VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

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1 Verkündet am 20. Dezember 2011: 3 K 718/11.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES gez. Kovco Justizbeschäftigte als Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle In dem Verwaltungsrechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n den Landkreis Mainz-Bingen, vertreten durch den Landrat, Georg-Rückert-Straße 11, Ingelheim, - Beklagter - w e g e n Fahrerlaubnis

2 - 2 - hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2011, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Lang Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Richter Dr. Trésoret ehrenamtlicher Richter Winzermeister Zöller ehrenamtlicher Richter Wirtschafter Knell für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klage richtet sich gegen die Untersagung zum Führen eines Mofas. Der seit einiger Zeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befindliche Kläger ist seit 1990 verkehrsrechtlich verschiedentlich in Erscheinung getreten und erheblich vorbestraft. Das Amtsgericht Bingen hat ihn im Dezember 2009 unter anderem wegen Nötigung im Straßenverkehr als Mofafahrer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Es wurde eine Sperrfrist von 1 Jahr und 6 Monaten für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr von 3 Monaten ausgesprochen. Im Rahmen eines früheren Fahrerlaubniserteilungsverfahrens war im Jahr 2007 ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellt worden, das zu dem Ergebnis gekommen war, dass auch zukünftig mit erheblichen Verstößen des Klägers gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu rechnen sei. Angesichts der wiederholten Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 2. August 2010 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, dem sich der Kläger verweigerte

3 - 3 - Unter Hinweis auf die Nichtvorlage des Gutachtens untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. November 2010 das Führen eines Mofas. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass an den Führer eines Mofas vergleichbar einem Fahrradfahrer geringere Anforderungen als an den Führer eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugs zu stellen seien. Im Übrigen verfüge er nicht über die finanziellen Mittel für seine Begutachtung als Mofafahrer. Der Widerspruch wurde unter Wiedereinsetzung in die Erhebungsfrist mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2011 zurückgewiesen. Die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung über Zweifel an der Eignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen gälten auch hinsichtlich des Führens eines Mofas. Angesichts der Vielzahl der vom Kläger begangenen Verstößen im Straßenverkehr seien die Anforderung des Gutachtens und bei dessen Nichtvorlage die Untersagung, ein Mofa zu führen, zulässig. Mit seiner Klage vom 29. Juni 2011 macht der Kläger geltend, das Amtsgericht habe in seinem Urteil genau abgewogen, wie lange die Sperrfrist für das Führen (auch) eines fahrerlaubnisfreien Mofas im Straßenverkehr erforderlich sei. Darüber dürfe sich die Führerscheinbehörde nicht durch die Aufforderung, ein medizinischpsychologisches Gutachten vorzulegen, und die Untersagung eines erlaubnisfreien Führens eines Mofas hinwegsetzen. Zur Begründung seiner Entscheidung könne sich der Beklagte nicht mehr auf die in den 1990`iger Jahren begangenen Straftaten berufen. Die Einholung eines Gutachtens scheitere an den finanziellen Möglichkeiten des Klägers, für den die Verkehrsteilnahme mittels eines Mofas zur Erreichung seiner Arbeitsstelle notwendig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2011 aufzuheben

4 - 4 - Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Verweis auf die zahlreichen Verstöße des Klägers gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften entgegen. Anders als der Kläger meine, habe das Amtsgericht in seinem Urteil hinsichtlich des Fahrverbots nicht zwischen fahrerlaubnispflichtigen und freien Kraftfahrzeugen differenziert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie drei Hefte Verwaltungsund Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens eines Mofas im Straßenverkehr ist 6 Abs. 1 Nr. 1 y des Straßenverkehrsgesetzes StVG i.vm. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung FeV. Der Kläger hat das zu Recht seitens des Beklagten auf der Grundlage von 3 Abs. 2 i.v.m. 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. FeV geforderte medizinischpsychologische Gutachten nicht beigebracht. Der Beklagte konnte hieraus auf die fehlende Eignung des Klägers zum Führen eines Mofas im Straßenverkehr schließen. Zur Begründung verweist die Kammer auf ihren Beschluss vom 23. August 2011 zum Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die hierzu im Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2011 (10 D 11074/11.OVG), an deren Ausführungen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage festzuhalten ist

5 - 5 - In den genannten Beschlüssen ist insbesondere bereits ausgeführt, dass von dem Kläger mit Blick auf die aktenkundigen, noch verwertbaren und bis in die jüngste Vergangenheit hinein zunächst mit Kraftfahrzeugen, zuletzt, als er über keine Fahrerlaubnis mehr verfügte, mit dem Mofa begangenen zahlreichen Verkehrsverstöße zur Klärung der Frage, ob er die zum Führen eines Mofas im Straßenverkehr erforderliche Eignung besitzt, die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens verlangt werden durfte. Angesichts der Fülle der begangenen Verstöße im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bis kurz vor der Aufforderung, ein Gutachten vorzulegen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sämtliche früheren Verkehrsstöße noch Grundlage für die behördliche Anforderung sein konnten, sie mussten es aus Rechtsgründen auch nicht sein. War seinerzeit die Aufforderung des Klägers zur Einholung eines Gutachtens gerechtfertigt, ist es auch rechtlich unerheblich, wenn sich der Kläger nunmehr zur Begutachtung im gerichtlichen Verfahren einverstanden erklärt. In dem Beschluss der Kammer ist ebenfalls dargelegt worden, dass und aus welchen Gründen es der Fahrerlaubnisbehörde zulässigerweise möglich gewesen ist, neben dem im amtsgerichtlichen Urteil verhängten Fahrverbot und neben der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die angegriffene Untersagungsverfügung zu erlassen. Dem ist nichts weiter hinzuzufügen. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist auch nicht ersichtlich, dass er unabweisbar auf das Führen eines Mofas im Straßenverkehr zur Erreichung des zwischenzeitlich erlangten, von seiner Wohnung nur etwa 4 bis 5 km entfernten und in den Randzeiten nur ungünstig mit dem öffentlichem Personennahverkehr erreichbaren Arbeitsplatzes angewiesen ist. Dass der Kläger dem im Interesse der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer ergangenen Verbot nicht seine eigenen finanziellen Beschränkungen nach seinen Angaben soll eine Begutachtung alles in Allem etwa 1.200,-- kosten entgegenzuhalten vermag, hat auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO

6 - 6 - Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 ff. ZPO

7 - 7 - RMB 001 Rechtsmittelbelehrung Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Straße 9, Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, Mainz) schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Richter Dr. Trésoret ist wegen Abwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez. Lang gez. Ermlich gez. Lang - 8 -

8 - 8 - RMB 042 B e s c h l u s s der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom Der Streitwert wird auf 5.000,-- festgesetzt ( 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, Mainz) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Richter Dr. Trésoret ist wegen Abwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. gez. Lang gez. Ermlich gez. Lang

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