THÜRINGER LANDTAG. Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Wahlperiode G e s e t z e n t w u r f. der Landesregierung

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1 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Wahlperiode THÜRINGER LANDTAG G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Verfassung des Freistaats Thüringen wurde mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen in den Artikeln 98 und 100 geändert. Es wurde der Leitgedanke eines grundsätzlichen Neuverschuldungsverbots in Artikel 98 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen aufgenommen. Ausnahmen von dem Neuverschuldungsverbot sind nach Artikel 98 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in engen Grenzen möglich und nach Artikel 98 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen mit einem Tilgungsgebot zu verbinden. Damit gelten für Thüringen schon ab dem für das Jahr 2011 aufzustellenden Haushalt die Beschlüsse der Föderalismuskommission II vom 5. März 2009 für ein grundsätzliches Neuverschuldungsverbot. Diese Verfassungsänderungen erfordern zwingend die Anpassung der Thüringer Landeshaushaltsordnung, da Artikel 98 Abs. 2 Satz 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen auf eine Regelung durch Gesetz verweist und die Thüringer Landeshaushaltsordnung auf Verfassungsgrundsätze des Achten Abschnitts aufbaut und diese konkretisiert. B. Lösung Die Landesregierung legt dem Landtag das Zweite Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung zur Beschlussfassung vor. Es enthält die Änderung der 18 und 25 Thüringer Landeshaushaltsordnung. 18 Thüringer Landeshaushaltsordnung regelt die Voraussetzungen für eine Aufnahme von Krediten. Die derzeitige Fassung stand mit den bisherigen Verfassungsregelungen in Einklang und ist nun an die Neuregelungen in der Verfassung des Freistaats Thüringen anzupassen. 18 Abs. 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung stellt auf das grundsätzliche Neuverschuldungsverbot ab. Artikel 98 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen lässt in eng definierten Ausnahmesituationen eine Neuverschuldung zu. 18 Abs. 2 Thüringer Landeshaushaltsordnung regelt diese Ausnahmen. Eine Berechnungsregelung für die Bemessung konjunktureller Schwankungen wurde aufgenommen. Vorabdruck verteilt am: 12. März 2009 Druck: Thüringer Landtag, 27. April

2 Drucksache 4/4970 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Das Tilgungsgebot, welches Artikel 98 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen fordert, wird in 18 Abs. 3 Thüringer Landeshaushaltsordnung konkretisiert. In 18 Abs. 4 Thüringer Landeshaushaltsordnung wird eine jährliche Berichtspflicht der Landesregierung an den Landtag über die Höhe der Tilgungsleistungen und die Maßnahmen zur Einhaltung des Tilgungsplans eingeführt. Der öffentlichkeitswirksame Bericht ist eine politische Barriere im Falle der Nichteinhaltung des von der Verfassung geforderten Tilgungsgebotes. Die Bestimmung über die Höhe der Kreditaufnahme, die im Haushaltsgesetz zu treffen ist, war an die Neuregelung anzupassen und ist nunmehr in 18 Abs. 5 Thüringer Landeshaushaltsordnung geregelt. 25 Thüringer Landeshaushaltsordnung ließ bisher eine Deckung von Haushaltsfehlbeträgen durch Kreditaufnahme zu. Diese Möglichkeit der Kreditaufnahme entfällt mit dem Neuverschuldungsverbot. C. Alternativen keine D. Kosten keine E. Zuständigkeit Federführend ist das Finanzministerium. 2

3 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Prof. Dr.-Ing. habil. Dagmar Schipanski Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrte Frau Präsidentin, Erfurt, den 10. März 2009 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Zweiten Gesetzes zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 19./20. März Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Birgit Diezel stellvertretende Ministerpräsidentin 3

4 Drucksache 4/4970 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zweites Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4 Artikel 1 Die Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen." b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 eingefügt: "(2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig 1. zum Ausgleich von Einnahmeausfällen bis zu der Höhe, in der die geplanten Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes den Durchschnitt der entsprechenden kassenmäßigen Einnahmen der drei dem Jahr der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahre unterschreiten, 2. zum Ausgleich eines außerordentlichen Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Diese Ausnahmen sind von der Landesregierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes gesondert klarzustellen. (3) Für Kredite nach Absatz 2 ist die Rückführung der Kreditmarktschulden in einem Tilgungsplan auf fünf Jahre verbindlich festzulegen. Die Tilgung hat in dem Haushaltsjahr zu beginnen, in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann. Die Tilgung kann ausgesetzt werden, soweit die Aufnahme von Krediten nach Absatz 2 zulässig ist. (4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Höhe der Tilgungsleistungen nach Absatz 3 und über die Maßnahmen zur Einhaltung des Tilgungsplans zu berichten." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und Satz 1 wie folgt geändert: aa)in Nummer 1 werden nach dem Komma die Worte "sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen," angefügt. bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Kredite" der Klammerzusatz "(Anschlussfinanzierung)" eingefügt.

5 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 3" durch die Verweisung "Absatz 5 Satz 1 Nr. 3" ersetzt und die Worte "bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und" gestrichen. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In 62 Abs. 1 wird der Klammerzusatz "( 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)" durch den Klammerzusatz "( 18 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3)" ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und findet erstmals auf die Haushaltsaufstellung 2011 Anwendung. 5

6 Drucksache 4/4970 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines Die Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen im Achten Abschnitt zum Finanzwesen erfordert zwingend die Anpassung von Bestimmungen in der Thüringer Landeshaushaltsordnung. Die derzeit geltenden Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung stehen in Einklang mit den bisher geltenden Bestimmungen der Verfassung des Freistaats Thüringen. Die Aufnahme eines grundsätzlichen Neuverschuldungsverbots mit Ausnahmen hiervon nur in den explizit aufgeführten Fällen sowie einer Tilgungsverpflichtung in die Verfassung des Freistaats Thüringen macht eine Änderung der konkretisierenden Regelungen in der Thüringer Landeshaushaltsordnung erforderlich. Durch diese Neuregelung wird der Landeshaushalt entlastet. Einsparungen ergeben sich bei den Leistungen für den Schuldendienst. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a 18 Abs. 1 wird dahin gehend geändert, dass ein Haushaltsplan grundsätzlich ohne neue Kredite auszugleichen ist. Die Bestimmung wiederholt den Leitgedanken des Artikels 98 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Zu Buchstabe b In Ausnahmesituationen soll eine Neuverschuldung möglich bleiben. Die Grenzen hierfür setzt Artikel 98 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Von einer konjunkturellen Schwächephase soll dann ausgegangen werden, wenn die im Haushaltsaufstellungsverfahren eingeplanten Einnahmen aus Steuern und Länderfinanzausgleich den Durchschnitt der entsprechenden Kasseneinnahmen der letzten drei Jahre unterschreiten. In diesem Fall ist die Veranschlagung von kreditfinanzierten Einnahmen in Höhe dieses Differenzbetrags zulässig. Eine strukturelle Neuverschuldung ist damit zukünftig ausgeschlossen. Eine Kreditaufnahme für Mehrausgaben infolge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen soll den besonderen Finanzbedarf absichern, der in solchen krisenhaften Situationen zum Beispiel auch durch notwendige konjunkturstützende Maßnahmen entsteht. Diese Gründe, die eine Neuverschuldung erforderlich machen, hat die Landesregierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes auszuführen. Das in Artikel 98 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen geregelte Tilgungsgebot für die in den Ausnahmesituationen aufgenommenen Kredite wird in 18 Abs. 3 konkretisiert. In Höhe der nach 18 Abs. 2 im Haushalt eingeplanten Neuverschuldung sind die Kredite stets mit einem Tilgungsplan zu verbinden, der eine Rückführung der Kredit- 6

7 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4970 marktschulden innerhalb von fünf Jahren verbindlich festgelegt. Die Tilgung soll einsetzen, sobald ein Haushaltsplan wieder ohne Kreditaufnahme ausgeglichen werden kann. Ein Aussetzen der Tilgung beziehungsweise eine Verlängerung der Tilgungsdauer ist in den Haushaltsjahren möglich, in denen während des Tilgungszeitraums ein Haushaltsausgleich nur über die Aufnahme von Krediten nach 18 Abs. 2 erzielt werden kann. Mit dieser Regelung wird neben dem Erreichen eines mittelfristig konstanten Schuldenstands auch dem kontraproduktiven Effekt vorgebeugt, dass für die Tilgung zusätzliche Kredite aufgenommen werden müssen. Maßnahmen im Rahmen des Schuldenmanagements bleiben von der Regelung unberührt. 18 Abs. 4 enthält eine Verpflichtung der Landesregierung, jährlich dem Landtag über die Höhe der Tilgungsleistungen nach 18 Abs. 3 und über die Maßnahmen zur Einhaltung des Tilgungsplans zu berichten. Diese öffentlichkeitswirksame Berichtspflicht sanktioniert Verstöße der Landesregierung gegen Artikel 98 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen oder 18 Abs. 3 Thüringer Landeshaushaltsordnung politisch. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Der bisherige 18 Abs. 2 wird 18 Abs. 5; er regelt, dass das Haushaltsgesetz die Höhe der Kreditaufnahme festlegt. In Satz 1 Nr. 1 wird nun auf die neuen Voraussetzungen für eine Kreditaufnahme nach Absatz 2 verwiesen. Zu Doppelbuchstabe bb Die Aufnahme des Klammerzusatzes "(Anschlussfinanzierung)" dient der Klarstellung. Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Die Ermächtigung zur Kreditaufnahme für Einnahmeausfälle und Mehrausgaben durch besondere Notsituationen bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres wird gestrichen. Dadurch ergibt sich zwangsläufig eine Ermächtigung, welche nur noch für das laufende Haushaltsjahr gilt. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Buchstabe e Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 2 25 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. Die Kreditaufnahme zur Deckung eines Fehlbetrags ist in Bezug auf den noch nicht ausgeschöpften Kreditrahmen nicht mehr sachgemäß und aufgrund der Regelungen in 18 entbehrlich. 7

8 Drucksache 4/4970 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und die erstmalige Anwendung auf die Haushaltsaufstellung