1 Gegenstand und Erhebung von Verwaltungskosten

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1 Aufgrund der 4, 6, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom (GVBl. LSA S. 105) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Gardelegen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadt Gardelegen auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises (Verwaltungskostensatzung) 1 Gegenstand und Erhebung von Verwaltungskosten 1. Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Stadt Gardelegen auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Satzung erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe. 2. Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder vor der Entscheidung zurückgezogen wird. 3. Die Erhebung von Verwaltungskosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühren 1. Die Höhe der Gebühren ergibt sich unbeschadet des 6 aus dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Kostentarifes, der Bestandteil dieser Satzung ist. 2. Ist im Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) für den Ansatz der Gebühr vorgesehen, so sind bei der Gebührenfestsetzung der mit der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit verbundene Verwaltungsaufwand sowie der Wert des Gegenstandes auf den sich die Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit bezieht, zum Zeitpunkt der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. 3. Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. 4. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a. ganz oder teilweise abgelehnt b. zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf ein viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. 3 Rechtbehelfsgebühren 1. Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Verwaltungstätigkeit anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 23 des Kostentarifes. 2. Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die aus Abs. 1 ergebene Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H. 3. Wird der Rechtsbehelfsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder Zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. 4 Gebührenbefreiungen 1. Gebühren werden nicht erhoben für: a. mündliche Auskünfte b. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen in einfacher Ausfertigung, sofern diese für Angebote zur Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden c. die Erteilung von Bescheinigungen, soweit sie den Nachweis über die Steuerfreiheit im sozialen Wohnungsbau erbringen sollen d. Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten, die sich auf ein bestehendes oder früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Stadt Gardelegen oder ein bestehendes oder früheres Versorgungsverhältnis beziehen. Für Hinterbliebene gilt die Regelung entsprechend.

2 e. Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen. f. die Benutzung des Archivgutes des Stadtarchivs, wenn die Benutzung der wissenschaftlichen Forschung im Auftrage von Universitäten, Hochschulen, Instituten und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie heimatkundlichen und unterrichtlichten Zwecken dient g. Tätigkeiten zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder eine andere Behörde Anlass gegeben haben h. Tätigkeiten zu denen Kirchen und andere Religionen und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des 54 Abgabenordnung Anlass gegeben haben i. Anfragen von öffentlich-rechtlichen Bildungsanstalten im Rahmen ihrer Aufgaben j. Anfragen von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, öffentlichen Krankenanstalten, Waisenhäusern, gemeinnützlichen Stiftungen sowie öffentlichen und privaten Anstalten, Gesellschaften, Vereinen und Unternehmen, die überwiegend wohltätigen Zwecken dienen, im Rahmen ihrer Aufgaben 2. Von der Erhebung einer Gebühr kann außer in Abs.1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. 3. Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit in Abs.1 genannte berechtigt sind, die Gebühren Dritter aufzuerlegen. Ebenso nicht, wenn wirtschaftliche Unternehmer der genannten betroffen sind. 5 Auslagen 1. Auslagen werden neben der in 2 bestimmten Gebühr erhoben, soweit sie durch die Bearbeitung tatsächlich entstanden und nicht bereits durch die Gebühr abgegolten sind. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. 2. Als Auslagen werden insbesondere erhoben: a. Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen. Wird durch Bedienstete der Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstandenen Postgebühren erhoben. b. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungsgeräte, außer für den Telefondienst in der Ortsund Nahzone, c. Kosten für öffentliche Bekanntmachungen d. die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten e. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für die Tätigkeit zu zahlen sind f. Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen g. die Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen h. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge 3. Für die Schlusssumme des Auslagebetrages gilt 2 Absatz Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 6 Kostenschuldner a. wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wurde, b. wer die Kosten durch eine der Gemeinde gegenüber abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat c. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 2. Kostenpflichtiger nach 3 ist derjenige, der den Rechtsbehelf einlegt. 3. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

3 7 Entstehung der Kostenschuld 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages. 2. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. 8 Fälligkeit und Beitreibung der Kostenschuld 1. Gebühren und Auslagen werden mit Bescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Bescheid einen anderen Zeitpunkt bestimmt. 2. Eine Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die entgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten. 3. Rückständige Kostenforderungen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 9 Billigkeitsmaßnahmen 1. Die Stadt kann von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen oder sie ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Erhebung oder Einziehung nach Lage des Einzelfalles mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners aus Billigkeitsgründen nicht geboten sind. 2. Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen. 3. Die Stadt kann die von ihr festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige Einziehung für den Schuldner mit erheblicher Härte verbunden ist und wenn der Anspruch durch eine Stundung nicht gefährdet wird. 4. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit angelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben. 5. Wird eine abgelehnte Amtshandlung auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr auf die für die vorgenommene Amtshandlung zu entrichtende Gebühr angerechnet. 10 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach 4 Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG- LSA) die Vorschriften des Verwaltungskostengesetztes sinngemäß Anwendung. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gardelegen, den Fuchs Bürgermeister

4 Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung ( 2) lfd. Nr. Gegenstand Gebühr/Pauschbetrag in EURO 1. Abschriften, Durchschriften und andere Vervielfältigungen 1.1. Abschriften je angefangene Seite im Format DIN A5 1, im Format DIN A4 2, bei Schriftstücken in fremder Sprache oder in größeren Formaten als DIN A4 oder, wenn bei Vervielfältigungen außergewöhnliche Personaloder Sachaufwendungen entstehen, kann der Pauschsatz nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf 5, Durchschriften je angefangene Seite 0, andere Vervielfältigungen mit Lichtpaus-, Fotokopier- und ähnlichen Geräten (schwarz-weiß) bis zum Format DIN A4 bis zu 100 Seiten 0, bis zum Format DIN A4 bis zu 250 Seiten 0, bis zum Format DIN A4 ab 251 Seiten 0, bei größeren Formaten je Seite 0, mit Büro-Druckgeräten bis zum Format DIN A4 in einer Auflage bis zu 100 Stück je Seite 0, bis zu 250 Stück je Seite 0, ab 251 Stück je Seite Bei größeren Formaten erhöht sich der Pauschbetrag oder die Gebühr entsprechend der Größe. 0,05 2. Akteneinsicht, Auskünfte 2.1. Eine Einsicht in Akten, Register, Karteien und der gleichen, sofern sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarifrunde keine Gebühren vorgesehen sind, für jedermann 1, Auskünfte aus Akten, Register, Karteikarten und dergleichen wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden 2,50 kann wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 4,00 bis 10, schriftliche Auskunft zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessiere Gesellschaften o.ä Grundgebühr 5, zuzüglich je angefangene Seite 1, Auskünfte zum Besoldungs-, Versorgungs und Tarifrecht Auskünfte, deren Bearbeitung weniger als eine Stunde erfordern 10,00 bis 25, Auskünfte, deren Bearbeitung mehr als eine Stunde erfordern, für jede weitere Stunde 10,00 bis 25,00 Für Auskünfte, um die auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses im eigener Besoldungs-, Versorgung-, oder Tarifangelegenheit ersucht wird, werden Gebühren nicht erhoben. 3. Abgabe von Druckstücken ( Ortssatzungen, Abgabesatzungen, Plänen, Tarifen, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnissen und dergleichen) für jede angefangene Seite 0,15 mindestens jedoch 1,00 4. Aufnahme von Verhandlungen Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird ( die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen) je angefangene Seite 10,00 bis 25,00 5. Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgesehen ist 10,00 bis 500,00

5 6. Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können für jede angefangene halbe Stunde, insbesondere Tätigkeiten gemäß 23 GO LSA 10,00 bis 25,00 7. Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen 7.1. bis zu des Bürgschaftsantrages 10, für jede weitere angefangenen ,00 8. Vermögensverwaltung 8.1. Ausstellungen eines Negativzeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufrechtes gemäß 28 Absatz 1 Satz 1 Bau GB 11 Absatz 1 DSchGLSA 3 Bau GB- Maßnahme G, Ausstellung von Nachträgen zu einem bereits erteilten Zeugnis aufgrund von eingereichten Anträgen, Berichtigungen von bereits erteilten Zeugnissen aufgrund von Fehlern des Antragstellers 25, Ausstellungen eines Negativzeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufrechtes gemäß 59 NatSchG 25, Gebühren zur Abrechnung von Verträgen gemäß Vermögenszuordnungsbzw. Vermögensgesetz 6,50 9. Aufstellung über den Stand des Gebühren- und Abgabenkontos für jedes Haushaltsjahr 1, Zweitausfertigungen von Abgabebescheinigungen und sonstigen Quittungen 1, Ersatzstücke für verlorene Hundemarken 1, Bescheinigungen öffentlicher Abgaben früherer Jahre für jedes Jahr 2,50 13 Feststellungen aus Konten und Akten für jede angefangene halbe Arbeitsstunde 5,00 bis 10,00 13.a Nachforschungen über Verbleib einer Überweisung 5,00 *1 14. Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen für Leistungen mit einem Wert von bis 5.000,00 2,50 über 5.000,00 bis ,00 5,00 über ,00 bis ,00 8,00 über ,00 bis ,00 10,00 über ,00 bis ,00 13,00 über ,00 bis ,00 15,00 über ,00 bis ,00 20,00 über ,00 30, Abgabe von Bauleitungsplänen bis zur Größe von ,2 m² 1, ,5 m² 1, ,0 m² 2, über 1,0 m² 4, Abgabe von Flächennutzungsplänen 20, Abgabe von Stadtplänen DIN A3 2,50 DIN A4 1,00

6 17. Stellungnahme zu Schachtarbeiten (Aufbrüche) bei Trägern öffentlicher Belange Gebühr pro Aufbruch 20, Zuteilung einer Hausnummer 10, Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnungen Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle oder der vorhergehenden Baustelle 5,00 bis 15, Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Auszüge, technische Arbeiten für Büroarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde 5,00 bis 15, Außenarbeiten je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anmarschweg von der Dienststelle bzw. der vorhergehenden Baustelle 5,00 bis 20, Archivwesen Benutzung von Archiv- und Sammlungsgut in Archivräumen der Stadt für einen Tag 5, für eine Woche 12, für einen Monat 25, für ein halbes Jahr 80, für ein Jahr 130, Bearbeitung von schriftlichen Anfragen je angefangene Stunde Arbeitszeit Aufwand bis zu einer halben Stunde 8, Aufwand bis zu einer Stunde 17, Aufwand länger als eine Stunde je weitere Stunde 17, Versenden von Archivalien für jede nach auswärts versandte Archivalieneinheit zuzüglich Kosten für Verpackung, Versand und Porto 5, Fundsachen Verwahrung von Fundgegenständen ( 967 und 978 Abs. 1 BGB) bei einem Schätzwert von 5,00 bis 25,00 2, bei einem Schätzwert von über 25,00 Dauer bis zu 4 Wochen 10 v.h. des Schätzwertes für die Dauer von mehr als 4 Wochen 15.v.H bei einem Schätzwert von über 500,00 für die Dauer bis zu 4 Wochen des Schätzwertes 5 v.h. mindestens höchstens für die Dauer von mehr als 4 Wochen des Schätzwertes mindestens höchstens Gebührenschuldner ist der Empfangsberechtigte im Sinne des 965 bzw. der Finder, sofern er nach 973 das Eigentum an dem Fundgegenstand erwirbt. Gegenüber dem Finder kann die Verwaltungsgebühr mit Ausnahme der Mindestgebühr um 10 v.h. ermäßigt werden. Neben der Verwaltungsgebühr sind 50,00 260,00 10 v.h. 80,00 500,00 a) bei Fahrzeugen u.a. sperrigen Gegenständen die Aufwendungen für den Transport und die Unterhaltung b) bei Fundtieren die Aufwendungen für den Transport, für Futter und den Tierarzt c) bei besonderen Wertgegenständen die Aufwendungen für eine gesicherte Unterbringung sind gegebenenfalls als besondere Auslagen zu erheben

7 22.2. Bescheinigungen und sonstige schriftliche Auskünfte in Fundangelegenheiten 2,50 23 Rechtsbehelfe Für Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe ist die Gebühr, soweit nicht nach 3 der Verwaltungskostensatzung festsetzbar, nach 34 Gerichtskostengesetz (GKG) (Bundesgesetzblatt I 1994 Seite 1325) in der jeweils gültigen Fassung zu bemessen. * Orientierungshilfe *1 Anmerkung zu lfd. Nr. 13.a 1. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Nachforschung ergeben hat, dass der in Frage stehende Betrag dem Empfänger nicht gutgeschrieben bzw. nicht an ihn ausgezahlt worden ist. Der Betrag, der von der Stadtkasse für die Nachforschung an das kontoführende Kreditinstitut zu zahlen ist, ist in der Gebühr nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslage zu erheben.

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