiterkrankung für unanwendbar, und zwar mit der Rechtsfolge, dass die gesetzlichen Urlaubsbestimmungen zu beachten sind (BAG, Urteil vom AZR 465/11 -). Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben dieser Entwicklung der Rechtsprechung durch die tarifvertragliche Neuregelung einer Mindesturlaubsvergütung Rechnung getragen und damit die tariflichen Urlaubsregelungen im Baugewerbe und das Urlaubskassenverfahren wieder europafest gemacht. Ab dem Urlaubsjahr 2013 besteht damit wieder Rechtssicherheit, arbeitsgerichtliche Streitigkeiten über Urlaubsansprüche brauchen nicht mehr befürchtet zu werden.

3 3 2. Eckpunkte der tariflichen Neuregelung Durch die tariflichen Neuregelungen werden die ab 1. Januar 2013 entstehenden Urlaubsansprüche der gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Poliere wie folgt neu geregelt. a) Gewerbliche Arbeitnehmer Für gewerbliche Arbeitnehmer sind aufgrund des Urlaubskassenverfahrens sowohl die materiellen Urlaubsansprüche als auch die Verfahrensregelungen zum arbeitnehmerbezogenen Meldeverfahren modifiziert worden. 8 Nr. 5 BRTV wurde dahingehend geändert, dass eine Mindesturlaubsvergütung für bestimmte Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch besteht. Dies gilt für die Fälle der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit (ohne Lohnfortzahlung) und für Ausfallstunden in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (01. Dezember 31. März) mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld, wobei die ersten 90 Ausfallstunden im Schlechtwetterzeitraum unberücksichtigt bleiben. Es besteht aber kein Anspruch auf eine Mindesturlaubsvergütung für diese ersten 90 Ausfallstunden in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit und für Ausfallstunden aufgrund von Kurzarbeit außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit. Ermittlung der Urlaubsdauer Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer sind seit 1. Januar 2013 auch diejenigen Beschäftigungstage zu berücksichtigen, in denen der Arbeitnehmer wegen Krankheit keinen Arbeitslohn erhält ( 8 Nr. 2.3 BRTV). Bisher wurden diejenigen Beschäftigungstage, für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hatte (z. B. bei ausgesteuerten Langzeitkranken, bei denen die gesetzliche Höchstbezugsdauer für Krankengeld von 78 Wochen erschöpft war), nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes darf jedoch auch bei Langzeiterkrankung der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Die Regelung zur Mindesturlaubsvergütung bei Langzeiterkrankung gilt vielmehr, solange das Arbeitsverhältnis besteht, unabhängig davon, ob der Krankengeldbezug endet und Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosen- oder Rentenversicherung bezogen werden. Endete der Krankengeldbezug bereits vor dem 1. Januar 2013, sind auch für die ausgesteuerten Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt wieder monatliche Meldungen an die ULAK abzugeben. Ermittlung der Urlaubsvergütung Die Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden ohne Lohnanspruch beträgt 14,25 % des zuletzt nach 6 VTV an die ULAK gemeldeten Bruttolohnes. Das entspricht dem Urlaubsprozentsatz für die nach 8 Nr. 4 BRTV zu zahlende Urlaubsvergütung. Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Krankheitsstunden entsteht im laufenden Monat und wird von der ULAK für die gemeldeten Ausfallstunden errechnet und auf dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben.

4 4 Der Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden mit Bezug von Saison- Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde entsteht dagegen erst zum Ende des Schlechtwetterzeitraums. Er wird von der ULAK für die gemeldeten Ausfallstunden errechnet und dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben und kann dann ab April in Anspruch genommen werden. Gemeldeter Bruttolohn als Berechnungsgrundlage Die Mindesturlaubsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit sowie bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld wird von der ULAK nach folgender Formel berechnet: gemeldeter Bruttolohn gemeldete Urlaubsvergütung gemeldete lohnzahlungspflichtige Stunden (ohne Urlaubsstunden) x Ausfallstunden x 14,25 % Beispiel: Arbeitnehmer X hatte im Bezugsmonat Februar einen Bruttolohn von Hierin enthalten sind Urlaubsvergütung für 10 Tage Urlaub, gemeldet werden 100 lohnzahlungspflichtige Stunden. Im März werden 80 Ausfallstunden gemeldet, für die die ULAK die folgende Mindesturlaubsvergütung errechnet: x 80 x 14,25 % = 171,00 Es ergibt sich ein rechnerischer Stundenlohn in Höhe von 15 sowie eine Mindesturlaubsvergütung in Höhe von 171,00. Bei der Ermittlung des der Mindesturlaubsvergütung zugrunde liegenden Bruttostundenlohnes bleiben Einmalzahlungen und Zahlungen mit vergleichbarem Charakter (z.b. Weihnachtsgeld, Jubiläumszuwendung) unbeachtlich. Stundenbezogene Zuschläge und Zulagen (z.b. Überstundenzuschläge) werden dagegen berücksichtigt. Arbeitnehmerbezogenes Meldeverfahren Um der ULAK diese Berechnung der Mindesturlaubsvergütung zu ermöglichen, ist das arbeitnehmerbezogene Meldeverfahren erweitert worden: Von den Betrieben sind ab 1. Januar 2013 auch die Anzahl der Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit ohne Lohnanspruch (z. B. bei Krankengeldbezug) sowie die Anzahl der Ausfallstunden, für die der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit Saison- Kurzarbeitergeld bezogen hat, an die ULAK zu melden. Bei Arbeitnehmern, die im Rahmen der betrieblichen Arbeitszeitflexibilisierung tätig sind, werden nur die tatsächlichen Ausfallstunden (wegen Saison-Kug oder wegen Krankheit ohne

5 5 Lohnanspruch) gemeldet. Die tariflichen Monatslohnstunden, die für die Bemessung des verstetigten Monatslohnes relevant sind, spielen für die Ermittlung der Ausfallstunden dagegen keine Rolle. Bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld sind auch die ersten 90 Ausfallstunden zu melden, obwohl sie bei der Berechnung der Mindesturlaubsvergütung unberücksichtigt bleiben. Verfall und Abgeltung der Urlaubsansprüche Hinsichtlich der Verfallfrist wurde ebenfalls die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aufgegriffen, wonach Urlaubsvergütungsansprüche bei Langzeiterkrankung 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen können, in denen sie entstanden sind. 8 Nr. 7 Satz 1 BRTV sieht nunmehr eine diesbezügliche Verfallfrist von 15 Monaten vor. Die Verfallfrist für die normalen Urlaubsansprüche sowie die Mindesturlaubsvergütung, die sich aus den Ausfallstunden aufgrund von Saison-Kurzarbeitergeld ergibt, endet jedoch unverändert 12 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, in denen sie entstanden sind. Innerhalb dieser Fristen kann es auch zu einem Anspruch auf Abgeltung der Urlaubsvergütung durch die ULAK kommen, wenn die tariflichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Lediglich im Fall des Bezugs einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung ist dieser Anspruch gegenüber dem letzten Arbeitgeber geltend zu machen, in allen anderen Fällen gegenüber der ULAK. Entschädigung der Urlaubsansprüche Hinsichtlich des tariflichen Entschädigungsanspruchs nach 8 Nr. 8 BRTV ist ebenfalls zwischen der Mindesturlaubsvergütung für krankheitsbedingte Ausfallstunden und für Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld zu differenzieren. Handelt es sich um eine Mindesturlaubsvergütung für Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld und ist diese am 31. Dezember des Folgejahres verfallen, so besteht genauso wie beim normalen Urlaubsanspruch - für ein weiteres Jahr Anspruch auf Entschädigung gegenüber der ULAK. Handelt es sich jedoch um einen Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung bei Krankheit, der erst zum 31. März des übernächsten Jahres verfällt, besteht ein Entschädigungsanspruch gegenüber der ULAK dagegen nicht. Auswirkungen auf den Sozialkassenbeitrag Der Sozialkassenbeitrag wird unverändert nur auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Bruttolöhne erhoben, d. h., der Betrieb ist nicht verpflichtet, für die von ihm gemeldeten Beschäftigungszeiten ohne Lohnanspruch des Arbeitnehmers einen Sozialkassenbeitrag abzuführen. Dennoch wird die Mindesturlaubsvergütung, die für den Arbeitnehmer aufgrund dieser Meldungen von der ULAK errechnet wird, dem Arbeitgeber nach der Gewährung dieses Urlaubsvergütungsanspruchs durch die ULAK erstattet. Die Finanzierung dieser Erstattungsleistungen bzw. der direkt von der ULAK ausgezahlten Urlaubsabgeltungen erfolgt aus dem allgemeinen Beitragsaufkommen. Dadurch wird sichergestellt, dass nicht der einzelne Betrieb, der beispielsweise einen langzeiterkrankten Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, mit den Kosten der Mindesturlaubsvergütung belastet wird.

6 6 b) Angestellte und Poliere Da die Angestellten und Polieren nicht in das Urlaubskassenverfahren einbezogen sind, waren hier tarifliche Neuregelungen hinsichtlich der Urlaubsdauer oder die Einführung einer Mindesturlaubsvergütung nicht erforderlich. Anpassungsbedarf an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts bestand lediglich hinsichtlich der Frage des Verfalls der tariflichen Urlaubsansprüche. Grundsätzlich verfallen die Urlaubsansprüche eines Kalenderjahres, wenn diese nicht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden ( 10 Nr. 3.3 RTV Angestellte). Für die Fälle, in denen eine Urlaubsnahme in den ersten drei Monaten des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit des Angestellten nicht möglich ist, sieht die tarifvertragliche Neuregelung nunmehr wie von der Rechtsprechung gefordert eine Verlängerung des Übertragungszeitraums um weitere 12 Monate, andererseits aber auch einen Verfall der Urlaubsansprüche nach diesen insgesamt 15 Monaten (also am 31. März des übernächsten Jahres) vor. Dadurch wird auch bei den Angestellten und Polieren in den Fällen der Langzeiterkrankung ein Ansammeln von Urlaubsansprüchen über mehrere Kalenderjahre, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, in zulässiger Weise verhindert. c) Urlaubsansprüche bis 31. Dezember 2012 (Altfälle) Die tariflichen Neuregelungen gelten lediglich für Urlaubsansprüche, die ab dem 1. Januar 2013 entstehen. Die Altfälle sind in die tarifliche Neuregelung nicht einbezogen worden. Das war schon deshalb nicht möglich, weil das Bundesarbeitsministerium tarifliche Regelungen aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nicht rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt. Auch in finanzieller Hinsicht erschien den Tarifvertragsparteien eine Einbeziehung der Altfälle in die tarifliche Neuregelung wegen der nicht überschaubaren Auswirkungen auf den Mittelbedarf in dem Urlaubskassenverfahren nicht möglich. Soweit Ansprüche auf Urlaubstage und Urlaubsvergütung für die Zeit vor dem 1. Januar 2013 streitig sind, dürfte insbesondere noch betrieblicher Regelungsbedarf in den Fällen der Langzeiterkrankung bestehen. Für diese Fälle ergibt sich aus der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2013 Folgendes: Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht dem Grunde nach nicht gegenüber der ULAK, sondern gegenüber dem (früheren) Arbeitgeber. Dieser ist zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, ein Erstattungsanspruch gegenüber der ULAK besteht aber nicht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist der Höhe nach auf ein Urlaubsentgelt für 20 Arbeitstage (gesetzlicher Mindesturlaub) ohne zusätzliches Urlaubsgeld begrenzt.

7 7 3. Einzelfragen Hinsichtlich der Mindesturlaubsansprüche der gewerblichen Arbeitnehmer bei Krankheit ohne Lohnanspruch einerseits und bei Arbeitsausfall aufgrund von Saison-Kurzarbeit andererseits ist in der betrieblichen Praxis Folgendes zu beachten: a) Krankheit ohne Lohnanspruch Ein Anspruch auf die Mindesturlaubsvergütung besteht für alle krankheitsbedingten Ausfallstunden, für die kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle besteht. Das gilt auch für die ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses, in denen noch kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (Wartezeit nach 3 Abs. 3 EFZG). Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand, erhöht sich die Urlaubsvergütung um 14,25 % des zuletzt gemeldeten Bruttolohns. Als zuletzt gemeldeter Bruttolohn wird im Regelfall der jüngste für die ULAK aufgrund der Meldungen des Arbeitgebers nach 6 VTV verfügbare Bruttolohn angenommen. Ergibt sich aus der aktuellen Meldung kein beitragspflichtiger Bruttolohn, wird auf den Vormonat zurückgegriffen, für den letztmals ein beitragspflichtiger Bruttolohn gemeldet wurde (Bezugsmonat). Eine zeitliche Grenze für diesen Rückgriff gibt es nicht. Kann ausnahmsweise von der ULAK kein Bezugsmonat mit gemeldetem beitragspflichtigem Bruttolohn ermittelt werden, wird auf den arbeitsvertraglich bzw. tarifvertraglich geschuldeten Bruttostundenlohn zurückgegriffen. Da der vereinbarte Stundenlohn der ULAK aufgrund der arbeitnehmerbezogenen Meldungen nicht bekannt ist, wird die ULAK in diesen Ausnahmefällen den Arbeitgeber anschreiben und um Mitteilung des Stundenlohns bitten. b) Saison-Kurzarbeit Der Berechnungszeitraum für die Mindesturlaubsvergütung bei Saison-Kurzarbeit ist auf den gesetzlichen Schlechtwetterzeitraum bezogen. Für diesen Zeitraum sind somit kalenderjahresübergreifend die Ausfallstunden zu ermitteln. Dabei bleiben die ersten 90 Ausfallstunden unberücksichtigt. Dennoch ist der Betrieb verpflichtet, alle Ausfallstunden in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit an die ULAK zu melden. Da die Neuregelung erst zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, sind in der Schlechtwetterzeit 2012/2013 zunächst ausnahmsweise nur die im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2013 liegenden Ausfallstunden mit Bezug von Saison- Kurzarbeitergeld kumuliert zu melden. Ab der Schlechtwetterzeit 2013/2014 sind dann alle Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kug im Zeitraum 1. Dezember bis 31. März monatlich zu melden. Meldepflichtig sind nur diejenigen Stunden, für die der Arbeitnehmer tatsächlich Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat. Sind die Ausfallstunden jedoch durch die Einbringung von Urlaubstagen oder Arbeitszeitguthaben ausgeglichen worden, werden diese nicht gemeldet. Die Berechnung der Mindesturlaubsvergütung erfolgt beim Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld zwar ebenfalls auf der Grundlage des zuletzt gemeldeten Bruttolohns. Die Stunden sind jedoch für die gesamte Schlechtwetterzeit zu kumulieren, so dass erst mit der letzten Meldung für den März eine Berechnung der Mindesturlaubsvergütung erfolgt, die dann ab April von dem Arbeitnehmer beansprucht werden kann.

8 8 Um eine einheitliche Berechnungsgrundlage für alle Ausfallstunden eines Saison-Kug- Zeitraumes zu gewährleisten, wird daher der Berechnung der Mindesturlaubsvergütung für alle Ausfallstunden der für den Monat November gemeldete Bruttolohn zugrunde gelegt. Ist für den November kein Bruttolohn gemeldet, ist auf den nächsten Vormonat mit entsprechendem Bruttolohn abzustellen (z. B. Oktober). Ist es in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit zu einem Zusammentreffen von Arbeitsausfall und Krankheit gekommen, so dass der Arbeitnehmer entweder von der Arbeitsagentur eine Saison-KuG-Leistungsfortzahlung oder aber Krankengeld in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes von der Krankenkasse erhalten hat, sind auch diese Ausfallstunden an die ULAK zu melden; diese werden auf die ersten 90 Stunden, die bei der Berechnung der Mindesturlaubsvergütung unberücksichtigt bleiben, angerechnet. c) Besondere Arbeitnehmergruppen Neueinstellungen Wird ein Arbeitnehmer neu eingestellt und kommt es im ersten Monat der Beschäftigung bereits zu einem Arbeitsausfall ohne Lohnanspruch (z. B. Bezug von Krankengeld in den ersten vier Wochen der Beschäftigung oder Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld wegen Arbeitsausfalls), so berechnet sich die Mindesturlaubsvergütung aus dem für den ersten Monat der Beschäftigung an die ULAK gemeldeten Bruttolohn anhand des zuletzt verfügbaren Bruttolohnes. Dieser erste Monat der Beschäftigung ist dann regelmäßig auch der Bezugsmonat für den Bruttolohn. Jugendliche und Arbeitnehmer im Auslernjahr Für Jugendliche und Arbeitnehmer im Auslernjahr gelten die Neuregelungen zur Mindesturlaubsvergütung nicht, weil diese nicht in das Urlaubskassenverfahren einbezogen sind. Für diese wird die Urlaubsvergütung vielmehr nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz berechnet. Dennoch ist die monatliche Meldung der Ausfallstunden an die SOKA-BAU vorzunehmen, damit diese Daten ggf. im Folgejahr als Berechnungsgrundlage zur Verfügung stehen. Schwerbehinderte Für schwerbehinderte Arbeitnehmer beträgt die Mindesturlaubsvergütung ebenfalls 14,25 % des Bruttolohnes. Teilzeitbeschäftigte Bei Teilzeitkräften sind bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ohne Lohnfortzahlung nur die tatsächlich ausgefallenen Teilzeitstunden zu melden. In der Schlechtwetterzeit werden auch bei Teilzeitbeschäftigten die vollen 90 Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kug zum Abzug gebracht, eine anteilige Kürzung erfolgt nicht. Bei Arbeitnehmern in Altersteilzeit werden unabhängig von dem Altersteilzeitmodell (kontinuierliche Arbeitszeit oder Blockmodell) nur diejenigen Ausfallstunden berücksichtigt, die im jeweiligen Monat zur Auszahlung gekommen wären. Dies hat zur Folge, dass Ausfallstunden in der Arbeitsphase eines Blockmodells nur hälftig berücksichtigt werden können.

9 9 Übersicht: Tarifliche Neuregelung ab 1. Januar 2013 (gewerbliche Arbeitnehmer) Urlaubsvergütung aus Bruttoarbeitslohn Urlaubsvergütung aus Saison-KuG Urlaubsvergütung bei Krankheit ohne Lohnanspruch Abgeltung ULAK* ULAK* ULAK* Entschädigung ULAK ULAK kein Entschädigungsanspruch Verfall Urlaubsanspruch verfällt am des Folgejahres Entschädigungsanspruch verfällt am des übernächsten Jahres Urlaubsanspruch verfällt am des Folgejahres Entschädigungsanspruch verfällt am des übernächsten Jahres Urlaubsanspruch verfällt am des übernächsten Jahres * Ausnahme: Bei Bezug einer Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit richtet sich der Abgeltungsanspruch gegen den letzten Arbeitgeber. Berlin, 26. März 2013 schr-wf-me

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