Artenschutz vs. Bauleitung: Rechtsbruch vorprogrammiert? Benötige ich als Bauleiter ein abgeschlossenes. Biologie- und Jurastudium? UNBEDINGT!

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1 Artenschutz vs. Bauleitung: Rechtsbruch vorprogrammiert? Benötige ich als Bauleiter ein abgeschlossenes Biologie- und Jurastudium? UNBEDINGT! Kann ich mir sicher sein, dass der gesetzlich verankerte Artenschutz in meinem Projekt sauber abgehandelt wurde? NEIN! Wo kann der gesetzlich verankerte Artenschutz auf meiner Baustelle zu Konflikten führen? ÜBERALL DORT, WO ES NIEMAND VERMUTET!

2 Benötige ich als Bauleiter ein abgeschlossenes Biologie- und Jurastudium?

3 Zwei EU-Richtlinien definieren den Schutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten FFH-Richtlinie Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen 1. Erstes Standbein des zusammenhängenden Schutzgebietsnetz Natura Ausweisung, Managementpläne, zentral verwaltet (wo liegt das nächste FFH- Gebiet?). Kriterium: Artenliste Anhang II 2. Artenschutzregelungen für solche europaweit gefährdete Arten, die nicht durch Schutzgebiete geschützt werden können, da sie in bestimmten Lebensräumen großräumig vorkommen können. Projektbezogen, dezentral (wo wohnt die nächste FFH- Art?). Kriterium: Artenliste Anhang IV Welche Arten sind geschützt: Alle Fledermäuse, weitere Säugerarten (Biber, Haselmaus, Feldhamster) Viele Kriechtiere (Eidechsen, Schlangen), Viele Lurche (Frösche, Kröten, Molche) Einige Fischarten, Rundmäuler und die Bachmuschel Einige, auch häufige Schmetterlingsarten, einige wenige Käferarten (Juchtenkäfer!), einige wenige Libellenarten Einige wenige Pflanzenarten

4 EU-Vogelschutzrichtlinie Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 regelt den Schutz der wildlebenden Vogelarten und ihrer Lebensräume in der Europäischen Union und den Einrichtungen Europäischer Vogelschutzgebiete. 1. Zweites Standbein des zusammenhängenden Schutzgebietsnetz Natura Ausweisung, Managementpläne, zentral verwaltet (wo liegt das nächste EU-Vogelschutzgebiet?). Kriterium: Artenliste Anhang I 2. Grundsätzlicher Schutz für alle einheimischen Vogelarten. Projektbezogen, dezentral (wo wohnt die nächste gefährdete Vogelart?). Kriterium: alle Vogelarten, aber in der Planungsrealität: nur Arten der Vorwarnliste oder der Roten Liste. Übernahme dieser EU-Richtlinien in das Bundesnaturschutzgesetz 2007 Seitdem: zahlreiche Konkretisierungen durch LANA, (Rechts-)Gutachten, Urteile jedoch: immer noch viele grundsätzliche Fragen ungeklärt und: erhebliche Rechtsunsicherheit für Planungen, die vor 2007 erstellt wurden. BNatSchG: National geschützte Arten sind z.zt. nicht im rechtlichen Sinne geschützt, das kann sich jedoch von heute auf morgen ändern.

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6 44 BNatSchG (Zugriffsverbote) Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Tötungsverbot 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, Störungsverbot 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

7 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. (Wird in der Praxis niemals passieren, Pflanzen viel zu selten) Ausnahmen (5) Für nach 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. (Sonst könnte man gar nichts mehr bauen!)

8 Was ist eine Tötung?

9 Was ist eine erhebliche Störung?

10 Und was um alles in der Welt ist eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte?

11 Kann ich mir sicher sein, dass der gesetzlich verankerte Artenschutz in meinem Projekt sauber abgehandelt wurde?

12 1. Schritt: Regionalpläne/Rahmenpläne/Raumordnung/Flächennutzung Definition grundsätzlicher und langfristiger Planungsziele sehr grobes Raster einzelne Arten werden nicht oder nur unzureichend betrachtet 2. Schritt: Umweltverträglichkeitsprüfung/Umweltbericht Variantendiskussion, Planungsalternativen, Bewertung der sog. Schutzgüter (Lebensräume, Boden, Oberflächen- und Grundwasser, Klima, Landschaftsbild) und der Wirkung des Projektes insbesondere auf den Menschen (Wohnumfeld, Erholung). Relativ große Untersuchungsräume Detailkartierungen in der Regel nicht möglich daher: Tier- und Pflanzenarten nur unvollständig erfasst (oft nur: Funktionsräume)

13 3. Schritt: Landschaftspflegerischer Begleitplan/Grünordnungsplan Bewertung des Eingriffs und Herleitung naturschutzrechtlichen Ausgleichs (gem. den Regelungen des BNatSchG und des BauGB). Wiederum Bewertung der Schutzgüter, nun aber im Detail baubedingt anlagebedingt betriebsbedingt. Traditionelle Abhandlung der Schutzgüter Boden: Bundesbodenschutzgesetz/Altlasten Grundwasser: Trinkwasserschutz Oberflächenwasser: Verschmutzung mit Ölderivaten, Chemikalien, Reifenabrieb Klima: Kaltluftentstehung/-abfluss Landschaftsbild Tiere/Pflanzen/Lebensräume: auch hier keine Bearbeitung auf Artenniveau, stattdessen Beurteilung der Leistungsfähigkeit

14 Deshalb: dem LBP/GOP beigeordnet: Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung Grundaussagen dieser Prüfung Welche Arten sind überhaupt betroffen und wie groß ist deren sog. lokale Population? Welche Tierarten bzw. -individuen werden voraussichtlich getötet und welche Vorsorge wird getroffen, damit möglichst wenige Tiere betroffen sind, und gilt dann 44 (5)? Welche Tierarten bzw. -individuen werden gestört und wenn ja, ist diese Störung erheblich? Welche Tierarten bzw. -individuen verlieren ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätte und gilt 44 (5)? Welche Maßnahmen sind erforderlich um den günstigen Erhaltungszustand der Population einer Art zu sichern und wann werden diese umgesetzt?

15 Wo kann der gesetzlich verankerte Artenschutz auf meiner Baustelle zu Konflikten führen?

16 Erste Frage des Bauleiters bei der ersten Baubesprechung: Gibt es eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung? Welche Maßnahmen sind gefordert? Welche Maßnahmen sind umgesetzt? Und vor allem Welche Maßnahmen, Schutzvorkehrungen sind bei der Baustelleneinrichtung bzw. im Baustellenablauf zu berücksichtigen?

17 Was passiert, wenn ein Verbotstatbestand eintritt? Nach 19 BNatSchG/USchadG: Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen (...). Nach 69 BNatSchG: Ordnungswidrig handelt, wer gegen 44 verstößt (fahrlässig). Nach 71 BNatSchG Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine (...) vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht. Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

18 330 StrGB: Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, 2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, 3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder 4. aus Gewinnsucht handelt.

19 Fledermäuse (Konfliktbereich: Dach, Keller, Brückensanierung, Gehölzrodungen)

20 Fledermäuse (Konfliktbereich: Dach, Keller, Brückensanierung, Gehölzrodungen)

21 Fledermäuse (Konfliktbereich: Dach, Keller, Brückensanierung, Gehölzrodungen)

22 Fledermäuse (Konfliktbereich: Dach, Keller, Brückensanierung, Gehölzrodungen)

23 Fledermäuse (Konfliktbereich: Dach, Keller, Abriss, Brückensanierung, Gehölzrodungen)

24 Fledermäuse (Konfliktbereich: Dach, Keller, Abriss, Brückensanierung, Gehölzrodungen)

25 Fledermäuse (Konfliktbereich: Dach, Keller, Abriss, Brückensanierung, Gehölzrodungen)

26 Fledermäuse (Konfliktbereich: Dach, Keller, Abriss, Brückensanierung, Gehölzrodungen)

27 Säugerarten: Biber, Haselmaus, Feldhamster (Konfliktbereich rein theoretisch)

28 Vögel (Konfliktbereich Gebäudesanierung, Gehölzrodung, Sanierung von Abbaustellen) Die Geschichte von den drei Birnbäumen

29 Vögel - die Geschichte von den drei Birnbäumen

30 Vögel - die Geschichte von den drei Birnbäumen

31 Vögel - die Geschichte von den drei Birnbäumen

32 Kriechtiere: Eidechsen, Schlangen (Konfliktbereich Trockenhänge, Mauersanierung, -abbruch, Gleissanierung, Industriebrachen, Sanierung von Abbaustellen)

33 Kriechtiere: Eidechsen, Schlangen (Konfliktbereich Trockenhänge, Mauersanierung, -abbruch, Gleissanierung, Industriebrachen, Sanierung von Abbaustellen)

34 Kriechtiere: Die Mauer ist weg!

35 Kriechtiere: Die Mauer ist weg!

36 Kriechtiere: Wir warens nicht!

37 Frösche, Kröten, Molche (Gewässerverlust, aber auch Sanierung von Abbaustellen)

38 Fischarten, Rundmäuler und die Bachmuschel (alle Arbeiten am Gewässer)

39 Zusammenfassung Jedes Projekt ist anders gelagert, Patentrezepte gibt es nicht! Dipl-Biol. Hans-Georg Widmann, Richard-Hirschmann-Str. 31, Esslingen

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