Informationsveranstaltung zum Thema Verkehr im Alten Land am Landkreis Stade

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1 Informationsveranstaltung zum Thema Verkehr im Alten Land am Landkreis Stade 1

2 Rechtliche Grundlagen und Möglichkeiten Gemeingebrauch der Straße 14 Nieders. Straßengesetz (NStrG) Verkehrsbeschränkungen gem. 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie-StV 2007) Landkreis Stade 2

3 Gemeingebrauch der Straße 14 Nieders. Straßengesetz (NStrG) Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch) Hauptzweck: die Benutzung zur Ortsveränderung. Damit ist jeder straßenrechtlich zugelassene ruhende und fließende Verkehr als Gemeingebrauch anzusehen. Dies zeigt sich auch in der Widmung der Straße. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung 3

4 Verkehrsbeschränkungen gem. 45 StVO Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen... aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten: zur Durchführung von Arbeiten, zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (-> Lärmschutz-Richtlinie-StV) zum Schutz der Gewässer, hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie zur Erforschung des Unfallgeschehens Vor Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen ist zu klären, ob eine Teileinziehung (-> Widmung) erforderlich ist. 4

5 Verkehrsbeschränkungen gem. 45 StVO Erhaltung der öffentlichen Sicherheit; erforderlichen Maßnahmen Liegt eine unzulässige oder übermäßige verkehrliche Straßennutzung vor? Ursache für rechtserhebliche Beeinträchtigung? 5

6 Verkehrsbeschränkungen gem. 45 StVO und Abs.9 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzubringen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist Z. B. konkrete Gefahrenlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sind Schadenfälle zu befürchten (Ausbauzustand der Straße, spezielle örtl. Gegebenheiten wie Kurven, Steigungen, Gefälle, Nebel, Zusammenführung von Verkehrsströmen oder große Verkehrsdichte, erhöhte Unfallrate oder-dichte) Nicht dagegen aber lediglich überdurchschnittliche Verkehrsbelastung 6

7 Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie- StV 2007) Was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss. Vor Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere das Erfordernis nach 45 Abs. 9 StVO festzustellen. Durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen soll der Beurteilungspegel unter den Richtwert abgesenkt, mindestens jedoch eine Pegelminderung um 3 db(a) bewirkt werden. (Akustik: Minderung um 3 db(a) bedeutet eine Halbierung der Verkehrsmenge) Es ist stets diejenige Maßnahme vorzuziehen, die den geringsten Eingriff in den Straßenverkehr darstellt. Einer Geschwindigkeitsbeschränkung steht auf Bundes-, Landes,- und Kreisstraßen in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen. 7

8 Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie- StV 2007) Bei hohen Pegeln durch starke Verkehrsmengen sind die (Lärm- )minderungserfolge durch verkehrsregelnde Maßnahmen nach 45 StVO vergleichbar gering Nr. 3.4 Verkehrsverbote nur.. wenn die besondere Verkehrsfunktion der jeweiligen Straße und die Verkehrsbedürfnisse dies zulassen und eine Verlagerung des Straßenverkehrslärms in andere schutzwürdige Gebiete nicht zu befürchten ist. 8

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