1. Warum erhöht das Versorgungswerk den Beitragssatz für Selbständige?

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1 Schrittweise Anpassung des Beitragssatzes für Selbständige an den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung Satzungsänderung zum 1. Januar 2019 Häufig gestellte Fragen (FAQs) 1. Warum erhöht das Versorgungswerk den Beitragssatz für Selbständige? 2. Wie erfolgt die Anhebung des Beitragssatzes? 3. Welche Funktion hat der Beitragssatz bei der Berechnung meines Monats-/ Jahresbeitrags? 4. Wie hoch ist meine monatliche Belastung ab 1. Januar 2019 durch die Anhebung des Beitragssatzes? 5. Betrifft die Beitragssatzanhebung auch Angestellte? 6. Bekomme ich mit der Anhebung des Beitragssatzes auch mehr Ruhegeld? 7. Welcher Beitragssatz gilt, wenn ich für 2017 oder 2018 einen höheren Gewinn an das Versorgungswerk nachmelde, als bislang von mir angegeben? 8. Was ändert sich beim Mindestbeitrag? 9. Was ändert sich beim Höchstpflichtbeitrag? 10. Kann ich die höheren Beitragszahlungen auch steuerlich geltend machen? 11. Derzeit zahle ich zeitlich befristet den halben Beitrag als Selbständiger ( Gründungsermäßigung bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ). Hat die Beitragssatzanhebung auch Auswirkungen auf die Gründungsermäßigung? 1. Warum erhöht das Versorgungswerk den Beitragssatz für Selbständige? In den Gremien des Versorgungswerks (Landes- und Verwaltungsausschuss) war Ausgangspunkt der Beratungen zur Anhebung des Beitragssatzes die unterschiedlich hohen Versorgungsgrade von angestellten und selbständigen Mitgliedern. Unter Versorgungsgrad ist vereinfacht ausgedrückt, die Relation des Altersruhegeldes zum Berufseinkommen zu verstehen. Der für Angestellte geltende Beitragssatz in der Bayerischen Architektenversorgung beträgt aktuell 18,6 % (Stand: 2018) und für Selbständige 15,0 %. Dieser Beitragssatz bestimmt, in welcher Höhe Beiträge aus dem Jahresgewinn an das Versorgungswerk zu entrichten sind. Damit zahlen die Selbständigen bei sonst vergleichbarem Einkommen bislang geringere Beiträge als die Angestellten. Durch die Anpassung des Beitragssatzes soll sich langfristig das Versorgungsniveau von Selbständigen an das bei sonst gleichen Rahmenbedingungen höhere Versorgungsniveau der Angestellten angleichen. Höhere Beitragszahlungen an das Versorgungswerk führen zu höheren Anwartschaften und letztlich zu einem höheren Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit aber auch zu einer höheren Hinterbliebenenversorgung. Bayerische Architektenversorgung 1 November 2018

2 2. Wie erfolgt die Anhebung des Beitragssatzes? Die Anhebung geschieht schrittweise um jährlich 0,5 %-Punkte und beginnt ab dem 1. Januar Der Beitragssatz für Selbständige im Kalenderjahr 2019 beträgt damit 15,5 % der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als (Landschafts-/Innen-)Architekt/in bzw. Stadtplaner/in. Die Beitragssätze der nächsten Jahre können Sie aus der nachfolgenden Tabelle entnehmen: Kalenderjahr Beitragssatz bei Gewinn aus Berufstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr ,5 % ,0 % ,5 % ,0 % ,5 % ,0 % ,5 % bzw. wie grv, wenn Beitragssatz der grv max. 18,5 % 2026 wie grv, wenn Beitragssatz der grv max. 19,0 % Der Beitragssatz für Selbständige wird in einer mehrjährigen Übergangsphase stufenweise an den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (grv) herangeführt, bis dieser erreicht wird. Der letzte Anhebungsschritt kann abhängig vom dann geltenden Beitragssatz in der grv geringer als 0,5 %-Punkte ausfallen. Die Angleichung ist abgeschlossen, sobald nach der schrittweisen Anhebung der Beitragssatz der grv erreicht ist. Mit Erreichen ist der Beitragssatz für die selbständigen Mitglieder identisch mit dem der angestellten Mitglieder und orientiert sich fortan am dann jeweils geltenden Beitragssatz der grv. Ausgehend vom Beitragssatz der grv von 18,6 % für das Jahr 2018 wäre die Anhebung im Jahr 2026 abgeschlossen (unterstellt der Beitragssatz bleibt unverändert). Sofern bis dahin in der grv ein niedrigerer Beitragssatz gelten sollte, endet die Anhebung zu einem früheren Zeitpunkt oder bei einem höheren Beitragssatz in der grv entsprechend später. Durch diese mehrjährige Anpassungsphase soll Ihnen ausreichend Zeit gegeben werden, um sich auf die allmähliche Angleichung und damit verbunden die höheren Beitragszahlungen einzustellen. 3. Welche Funktion hat der Beitragssatz bei der Berechnung meines Monats-/ Jahresbeitrags? Der Beitragssatz bestimmt, in welcher Höhe Beiträge aus dem Jahresgewinn an das Versorgungswerk zu entrichten sind. Der Gewinn im Jahr 2019 beträgt Bei einem Beitragssatz von 15,5 % sind hieraus x 15,5 % = Jahresbeitrag bzw. 645,83 monatlich zu entrichten. Bayerische Architektenversorgung 2 November 2018

3 4. Wie hoch ist meine monatliche Belastung ab 1. Januar 2019 durch die Anhebung des Beitragssatzes? Sie erhalten wie in den Vorjahren zu Beginn des Jahres 2019 zusammen mit der Jahresmitteilung einen Beitragsbescheid. Dieser weist den neuen monatlichen Beitrag für 2019 auf der Grundlage Ihrer letzten Gewinnmitteilung bzw. Gewinnprognose und dem neuen Beitragssatz von 15,5 % aus. Ihre Gewinnprognose für das Jahr 2019 beträgt Bei einem Beitragssatz von 15,5 % sind hieraus x 15,5 % = Jahresbeitrag bzw. 645,83 monatlich zu entrichten. Bei einem Beitragssatz von 15,0 % hätte der Jahresbeitrag bzw. der Monatsbeitrag 625,00 betragen. Die Anhebung von 15,0 % auf 15,5 % führt im Beispielsfall zu einem höheren Beitrag von 250 jährlich bzw. 20,83 monatlich. 5. Betrifft die Beitragssatzanhebung auch Angestellte? Nein. Für Angestellte wirken sich die Änderungen beim Beitragssatz nicht aus. Sofern Sie als Angestellte/r von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, entrichten Sie bzw. Ihr Arbeitgeber schon jetzt einen Beitrag, der sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit nach dem jeweils im Kalenderjahr geltenden Beitragssatz richtet. 6. Bekomme ich mit der Anhebung des Beitragssatzes auch mehr Ruhegeld? Ja. Mit der schrittweisen Anhebung des Beitragssatzes wird das Versorgungsniveau der selbständigen Mitglieder verbessert und der Versorgungsnachteil beseitigt, der bislang gegenüber den angestellten Mitgliedern bestand. Die Altersversorgung der Bayerischen Architektenversorgung folgt dem Grundsatz, dass auf höhere Beitragszahlungen später höhere Rentenansprüche auf Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenversorgung folgen. Dabei wirken sich nicht nur große Beträge vorteilhaft aus, sondern auch kleinere Beträge. Deshalb bringt die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes nicht nur für jüngere Mitglieder Vorteile, sondern auch für ältere Mitglieder, die kurz vor Beginn der Altersrente stehen und ggf. nur noch für wenige Jahre höhere Beiträge einzahlen. Rentenanwartschaft (Brutto) bei einem Jahres-Gewinn von (Beitragssatz: unterstellt in grv gilt 2026 weiterhin 18,6 %). Alter bei Einzahlung Im Jahr 2018 durch Einzahlung neu erworbene monatl. Anwartschaft Im Jahr 2026 durch Einzahlung neu erworbene monatl. Anwartschaft Monatliches Renten-Plus Beitragssatz 15,0 % Monatl. Beitrag: 625 Beitragssatz 18,6 % Monatl. Beitrag: 775 Vergleich 2018 / 2026 (Stand: ) 30 60,00 74, , ,25 44,95 + 8,70 Bayerische Architektenversorgung 3 November 2018

4 7. Welcher Beitragssatz gilt, wenn ich für 2017 oder 2018 einen höheren Gewinn an das Versorgungswerk nachmelde, als bislang von mir angegeben? Maßgebend für die Festsetzung des Beitrags ist der Beitragssatz, der im jeweiligen Jahr der Gewinnerzielung gegolten hat. Monika M. erzielte im Kalenderjahr 2018 einen Gewinn von und teilt dies im Jahr 2020 dem Versorgungswerk mit; bislang hat das Versorgungswerk auf der Grundlage einer vorläufigen Gewinnprognose von den Gewinn festgesetzt. Der Beitrag für das Kalenderjahr 2018 ist nun auf der Grundlage von neu festzusetzen. Maßgebend für die Neufestsetzung ist der Beitragssatz, wie er im Jahr galt, als der Gewinn erzielt wurde, d.h. im Jahr Die Neufestsetzung erfolgt mit dem für das Kalenderjahr 2018 geltenden Beitragssatz von 15,0 %. 8. Was ändert sich beim Mindestbeitrag? Die selbständigen Mitglieder, deren Jahresgewinn die Einkommensgrenze für die Zahlung des Mindestbeitrags nicht übersteigt (für 2018: ,00 ), sind von der Anhebung des Beitragssatzes in der Regel nicht betroffen. Aufgrund der sich jährlich verändernden Beitragsbemessungsgrenzen in der grv und der nun schrittweisen Anhebung des Beitragssatzes verschieben sich in den kommenden Jahren allerdings die Einkommensgrenzen, bis zu welchem Einkommen der Mindestbeitrag zu entrichten ist. Für das Jahr 2019 wird bei einem Beitragssatz von 15,5 % der Mindestbeitrag bei einer Gewinngrenze von ,00 erreicht. Unterhalb dieser Einkommensgrenze erfolgt die Festsetzung des Mindestbeitrags bzw. auf Antrag des halben Mindestbeitrags. 9. Was ändert sich beim Höchstpflichtbeitrag? Die selbständigen Mitglieder, deren Jahresgewinn bereits die Einkommensgrenze für die Zahlung des Höchstpflichtbeitrages (für 2018: ,00 ) überschreitet, sind von der Anhebung des Beitragssatzes nicht betroffen. Nur bis zu dieser Einkommensgrenze sind Beiträge aus dem Gewinn zu entrichten. Aus dem darüber hinausgehenden Gewinn werden keine Beiträge erhoben. Die bisher schon geltende Begrenzung des Höchstpflichtbeitrags für Selbständige von 112,5 % des Jahreshöchstbeitrags zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (grv) bleibt unverändert bestehen. Damit ist sichergestellt, dass Selbständige, die über ein Berufseinkommen verfügen, das den jährlichen Höchstpflichtbeitrag entsprechenden Jahresgewinn überschreitet, durch die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes bei gleichem Berufseinkommen mindestens den Beitrag wie bisher entrichten und durch die Anpassung des Beitragssatzes keine Verschlechterung des Versorgungsgrads eintritt. Aufgrund der sich jährlich verändernden Beitragsbemessungsgrenzen in der grv und der nun schrittweisen Anhebung des Beitragssatzes verschieben sich in den kommenden Jahren allerdings die Einkommensgrenzen, ab welchem Einkommen der Höchstpflichtbeitrag zu entrichten ist. Für das Jahr 2019 wird bei einem Beitragssatz von 15,5 % der Höchstpflichtbeitrag bei einer Gewinngrenze von ,00 erreicht. Ab diesem Betrag ist der im Jahr 2019 geltende Höchstpflichtbeitrag zu entrichten. Bayerische Architektenversorgung 4 November 2018

5 10. Kann ich die höheren Beitragszahlungen auch steuerlich geltend machen? Die höheren Beitragszahlungen an das Versorgungswerk können Sie innerhalb der gesetzlich geltenden Höchstgrenzen und abhängig von Ihren persönlichen steuerlichen Verhältnissen als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend machen. Für 2018 werden bereits 86 % der eingezahlten Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von bei Ledigen bzw bei Verheirateten steuerlich berücksichtigt. Im Jahr 2019 sind dies bereits 88 %, bis im Jahr 2025 schließlich 100 % der Beiträge bis zur dann gesetzlich geltenden Berücksichtigungsgrenze für Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind. Der Staat beteiligt sich damit durch die Steuerersparnis während der Einzahlungsphase indirekt an den höheren Versorgungsansprüchen. 11. Hat die Beitragssatzanhebung auch Auswirkungen auf die Gründungsermäßigung? Derzeit zahle ich auf Antrag und zeitlich befristet den halben Beitrag als Selbständiger ( Gründungsermäßigung bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ). Die Beitragsermäßigung bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auf die Hälfte des für die Selbständigen geltenden Beitragssatzes bleibt erhalten. Durch die schrittweise Anhebung des Beitragssatzes bei Selbständigen erhöht sich allerdings auch der bei Gründungsermäßigung zu zahlende Beitrag in entsprechender Weise. Anna M. hat im Jahr 2018 erstmals eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und beim Versorgungswerk eine Beitragsermäßigung für das Jahr der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme und die zwei Folgejahre beantragt. Der Beitragssatz im Jahr 2018 betrug 15,0 %. Aufgrund der Beitragsermäßigung zahlt sie aus dem Gewinn im Kalenderjahr 2018 nur Beiträge in Höhe von 7,5 %. Der Beitragssatz für Selbständige im Jahr 2019 beträgt 15,5 %, damit beträgt für Anna M. im Rahmen der Beitragsermäßigung ihr Beitragssatz nur die Hälfte, nämlich 7,75 %. Ihre Frage ist nicht dabei? Wir stehen Ihnen gerne telefonisch oder schriftlich unter Bayerische Architektenversorgung Postfach München Tel barchv@versorgungskammer.de zur Verfügung. Ihre Bayerische Architektenversorgung Bayerische Architektenversorgung 5 November 2018

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