Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

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1 Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Umgang mit Verdachtsmomenten und Interventionsmöglichkeiten für Schulärzte / Schulärztinnen 1. Sexuelle Gewalt Sexuelle Gewalt schließt jede Handlung eines Erwachsenen ein, die mit der Absicht verbunden ist, ein Kind für die eigene sexuelle Erregung (oder die einer anderen Person) zu benutzen. Sexuelle Gewalt geschieht immer in einem Abhängigkeitsverhältnis, d. h. der Erwachsene nutzt seine Machtposition und Autorität, sowie das Vertrauen und die Unwissenheit des Kindes, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Dabei hat das betroffene Kind aufgrund seiner Abhängigkeit von der erwachsenen Person real kaum Möglichkeiten, um sich gegen den Zwang zur Geheimhaltung zur Wehr zu setzen. Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wird selten mit physischen Gewalthandlungen erzwungen - sie ist jedoch immer mit psychischer Gewaltanwendung verbunden. Bei folgenden Handlungen spricht man von sexueller Gewalt: Wenn Erwachsene mit der Absicht, sich sexuell zu stimulieren, Kinder nackt betrachten oder die Genitalien eines Kindes berühren, Kindern Geschichten mit sexuellem Inhalt erzählen, Kindern Genitalien zeigen oder berühren lassen, sich in Gegenwart des Kindes selbst befriedigen, Vorführen von Pornofilmen, Zwang zu oralem/analem Verkehr bzw. Geschlechtsverkehr. 2. Häufigkeit von sexueller Gewalt Jedes 11. Mädchen und jeder 28. Bub wird Opfer von gravierenden Formen sexueller Gewalt (genitale Berührungen vor/an Kindern, Geschlechtsverkehr mit Kindern). Unter Einbeziehung der leichteren Formen sexueller Gewalt (z. B. Erleben exhibitionistische Handlungen) verdoppeln sich die Zahlen in etwa, d. h. dass jedes 4. bis 5. Mädchen und jeder 14. Bub Opfer von leichteren Formen sexueller Gewalt wird. In 10 % der Fälle ist der Täter/die Täterin dem Kind unbekannt. 90 % der Kinder erleben Gewalt durch Angehörige ihres sozialen Umfeldes. 95 % der betroffenen Mädchen werden von Männern, 5 % von Frauen missbraucht. 80 % der betroffenen Buben werden von Männern, 20 % von Frauen missbraucht. 3. Signale von Kindern erkennen Während bei körperlicher Gewalt in der Regel äußerlich erkennbare Merkmale wie blaue Flecken und andere Verletzungen sichtbar sind, gibt es bei sexueller Gewalt nur in 15 % der 1

2 Fälle sichtbare Verletzungen. Das Geheimhaltungsgebot, das den Kindern in der Regel auferlegt wird, erschwert die Offenlegung zusätzlich. Vom Missbrauch betroffene Kinder müssen sich oft vielen verschiedenen Erwachsenen anvertrauen, ehe ihnen jemand glaubt und sie Hilfe erhalten. Statistisch gesehen braucht es dazu sieben Anläufe. Häufig teilen sich Kinder nur in Form von verschlüsselten Signalen mit. Symptome und Auffälligkeiten in verschiedensten Verhaltensbereichen können auf sexuellen Missbrauch eines Kindes hinweisen. Grundsätzlich gibt es kaum Symptome, die, für sich alleine gesehen, eindeutig auf einen Missbrauch schließen lassen. Dennoch ist es wichtig, bei Auffälligkeiten verschiedenster Art immer auch an Missbrauch zu denken, denn Missbrauch wird in der Regel nur erkannt, wenn er als Möglichkeit in Erwägung gezogen wird. Warnsignal sind immer Verzögerungen und Rückschritte in der Entwicklung, vor allem dann, wenn bereits erworbene Fähigkeiten abrupt wieder verlernt werden. Generell können Symptome und Auffälligkeiten in folgenden Bereichen auftreten: Körperliche Ebene Psychosomatische Ebene Symptomatische Essprobleme Symptome im Leistungsbereich Symptome im seelischen und sozialen Bereich Rückschritte oder Verzögerungen in der Entwicklung Symbolischer Ausdruck des Missbrauchsgeschehens und verbale Andeutungen Symptome und Verhaltensweisen, die häufig bei sexuellem Missbrauch vorkommen: Nicht altersadäquates, sexualisiertes Verhalten Schlafstörungen Schulleistungsstörungen Essstörungen Flucht in die Phantasiewelt Isolation Sprachstörungen Plötzliche Verhaltensveränderungen Autoaggressives Verhalten Angst Negatives Selbstbild Störungen im Hygieneverhalten Depression Regressives Verhalten Weglaufen Suchtverhalten 2

3 Die Folgen sexueller Gewalt sind umso gravierender, je früher ein Kind der Gewalt ausgesetzt ist, je länger es sich in der Gewaltsituation befindet und je näher die missbrauchende Person dem Kind steht. Neben der primären Traumatisierung durch die Missbrauchserfahrung besteht auch die Gefahr, dass Kinder durch den Aufdeckungsprozess sekundäre Traumatisierungen erleben. Diese sekundären Schädigungen können entstehen, wenn Kinder durch Interventionen und Untersuchungen erneut Gefühle von Ausgeliefertsein, Ohnmacht, Unglaubwürdigkeit, Schutzlosigkeit Missachtung erleben. 4. Interventionsrichtlinien bei Missbrauchsverdacht Verdacht zu schöpfen heißt etwas zu merken, was möglicherweise schon jahrelang geschieht. Um wirksam und nachhaltig gegen Gewalt vorzugehen, ist es wichtig, sich Zeit zu nehmen für eine sorgfältige Planung der Hilfsmöglichkeiten gemeinsam mit involvierten HelferInnen bzw. Fachleuten. Niemand ist in der Lage sexuellen Missbrauch alleine aufzudecken, zu beenden, und dafür zu sorgen, dass die Betroffenen mit den Folgen der Aufdeckung fertig werden. Bei Verdacht auf sexuelle Gewalt an Kindern ist es wichtig folgende Punkte zu beachten: Organisieren Sie vorerst für sich selbst Unterstützung, z.b. im KolegInnenkreis, in Supervisionen, beim Jugendamt oder im Kinderschutzzentrum. Versuchen Sie, im Kontakt mit dem Kind zu bleiben, ihren Verdacht ev. Zu erhärten, indem Sie weiter als Vertrauensperson zur Verfügung stehen, dem Kind Aufmerksamkeit schenken. Verfassen Sie Gedächtnisprotokolle über die Aussagen und Verhaltensweisen des Kindes Konfrontieren Sie nicht vorschnell Eltern oder andere Bezugspersonen des Kindes mit Ihrem Verdacht, insbesondere wenn ein möglicher Täter im engsten Umfeld des Kindes zu vermuten ist. Falls sich ein Kind nicht nur über vercshlüsselte Botschaften mitteilt, sondern offen über Gewalterfahrungen spricht, ist es wichtig, dass Sie ihm in jedem Fall Glauben schenken. Auch die Erklärung an das Kind, dass es in keinem Fall Schuld trägt an dem Missbrauch, ist hilfreich und notwendig. Machen Sie dem Kind keine Versprechungen, die Sie nicht halten können (z.b. niemandem etwas zu erzählen). Besprechen Sie alle weiteren Schritte vorher mit dem Kind. Erklären Sie ihm, dass Sie Hilfe miteinbeziehen müssen, weil Sie es alleine nicht vor weiteren Übergriffen schützen können. Ziehen Sie andere Personen (vom Jugendamt, Kinderschutzzentrum, andere Beratungsstellen) bei, um die weitere Vorgangsweise zum Schutz des Kindes und im Interesse des Kindes zu planen. Nicht die Delegation von Verantwortung, sondern eine möglichst gut koordinierte Zusammenarbeit ist hier sinnvoll. Insbesondere wenn es sich um Missbrauch innerhalb der Familie handelt, ist eine vorschnelle und unvorbereitete Anzeige bei der Polizei unbedingt zu vermeiden. Hier 3

4 sollte mit professioneller Unterstützung abgewogen werden, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt eine Anzeige und ein Gerichtsverfahren dem Kind zumutbar ist. 5. Gesetzliche Grundlage für Interventionen Ärztegesetz 51 Anzeigepflicht (5) Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, so hat der Arzt Anzeige an die Sicherheitsbehörde zu erstatten. Richtet sich der Verdacht gegen einen nahen Angehörigen ( 166 StGB), so kann die Anzeige so lange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und eine Zusammenarbeit mit dem Jugendwohlfahrtsträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. Meldepflicht (6) In den Fällen einer vorsätzlich begangenen schweren Körperverletzunghat der Arzt auf bestehende Opferschutzeinrichtungen hinzuweisen. In den Fällen des Abs. 5 hat er überdies unverzüglich und nachweislich Meldung an die Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten. 4

5 Prüfungsfragen: 1.) Wie häufig sind Mädchen und Burschen von sexueller Gewalt betroffen (einschließlich der leichteren Formen sexueller Gewalt)? a) Mädchen und Burschen sind gleich häufig betroffen, ca. jedes 10. Kind. b) Jedes Mädchen und jeder 14. Bub ist betroffen. c) Jedes 20. Mädchen und jeder 25. Bub ist betroffen. Richtige Antwort: b) 2.) Welche gesetzliche Verpflichtung hat ein/e Schularzt/ärztin, wenn er/sie bei einem Kind sexuelle Gewalt innerhalb der Familie vermutet? a) Er/sie muss sofort Anzeige bei der Polizei erstatten. b) Er/sie muss Meldung an das zuständige Jugendwohlfahrtsreferat machen und sollte Kontakt zu einer Kinderschutzeinrichtung aufnehmen. c) Er/sie muss sowohl Anzeige erstatten, als auch Meldung beim Referat für Jugendwohlfahrt machen. Richtige Antwort: b) 3.) Warum ist die Aufdeckung von sexueller Gewalt an Kindern so schwierig? a) Weil Kinder häufig Geschichten von Missbrauchserfahrungen erfinden. b) Weil Kinder sich nicht mehr an die Ereignisse erinnern können. c) Weil betroffene Kinder unter massivem Geheimhaltungsdruck stehen und Angst vor der Offenlegung haben. Richtige Antwort: c) 5

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